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ZAP-2019-24

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Eilnachrichten <strong>2019</strong> Fach 1, Seite 183<br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Grundschuld: Verfügungsbefugnis bei Gesamtberechtigung<br />

(OLG München, Beschl. v. 2.10.<strong>2019</strong> – 34 Wx 316/19) • Im Falle der Gesamtberechtigung an einer<br />

Grundschuld ist jeder Gläubiger nur zusammen mit den anderen verfügungsbefugt nach § 875 Abs. 1 BGB<br />

und damit auch bewilligungsbefugt nach § 19 GBO. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 713/<strong>2019</strong><br />

Erbbaurecht: Auslegung<br />

(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.7.<strong>2019</strong> – 5 W 32/19) • Die Auslegung der durch Eintragung im Grundbuch<br />

zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gewordenen Vertragserklärungen hat nach den Grundsätzen<br />

für die Auslegung von Grundbucherklärungen zu erfolgen. Maßstab der Auslegung ist die Bedeutung, die<br />

sich nach Wortlaut und Sinn der Erklärung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende ergibt;<br />

außerhalb der Erklärung liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für<br />

jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 714/<strong>2019</strong><br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Bepreisung von Barzahlungen am Bankschalter: Transaktionsbezogene Kosten<br />

(BGH, Urt. v. 18.6.<strong>2019</strong> – XI ZR 768/17) • Die Bepreisung von Bareinzahlungen und Barauszahlungen am<br />

Bankschalter ohne eine Freipostenregelung ist als solche nicht generell, d.h. unabhängig von der<br />

konkreten Ausgestaltung des Preis- und Leistungsverzeichnisses, unzulässig (Aufgabe der Senatsurteile<br />

v. 30.11.1993 – XIZR 80/93, BGHZ 1<strong>24</strong>, 254, 256 ff. und v. 7.5.1996 – XIZR 217/95, BGHZ 133, 10, 12 ff.). § 675f<br />

Abs. 5 S. 1 BGB enthält kein zahlungsdienstrechtliches Verbot einer Entgeltkontrolle. Vielmehr bleiben<br />

insoweit die allgemeinen Regeln anwendbar. Hierzu gehört betreffend die Bareinzahlungen auf ein<br />

debitorisches Girokonto im Verkehr mit Verbrauchern auch § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Gemäß § 312a Abs. 4<br />

Nr. 2 BGB sind nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels<br />

entstehen (transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten, deren Anfall und Höhe von dem konkreten<br />

Nutzungsakt losgelöst sind, sind nicht umlagefähig. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 715/<strong>2019</strong><br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Verkehrsunfall: Restwert<br />

(OLG Hamm, Urt. v. 16.8.<strong>2019</strong> – 9 U 143/18) • Der Geschädigte, der sein Fahrzeug alsbald unrepariert<br />

verkauft hat, darf nur dann fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn dabei der Wiederbeschaffungsaufwand<br />

(= Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) nicht überschritten wird. Bestreitet<br />

der Beklagte das Nichtüberschreiten des Wiederbeschaffungsaufwands – insb. den anzunehmenden<br />

Restwert, der im Schadensgutachten nicht ausgewiesen war –, obliegt es dem Kläger, den<br />

Wiederbeschaffungsaufwand – und insb. den zu erzielenden Restwert – konkret und nachvollziehbar<br />

darzulegen und zu beweisen. Fehlt es an einer Darlegung des für die Bestimmung des Wiederbeschaffungsaufwands<br />

als Obergrenze jeglichen Anspruchs bedeutsamen Restwerts, ist damit der<br />

Fahrzeugschaden insgesamt bereits nicht hinreichend dargetan und damit die Klage unschlüssig.<br />

Hinweis: Der Anwalt sollte in einem solchen Fall zur Vermeidung einer eigenen Haftung den Gutachter<br />

immer zur Ergänzung des Restwerts auffordern. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 716/<strong>2019</strong><br />

Nachzügler bei einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung: Unechter Kreuzungsräumer<br />

(KG, Urt. v. 13.6.<strong>2019</strong> – 22 U 176/17) • Die Grundsätze, nach denen einem Nachzügler bei einer durch<br />

Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung durch den eigentlich nunmehr bevorrechtigten Querverkehr<br />

das Verlassen der Kreuzung ermöglicht werden soll, gelten dann nicht, wenn der Nachzügler beim<br />

Wechsel der Lichtzeichen noch nicht den inneren Bereich der Kreuzung erreicht hat (sog. unechter<br />

Kreuzungsräumer). Hinweis: Nach den Grundsätzen zu Kreuzungsräumerunfällen befreit das grüne<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>24</strong> 18.12.<strong>2019</strong> 1285

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