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ZAP-2019-23

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

pflichtet werden soll, sondern dessen Anwalt. Der<br />

Anwalt des Gläubigers, der den Interessen seines<br />

Mandanten verpflichtet sei, werde auf diese Weise<br />

zum „Diener zweier Herren“. Dies schwäche zum<br />

einen das Vertrauensverhältnis zwischen dem<br />

Anwalt und seinem Mandanten (dem Gläubiger).<br />

Zum anderen stelle dies einen staatlichen Eingriff<br />

in das Mandatsverhältnis dar, ohne dass ersichtlich<br />

sei, weshalb ein solcher Eingriff gerechtfertigt<br />

sein soll. Bereits der jetzige § 43d BRAO sei der<br />

Anfang einer Fehlentwicklung gewesen. Erstmalig<br />

seien Anwälten Beratungspflichten gegenüber der<br />

Gegenpartei auferlegt worden, obwohl dies dem<br />

Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen<br />

evident widerspreche. Jetzt solle der Katalog der<br />

Informationspflichten des § 43d BRAO noch<br />

erheblich erweitert werden. Dies ergebe das Bild<br />

einer schleichenden Aushöhlung eines der „Eckpfeiler<br />

einer freien Advokatur“, indem Anwälte nach<br />

und nach nicht mehr den Interessen ihrer eigenen<br />

Mandanten, sondern dem Schutz der Gegenpartei<br />

verpflichtet würden. [Quellen: BRAK/DAV]<br />

Rentenversicherung der<br />

Syndikusanwälte<br />

Zum Thema rückwirkende Befreiung von der<br />

gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gibt es<br />

auch fast vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes<br />

zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte<br />

immer noch Streit zwischen betroffenen<br />

Syndikusrechtsanwälten und der Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund (DRV). Diese hat bislang<br />

rückwirkende Befreiungen von der Versicherungspflicht<br />

für Syndikusrechtsanwälte, die in den<br />

entsprechenden Zeiten vor dem 1.4.2014 Pflichtmitglied<br />

in Kammer und Versorgungswerk waren<br />

und Mindest-/Pflichtbeiträge gezahlt haben, abgelehnt.<br />

Weiterhin ist zwischen DRV und vielen<br />

Syndikusrechtsanwälten streitig, ob – so die Auffassung<br />

der DRV – auch Syndikusrechtsanwälte,<br />

die bereits vor dem 1.1.2016 auf Befreiung von der<br />

Rentenversicherungspflicht geklagt hatten, nach<br />

Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen<br />

neuerlichen Antrag auf rückwirkende Befreiung<br />

stellen mussten, um eine rückwirkende Befreiung<br />

erwirken zu können. Besonders nachteilig ist diese<br />

Situation für Kollegen, die nicht mindestens 60<br />

Monate in die gesetzliche Rentenversicherung<br />

eingezahlt haben, deren Beiträge also mangels<br />

Erreichen der Mindestwartezeit verfallen würden.<br />

Im Bundestag ist deshalb angefragt worden, ob die<br />

Bundesregierung hier für eine gesetzliche Klarstellung<br />

sorgen wolle. Aus der Antwort der<br />

Bundesregierung geht jedoch hervor, dass sie<br />

keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinsichtlich<br />

der Situation der betroffenen Syndikusanwälte<br />

sieht (vgl. BT-Drucks 19/13808). Mit<br />

den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen<br />

i.R.d. Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der<br />

Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung<br />

seien im Interesse der Betroffenen<br />

sehr großzügige Regelungen getroffen worden, mit<br />

denen umfassend Vertrauensschutz gewährt<br />

worden sei und Rückabwicklungen zulasten der<br />

Betroffenen vermieden werden konnten, schreibt<br />

die Bundesregierung. Die ausnahmsweise über den<br />

Stichtag hinausreichende rückwirkende Befreiungsregelung<br />

des § <strong>23</strong>1 Abs. 4b S. 4 SGB VI verfolge<br />

das Ziel, nachträglich eine ausschließlich in der<br />

berufsständischen Versorgung durchgeführte Versicherung<br />

zu legalisieren, obwohl keine gültige<br />

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für<br />

die seinerzeit ausgeübte Beschäftigung vorgelegen<br />

habe und demzufolge eigentlich eine Versicherung<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erfolgen<br />

müssen.<br />

[Quelle: Bundestag]<br />

Klage gegen beA-Verschlüsselung<br />

abgewiesen<br />

Der Berliner Anwaltsgerichtshof (AGH Berlin) hat<br />

Mitte November die Klage von sieben im gesamten<br />

Bundesgebiet ansässigen Rechtsanwälten gegen<br />

die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zurückgewiesen.<br />

Nach Auffassung der Kläger gewährleistet<br />

die derzeit für das besondere elektronische<br />

Anwaltspostfach (beA) verwendete Verschlüsselungstechnik<br />

keine Sicherheit vor digitalen Angriffen,<br />

weil sie wegen des eingesetzten Hardware<br />

Security Modul (HSM) eine durchgehende Verschlüsselung<br />

des Übertragungswegs verhindert<br />

und so eine „Sollbruchstelle“ aufweise. Deswegen<br />

verstößt ihrer Auffassung nach die Sicherheitsarchitektur<br />

des beA gegen die gesetzlichen Vorgaben<br />

zur technischen Ausgestaltung, wodurch<br />

ungerechtfertigt in ihr Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit<br />

eingegriffen werde (s. dazu auch<br />

<strong>ZAP</strong>-Anwaltsmagazin 13/2018, S. 649).<br />

Das AGH Berlin sah dies im Ergebnis jedoch anders<br />

(Urt. v. 14.11.<strong>2019</strong> – I AGH 6/18; Gründe noch nicht<br />

veröff.). Nach Auffassung der Richter haben die<br />

Kläger keinen gegen die BRAK gerichteten Anspruch<br />

darauf, dass das beA in einer bestimmten<br />

Weise konzipiert oder betrieben werden muss. Das<br />

Erfordernis einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong> 1215

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