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ZAP-2019-23

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Fach 24, Seite 1736<br />

Das Quotenvorrecht<br />

Gebührenrecht<br />

Es ergibt sich also ein Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 1.026 € (1,0-Gerichtsgebühr), hiervon ½: 513 €.<br />

Insoweit handelt es sich um einen echten Kostenerstattungsanspruch, der wiederum dem Quotenvorrecht<br />

unterliegt. Der Mandant kann hiervon also seine nicht gedeckten Kosten – hier die<br />

Selbstbeteiligung von 300 €–einbehalten und auf seine nicht gedeckten Anwaltskosten verrechnen.<br />

Beispiel 10:<br />

In einem Verfahren (Streitwert 10.000 €) hat der Rechtsschutzversicherer für den Kläger 7<strong>23</strong> €<br />

Gerichtsgebühren gezahlt. Von den Anwaltskosten hat er eine Selbstbeteiligung i.H.v. 300 € einbehalten.<br />

Hiernach schließen die Parteien einen Vergleich und heben die Kosten gegeneinander auf.<br />

Der Kläger erhält jetzt von der Landeskasse 2,0 der eingezahlten Gerichtsgebühr i.H.v. 482 € zurückgezahlt,<br />

da aufgrund der Ermäßigung nach Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. diese Kosten nicht verbraucht sind.<br />

Es verbleibt bei ihm eine Gerichtsgebühr i.H.v. 241 €. Daraus ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch<br />

i.H.v. 241 € (1,0-Gerichtsgebühr), hiervon ½: 120,50 €.<br />

Diesen Betrag darf der Kläger behalten. In Höhe der weiteren 179,50 € kann er die Selbstbeteiligung<br />

nicht kompensieren.<br />

Noch ungünstiger wird es bei diesen Konstellationen für den Beklagten. Da dieser keine Gerichtskosten<br />

gezahlt hat, hat er in den beiden vorangegangen Fällen insoweit keinen Erstattungsanspruch, so dass er<br />

ein Quotenvorrecht gar nicht geltend machen kann.<br />

Abgesehen davon, dass es ohnehin eine Obliegenheitsverletzung darstellt, in einem Vergleich die<br />

Kostenaufhebung zu vereinbaren, ist es für den rechtsschutzversicherten Mandanten grds. günstiger,<br />

anstelle der Kostenaufhebung zu vereinbaren, dass jede Partei 50 % der Kosten zu erstatten hat. Dann<br />

besteht i.H.v. 50 % ein Kostenerstattungsanspruch, der i.d.R. ausreicht, um über das dann gegebene<br />

Quotenvorrecht seine Fehlbeträge abzudecken.<br />

VII. Fazit<br />

Ist der Anwalt im Rahmen seines Mandats damit betraut, auch die Abrechnung mit dem Rechtschutzversicherer<br />

vorzunehmen, muss er unbedingt das Quotenvorrecht berücksichtigen. Soweit es zu einer<br />

Kostenverteilung kommt, kann der Anwalt für den Mandaten in den meisten Fällen eine nach den ARB<br />

vereinbarte Selbstbeteiligung und auch nicht gedeckte Anwalts- und Parteikosten vorab im Wege der<br />

Kostenerstattung für den Mandanten realisieren. Versäumt der Anwalt dies, liegt darin eine Verletzung<br />

seiner aus dem Mandat geschuldeten Pflichten, die sogar zu Schadenersatz führen kann.<br />

1274 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong>

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