ZAP-2019-22
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
verankern. Wie das Bundesministerium der Justiz<br />
und für Verbraucherschutz (BMJV) am 25.10.<strong>2019</strong><br />
mitteilte, hat die hierzu eingesetzte Bund-Länder-<br />
Arbeitsgruppe nun ihren Abschlussbericht vorgelegt.<br />
Die Arbeitsgruppe war im Sommer 2018<br />
eingesetzt worden und hat seither sieben Mal<br />
getagt. Den Vorsitz führte das BMJV gemeinsam<br />
mit dem nordrhein-westfälischen Ministerium für<br />
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI<br />
NRW).<br />
Die Arbeitsgruppe hat sich mit vier möglichen<br />
Regelungselementen eines Kindesgrundrechts<br />
befasst:<br />
1. Grundrechtssubjektivität von Kindern einschließlich<br />
eines Entwicklungsgrundrechts,<br />
2. Verankerung des Kindeswohlprinzips,<br />
3. Beteiligungsrechte des Kindes,<br />
4. Ergänzendes Staatsziel der Schaffung kindgerechter<br />
Lebensbedingungen.<br />
In ihrem Bericht gibt die Arbeitsgruppe der Politik<br />
mehrere Varianten an die Hand, mit welchen<br />
Formulierungen Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen<br />
werden könnten. Die Arbeitsgruppe<br />
spricht sich für Artikel 6 GG als Standort für die<br />
Kinderrechte aus. Hier sind bereits aktuell das<br />
Eltern- und das Familiengrundrecht geregelt, mit<br />
denen die Kinderrechte in einem engen Zusammenhang<br />
stehen.<br />
Bei der Präsentation des Berichts erklärte Bundesjustizministerin<br />
LAMBRECHT: „Basierend auf den<br />
Empfehlungen der Arbeitsgruppe werde ich noch in<br />
diesem Jahr einen Gesetzentwurf zur ausdrücklichen<br />
Aufnahme von Kindesgrundrechten in Art. 6 GG<br />
vorlegen. Hierdurch senden wir ein ganz wichtiges<br />
Signal aus, denn das Grundgesetz ist die Basis der<br />
Werteordnung unserer Gesellschaft. Wir wollen damit<br />
verdeutlichen, welchen hohen Stellenwert Kinder und<br />
ihre Rechte für uns haben.“<br />
Der Bericht der Arbeitsgruppe kann auf der<br />
Internetseite des Ministeriums unter https://<br />
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/<br />
102519_Abschlussbericht_Kinderrechte.html eingesehen<br />
und heruntergeladen werden.<br />
[Quelle: BMJV]<br />
Thomas Cook-Pleite beschäftigt<br />
auch die Politik<br />
Mit der Pleite des Reiseanbieters Thomas Cook (s.<br />
dazu <strong>ZAP</strong>-Anwaltsmagazin 20/<strong>2019</strong>, S. 1049) befasst<br />
sich jetzt auch die Bundesregierung. Diese<br />
Insolvenz stelle das System der Risikoabsicherung<br />
für Pauschalreisende in Deutschland vor<br />
eine bislang nie dagewesene Herausforderung,<br />
vermerkt ein Bericht der Bundesregierung, den<br />
die Vertreter der federführenden Ministerien für<br />
Justiz und Verbraucherschutz sowie Wirtschaft<br />
im Oktober dem Bundestagsausschuss für Tourismus<br />
vorstellten.<br />
Absehbar sei, so der Bericht, dass die gesetzlich<br />
festgelegte Haftungsobergrenze von jährlich<br />
110 Mio. € durch Erstattungsansprüche von Betroffenen<br />
deutlich überschritten werde. Über die<br />
Zahl der Geschädigten und die Höhe der Verluste<br />
werde voraussichtlich erst Ende des Jahres Klarheit<br />
bestehen. Die Frage, ob ggf. der Staat einspringen<br />
muss, stehe im Raum.<br />
Mittlerweile seien alle deutschen Thomas Cook-<br />
Urlauber, die von der Pleite überrascht wurden<br />
und am Ferienort gestrandet waren, zurückgeholt<br />
worden. Dafür seien Kosten von 80 Mio. € angefallen.<br />
Sollte dieser Betrag auf die Gesamthaftungssumme<br />
angerechnet werden, müssten freilich<br />
jene Thomas-Cook-Kunden, die eine Reise<br />
gebucht und zumindest angezahlt, aber noch nicht<br />
angetreten haben, mit dem verbleibenden Rest<br />
Vorlieb nehmen und damit rechnen, nur für einen<br />
Bruchteil ihres Verlusts entschädigt zu werden. Ob<br />
eine solche Verrechnung zulässig ist, sei zwischen<br />
der Bundesregierung und dem Versicherer umstritten.<br />
Im zuständigen Justizministerium besteht<br />
die Ansicht, dass Repatriierungskosten von sonstigen<br />
Ansprüchen getrennt zu behandeln seien.<br />
Die Entschädigungsregelung geht auf die seit<br />
1990 mehrfach novellierte Pauschalreise-Richtlinie<br />
der Europäischen Union zurück. Unter anderem<br />
ist hier davon die Rede, dass ggf. auch der<br />
Staat für gravierende Versäumnisse haftbar ist,<br />
wenn etwa „qualifizierte Verstöße“ gegen die Richtlinie<br />
vorliegen. Ob davon im Fall Thomas Cook die<br />
Rede sein kann, ist nach Ansicht der Bundesregierung<br />
noch zu prüfen. Die Richtlinie lasse<br />
einigen „Gestaltungsspielraum“.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1159