ZAP-2019-22
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Rechtsprechung Fach 19 R, Seite 511<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />
Rechtsprechung<br />
Rechtsprechungsübersicht zum öffentlichen Recht – 1. Halbjahr <strong>2019</strong><br />
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. BERND ANDRICK, VorsRiVG a.D., Münster<br />
Inhalt<br />
I. Abgabenrecht<br />
1. Haftung für Vergnügungssteuerschuld<br />
2. Antragsbefugnis der Eltern eines in einem<br />
kirchlichen Kindergarten betreuten Kindes<br />
im Normenkontrollverfahren gegen die<br />
kommunale Kindertagesstättengebührensatzung<br />
II. Ausländer- und Asylrecht<br />
1. Abschiebungsanordnung gegen einen<br />
radikal-islamistischen Gefährder<br />
2. Unwirksame Asylantragsrücknahme im<br />
Dublin-Verfahren<br />
III. Bau- und Immissionsrecht<br />
1. Nachbarschutz im faktischen Dorfgebiet<br />
2. Zulässigkeit einer Schank- und Speisewirtschaft<br />
im allgemeinen Wohngebiet<br />
3. Errichtung einer Windenergieanlage und<br />
Rücksichtnahmegebot<br />
4. Anspruch auf Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen<br />
IV. Öffentliches Dienstrecht<br />
1. Anforderungen an die Erstellung von<br />
Probezeitbeurteilungen<br />
2. Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren<br />
3. Rückforderung überzahlter Dienst- und<br />
Versorgungsbezüge<br />
V. Personalvertretungsrecht<br />
1. Prüfungspflicht der Verhinderungsgründe<br />
eines Personalratsmitglieds durch den<br />
Personalratsvorsitzenden<br />
2. Mitbestimmung des Personalrats einer<br />
gemeinsamen Einrichtung bei der Eingruppierung<br />
ihr erstmalig zugewiesener<br />
Arbeitnehmer<br />
VI. Prüfungsrecht<br />
VII. Sozialrecht<br />
VIII. Stiftungsrecht<br />
IX. Straßenverkehrsrecht<br />
X. Vertriebenenrecht<br />
XI. Waffen- und Jagdrecht<br />
1. Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen<br />
Mitgliedschaft und Funktionswahrnehmung<br />
in einer verfassungswidrigen Partei<br />
2. Verlängerung eines Jagdscheins und Wiederholungsgefahr<br />
I. Abgabenrecht<br />
1. Haftung für Vergnügungssteuerschuld<br />
Wird ein Vergnügungssteuerschuldner (hier: Automatenaufsteller) für die Vergnügungssteuer in Anspruch<br />
genommen, zahlt dieser sie aber nicht, stellt sich die Frage, ob nunmehr derjenige, der die Geräte<br />
(hier: Geldspielgeräte) entwickelt, herstellt und vertreibt, haftungsrechtlich für Vergnügungssteuerschulden<br />
des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann. Ausgangspunkt für die Beantwortung<br />
der Frage ist regelmäßig eine zu fordernde Satzungsvorschrift, wonach der Eigentümer der<br />
Spielautomaten neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner haftet.<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1191