ZAP-2019-23
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
ergebe sich weder unmittelbar noch mittelbar aus<br />
dem Berufsrecht (BRAO bzw. RAVPV) oder dem<br />
Prozessrecht; auch eine Grundrechtsverletzung<br />
liege nicht vor. Im „Rechtssinne sicher“ sei nicht nur<br />
das technisch sicherste Verfahren, so die Anwaltsrichter.<br />
Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen<br />
Bedeutung der Sache die Berufung zum BGH<br />
zugelassen.<br />
Die Richter stützten sich bei ihrer Bewertung<br />
stark auf das von der Fa. Secunet erarbeitete<br />
Gutachten zur Sicherheit des beA, das die BRAK<br />
nach den verschiedenen Sicherheitspannen selbst<br />
in Auftrag gegeben hatte (s. zuletzt <strong>ZAP</strong>-Anwaltsmagazin<br />
17/2018, S. 864). Auf der Basis<br />
dieses Gutachtens ging der Senat davon aus,<br />
dass inzwischen sämtliche der dort erkannten<br />
sicherheitsrelevanten Schwachstellen beseitigt<br />
sind. Der Ansicht der BRAK, dass das beA deshalb<br />
jetzt im Rechtssinne sicher sei, seien die klagenden<br />
Anwälte auch nicht substanziiert entgegengetreten,<br />
so der Senat. Ein eigenes Gutachten<br />
habe er deshalb nicht mehr in Auftrag gegeben.<br />
Damit steht bis zu einer eventuellen abweichenden<br />
Berufungsentscheidung fest, dass das beA<br />
vorläufig weiter ohne durchgehende Verschlüsselung<br />
betrieben werden kann. Nach Auffassung<br />
erster Kommentatoren haben die Berufsrichter in<br />
Berlin damit einen „Zustand relativer Gefahrenfreiheit“<br />
für ausreichend erklärt.<br />
[Red.]<br />
Entfristung der<br />
Rehabilitierungsgesetze<br />
Opfer des DDR-Regimes sollen weiterhin unterstützt<br />
werden. Im Oktober hat der Bundestag<br />
deshalb ein von der Bundesregierung vorgelegtes<br />
Gesetz beschlossen, mit dem die rehabilitierungsrechtlichen<br />
Vorschriften für die Opfer des ehemaligen<br />
DDR-Regimes weiter verbessert werden.<br />
Diese Erleichterungen betreffen insb. ehemalige<br />
Heimkinder.<br />
Auch beinahe drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung<br />
und dem Ende des DDR-Regimes<br />
führen Betroffene noch Rehabilitierungsverfahren.<br />
Nach derzeitiger Rechtslage können Anträge<br />
auf strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder<br />
berufliche Rehabilitierung aber nur noch bis zum<br />
31.12.<strong>2019</strong> gestellt werden. Damit Betroffene auch<br />
in Zukunft weiterhin entsprechende Anträge<br />
stellen können, sollen die jeweiligen Rehabilitierungsgesetze<br />
jetzt entfristet werden.<br />
Mit dem Gesetz wird auch die Rehabilitierung von<br />
Heimkindern verbessert. Zu diesem Zweck werden<br />
die Regelungen zur Sachverhaltsermittlung<br />
hinsichtlich der seinerzeitigen Heimunterbringung<br />
erleichtert. Außerdem bekommen DDR-<br />
Heimkinder unter bestimmten Voraussetzungen<br />
künftig einen zusätzlichen Anspruch auf Unterstützungsleistungen.<br />
Dieser soll explizit denjenigen<br />
zugutekommen, die als Kinder oder Jugendliche<br />
in ein Heim gekommen sind, weil ihre Eltern<br />
politisch verfolgt und inhaftiert wurden, die selbst<br />
aber nicht rehabilitiert wurden.<br />
[Quelle: Bundestag]<br />
Besserer Persönlichkeitsschutz bei<br />
Bildaufnahmen beschlossen<br />
Mitte November hat die Bundesregierung beschlossen,<br />
dass bestimmte bloßstellende Fotoaufnahmen<br />
künftig der Strafbarkeit unterfallen<br />
sollen. Damit wird eine Strafbarkeitslücke für den<br />
Fall geschlossen, dass Fotos oder Videos von<br />
Todesopfern bei Unfällen gemacht oder verbreitet<br />
werden. Auch das unbefugte Fotografieren<br />
unter den Rock oder in den Ausschnitt wird<br />
künftig unter Strafe gestellt und damit nicht nur<br />
einer zivilprozessualen Verfolgung der betroffenen<br />
Person überlassen bleiben.<br />
Damit werden insb. Schaulustige in den Blick<br />
genommen, die bei Unfällen oder Unglücksfällen<br />
Fotos oder Videos von den Unfallopfern machen<br />
und verbreiten. Bisher waren lediglich lebende<br />
Personen vor solchen Aufnahmen geschützt.<br />
Zukünftig soll es auch strafbar sein, wenn Gaffer<br />
Fotos und Videos verstorbener Personen machen<br />
und beispielsweise über soziale Netzwerke verbreiten.<br />
Der zweite Teil des Gesetzgebungsvorhabens<br />
betrifft die Verletzung der Intimsphäre durch<br />
das sog. Upskirting oder Downblousing. Dabei<br />
geht es um unbefugte und meistens heimliche<br />
Bildaufnahmen, die den Blick unter das Kleid oder<br />
in den Ausschnitt einer anderen Person zeigen.<br />
Oft entstehen solche Fotos oder Videos im<br />
öffentlichen Raum, beispielsweise auf einer Rolltreppe,<br />
und werden anschließend in Chatgruppen<br />
geteilt oder sogar verkauft. Bislang sind solche<br />
1216 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong>