ZAP-2019-23
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Gebührenrecht Fach 24, Seite 1727<br />
Das Quotenvorrecht<br />
a) Kosten Kläger<br />
1. Anwaltskosten 2.315,69 €<br />
2. vorgelegte Gerichtskosten 1.035,00 €<br />
3. Parteikosten 57,10 €<br />
3.407,79 €<br />
b) Kosten Beklagter<br />
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 964,60 €<br />
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 890,40 €<br />
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €<br />
Zwischensumme 1.875,00 €<br />
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 356,25 €<br />
Gesamt 2.<strong>23</strong>1,25 €<br />
c) Zwischensumme 5.639,04 €<br />
d) hiervon 40 % 2.255,62 €<br />
e) abzgl. eigener Kosten Mandant - 3.407,79 €<br />
Ausgleichsanspruch Mandant 1.152,17 €<br />
Dieser Betrag wird festgesetzt und vom Beklagten an den Anwalt des Mandanten gezahlt.<br />
Jetzt ist zunächst einmal zu fragen, inwieweit dieser Anspruch auf den Rechtsschutzversicherer nach<br />
§ 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangen ist.<br />
Der Kostenerstattungsanspruch des Mandanten beträgt:<br />
Anwaltskosten Mandant 2.315,69 €<br />
Gerichtskosten, 3,0-Gebühr 1.035,00 €<br />
Parteikosten 57,10 €<br />
Zwischensumme 3.407,79 €<br />
hiervon 60 % 2.044,68 €<br />
An dieser Stelle ist jetzt zum einen zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzversicherer die Reisekosten<br />
des Anwalts gar nicht gezahlt hat, so dass i.H.v. 60 % der Reisekosten, die ja in der Erstattung enthalten<br />
sind, ein Anspruchsübergang bereits nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG nicht stattfinden kann. Gleiches gilt für die<br />
200 € Selbstbeteiligung und die Parteikosten, die vom Versicherer ja gar nicht gezahlt worden sind.<br />
Übergangsfähig nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG sind also nur:<br />
Anwaltskosten Mandant (ohne Reisekosten abzgl. Selbstbeteiligung) 2.031,25 €<br />
Gerichtskosten, 3,0-Gebühr 1.035,00 €<br />
Zwischensumme 3.066,25 €<br />
hiervon 60 % 1.839,75 €<br />
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Erstattungsanspruch i.H.v. (2.044,68 € - 1.839,75 € =)<br />
204,93 € gar nicht auf den Versicherer übergehen konnte, sondern nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG beim<br />
Mandanten verblieben ist.<br />
Da dem Mandanten aber 341,54 € nicht versicherte Kosten entstanden sind, fehlen ihm jetzt noch<br />
136,61 €.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong> 1265