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ZAP-2019-23

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Gebührenrecht Fach 24, Seite 1727<br />

Das Quotenvorrecht<br />

a) Kosten Kläger<br />

1. Anwaltskosten 2.315,69 €<br />

2. vorgelegte Gerichtskosten 1.035,00 €<br />

3. Parteikosten 57,10 €<br />

3.407,79 €<br />

b) Kosten Beklagter<br />

1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 964,60 €<br />

2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 890,40 €<br />

3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €<br />

Zwischensumme 1.875,00 €<br />

4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 356,25 €<br />

Gesamt 2.<strong>23</strong>1,25 €<br />

c) Zwischensumme 5.639,04 €<br />

d) hiervon 40 % 2.255,62 €<br />

e) abzgl. eigener Kosten Mandant - 3.407,79 €<br />

Ausgleichsanspruch Mandant 1.152,17 €<br />

Dieser Betrag wird festgesetzt und vom Beklagten an den Anwalt des Mandanten gezahlt.<br />

Jetzt ist zunächst einmal zu fragen, inwieweit dieser Anspruch auf den Rechtsschutzversicherer nach<br />

§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangen ist.<br />

Der Kostenerstattungsanspruch des Mandanten beträgt:<br />

Anwaltskosten Mandant 2.315,69 €<br />

Gerichtskosten, 3,0-Gebühr 1.035,00 €<br />

Parteikosten 57,10 €<br />

Zwischensumme 3.407,79 €<br />

hiervon 60 % 2.044,68 €<br />

An dieser Stelle ist jetzt zum einen zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzversicherer die Reisekosten<br />

des Anwalts gar nicht gezahlt hat, so dass i.H.v. 60 % der Reisekosten, die ja in der Erstattung enthalten<br />

sind, ein Anspruchsübergang bereits nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG nicht stattfinden kann. Gleiches gilt für die<br />

200 € Selbstbeteiligung und die Parteikosten, die vom Versicherer ja gar nicht gezahlt worden sind.<br />

Übergangsfähig nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG sind also nur:<br />

Anwaltskosten Mandant (ohne Reisekosten abzgl. Selbstbeteiligung) 2.031,25 €<br />

Gerichtskosten, 3,0-Gebühr 1.035,00 €<br />

Zwischensumme 3.066,25 €<br />

hiervon 60 % 1.839,75 €<br />

Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Erstattungsanspruch i.H.v. (2.044,68 € - 1.839,75 € =)<br />

204,93 € gar nicht auf den Versicherer übergehen konnte, sondern nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG beim<br />

Mandanten verblieben ist.<br />

Da dem Mandanten aber 341,54 € nicht versicherte Kosten entstanden sind, fehlen ihm jetzt noch<br />

136,61 €.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong> 1265

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