ZAP-2019-23
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Gebührenrecht Fach 24, Seite 17<strong>23</strong><br />
Das Quotenvorrecht<br />
Gebührenrecht<br />
Das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung<br />
Von Rechtsanwalt NORBERT SCHNEIDER, Neunkirchen<br />
Inhalt<br />
I. Gesetzliche Grundlage<br />
II. Bedeutung für die Praxis<br />
III. Die verschiedenen Konstellationen<br />
IV. Volle Erstattungspflicht des Gegners<br />
V. Kostenverteilung nach Quoten<br />
1. Überblick<br />
2. Nach Saldierung der wechselseitigen<br />
Kostenerstattungsansprüche verbleibt<br />
ein Kostenerstattungsanspruch des<br />
Mandanten, der die nicht gedeckten<br />
Kosten abdeckt<br />
3. Nach Saldierung der wechselseitigen<br />
Kostenerstattungsansprüche verbleibt<br />
kein Kostenerstattungsanspruch des<br />
Mandanten<br />
4. Nach Saldierung der wechselseitigen<br />
Kostenerstattungsansprüche verbleibt<br />
zwar ein Kostenerstattungsanspruch<br />
des Mandanten, der allerdings nicht<br />
ausreicht, um die nicht gedeckten Kosten<br />
abzudecken<br />
VI. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben<br />
1. Überblick<br />
2. Kein Erstattungsanspruch<br />
3. Erstattungsanspruch gegen den Gegner<br />
VII. Fazit<br />
I. Gesetzliche Grundlage<br />
Das Quotenvorrecht hat in der Rechtsschutzversicherung – ebenso wie in allen anderen Versicherungssparten<br />
– seine Grundlage in § 86 Abs. 1 S. 2 VVG. Auch bei einer Rechtsschutzversicherung handelt es<br />
sich nämlich um eine Schadensversicherung (OLG Köln NJW 1973, 905; AG Köln AGS 2007, 379 = JurBüro<br />
2006, 546 = RVGreport 2007, 198; HARBAUER/SCHNEIDER, ARB, 9. Aufl. 2018, § 17 ARB 2000 Rn 170 ff.;<br />
VAN BÜHREN, ARB, 3. Aufl. 2013, § 5 ARB 2010 Rn 106, 171; K. SCHNEIDER, Rechtsschutzversicherung für<br />
Anfänger, Rn 476 ff.).<br />
Nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gehen daher Schadenersatzansprüche des Versicherten gegen einen Dritten<br />
– hier also materielle und prozessuale Kostenerstattungsansprüche – auf den Versicherer über,<br />
soweit dieser die zugrunde liegenden Kosten bezahlt. Der Versicherungsnehmer muss sich dann der<br />
Durchsetzung dieser Ansprüche enthalten und dies seinem Versicherer überlassen. Dem Versicherer<br />
steht insoweit im Wege der cessio legis ab dem Moment der Zahlung ein Anspruch gegen den<br />
Erstattungsschuldner zu.<br />
Werden solche übergegangenen Kostenerstattungsansprüche an den Versicherungsnehmer ausgezahlt,<br />
müssen diese Gelder an den Versicherer weitergeleitet werden.<br />
Das Gleiche gilt, wenn solche übergegangenen Kostenerstattungsansprüche an den Anwalt des<br />
Versicherungsnehmers ausbezahlt werden. Auch er muss diese Gelder an den Versicherer weiterleiten.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong> 1261