02.12.2019 Aufrufe

RA 12/2019 - Entscheidung des Monats

Anknüpfend an die Entscheidung vom 11.04.2018 (1 BvR 3080/09, RA 2018, 369) musste das BVerfG erneut die Reichweite der Drittwirkung des Art. 3 GG in zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen klären.

Anknüpfend an die Entscheidung vom 11.04.2018 (1 BvR 3080/09, RA 2018, 369) musste das BVerfG erneut die Reichweite der Drittwirkung des Art. 3 GG in zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen klären.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>12</strong>/<strong>2019</strong><br />

ENTSCHEIDUNGDESMONATS<br />

ÖFFENTLICHESRECHT<br />

PrivatesHausverbotgegenüberNPD-Funktionär


<strong>RA</strong> <strong>12</strong>/<strong>2019</strong><br />

Öffentliches Recht<br />

641<br />

ÖFFENTLICHES RECHT<br />

Problem: Privates Hausverbot gegenüber<br />

NPD-Funktionär<br />

Einordnung: Grundrechte<br />

BVerfG, Beschluss vom 27.08.<strong>2019</strong><br />

1 BvR 879/<strong>12</strong><br />

EINLEITUNG<br />

Anknüpfend an die <strong>Entscheidung</strong> vom 11.04.2018 (1 BvR 3080/09, <strong>RA</strong> 2018,<br />

369) musste das BVerfG erneut die Reichweite der Drittwirkung <strong>des</strong> Art. 3 GG<br />

in zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen klären.<br />

SACHVERHALT<br />

B war von März 1996 bis November 2011 Bun<strong>des</strong>vorsitzender der Nationaldemokratischen<br />

Partei Deutschlands (NPD). Seine Ehefrau buchte für<br />

Dezember 2009 einen viertägigen Aufenthalt in einem Wellnesshotel.<br />

Nachdem die Buchung zunächst bestätigt wurde, teilte die Hotelbetreiberin<br />

schriftlich mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel nicht möglich sei. Statt<strong>des</strong>sen<br />

bot sie alternative Unterbringungsmöglichkeiten oder eine kostenlose Stornierung<br />

an. Auf Nachfrage erteilte die Hotelbetreiberin dem B sodann ein<br />

Hausverbot und begründete dies damit, dass die politische Überzeugung <strong>des</strong><br />

B nicht mit dem Ziel der Hotels vereinbar sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein<br />

exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten.<br />

Die von B erhobene auf den Widerruf <strong>des</strong> Hausverbots gerichtete Klage<br />

blieb vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) und dem Brandenburgischen<br />

Oberlan<strong>des</strong>gericht erfolglos. Der BGH gab der Klage insoweit statt, als es<br />

den schon vertraglich vereinbarten Zeitraum betraf, bestätigte aber das<br />

in die Zukunft gerichtete Hausverbot der Hotelbetreiberin. Verletzt diese<br />

<strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> BGH das Grundrecht <strong>des</strong> B aus Art. 3 I, III GG?<br />

LEITSATZ (DER REDAKTION)<br />

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch im<br />

Wege der mittelbaren Drittwirkung<br />

kein allgemeiner Grundsatz, wonach<br />

private Rechtsbeziehungen prinzipiell<br />

gleichheitsgerecht ausgestaltet<br />

werden müssten. Eine<br />

spezifische Konstellation, bei der<br />

eine weitergehende Bindung privater<br />

Vertragspartner eintreten<br />

könnte, liegt bei einer privaten<br />

Hotelbuchung nicht vor. Auch aus<br />

den Diskriminierungsverboten aus<br />

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich hier<br />

nichts anderes.<br />

LÖSUNG<br />

A. Verstoß gegen Art. 3 I GG<br />

B ist in seinem Grundrecht aus Art. 3 I GG verletzt, wenn ihm gegenüber eine<br />

Ungleichbehandlung vorliegt, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt<br />

ist.<br />

I. Ungleichbehandlung<br />

Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich<br />

behandelt wird. Das ist der Fall, wenn eine Personengruppe oder Situation<br />

rechtlich anders behandelt wird als eine vergleichbare andere Personengruppe<br />

oder Situation. Um dies festzustellen bedarf es der Festlegung eines<br />

gemeinsamen Oberbegriffs als Bezugspunkt, unter den die verschieden<br />

behandelten Personengruppen oder Situationen fallen. Zu vergleichen sind<br />

die Gäste <strong>des</strong> betreffenden Hotels, sie bilden also den gemeinsamen Oberbegriff.<br />

Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass B ein in die Zukunft<br />

gerichtetes Hausverbot aufgrund seiner politischen Überzeugung erteilt<br />

wurde und den anderen Hotelgästen nicht.<br />

Obersatz<br />

BVerfGE 49, 148, 165<br />

Schildheuer, JU<strong>RA</strong> INTENSIV,<br />

Grundrechte, Rn 860-870<br />

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


642 Öffentliches Recht<br />

<strong>RA</strong> <strong>12</strong>/<strong>2019</strong><br />

Problem: Zivilrechtsstreit<br />

• sind die Grundrechte überhaupt<br />

anwendbar?<br />

Lösung: Mittelbare Drittwirkung (vgl.<br />

dazu Schildheuer, JU<strong>RA</strong> INTENSIV,<br />

Grundrechte, Rn 29 ff.)<br />

Grds. sachlicher Grund erforderlich<br />

(vgl. Schildheuer, JU<strong>RA</strong> INTENSIV,<br />

Grundrechte, Rn 873)<br />

Problem: Gilt das auch im Zivilrecht,<br />

da hier der Grundsatz der Privatautonomie<br />

herrscht?<br />

Lösung: Sachlicher Grund im Zivilrecht<br />

prinzipiell nicht erforderlich<br />

• es darf willkürlich diskriminiert<br />

werden<br />

Ausnahme: Sachlicher Grund erforderlich<br />

bei Monopolstellung oder<br />

struktureller Überlegenheit<br />

Allerdings handelt es sich um ein zivilrechtlich verhängtes Hausverbot,<br />

dem ein Zivilrechtsstreit zwischen B und der Hotelbetreiberin folgte. Das<br />

wirft mit Blick auf Art. 1 III GG, der nur die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt<br />

und Rechtsprechung an die Grundrechte bindet, die Frage auf, inwieweit<br />

Art. 3 I GG hier überhaupt zur Geltung kommen kann. Die Vorschrift entfaltet<br />

jedoch – wie alle Grundrechte – eine mittelbare Drittwirkung. Danach verpflichten<br />

die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar<br />

untereinander. Sie haben jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen<br />

Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten,<br />

insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe,<br />

bei der Auslegung <strong>des</strong> Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die<br />

Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen<br />

und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein.<br />

Demnach gelangt Art. 3 I GG im Wege der mittelbaren Drittwirkung zur<br />

Anwendung, sodass durch die das in die Zukunft gerichtete Hausverbot<br />

bestätigende <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> BGH eine Ungleichbehandlung vorliegt.<br />

II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung<br />

Die Ungleichbehandlung könnte gerechtfertigt sein.<br />

Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist. Grundsätzlich<br />

verbietet das GG nur die grundlose Ungleichbehandlung, will aber nicht<br />

eine absolute Gleichheit erzwingen. Ansonsten wäre Art. 3 II, III GG, der eine<br />

Ungleichbehandlung nur aus bestimmten Gründen verbietet, überflüssig.<br />

Gerechtfertigt ist die Ungleichbehandlung daher grundsätzlich dann, wenn<br />

für sie ein sachlicher Grund besteht.<br />

Etwas anderes könnte jedoch im konkreten Fall aus dem Umstand folgen,<br />

dass ein Zivilrechtsstreit zugrunde liegt und im Zivilrecht der Grundsatz der<br />

Privatautonomie gilt. Das lässt eventuell den Schluss zu, dass Diskriminierungen<br />

auch dann zulässig sind, wenn kein sachlicher Grund vorliegt, sie also<br />

willkürlich erfolgen dürfen.<br />

„[6] Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die<br />

Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht<br />

zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch<br />

nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich<br />

gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber<br />

zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche<br />

Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum<br />

Gebrauch machen will. […] Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private<br />

Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen <strong>des</strong><br />

Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt demgegenüber aus<br />

Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht.<br />

[7] Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen<br />

Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nur für spezifische Konstellationen<br />

ergeben, so etwa bei einem einseitigen, auf das Hausrecht<br />

gestützten Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener<br />

<strong>Entscheidung</strong> der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen<br />

der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem<br />

Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.<br />

Auch in anderen Fällen darf die aus einem Monopol oder aus struktureller<br />

Überlegenheit resultierende <strong>Entscheidung</strong>smacht nicht dazu<br />

genutzt werden, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem<br />

bestimmten Ereignis auszuschließen.<br />

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


<strong>RA</strong> <strong>12</strong>/<strong>2019</strong><br />

Öffentliches Recht<br />

643<br />

[8] Eine solche spezifische Konstellation liegt hier nicht vor. Weder handelt<br />

es sich bei einem Besuch in einem Wellness-Hotel um eine Veranstaltung,<br />

die in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen<br />

Leben entscheidet, noch hat die Hotelbetreiberin eine Monopolstellung<br />

oder eine strukturelle Überlegenheit. Sie betreibt nur eines von mehreren<br />

Hotels im Ort B.“<br />

Hier: Willkürliche Diskriminierung<br />

zulässig<br />

Demnach bedurfte das in die Zukunft gerichtete Hausverbot keines sachlichen<br />

