ZAP-2019-22
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Rechtsprechung Fach 19 R, Seite 517<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />
Umgebungslärmrichtlinie unmittelbar noch aus den Vorschriften der §§ 47a ff. BImSchG subjektive<br />
Ansprüche auf Bekämpfung und Vermeidung des Umgebungslärms zu entnehmen sind.<br />
IV.<br />
Öffentliches Dienstrecht<br />
1. Anforderungen an die Erstellung von Probezeitbeurteilungen<br />
Das Beamtenverhältnis ist regelmäßig ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit. Der<br />
Beamte ist im Lebenszeitbeamtenverhältnis als Regelbeamtenverhältnis „unkündbar“ und kann aus<br />
dem aktiven Dienst – abgesehen vom eigenen Antrag – nur ausscheiden, wenn er auf disziplinarischem<br />
Weg aus dem Dienst entfernt oder vorzeitig zur Ruhe gesetzt wird. Vor diesem Hintergrund kommt der<br />
dem Lebenszeitbeamtenverhältnis vorgeschalteten regelmäßig dreijährigen Probezeit erhebliche Bedeutung<br />
zu. Ergebnis der Probezeit muss sein, dass sich der Beamte für das Lebenszeitbeamtenverhältnis<br />
bewährt hat. Zur Feststellung der Bewährung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung spätestens<br />
nach der Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Probezeit mindestens ein zweites Mal<br />
zu beurteilen (§ 28 Abs. 4 BLV).<br />
Kommt es nunmehr vor, dass der Beamte zur Hälfte seiner Probezeit nicht beurteilt worden ist – etwa<br />
weil die Probezeit auf ein Jahr verkürzt worden ist –, folgt aus dem Unterbleiben der dann erforderlichen<br />
dienstlichen Beurteilung für diesen Zeitpunkt nach dem Urteil des BVerwG vom 7.5.<strong>2019</strong><br />
(2 A 15.17, IÖD <strong>2019</strong>, 194 ff.) aber nicht die Rechtswidrigkeit der nachfolgend erstellten dienstlichen<br />
Beurteilungen. Dienstliche Beurteilungen sollten Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten objektiv<br />
darstellen. So wie ein im Beurteilungszeitraum unterbliebenes Personalgespräch über aus der Sicht<br />
des Vorgesetzten bestehende Defizite des Beamten der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für<br />
den Beamten nicht entgegenstehe, so hindere auch eine rechtsfehlerhaft unterbliebene dienstliche<br />
Beurteilung nicht die Erstellung einer späteren dienstlichen Beurteilung. Wegen der Nichtnachholbarkeit<br />
einer solchen dienstlichen Beurteilung – der Sinn und Zweck einer „Halbzeit-Beurteilung“ könne<br />
rückwirkend nicht mehr erreicht werden – wären im Übrigen andernfalls nachfolgende rechtmäßige<br />
dienstliche Beurteilungen gar nicht mehr möglich. Rechtsfolge des rechtsfehlerfreien Unterbleibens<br />
einer „Halbzeit-Beurteilung“ könne deshalb allenfalls eine Verlängerung der Probezeit sein.<br />
Weiterhin hat sich das BVerwG mit der Frage befasst, inwieweit die dienstliche Beurteilung vor Ablauf<br />
des Beurteilungszeitraums erstellt werden dürfe. Dass nach § 28 Abs. 4 S. 1 BLV der Beamte „vor Ablauf<br />
der Probezeit“ zu beurteilen sei, erfordere und rechtfertige die Einleitung und Durchführung des<br />
Beurteilungsverfahrens vor Ablauf der Probezeit und damit auch vor dem Ende des – mit der Probezeit<br />
endenden – Beurteilungszeitraums. Auch bei der Beurteilung von Lebenszeitbeamten sei es nicht ausgeschlossen,<br />
eine dienstliche Beurteilung schon vor dem Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen.<br />
Allerdings dürften die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und das Ende des Beurteilungszeitraums<br />
nur soweit auseinanderfallen, wie es der Zweck der termingerechten Erstellung einer dienstlichen<br />
Beurteilung erfordere. Denn Zweck der dienstlichen Beurteilung sei die Erstellung eines (Leistungs-)Bilds<br />
für den gesamten Beurteilungszeitraum, nicht lediglich für einen Teil desselben. Eine zeitliche Differenz<br />
zwischen Erstellung der dienstlichen Beurteilung und Ende des Beurteilungszeitraums sei deshalb stets<br />
unproblematisch, wenn das Erstellungsdatum nachfolge. Gehe es dem Ende des Beurteilungszeitraums<br />
voraus, sei dies nicht uneingeschränkt zulässig.<br />
Hinweis:<br />
Sind bei einem zwölfmonatigen Beurteilungszeitraum drei Monate außer Betracht geblieben, ist die<br />
dienstliche Beurteilung rechtswidrig. Die Probezeit würde so faktisch von zwölf auf neun Monate verkürzt.<br />
Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher<br />
Leistung bewährt hat, d.h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit<br />
voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten<br />
(Eingangs-)Amts (Statusamts) seiner Laufbahn gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die<br />
Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1197