ZAP-2019-23
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
pflichtet werden soll, sondern dessen Anwalt. Der<br />
Anwalt des Gläubigers, der den Interessen seines<br />
Mandanten verpflichtet sei, werde auf diese Weise<br />
zum „Diener zweier Herren“. Dies schwäche zum<br />
einen das Vertrauensverhältnis zwischen dem<br />
Anwalt und seinem Mandanten (dem Gläubiger).<br />
Zum anderen stelle dies einen staatlichen Eingriff<br />
in das Mandatsverhältnis dar, ohne dass ersichtlich<br />
sei, weshalb ein solcher Eingriff gerechtfertigt<br />
sein soll. Bereits der jetzige § 43d BRAO sei der<br />
Anfang einer Fehlentwicklung gewesen. Erstmalig<br />
seien Anwälten Beratungspflichten gegenüber der<br />
Gegenpartei auferlegt worden, obwohl dies dem<br />
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen<br />
evident widerspreche. Jetzt solle der Katalog der<br />
Informationspflichten des § 43d BRAO noch<br />
erheblich erweitert werden. Dies ergebe das Bild<br />
einer schleichenden Aushöhlung eines der „Eckpfeiler<br />
einer freien Advokatur“, indem Anwälte nach<br />
und nach nicht mehr den Interessen ihrer eigenen<br />
Mandanten, sondern dem Schutz der Gegenpartei<br />
verpflichtet würden. [Quellen: BRAK/DAV]<br />
Rentenversicherung der<br />
Syndikusanwälte<br />
Zum Thema rückwirkende Befreiung von der<br />
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gibt es<br />
auch fast vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes<br />
zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte<br />
immer noch Streit zwischen betroffenen<br />
Syndikusrechtsanwälten und der Deutschen Rentenversicherung<br />
Bund (DRV). Diese hat bislang<br />
rückwirkende Befreiungen von der Versicherungspflicht<br />
für Syndikusrechtsanwälte, die in den<br />
entsprechenden Zeiten vor dem 1.4.2014 Pflichtmitglied<br />
in Kammer und Versorgungswerk waren<br />
und Mindest-/Pflichtbeiträge gezahlt haben, abgelehnt.<br />
Weiterhin ist zwischen DRV und vielen<br />
Syndikusrechtsanwälten streitig, ob – so die Auffassung<br />
der DRV – auch Syndikusrechtsanwälte,<br />
die bereits vor dem 1.1.2016 auf Befreiung von der<br />
Rentenversicherungspflicht geklagt hatten, nach<br />
Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen<br />
neuerlichen Antrag auf rückwirkende Befreiung<br />
stellen mussten, um eine rückwirkende Befreiung<br />
erwirken zu können. Besonders nachteilig ist diese<br />
Situation für Kollegen, die nicht mindestens 60<br />
Monate in die gesetzliche Rentenversicherung<br />
eingezahlt haben, deren Beiträge also mangels<br />
Erreichen der Mindestwartezeit verfallen würden.<br />
Im Bundestag ist deshalb angefragt worden, ob die<br />
Bundesregierung hier für eine gesetzliche Klarstellung<br />
sorgen wolle. Aus der Antwort der<br />
Bundesregierung geht jedoch hervor, dass sie<br />
keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinsichtlich<br />
der Situation der betroffenen Syndikusanwälte<br />
sieht (vgl. BT-Drucks 19/13808). Mit<br />
den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen<br />
i.R.d. Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der<br />
Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung<br />
seien im Interesse der Betroffenen<br />
sehr großzügige Regelungen getroffen worden, mit<br />
denen umfassend Vertrauensschutz gewährt<br />
worden sei und Rückabwicklungen zulasten der<br />
Betroffenen vermieden werden konnten, schreibt<br />
die Bundesregierung. Die ausnahmsweise über den<br />
Stichtag hinausreichende rückwirkende Befreiungsregelung<br />
des § <strong>23</strong>1 Abs. 4b S. 4 SGB VI verfolge<br />
das Ziel, nachträglich eine ausschließlich in der<br />
berufsständischen Versorgung durchgeführte Versicherung<br />
zu legalisieren, obwohl keine gültige<br />
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für<br />
die seinerzeit ausgeübte Beschäftigung vorgelegen<br />
habe und demzufolge eigentlich eine Versicherung<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erfolgen<br />
müssen.<br />
[Quelle: Bundestag]<br />
Klage gegen beA-Verschlüsselung<br />
abgewiesen<br />
Der Berliner Anwaltsgerichtshof (AGH Berlin) hat<br />
Mitte November die Klage von sieben im gesamten<br />
Bundesgebiet ansässigen Rechtsanwälten gegen<br />
die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zurückgewiesen.<br />
Nach Auffassung der Kläger gewährleistet<br />
die derzeit für das besondere elektronische<br />
Anwaltspostfach (beA) verwendete Verschlüsselungstechnik<br />
keine Sicherheit vor digitalen Angriffen,<br />
weil sie wegen des eingesetzten Hardware<br />
Security Modul (HSM) eine durchgehende Verschlüsselung<br />
des Übertragungswegs verhindert<br />
und so eine „Sollbruchstelle“ aufweise. Deswegen<br />
verstößt ihrer Auffassung nach die Sicherheitsarchitektur<br />
des beA gegen die gesetzlichen Vorgaben<br />
zur technischen Ausgestaltung, wodurch<br />
ungerechtfertigt in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit<br />
eingegriffen werde (s. dazu auch<br />
<strong>ZAP</strong>-Anwaltsmagazin 13/2018, S. 649).<br />
Das AGH Berlin sah dies im Ergebnis jedoch anders<br />
(Urt. v. 14.11.<strong>2019</strong> – I AGH 6/18; Gründe noch nicht<br />
veröff.). Nach Auffassung der Richter haben die<br />
Kläger keinen gegen die BRAK gerichteten Anspruch<br />
darauf, dass das beA in einer bestimmten<br />
Weise konzipiert oder betrieben werden muss. Das<br />
Erfordernis einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong> 1215