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ZAP-2019-23

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Aufnahmen lediglich verboten, wenn diese in<br />

einer Wohnung oder etwa einer Umkleidekabine<br />

gemacht werden.<br />

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Herstellen<br />

solcher Aufnahmen strafbar ist. Auch das Nutzen<br />

und Verbreiten solcher Bildaufnahmen gegenüber<br />

Dritten, z.B. in den sozialen Netzwerken, soll<br />

sanktioniert werden. Der vorgesehene Strafrahmen<br />

reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe<br />

von zwei Jahren.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

Erleichterung der Stiefkindadoption<br />

geplant<br />

Mit zwei Gesetzentwürfen will die Bundesregierung<br />

die Möglichkeit von Adoptionen und die<br />

Begleitung der daran beteiligten Familien verbessern.<br />

Anfang November wurden im Bundeskabinett<br />

deshalb ein im Bundesministerium für Justiz<br />

und Verbraucherschutz (BMJV) erarbeiteter Gesetzentwurf<br />

zur Stiefkindadoption und ein weiterer<br />

Entwurf aus dem Bundesfamilienministerium<br />

zu einem Adoptionshilfe-Gesetz beschlossen.<br />

Der Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption in<br />

nichtehelichen Familien ist eine Reaktion auf<br />

die Entscheidung des BVerfG v. 26.3.<strong>2019</strong> (vgl. <strong>ZAP</strong><br />

EN-Nr. 304/<strong>2019</strong>). Das Bundesverfassungsgericht<br />

hatte im Ausschluss der Stiefkindadoption in<br />

nichtehelichen Familien einen Verstoß gegen das<br />

allgemeine Gleichbehandlungsgebot gesehen und<br />

diesen deshalb für verfassungswidrig erklärt.<br />

Zugleich hat es den Gesetzgeber verpflichtet, bis<br />

zum 31.3.2020 eine verfassungsmäßige Neuregelung<br />

zu treffen.<br />

Die jetzt beschlossenen Neuregelungen eröffnen<br />

Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft,<br />

die in einem gemeinsamen Haushalt leben, die<br />

Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres<br />

Partners. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft<br />

liegt nach dem Gesetzesentwurf i.d.R. vor, wenn<br />

die Betroffenen eheähnlich bereits vier Jahre<br />

zusammengelebt haben oder eheähnlich mit<br />

einem gemeinsamen Kind zusammenleben.<br />

Mit dem weiteren Entwurf zu einem Adoptionshilfe-Gesetz<br />

sollen sowohl die betroffenen Familien<br />

als auch die Adoptionsvermittlung besser<br />

unterstützt werden. Das Gesetz sieht dazu folgende<br />

vier Eckpunkte vor:<br />

• Rechtsanspruch auf Beratung aller Beteiligten<br />

Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch<br />

nach der Adoption soll eine gute Beratung und<br />

Unterstützung aller an einer Adoption durch die<br />

Adoptionsvermittlungsstellen Beteiligten sichern.<br />

Zugleich wird eine verpflichtende Beratung vor<br />

einer Stiefkindadoption eingeführt. Sie soll sicherstellen,<br />

dass die Adoption tatsächlich das Beste<br />

für das Kind ist.<br />

• Förderung eines offenen Umgangs mit der<br />

Adoption<br />

Die Adoptiveltern werden unterstützt, ihr Kind<br />

altersgerecht über die Tatsache ihrer Adoption<br />

aufzuklären. Die Herkunftseltern bekommen gegenüber<br />

der Adoptionsvermittlungsstelle einen<br />

Anspruch auf allgemeine Informationen über das<br />

Kind, welche von der Adoptivfamilie freiwillig zur<br />

Verfügung gestellt wurden. Dabei soll der Schutz<br />

von Informationen, deren Weitergabe nicht gewünscht<br />

ist, weiterhin gesichert bleiben.<br />

• Stärkung der Adoptionsvermittlungsstellen<br />

Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen<br />

konkreten Aufgabenkatalog. Zugleich werden sie<br />

mit anderen Stellen, etwa der Schwangerschaftsund<br />

der Erziehungsberatung, besser vernetzt.<br />

• Verbot unbegleiteter Auslandsadoptionen<br />

Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle<br />

werden untersagt. Für mehr<br />

Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein<br />

verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische<br />

Adoptionsbeschlüsse eingeführt.<br />

[Quelle: BMJV]<br />

Ergebnisse zur Reform des Sorgeund<br />

Umgangsrechts<br />

Die Experten der Arbeitsgruppe „Sorge- und Umgangsrecht,<br />

insbesondere bei gemeinsamer Betreuung<br />

nach Trennung und Scheidung“ haben im<br />

Oktober ihre Thesen zu einer Reform des Sorgeund<br />

Umgangsrechts vorgelegt. Die Arbeitsgruppe<br />

war im April 2018 im Bundesministerium der Justiz<br />

und für Verbraucherschutz (BMJV) eingesetzt<br />

worden, um den Reformbedarf im Sorge- und<br />

Umgangsrecht, auch im Hinblick auf Fälle des<br />

Wechselmodells, umfassend zu erörtern. Ziel ist<br />

eine Reform, die auch moderne Betreuungsmodelle<br />

besser als bisher abbildet, einvernehmliche Lösun-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong> 1217

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