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ZAP-2019-22

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Rechtsprechung Fach 19 R, Seite 525<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />

Nach § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG kann abweichend von § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet<br />

verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im<br />

Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers<br />

einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet<br />

erfordert nach dem Urteil des BVerwG vom 15.1.<strong>2019</strong> (1 C 29/18) ein – seit der Ausreise<br />

der Bezugsperson – ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setze zumindest voraus,<br />

dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der<br />

Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben müsse. Für die<br />

Anwendung des § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG reiche allein ein durchgängiger – ggf. zweiter – Wohnsitz nicht<br />

aus. Der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers müsse sich im Regelfall<br />

vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten<br />

haben.<br />

Hinweis:<br />

§ 27 Abs. 2 S. 1 und 3 BVFG stellen für die Einbeziehung darauf ab, ob der Ehegatte oder Abkömmling des<br />

Aussiedlers im Aussiedlungsgebiet lebt bzw. dort verblieben ist. Dies ist bei Personen mit nur einem<br />

Wohnsitz und ohne längere Auslandsaufenthalte regelmäßig der Fall, wenn dort der Wohnsitz (fort-)<br />

besteht. Entscheidend ist aber bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut der durchgängig auch tatsächliche<br />

Aufenthalt bzw. Verbleib im Aussiedlungsgebiet.<br />

XI.<br />

Waffen- und Jagdrecht<br />

1. Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft und Funktionswahrnehmung in einer<br />

verfassungswidrigen Partei<br />

Das politische Engagement von Waffenbesitzern im Rahmen einer Mitgliedschaft sowie der Wahrnehmung<br />

von Funktionen in einer nicht verbotenen politischen Partei, die allerdings verfassungsfeindliche<br />

Bestrebungen verfolgt (im vorliegenden Fall: NPD), kann zu waffenrechtlichen Reaktionen der für das<br />

Waffenrecht zuständigen Behörden führen. Betroffen sein kann der Widerruf der Waffenbesitzkarte.<br />

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und<br />

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (a.F.). Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu<br />

widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine<br />

Erlaubnis setzt gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller u.a. die erforderliche<br />

Zuverlässigkeit (§ 5) besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen danach i.d.R. Personen nicht,<br />

die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den<br />

letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung<br />

gerichtet sind.<br />

Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (a.F.) genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen,<br />

die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten<br />

Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte<br />

unterliegt. Diese Entscheidungskompetenz ist nach dem Urteil des BVerwG vom<br />

19.6.<strong>2019</strong> (6 C 9.18) nicht dadurch eingeschränkt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer<br />

Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG (a.F.), § 46 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist.<br />

Bestrebungen, die sich i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (a.F.) gegen die verfassungsmäßige<br />

Ordnung richteten, lägen bei einer Vereinigung vor, die als solche nach außen eine kämpferischaggressive<br />

Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnehme. Dazu<br />

genüge, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben wolle, wie dies für eine mit<br />

dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend sei. Sie müsse ihre Ziele nicht<br />

durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1205

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