Grun<strong>des</strong>, sodass B durch die <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> BGH nicht in seinem<br />

Grundrecht aus Art. 3 I GG verletzt wird.<br />

B. Verstoß gegen Art. 3 III 1 GG<br />

Auch bzgl. eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 III 1 GG („politische<br />

Anschauungen“) stellt sich die Frage, inwieweit dieses Grundrecht im konkreten<br />

Fall zwischen den beteiligten Privatpersonen Drittwirkung entfaltet.<br />

„[11] […] Diese Bestimmung ist, wie der Bun<strong>des</strong>gerichtshof zutreffend<br />

festgestellt hat, im Rechtsverkehr zwischen Privaten jedenfalls nicht<br />

unmittelbar anwendbar. Auch wenn sich aus dieser Vorschrift aber mittelbar<br />

möglicherweise weiterreichende und strengere Bindungen als aus<br />

Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sollten, könnte das jedenfalls nicht bedeuten,<br />

dass zwischen Privaten diesbezüglich ein absolutes Unterscheidungsverbot<br />

gelten könnte, sondern bedürfte es eines Ausgleichs mit<br />

entgegenstehenden Freiheitsrechten. Dass dieser hier zu Gunsten <strong>des</strong><br />

Beschwerdeführers ausgehen müsste, ist nach den vom Bun<strong>des</strong>gerichtshof<br />

zu Grunde gelegten konkreten Umständen nicht ersichtlich.<br />

[<strong>12</strong>] Nach der <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs wird der Beschwerdeführer<br />

durch das in die Zukunft gerichtete Hausverbot lediglich in seiner<br />

Freizeitgestaltung beeinträchtigt. […] Auch wurde dem Beschwerdeführer<br />

das Hausverbot vorab schriftlich und nicht etwa erst bei der<br />

Ankunft in dem Hotel mitgeteilt. Die Mitteilung war <strong>des</strong>halb nicht mit<br />

einer öffentlichen Bloßstellung und Stigmatisierung verbunden. […]<br />

[13] Auf Seiten der Hotelbetreiberin verweist der Bun<strong>des</strong>gerichtshof<br />

auf das durch die Eigentumsgarantie <strong>des</strong> Art. 14 Abs. 1 GG geschützte<br />

Hausrecht sowie die unternehmerische Berufsfreiheit aus Art. <strong>12</strong> Abs. 1<br />

GG. […] Die Hotelbetreiberin hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit<br />

Beschwerden, Protesten, Spannungen im Betriebsablauf und<br />

gegebenenfalls auch Stornierungen ausgesetzt gesehen, wenn sie den<br />

Beschwerdeführer aufgenommen hätte.<br />

[14] Jedenfalls angesichts dieser Sachlage ist […] nicht erkennbar, dass die<br />

angegriffene <strong>Entscheidung</strong> den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten<br />

verletzt.“<br />

Auch hier problematisch: Reichweite<br />

der Drittwirkung <strong>des</strong> Grundrechts<br />

Keine unmittelbare Drittwirkung,<br />

aber evtl. strengere mittelbare<br />

Drittwirkung als bei Art. 3 I GG<br />

Jedenfalls kein absolutes Diskriminierungsverbot,<br />

sondern Ausgleich<br />

widerstreitender Freiheitsrechte<br />

Freiheitsrechte <strong>des</strong> B<br />

Freiheitsrechte der Hotelbetreiberin<br />

Fazit: BGH musste nicht den<br />

Freiheitsrechten <strong>des</strong> B den Vorrang<br />

geben<br />

Somit verletzt die <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> BGH den B auch nicht in seinem Grundrecht<br />

aus Art. 3 III 1 GG.<br />

FAZIT<br />

Die <strong>Entscheidung</strong> sollte zum Anlass genommen werden, sich mit der mittelbaren<br />

