ZAP-2019-23
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Fach 24, Seite 1726<br />
Das Quotenvorrecht<br />
Gebührenrecht<br />
Dieser Anspruch geht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG in Höhe der vom Rechtsschutzversicherer gezahlten<br />
Beträge auf diesen über:<br />
Anwaltskosten 2.031,25 €<br />
Gerichtsgebühr 1.035,00 €<br />
Gesamt 3.066,25 €<br />
Nicht übergehen, also beim Mandanten verbleiben, (3.407,79 €–3.066,25 € =) 341,54 €.<br />
Dem Mandanten entsteht durch den Forderungsübergang auf den Versicherer kein Nachteil, weil ihm in<br />
Höhe der nicht gedeckten Kosten, nämlich:<br />
die nicht gedeckten Reisekosten des Anwalts i.H.v. brutto 84,44 €<br />
die Selbstbeteiligung 200,00 €<br />
die eigenen Parteikosten 57,10 €<br />
Gesamt 341,54 €<br />
der Erstattungsanspruch gegen den Gegner in voller Höhe verbleibt.<br />
Zu beachten ist insoweit allenfalls der Vorrang des Versicherungsnehmers. Die ersten 341,54 €, die auf die<br />
Kostenerstattung gezahlt werden, stehen dem Versicherungsnehmer zu. Erst die weiteren Zahlungen sind<br />
an den Versicherer weiterzuleiten.<br />
V. Kostenverteilung nach Quoten<br />
1. Überblick<br />
Problematischer wird es, wenn die Kosten des Rechtsstreits quotiert worden sind. Hier sind wiederum<br />
drei Fälle zu unterscheiden:<br />
1. Nach Kostenausgleichung verbleibt zugunsten des Mandanten ein Erstattungsanspruch, der die nicht<br />
gedeckten Kosten übersteigt.<br />
2. Nach Kostenausgleichung ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch des Gegners.<br />
3. Nach Kostenausgleichung verbleibt zugunsten des Mandanten ein Erstattungsanspruch, der jedoch<br />
nicht ausreicht, um die nicht gedeckten Kosten zu decken.<br />
2. Nach Saldierung der wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche verbleibt ein Kostenerstattungsanspruch<br />
des Mandanten, der die nicht gedeckten Kosten abdeckt<br />
a) Abrechnung mit dem Versicherer<br />
Hier ist die Abrechnung relativ einfach. Der Mandant erhält letztlich aus Versicherungsleistung und<br />
Kostenerstattung sämtliche Kosten gedeckt.<br />
Beispiel 2:<br />
Wie Beispiel 1; jedoch sind die Kosten des Rechtsstreits zu 40 % dem Mandanten auferlegt worden und zu<br />
60 % dem Beklagten.<br />
An der Abrechnung gegenüber dem Mandanten ändert sich gegenüber dem Beispiel 1 nichts.<br />
Auch der Rechtsschutzversicherer zahlt wiederum den gleichen Betrag wie in Beispiel 1.<br />
Nunmehr wird die Kostenausgleichung wie folgt durchgeführt:<br />
1264 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong>