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ZAP-2019-23

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

gen erleichtert sowie die elterliche Verantwortung<br />

unter Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswillen<br />

stärkt.<br />

Die Arbeitsgruppe war mit acht im Bereich des<br />

Familienrechts tätigen Sachverständigen aus<br />

Rechtswissenschaft, Justiz und Anwaltschaft besetzt.<br />

Sie sah aufgrund der geänderten Lebenswirklichkeiten<br />

vieler Familien und der gesellschaftlichen<br />

Entwicklungen mehrheitlich Bedarf<br />

für eine grundlegende Reform im Bereich des<br />

Kindschaftsrechts. Zu ihren Vorschlägen zählen:<br />

• Die elterliche Sorge soll den rechtlichen Eltern<br />

eines Kindes von Anfang an gemeinsam zustehen.<br />

• Die elterliche Sorge soll nicht mehr entzogen<br />

werden können. Elternkonflikte sollen durch<br />

Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge<br />

entschieden werden. Dies gilt insb. auch für die<br />

Betreuung des Kindes.<br />

• Ein Umgangsrecht soll es nur noch für Dritte<br />

geben.<br />

• Es soll kein gesetzliches Leitbild für ein bestimmtes<br />

Betreuungsmodell eingeführt werden.<br />

Vielmehr sollen alle Betreuungsformen bis<br />

hin zum Wechselmodell im Rahmen einer am<br />

Kindeswohl orientierten Einzelfallentscheidung<br />

angeordnet werden können.<br />

• Einer Sonderregelung für das Wechselmodell<br />

bedarf es deshalb nicht.<br />

• Das Wechselmodell kann, wenn es dem Kindeswohl<br />

am besten entspricht, wie jede andere<br />

Betreuungsform folglich auch gegen den Willen<br />

eines Elternteils angeordnet werden.<br />

• Der Kindeswillen soll künftig stärker berücksichtigt<br />

werden.<br />

• Die elterliche Verantwortung soll gestärkt<br />

und einvernehmliche Lösungen sollen erleichtert<br />

werden.<br />

Das BMJV wird diese Vorschläge nun prüfen und<br />

mit Blick auf eine gesetzliche Neuregelung auswerten.<br />

[Quelle: BMJV]<br />

EuGH stellt Dokumente online<br />

Der Gerichtshof der Europäischen Union macht<br />

ab sofort Verfahrensdokumente und rechtswissenschaftliche<br />

Dokumente auf seiner Website<br />

frei zugänglich. Sie stammen aus der Datenbank<br />

des Justiziellen Netzwerks der Europäischen<br />

Union (JNEU), das nicht nur dem Datenaustausch<br />

der Gerichte untereinander dient, sondern auch<br />

eine bessere gegenseitige Kenntnis der Rechtsordnungen<br />

und Rechtssysteme der Mitgliedstaaten<br />

insb. im Hinblick auf die Rechtsvergleichung<br />

fördern soll.<br />

Der jetzt neu zugängliche Bereich der EuGH-<br />

Website ermöglicht einen direkten Zugang zu<br />

Vorabentscheidungsverfahren und Vorlageentscheidungen<br />

in der Verfahrenssprache und allen<br />

sonstigen verfügbaren Sprachen. Außerdem können<br />

Entscheidungen nationaler Gerichte (auf Englisch<br />

und Französisch) abgerufen werden, die von<br />

den Verfassungsgerichten und obersten Gerichten<br />

der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Relevanz<br />

für das Unionsrecht ausgewählt wurden. Schließlich<br />

können auch verschiedene Dokumente wissenschaftlicher<br />

oder pädagogischer Art abgerufen<br />

werden, die von den am JNEU beteiligten Gerichten<br />

erstellt wurden, wie z.B. wissenschaftliche<br />

Vorarbeiten und Dokumentationen, thematische<br />

Übersichten über die Rechtsprechung zum Unionsrecht<br />

oder Dokumente, die eine Übersicht über<br />

die Rechtsentwicklung geben.<br />

Der Zugang zum Justiznetzwerk in der deutscher<br />

Fassung steht unter https://curia.europa.eu/jcms/<br />

jcms/p1_2170125/de/ bereit. [Quelle: EuGH]<br />

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[Red.]<br />

1218 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong>

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