Drittwirkung der Grundrechte zu befassen. Wie examensrelevant dieses<br />

Thema ist, insbesondere wenn das BVerfG dazu entscheidet, zeigt sich daran,<br />

dass die in der Einleitung erwähnte <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> BVerfG vom 11.04.2018<br />

bereits Vorlage für eine Examensklausur war.<br />

Hessen und NRW, 1. Examen, Termin<br />

Juni <strong>2019</strong>, 2. Klausur<br />

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


Bestens ausgestattet<br />

mit Jura Intensiv<br />

©salita2010 - stock.adobe.com<br />

Skriptenreihen<br />

ab dem 1. Semester: ab dem 1. Semester: ab dem 1. Semester /3. Semester:<br />

INTENSIV (ab 11,90 €)<br />

2 in 1: Skript und Fallbuchin<br />

einem Band<br />

ab dem Hauptstudium:<br />

BASIS-FÄLLE/<br />

SCHWERPUNKT<br />

(ab 14,90 €)<br />

inkl. digitaler Karteikarten<br />

ab dem Referendariat:<br />

KOMPAKT (ab 10,90 €)<br />

Prüfungsschemata, Probleme<br />

und Definitionen auf einer<br />

Doppelseite; länderspezifisch<br />

im Öffentlichen Recht<br />

C<strong>RA</strong>SHKURS (ab 21,90 €)<br />

aktuelle Rechtsprechung und<br />

Examensauswertung;<br />

länderspezifisch im<br />

Öffentlichen Recht<br />

C<strong>RA</strong>SHKURS Assex<br />

(ab 14,90 €)<br />

kompakte Darstellung;<br />

Klausurhinweise und typische<br />

Examensprobleme<br />

Alle Skripte<br />

sind in unserem<br />

Onlineshop<br />

versandkostenfrei<br />

erhältlich!<br />

Weitere Informationen zu unseren Produkten<br />

finden Sie in unserem Onlineshop!<br />

verlag.jura-intensiv.de


Das Prüfungswissen in Karteikartenform<br />

Karteikarten<br />

Für das 1. Examen<br />

Unser Karteikartenprogramm für Studium und Examen:<br />

Karteikarten (ab 13,90 €)<br />

Zivilrecht<br />

Zivilrechtliche Nebengebiete<br />

Strafrecht<br />

Öffentliches Recht<br />

(länderspezifisch)<br />

<br />

<br />

<br />

Im Frage- und<br />

Antwortsystem aufgebaut<br />

Erhältlich für alle<br />

Rechtsgebiete<br />

Länderspezifisch im<br />

Öffentlichen Recht,<br />

abgestimmt auf Ihr<br />

Bun<strong>des</strong>land<br />

Für das 2. Examen<br />

Unser Karteikartenprogramm für das Zweite Staatsexamen:<br />

ASSEX Karteikarten (ab 14,90 €)<br />

Zivilrecht<br />

Zivilrechtliche Nebengebiete<br />

Strafrecht<br />

Öffentliches Recht<br />

(länderspezifisch)<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Im Frage- und<br />

Antwortsystem aufgebaut<br />

Prozessrecht und<br />

materielles Recht<br />

Tenorierungen und<br />

Formulierungsbeispiele<br />

Länderspezifische Formalien<br />

im Öffentlichen Recht<br />

Spezielle Angebote für Kursteilnehmer erhältlich:<br />

EXAMENSKURS Karteikarten (Gesamtpaket für <strong>12</strong>0,- €)<br />

ASSESSORKURS Karteikarten (pro Rechtsgebiet ab 25,- €)<br />

Weitere Informationen zu unseren Produkten<br />

finden Sie in unserem Onlineshop!<br />

verlag.jura-intensiv.de


© Syda Productions - stock.adobe.com<br />

Examenstipps Digital für das Öffentliche Recht:<br />

Länderspezifische Tipps für das Examen<br />

Sie wünschen sich eine verlässliche Quelle, die Ihnen<br />

mitteilt, was im Examen laufen könnte, ohne stundenlang<br />

im Netz zu recherchieren?<br />

Nutzen Sie Ihre Zeit in der Examensvorbereitung mit<br />

unseren Examenstipps noch effektiver und konzentrieren<br />

Sie sich auf die inhaltliche Bearbeitung.<br />

nur<br />

8,99 €<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Laufende Aktualisierungen<br />

Einordnung der Examensprobleme<br />

Direkte Verweise zum Crashkursskript<br />

Infos zu Examenstreffern aus dem<br />

1. und 2. Staatsexamen<br />

Aktuell erhältlich für:<br />

Baden-Württemberg, Berlin,<br />

Brandenburg, Hamburg, Hessen,<br />

NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland,<br />

Sachsen<br />

Einmal<br />

zahlen<br />

Immer<br />

aktuell<br />

Direkt online<br />

im Shop bestellen!<br />

verlag.jura-intensiv.de


Jetzt zur<br />

VOLLVERSION<br />

WISEN...,<br />

9'91Vft\Oinl •• 'a<br />

udierende & Refere ndare<br />

1 T<br />

m<br />

JU<strong>RA</strong><br />

11 INTENSIV<br />

<strong>RA</strong><br />

<strong>12</strong>/<strong>2019</strong><br />

'.]• JU<strong>RA</strong><br />

rf INTENSIV<br />

verlag.jura-intensiv.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!