28.11.2019 Aufrufe

ZAP-2019-23

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gebührenrecht Fach 24, Seite 17<strong>23</strong><br />

Das Quotenvorrecht<br />

Gebührenrecht<br />

Das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung<br />

Von Rechtsanwalt NORBERT SCHNEIDER, Neunkirchen<br />

Inhalt<br />

I. Gesetzliche Grundlage<br />

II. Bedeutung für die Praxis<br />

III. Die verschiedenen Konstellationen<br />

IV. Volle Erstattungspflicht des Gegners<br />

V. Kostenverteilung nach Quoten<br />

1. Überblick<br />

2. Nach Saldierung der wechselseitigen<br />

Kostenerstattungsansprüche verbleibt<br />

ein Kostenerstattungsanspruch des<br />

Mandanten, der die nicht gedeckten<br />

Kosten abdeckt<br />

3. Nach Saldierung der wechselseitigen<br />

Kostenerstattungsansprüche verbleibt<br />

kein Kostenerstattungsanspruch des<br />

Mandanten<br />

4. Nach Saldierung der wechselseitigen<br />

Kostenerstattungsansprüche verbleibt<br />

zwar ein Kostenerstattungsanspruch<br />

des Mandanten, der allerdings nicht<br />

ausreicht, um die nicht gedeckten Kosten<br />

abzudecken<br />

VI. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben<br />

1. Überblick<br />

2. Kein Erstattungsanspruch<br />

3. Erstattungsanspruch gegen den Gegner<br />

VII. Fazit<br />

I. Gesetzliche Grundlage<br />

Das Quotenvorrecht hat in der Rechtsschutzversicherung – ebenso wie in allen anderen Versicherungssparten<br />

– seine Grundlage in § 86 Abs. 1 S. 2 VVG. Auch bei einer Rechtsschutzversicherung handelt es<br />

sich nämlich um eine Schadensversicherung (OLG Köln NJW 1973, 905; AG Köln AGS 2007, 379 = JurBüro<br />

2006, 546 = RVGreport 2007, 198; HARBAUER/SCHNEIDER, ARB, 9. Aufl. 2018, § 17 ARB 2000 Rn 170 ff.;<br />

VAN BÜHREN, ARB, 3. Aufl. 2013, § 5 ARB 2010 Rn 106, 171; K. SCHNEIDER, Rechtsschutzversicherung für<br />

Anfänger, Rn 476 ff.).<br />

Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gehen daher Schadenersatzansprüche des Versicherten gegen einen Dritten<br />

– hier also materielle und prozessuale Kostenerstattungsansprüche – auf den Versicherer über,<br />

soweit dieser die zugrunde liegenden Kosten bezahlt. Der Versicherungsnehmer muss sich dann der<br />

Durchsetzung dieser Ansprüche enthalten und dies seinem Versicherer überlassen. Dem Versicherer<br />

steht insoweit im Wege der cessio legis ab dem Moment der Zahlung ein Anspruch gegen den<br />

Erstattungsschuldner zu.<br />

Werden solche übergegangenen Kostenerstattungsansprüche an den Versicherungsnehmer ausgezahlt,<br />

müssen diese Gelder an den Versicherer weitergeleitet werden.<br />

Das Gleiche gilt, wenn solche übergegangenen Kostenerstattungsansprüche an den Anwalt des<br />

Versicherungsnehmers ausbezahlt werden. Auch er muss diese Gelder an den Versicherer weiterleiten.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong> 1261

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!