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ZAP-2019-22

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Rechtsprechung Fach 19 R, Seite 517<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />

Umgebungslärmrichtlinie unmittelbar noch aus den Vorschriften der §§ 47a ff. BImSchG subjektive<br />

Ansprüche auf Bekämpfung und Vermeidung des Umgebungslärms zu entnehmen sind.<br />

IV.<br />

Öffentliches Dienstrecht<br />

1. Anforderungen an die Erstellung von Probezeitbeurteilungen<br />

Das Beamtenverhältnis ist regelmäßig ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit. Der<br />

Beamte ist im Lebenszeitbeamtenverhältnis als Regelbeamtenverhältnis „unkündbar“ und kann aus<br />

dem aktiven Dienst – abgesehen vom eigenen Antrag – nur ausscheiden, wenn er auf disziplinarischem<br />

Weg aus dem Dienst entfernt oder vorzeitig zur Ruhe gesetzt wird. Vor diesem Hintergrund kommt der<br />

dem Lebenszeitbeamtenverhältnis vorgeschalteten regelmäßig dreijährigen Probezeit erhebliche Bedeutung<br />

zu. Ergebnis der Probezeit muss sein, dass sich der Beamte für das Lebenszeitbeamtenverhältnis<br />

bewährt hat. Zur Feststellung der Bewährung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung spätestens<br />

nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal<br />

zu beurteilen (§ 28 Abs. 4 BLV).<br />

Kommt es nunmehr vor, dass der Beamte zur Hälfte seiner Probezeit nicht beurteilt worden ist – etwa<br />

weil die Probezeit auf ein Jahr verkürzt worden ist –, folgt aus dem Unterbleiben der dann erforderlichen<br />

dienstlichen Beurteilung für diesen Zeitpunkt nach dem Urteil des BVerwG vom 7.5.<strong>2019</strong><br />

(2 A 15.17, IÖD <strong>2019</strong>, 194 ff.) aber nicht die Rechtswidrigkeit der nachfolgend erstellten dienstlichen<br />

Beurteilungen. Dienstliche Beurteilungen sollten Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten objektiv<br />

darstellen. So wie ein im Beurteilungszeitraum unterbliebenes Personalgespräch über aus der Sicht<br />

des Vorgesetzten bestehende Defizite des Beamten der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für<br />

den Beamten nicht entgegenstehe, so hindere auch eine rechtsfehlerhaft unterbliebene dienstliche<br />

Beurteilung nicht die Erstellung einer späteren dienstlichen Beurteilung. Wegen der Nichtnachholbarkeit<br />

einer solchen dienstlichen Beurteilung – der Sinn und Zweck einer „Halbzeit-Beurteilung“ könne<br />

rückwirkend nicht mehr erreicht werden – wären im Übrigen andernfalls nachfolgende rechtmäßige<br />

dienstliche Beurteilungen gar nicht mehr möglich. Rechtsfolge des rechtsfehlerfreien Unterbleibens<br />

einer „Halbzeit-Beurteilung“ könne deshalb allenfalls eine Verlängerung der Probezeit sein.<br />

Weiterhin hat sich das BVerwG mit der Frage befasst, inwieweit die dienstliche Beurteilung vor Ablauf<br />

des Beurteilungszeitraums erstellt werden dürfe. Dass nach § 28 Abs. 4 S. 1 BLV der Beamte „vor Ablauf<br />

der Probezeit“ zu beurteilen sei, erfordere und rechtfertige die Einleitung und Durchführung des<br />

Beurteilungsverfahrens vor Ablauf der Probezeit und damit auch vor dem Ende des – mit der Probezeit<br />

endenden – Beurteilungszeitraums. Auch bei der Beurteilung von Lebenszeitbeamten sei es nicht ausgeschlossen,<br />

eine dienstliche Beurteilung schon vor dem Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen.<br />

Allerdings dürften die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und das Ende des Beurteilungszeitraums<br />

nur soweit auseinanderfallen, wie es der Zweck der termingerechten Erstellung einer dienstlichen<br />

Beurteilung erfordere. Denn Zweck der dienstlichen Beurteilung sei die Erstellung eines (Leistungs-)Bilds<br />

für den gesamten Beurteilungszeitraum, nicht lediglich für einen Teil desselben. Eine zeitliche Differenz<br />

zwischen Erstellung der dienstlichen Beurteilung und Ende des Beurteilungszeitraums sei deshalb stets<br />

unproblematisch, wenn das Erstellungsdatum nachfolge. Gehe es dem Ende des Beurteilungszeitraums<br />

voraus, sei dies nicht uneingeschränkt zulässig.<br />

Hinweis:<br />

Sind bei einem zwölfmonatigen Beurteilungszeitraum drei Monate außer Betracht geblieben, ist die<br />

dienstliche Beurteilung rechtswidrig. Die Probezeit würde so faktisch von zwölf auf neun Monate verkürzt.<br />

Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher<br />

Leistung bewährt hat, d.h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit<br />

voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten<br />

(Eingangs-)Amts (Statusamts) seiner Laufbahn gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die<br />

Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1197

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