25.11.2019 Aufrufe

paschen schmidt druck

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Keine Angst vor dem

Gläubigerausschuss!

Foto: Shutterstock

Arbeitskreis Insolvenzpraxis des BvCM e.V. in Ennepetal, 20. November 2019


Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

vorläufiges

Insolvenzverfahren

Insolvenzverfahren

Insolvenzantrag

Anordnung vorläufige Insolvenz

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Prüfungs- u.

Berichtstermin

(Gläubigerversammlung)

Forderungsanmeldung

Schlussverteilung

Schlusstermin

Aufhebung des Insolvenzverfahrens


Beteiligte im vorläufigen (Regel)- Insolvenzverfahren

Regelfall schwacher vorläufiger Verwalter

vorläufiger

Gläubigerausschuss

Insolvenzgericht

schwacher

vorläufiger Verwalter

Gläubiger

Rechtsgeschäfte

gesetzl.

Vertreter

GF /

Vorstand /

etc.

Schuldner

Gläubiger 2

Gläubiger 3


Wann gibt es einen vorläufigen Gläubigerausschuss?

Regelung in § 21 Abs. 2 Nr. 1a , 22 a InsO

• Gericht kann als Sicherungsmaßnahme einen vorläufigen

Gläubigerausschuss einsetzen (§ 21 Abs.2 Nr. 1a InsO)

• zwingender vorläufiger Gläubigerausschuss:

‣ mindestens 6 Millionen Euro Bilanzsumme

‣ mindestens 12 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem

Abschlussstichtag

‣ mindestens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

‣ wenn zwei dieser drei Merkmale vorliegen, muss das Gericht einen

vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen!


Wann gibt es einen vorläufigen Gläubigerausschuss?

Regelung in §§ 21 Abs. 2 Nr. 1 a, 22 a InsO

Fakultativer vorläufiger Gläubigerausschuss:

‣ Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines

Gläubigers

‣ Benennung von geeigneten Personen

‣ Einverständniserklärung dieser geeigneten Personen

‣ in diesen Fällen soll das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss

einsetzen


Wann gibt es keinen vorläufigen Gläubigerausschuss?

Regelung in § 22 a InsO

Kein vorläufiger Gläubigerausschuss:

‣ wenn Geschäftsbetrieb bereits eingestellt ist

‣ unverhältnismäßige Kosten

‣ Verzögerung führt zu einer nachteiligen Verminderung

der Vermögenslage

• Gläubigerausschuss kann in letzterem Fall

nachträglich noch eingesetzt werden


Zusammensetzung des Gläubigerausschusses ( § 67 InsO)

‣ Vertreter absonderungsberechtigter Gläubiger

‣ Vertreter Großgläubiger

‣ Vertreter Kleingläubiger

‣ Vertreter Arbeitnehmer

‣ Personen oder Unternehmen können eingesetzt werden

‣ Anzahl liegt im Ermessen des Gerichtes

‣ im eröffneten Verfahren können auch Nichtgläubiger Mitglied im

Gläubigerausschuss werden


Aufgaben des Gläubigerausschusses

‣ Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters bei seiner

Geschäftsführung

‣ Unterrichtung über den Gang der Geschäfte

‣ Einsicht in Geschäftspapiere und Bücher

‣ Zustimmung bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen ( § 160 InsO)

‣ Überwachung und Überprüfung des Geldverkehrs und des Geldbestandes

‣ Mitwirkung bei der Verwalterbestellung - Kriterien

‣ Vorschlagsrecht für Insolvenzverwalter (§ 56 a Abs. 1 InsO), bei Einstimmigkeit

für das Gericht bindend!

‣ einstimmige Wahl eines abweichenden Insolvenzverwalters (§ 56 a Abs. 3 InsO)


Beteiligte bei Eigenverwaltung ( §§ 270a, 270 b InsO)

vorläufiger

Gläubigerausschuss

Insolvenzgericht

vorläufiger

Sachwalter

schlägt vor!

Gläubiger

Rechtsgeschäfte

gesetzl.

Vertreter

GF /

Vorstand /

etc.

Gläubiger 2

Gläubiger 3


Wahl des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

‣ Gläubigerversammlung bestätigt oder setzt erstmalig Gläubigerausschuss ein

‣ Gläubigerversammlung kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder

abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder wählen

‣ Achtung:

Insolvenzgericht kann Mitglied des Gläubigerausschusses

aus wichtigem Grund entlassen


Haftung des Gläubigerausschusses (§§ 71,62 InsO)

‣ Mangelnde Überwachung des Insolvenzverwalters bei Veruntreuung

‣ Darlehenshingabe des Verwalters nicht verhindert

‣ nicht erforderliche Aufhebung des Schutzschirmverfahrens

‣ Veräußerung des Geschäftsbetriebs unter Wert

‣ keine (ausreichende) Kassenprüfung

‣ Fehlerhafte Zustimmung bei bedeutsamen Geschäften


Vergütung des Gläubigerausschusses ( § 73 InsO)

‣ Anspruch auf Vergütung

‣ Auslagenersatz gegen Nachweis

‣ Zeitaufwand und Umfang der Tätigkeit maßgeblich

‣ Rahmen 35-95 Euro pro Stunde

‣ im Regelfall Mittelwert von 65 Euro

‣ Qualifikation kann erhöhend berücksichtigt werden

‣ Kosten der Haftpflichtversicherung trägt Insolvenzmasse


Praktische Tipps

‣ Haftpflichtversicherung abschließen

‣ Kassenprüfung durch Fachleute vornehmen lassen

‣ Geschäftsordnung des Gläubigerausschusses

‣ in wichtigen Fragen Zustimmung der

Gläubigerversammlung einholen


Für Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung!

PASCHEN Rechtsanwälte PartGmbB

Kaiserin-Augusta-Allee 113

10553 Berlin

www.paschen.cc

Ihr Ansprechpartner:

Michael Schmidt

Partner in Berlin

Telefon: 030 / 34 67 56-0

Telefax: 030 / 34 67 56-22

E-Mail: m.schmidt@paschen.cc

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!