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ZAP-2019-23

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Fach 24, Seite 1726<br />

Das Quotenvorrecht<br />

Gebührenrecht<br />

Dieser Anspruch geht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG in Höhe der vom Rechtsschutzversicherer gezahlten<br />

Beträge auf diesen über:<br />

Anwaltskosten 2.031,25 €<br />

Gerichtsgebühr 1.035,00 €<br />

Gesamt 3.066,25 €<br />

Nicht übergehen, also beim Mandanten verbleiben, (3.407,79 €–3.066,25 € =) 341,54 €.<br />

Dem Mandanten entsteht durch den Forderungsübergang auf den Versicherer kein Nachteil, weil ihm in<br />

Höhe der nicht gedeckten Kosten, nämlich:<br />

die nicht gedeckten Reisekosten des Anwalts i.H.v. brutto 84,44 €<br />

die Selbstbeteiligung 200,00 €<br />

die eigenen Parteikosten 57,10 €<br />

Gesamt 341,54 €<br />

der Erstattungsanspruch gegen den Gegner in voller Höhe verbleibt.<br />

Zu beachten ist insoweit allenfalls der Vorrang des Versicherungsnehmers. Die ersten 341,54 €, die auf die<br />

Kostenerstattung gezahlt werden, stehen dem Versicherungsnehmer zu. Erst die weiteren Zahlungen sind<br />

an den Versicherer weiterzuleiten.<br />

V. Kostenverteilung nach Quoten<br />

1. Überblick<br />

Problematischer wird es, wenn die Kosten des Rechtsstreits quotiert worden sind. Hier sind wiederum<br />

drei Fälle zu unterscheiden:<br />

1. Nach Kostenausgleichung verbleibt zugunsten des Mandanten ein Erstattungsanspruch, der die nicht<br />

gedeckten Kosten übersteigt.<br />

2. Nach Kostenausgleichung ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch des Gegners.<br />

3. Nach Kostenausgleichung verbleibt zugunsten des Mandanten ein Erstattungsanspruch, der jedoch<br />

nicht ausreicht, um die nicht gedeckten Kosten zu decken.<br />

2. Nach Saldierung der wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche verbleibt ein Kostenerstattungsanspruch<br />

des Mandanten, der die nicht gedeckten Kosten abdeckt<br />

a) Abrechnung mit dem Versicherer<br />

Hier ist die Abrechnung relativ einfach. Der Mandant erhält letztlich aus Versicherungsleistung und<br />

Kostenerstattung sämtliche Kosten gedeckt.<br />

Beispiel 2:<br />

Wie Beispiel 1; jedoch sind die Kosten des Rechtsstreits zu 40 % dem Mandanten auferlegt worden und zu<br />

60 % dem Beklagten.<br />

An der Abrechnung gegenüber dem Mandanten ändert sich gegenüber dem Beispiel 1 nichts.<br />

Auch der Rechtsschutzversicherer zahlt wiederum den gleichen Betrag wie in Beispiel 1.<br />

Nunmehr wird die Kostenausgleichung wie folgt durchgeführt:<br />

1264 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong>

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