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ZAP-2019-23

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Gebührenrecht Fach 24, Seite 1729<br />

Das Quotenvorrecht<br />

die nicht gedeckten Reisekosten des Anwalts inkl. Umsatzsteuer 84,44 €<br />

die Selbstbeteiligung 200,00 €<br />

die eigenen Parteikosten 57,10 €<br />

Gesamt 341,54 €<br />

an den Mandanten auszukehren und die restlichen 814,83 € an den Versicherer.<br />

Hat der Anwalt die nicht gedeckten Kosten nicht vom Mandanten eingefordert, dann kann er diesen<br />

Fehlbetrag i.H.v. 284,44 € aus der Kostenerstattung entnehmen und mit seinem offenen Honorar<br />

verrechnen und entsprechend buchen.<br />

Von dem Restbetrag sind dann die Parteikosten des Mandanten i.H.v. 57,10 € an diesen als Fremdgeld<br />

auszukehren und die restlichen 814,83 € an den Versicherer.<br />

Zweckmäßig ist es m.E., die nicht gedeckten Kosten als offene Posten stehen zu lassen und bei späterem<br />

Eingang der Kostenerstattung dann als Honorar zu verbuchen. Dies erspart unnötige Buchungen und<br />

Überweisungen, da dann nicht der Betrag erst vom Mandanten eingefordert und später wieder<br />

ausgezahlt werden muss.<br />

Unabhängig davon, wie mit dem Mandanten abgerechnet wird, ist es wichtig, dass rechtzeitig beim<br />

Rechtsschutzversicherer ein Vorschuss angefordert wird, so dass mit Vorschussleistung und<br />

Kostenerstattung letztlich mehr zur Verfügung steht, als zur Abdeckung der Kosten des Versicherungsnehmers<br />

benötigt wird. Wird erst nach Eingang der Kostenerstattung mit dem Rechtsschutzversicherer<br />

abgerechnet, verweigert dieser oft die Zahlung, so dass wegen eines geringfügigen Betrags geklagt<br />

werden muss. Dies vermeidet der Anwalt, wenn er rechtzeitig einen Vorschuss vereinnahmt, so dass<br />

dann der Rechtsschutzversicherer auf Auszahlung klagen müsste, was in der Praxis allerdings kaum<br />

noch vorkommt, da den Rechtsschutzversicherern die Rechtslage durchaus bekannt ist.<br />

3. Nach Saldierung der wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche verbleibt kein Kostenerstattungsanspruch<br />

des Mandanten<br />

a) Überblick<br />

Ist der Kostenerstattungsanspruch des Gegners höher als der eigene Kostenerstattungsanspruch, ist die<br />

Sache schwieriger, weil dann beim Mandanten nach Kostenausgleichung (§ 106 ZPO) kein Kostenerstattungsanspruch<br />

zu seinen Gunsten mehr verbleiben wird. Ungeachtet dessen gelten auch hier die<br />

gleichen Erwägungen wie in der vorangegangenen Fallgruppe, da auch dann dem Versicherungsnehmer<br />

ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, der quotenbevorrechtigt ist.<br />

b) Getrennte Kostenfestsetzung<br />

Deutlich wird das Quotenvorrecht, wenn die Kosten getrennt festgesetzt werden.<br />

Beispiel 3:<br />

Wie Beispiel 1; jedoch hat der Mandant nur zu 30 % gewonnen und zu 70 % verloren. Das Gericht<br />

entscheidet mit entsprechender Kostenquote.<br />

Der einfachere Weg, das Quotenvorrecht durchzusetzen, besteht darin, nicht die Kostenausgleichung<br />

nach § 106 ZPO zu betreiben, sondern jeweils einseitig festsetzen zu lassen. Eine Verpflichtung, auf den<br />

Kostenfestsetzungsantrag des Gegners zu reagieren und der Aufforderung des Gerichts, gem. § 106<br />

Abs. 1 S. 1 ZPO die eigenen Kosten anzumelden, nachzukommen, also sich an der Kostenausgleichung zu<br />

beteiligten, besteht nicht (LG Frankfurt AGS 2011, 515 = NJW-Spezial 2011, 604 = RVGreport 2011, 391; LG<br />

Frankenthal NJW-Spezial 2013, 220). Der Mandant kann also abwarten, bis der Gegner seine Kosten zur<br />

Festsetzung anmeldet. Der Rechtspfleger setzt dann eine Frist zur Anmeldung der eigenen Kosten von<br />

einer Woche (§ 106 Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Wochenfrist muss der Anwalt verstreichen lassen bzw.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong> 1267

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