ZAP-2019-23
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
gen erleichtert sowie die elterliche Verantwortung<br />
unter Berücksichtigung von Kindeswohl und Kindeswillen<br />
stärkt.<br />
Die Arbeitsgruppe war mit acht im Bereich des<br />
Familienrechts tätigen Sachverständigen aus<br />
Rechtswissenschaft, Justiz und Anwaltschaft besetzt.<br />
Sie sah aufgrund der geänderten Lebenswirklichkeiten<br />
vieler Familien und der gesellschaftlichen<br />
Entwicklungen mehrheitlich Bedarf<br />
für eine grundlegende Reform im Bereich des<br />
Kindschaftsrechts. Zu ihren Vorschlägen zählen:<br />
• Die elterliche Sorge soll den rechtlichen Eltern<br />
eines Kindes von Anfang an gemeinsam zustehen.<br />
• Die elterliche Sorge soll nicht mehr entzogen<br />
werden können. Elternkonflikte sollen durch<br />
Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge<br />
entschieden werden. Dies gilt insb. auch für die<br />
Betreuung des Kindes.<br />
• Ein Umgangsrecht soll es nur noch für Dritte<br />
geben.<br />
• Es soll kein gesetzliches Leitbild für ein bestimmtes<br />
Betreuungsmodell eingeführt werden.<br />
Vielmehr sollen alle Betreuungsformen bis<br />
hin zum Wechselmodell im Rahmen einer am<br />
Kindeswohl orientierten Einzelfallentscheidung<br />
angeordnet werden können.<br />
• Einer Sonderregelung für das Wechselmodell<br />
bedarf es deshalb nicht.<br />
• Das Wechselmodell kann, wenn es dem Kindeswohl<br />
am besten entspricht, wie jede andere<br />
Betreuungsform folglich auch gegen den Willen<br />
eines Elternteils angeordnet werden.<br />
• Der Kindeswillen soll künftig stärker berücksichtigt<br />
werden.<br />
• Die elterliche Verantwortung soll gestärkt<br />
und einvernehmliche Lösungen sollen erleichtert<br />
werden.<br />
Das BMJV wird diese Vorschläge nun prüfen und<br />
mit Blick auf eine gesetzliche Neuregelung auswerten.<br />
[Quelle: BMJV]<br />
EuGH stellt Dokumente online<br />
Der Gerichtshof der Europäischen Union macht<br />
ab sofort Verfahrensdokumente und rechtswissenschaftliche<br />
Dokumente auf seiner Website<br />
frei zugänglich. Sie stammen aus der Datenbank<br />
des Justiziellen Netzwerks der Europäischen<br />
Union (JNEU), das nicht nur dem Datenaustausch<br />
der Gerichte untereinander dient, sondern auch<br />
eine bessere gegenseitige Kenntnis der Rechtsordnungen<br />
und Rechtssysteme der Mitgliedstaaten<br />
insb. im Hinblick auf die Rechtsvergleichung<br />
fördern soll.<br />
Der jetzt neu zugängliche Bereich der EuGH-<br />
Website ermöglicht einen direkten Zugang zu<br />
Vorabentscheidungsverfahren und Vorlageentscheidungen<br />
in der Verfahrenssprache und allen<br />
sonstigen verfügbaren Sprachen. Außerdem können<br />
Entscheidungen nationaler Gerichte (auf Englisch<br />
und Französisch) abgerufen werden, die von<br />
den Verfassungsgerichten und obersten Gerichten<br />
der Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Relevanz<br />
für das Unionsrecht ausgewählt wurden. Schließlich<br />
können auch verschiedene Dokumente wissenschaftlicher<br />
oder pädagogischer Art abgerufen<br />
werden, die von den am JNEU beteiligten Gerichten<br />
erstellt wurden, wie z.B. wissenschaftliche<br />
Vorarbeiten und Dokumentationen, thematische<br />
Übersichten über die Rechtsprechung zum Unionsrecht<br />
oder Dokumente, die eine Übersicht über<br />
die Rechtsentwicklung geben.<br />
Der Zugang zum Justiznetzwerk in der deutscher<br />
Fassung steht unter https://curia.europa.eu/jcms/<br />
jcms/p1_2170125/de/ bereit. [Quelle: EuGH]<br />
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[Red.]<br />
1218 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>23</strong> 4.12.<strong>2019</strong>