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ZAP-2019-23

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

ergebe sich weder unmittelbar noch mittelbar aus<br />

dem Berufsrecht (BRAO bzw. RAVPV) oder dem<br />

Prozessrecht; auch eine Grundrechtsverletzung<br />

liege nicht vor. Im „Rechtssinne sicher“ sei nicht nur<br />

das technisch sicherste Verfahren, so die Anwaltsrichter.<br />

Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen<br />

Bedeutung der Sache die Berufung zum BGH<br />

zugelassen.<br />

Die Richter stützten sich bei ihrer Bewertung<br />

stark auf das von der Fa. Secunet erarbeitete<br />

Gutachten zur Sicherheit des beA, das die BRAK<br />

nach den verschiedenen Sicherheitspannen selbst<br />

in Auftrag gegeben hatte (s. zuletzt <strong>ZAP</strong>-Anwaltsmagazin<br />

17/2018, S. 864). Auf der Basis<br />

dieses Gutachtens ging der Senat davon aus,<br />

dass inzwischen sämtliche der dort erkannten<br />

sicherheitsrelevanten Schwachstellen beseitigt<br />

sind. Der Ansicht der BRAK, dass das beA deshalb<br />

jetzt im Rechtssinne sicher sei, seien die klagenden<br />

Anwälte auch nicht substanziiert entgegengetreten,<br />

so der Senat. Ein eigenes Gutachten<br />

habe er deshalb nicht mehr in Auftrag gegeben.<br />

Damit steht bis zu einer eventuellen abweichenden<br />

Berufungsentscheidung fest, dass das beA<br />

vorläufig weiter ohne durchgehende Verschlüsselung<br />

betrieben werden kann. Nach Auffassung<br />

erster Kommentatoren haben die Berufsrichter in<br />

Berlin damit einen „Zustand relativer Gefahrenfreiheit“<br />

für ausreichend erklärt.<br />

[Red.]<br />

Entfristung der<br />

Rehabilitierungsgesetze<br />

Opfer des DDR-Regimes sollen weiterhin unterstützt<br />

werden. Im Oktober hat der Bundestag<br />

deshalb ein von der Bundesregierung vorgelegtes<br />

Gesetz beschlossen, mit dem die rehabilitierungsrechtlichen<br />

Vorschriften für die Opfer des ehemaligen<br />

DDR-Regimes weiter verbessert werden.<br />

Diese Erleichterungen betreffen insb. ehemalige<br />

Heimkinder.<br />

Auch beinahe drei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung<br />

und dem Ende des DDR-Regimes<br />

führen Betroffene noch Rehabilitierungsverfahren.<br />

Nach derzeitiger Rechtslage können Anträge<br />

auf strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder<br />

berufliche Rehabilitierung aber nur noch bis zum<br />

31.12.<strong>2019</strong> gestellt werden. Damit Betroffene auch<br />

in Zukunft weiterhin entsprechende Anträge<br />

stellen können, sollen die jeweiligen Rehabilitierungsgesetze<br />

jetzt entfristet werden.<br />

Mit dem Gesetz wird auch die Rehabilitierung von<br />

Heimkindern verbessert. Zu diesem Zweck werden<br />

die Regelungen zur Sachverhaltsermittlung<br />

hinsichtlich der seinerzeitigen Heimunterbringung<br />

erleichtert. Außerdem bekommen DDR-<br />

Heimkinder unter bestimmten Voraussetzungen<br />

künftig einen zusätzlichen Anspruch auf Unterstützungsleistungen.<br />

Dieser soll explizit denjenigen<br />

zugutekommen, die als Kinder oder Jugendliche<br />

in ein Heim gekommen sind, weil ihre Eltern<br />

politisch verfolgt und inhaftiert wurden, die selbst<br />

aber nicht rehabilitiert wurden.<br />

[Quelle: Bundestag]<br />

Besserer Persönlichkeitsschutz bei<br />

Bildaufnahmen beschlossen<br />

Mitte November hat die Bundesregierung beschlossen,<br />

dass bestimmte bloßstellende Fotoaufnahmen<br />

künftig der Strafbarkeit unterfallen<br />

sollen. Damit wird eine Strafbarkeitslücke für den<br />

Fall geschlossen, dass Fotos oder Videos von<br />

Todesopfern bei Unfällen gemacht oder verbreitet<br />

werden. Auch das unbefugte Fotografieren<br />

unter den Rock oder in den Ausschnitt wird<br />

künftig unter Strafe gestellt und damit nicht nur<br />

einer zivilprozessualen Verfolgung der betroffenen<br />

Person überlassen bleiben.<br />

Damit werden insb. Schaulustige in den Blick<br />

genommen, die bei Unfällen oder Unglücksfällen<br />

Fotos oder Videos von den Unfallopfern machen<br />

und verbreiten. Bisher waren lediglich lebende<br />

Personen vor solchen Aufnahmen geschützt.<br />

Zukünftig soll es auch strafbar sein, wenn Gaffer<br />

Fotos und Videos verstorbener Personen machen<br />

und beispielsweise über soziale Netzwerke verbreiten.<br />

Der zweite Teil des Gesetzgebungsvorhabens<br />

betrifft die Verletzung der Intimsphäre durch<br />

das sog. Upskirting oder Downblousing. Dabei<br />

geht es um unbefugte und meistens heimliche<br />

Bildaufnahmen, die den Blick unter das Kleid oder<br />

in den Ausschnitt einer anderen Person zeigen.<br />

Oft entstehen solche Fotos oder Videos im<br />

öffentlichen Raum, beispielsweise auf einer Rolltreppe,<br />

und werden anschließend in Chatgruppen<br />

geteilt oder sogar verkauft. Bislang sind solche<br />

1216 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong>

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