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ZAP-2019-24

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Fach 1, Seite 182 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />

diese Weise begründetes Mieterhöhungsverlangen ist deshalb aus formellen Gründen unwirksam.<br />

Hinweis: Ausgangspunkt war der Mietspiegel von Magdeburg. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 708/<strong>2019</strong><br />

Landpachtvertrag: Überschreitung der Maximalfristen durch Mehrfachverlängerung<br />

(OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.7.<strong>2019</strong> – 101 W 4/19) • Die Fristen des § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB müssen nicht<br />

ausdrücklich als Vertragslaufzeit vereinbart worden sein, sondern können sich auch daraus ergeben,<br />

dass ein unbefristeter Landpachtvertrag bereits tatsächlich die Maximalfristen überschritten hat oder<br />

dass ein befristeter Vertrag so lange mehrfach verlängert worden ist, dass die Maximalfristen erreicht<br />

sind. Es kommt allein auf die tatsächliche Pachtdauer an, die (ursprünglich) vertraglich vereinbarte<br />

Pachtzeit ist unerheblich. Eine Pachterhöhung oder sonstige geringfügige inhaltliche Anpassung eines<br />

bestehenden Landpachtvertrags führen nicht automatisch dazu, dass ein neuer Pachtvertrag i.S.d.<br />

§ 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB vorliegt und die vertragliche Vereinbarung nicht als Verlängerung und damit<br />

Fortführung des ursprünglichen Pachtverhältnisses angesehen werden könnte. Dies gilt auch, wenn<br />

der Pächter eine (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit wechselndem, aber im Kern gleichen<br />

Gesellschafterbestand ist. Hinweis: Den Gegenstandswert eines Verlängerungsverlangens gem. § 595<br />

Abs. 6 BGB bildet in entsprechender Anwendung von § 41 Abs. 1 GKG die Jahrespacht.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 709/<strong>2019</strong><br />

Bauvertragsrecht<br />

Bauvertrag: Auslegung unklarer Ausschreibungsunterlagen<br />

(OLG Celle, Urt. v. 2.10.<strong>2019</strong> – 14 U 171/18) • Beruht der Vertragsabschluss auf einem Vergabeverfahren<br />

der VOB/A, ist die Ausschreibung mit dem Inhalt der Auslegung zugrunde zu legen, wie ihn der<br />

Empfängerkreis verstehen muss. Ob die ausschreibende Stelle ein bestimmtes Problem möglicherweise<br />

nicht gesehen hat, kann die Auslegung des Vertrags nicht beeinflussen; maßgeblich ist die<br />

objektive Sicht der potenziellen Bieter und nicht das subjektive Verständnis des Auftraggebers von<br />

seiner Ausschreibung. Hinweis: Ein Bauvertrag ist nach Auffassung des OLG immer als sinnvolles<br />

Ganzes auszulegen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 710/<strong>2019</strong><br />

Sonstiges Vertragsrecht<br />

Kündigung eines Werkvertrags: Verjährung von Schadenersatzansprüchen<br />

(BGH, Urt. v. 10.10.<strong>2019</strong> – VII ZR 1/19) • Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten<br />

und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag außerordentlich u.a. wegen Mängeln<br />

der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und verlangt er sodann Ersatz des Schadens<br />

in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten aufgrund der<br />

drittseitigen Erbringung der ursprünglich vom Erstunternehmer übernommenen Reinigungsleistungen<br />

während der restlichen Vertragslaufzeit, so ist die Verjährungsregelung gem. § 634a BGB<br />

bezüglich dieses Schadenersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf Mängel der erbrachten<br />

Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar; insoweit gilt vielmehr die Verjährungsregelung<br />

gem. §§ 195, 199 BGB. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 711/<strong>2019</strong><br />

Pferdepensionsvertrag: Kündigungsfrist<br />

(BGH, Urt. v. 2.10.<strong>2019</strong> – XII ZR 8/19) • In einem sog. Pferdepensionsvertrag hält eine vorformulierte<br />

Vertragsbestimmung, die eine beiderseitige Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende<br />

vorsieht, grds. der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB stand.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 712/<strong>2019</strong><br />

1284 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>24</strong> 18.12.<strong>2019</strong>

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