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ZAP-2019-22

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

verankern. Wie das Bundesministerium der Justiz<br />

und für Verbraucherschutz (BMJV) am 25.10.<strong>2019</strong><br />

mitteilte, hat die hierzu eingesetzte Bund-Länder-<br />

Arbeitsgruppe nun ihren Abschlussbericht vorgelegt.<br />

Die Arbeitsgruppe war im Sommer 2018<br />

eingesetzt worden und hat seither sieben Mal<br />

getagt. Den Vorsitz führte das BMJV gemeinsam<br />

mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für<br />

Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI<br />

NRW).<br />

Die Arbeitsgruppe hat sich mit vier möglichen<br />

Regelungselementen eines Kindesgrundrechts<br />

befasst:<br />

1. Grundrechtssubjektivität von Kindern einschließlich<br />

eines Entwicklungsgrundrechts,<br />

2. Verankerung des Kindeswohlprinzips,<br />

3. Beteiligungsrechte des Kindes,<br />

4. Ergänzendes Staatsziel der Schaffung kindgerechter<br />

Lebensbedingungen.<br />

In ihrem Bericht gibt die Arbeitsgruppe der Politik<br />

mehrere Varianten an die Hand, mit welchen<br />

Formulierungen Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen<br />

werden könnten. Die Arbeitsgruppe<br />

spricht sich für Artikel 6 GG als Standort für die<br />

Kinderrechte aus. Hier sind bereits aktuell das<br />

Eltern- und das Familiengrundrecht geregelt, mit<br />

denen die Kinderrechte in einem engen Zusammenhang<br />

stehen.<br />

Bei der Präsentation des Berichts erklärte Bundesjustizministerin<br />

LAMBRECHT: „Basierend auf den<br />

Empfehlungen der Arbeitsgruppe werde ich noch in<br />

diesem Jahr einen Gesetzentwurf zur ausdrücklichen<br />

Aufnahme von Kindesgrundrechten in Art. 6 GG<br />

vorlegen. Hierdurch senden wir ein ganz wichtiges<br />

Signal aus, denn das Grundgesetz ist die Basis der<br />

Werteordnung unserer Gesellschaft. Wir wollen damit<br />

verdeutlichen, welchen hohen Stellenwert Kinder und<br />

ihre Rechte für uns haben.“<br />

Der Bericht der Arbeitsgruppe kann auf der<br />

Internetseite des Ministeriums unter https://<br />

www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/<br />

102519_Abschlussbericht_Kinderrechte.html eingesehen<br />

und heruntergeladen werden.<br />

[Quelle: BMJV]<br />

Thomas Cook-Pleite beschäftigt<br />

auch die Politik<br />

Mit der Pleite des Reiseanbieters Thomas Cook (s.<br />

dazu <strong>ZAP</strong>-Anwaltsmagazin 20/<strong>2019</strong>, S. 1049) befasst<br />

sich jetzt auch die Bundesregierung. Diese<br />

Insolvenz stelle das System der Risikoabsicherung<br />

für Pauschalreisende in Deutschland vor<br />

eine bislang nie dagewesene Herausforderung,<br />

vermerkt ein Bericht der Bundesregierung, den<br />

die Vertreter der federführenden Ministerien für<br />

Justiz und Verbraucherschutz sowie Wirtschaft<br />

im Oktober dem Bundestagsausschuss für Tourismus<br />

vorstellten.<br />

Absehbar sei, so der Bericht, dass die gesetzlich<br />

festgelegte Haftungsobergrenze von jährlich<br />

110 Mio. € durch Erstattungsansprüche von Betroffenen<br />

deutlich überschritten werde. Über die<br />

Zahl der Geschädigten und die Höhe der Verluste<br />

werde voraussichtlich erst Ende des Jahres Klarheit<br />

bestehen. Die Frage, ob ggf. der Staat einspringen<br />

muss, stehe im Raum.<br />

Mittlerweile seien alle deutschen Thomas Cook-<br />

Urlauber, die von der Pleite überrascht wurden<br />

und am Ferienort gestrandet waren, zurückgeholt<br />

worden. Dafür seien Kosten von 80 Mio. € angefallen.<br />

Sollte dieser Betrag auf die Gesamthaftungssumme<br />

angerechnet werden, müssten freilich<br />

jene Thomas-Cook-Kunden, die eine Reise<br />

gebucht und zumindest angezahlt, aber noch nicht<br />

angetreten haben, mit dem verbleibenden Rest<br />

Vorlieb nehmen und damit rechnen, nur für einen<br />

Bruchteil ihres Verlusts entschädigt zu werden. Ob<br />

eine solche Verrechnung zulässig ist, sei zwischen<br />

der Bundesregierung und dem Versicherer umstritten.<br />

Im zuständigen Justizministerium besteht<br />

die Ansicht, dass Repatriierungskosten von sonstigen<br />

Ansprüchen getrennt zu behandeln seien.<br />

Die Entschädigungsregelung geht auf die seit<br />

1990 mehrfach novellierte Pauschalreise-Richtlinie<br />

der Europäischen Union zurück. Unter anderem<br />

ist hier davon die Rede, dass ggf. auch der<br />

Staat für gravierende Versäumnisse haftbar ist,<br />

wenn etwa „qualifizierte Verstöße“ gegen die Richtlinie<br />

vorliegen. Ob davon im Fall Thomas Cook die<br />

Rede sein kann, ist nach Ansicht der Bundesregierung<br />

noch zu prüfen. Die Richtlinie lasse<br />

einigen „Gestaltungsspielraum“.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1159

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