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ZAP-2019-22

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Rechtsprechung Fach 19 R, Seite 511<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />

Rechtsprechung<br />

Rechtsprechungsübersicht zum öffentlichen Recht – 1. Halbjahr <strong>2019</strong><br />

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. BERND ANDRICK, VorsRiVG a.D., Münster<br />

Inhalt<br />

I. Abgabenrecht<br />

1. Haftung für Vergnügungssteuerschuld<br />

2. Antragsbefugnis der Eltern eines in einem<br />

kirchlichen Kindergarten betreuten Kindes<br />

im Normenkontrollverfahren gegen die<br />

kommunale Kindertagesstättengebührensatzung<br />

II. Ausländer- und Asylrecht<br />

1. Abschiebungsanordnung gegen einen<br />

radikal-islamistischen Gefährder<br />

2. Unwirksame Asylantragsrücknahme im<br />

Dublin-Verfahren<br />

III. Bau- und Immissionsrecht<br />

1. Nachbarschutz im faktischen Dorfgebiet<br />

2. Zulässigkeit einer Schank- und Speisewirtschaft<br />

im allgemeinen Wohngebiet<br />

3. Errichtung einer Windenergieanlage und<br />

Rücksichtnahmegebot<br />

4. Anspruch auf Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen<br />

IV. Öffentliches Dienstrecht<br />

1. Anforderungen an die Erstellung von<br />

Probezeitbeurteilungen<br />

2. Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren<br />

3. Rückforderung überzahlter Dienst- und<br />

Versorgungsbezüge<br />

V. Personalvertretungsrecht<br />

1. Prüfungspflicht der Verhinderungsgründe<br />

eines Personalratsmitglieds durch den<br />

Personalratsvorsitzenden<br />

2. Mitbestimmung des Personalrats einer<br />

gemeinsamen Einrichtung bei der Eingruppierung<br />

ihr erstmalig zugewiesener<br />

Arbeitnehmer<br />

VI. Prüfungsrecht<br />

VII. Sozialrecht<br />

VIII. Stiftungsrecht<br />

IX. Straßenverkehrsrecht<br />

X. Vertriebenenrecht<br />

XI. Waffen- und Jagdrecht<br />

1. Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen<br />

Mitgliedschaft und Funktionswahrnehmung<br />

in einer verfassungswidrigen Partei<br />

2. Verlängerung eines Jagdscheins und Wiederholungsgefahr<br />

I. Abgabenrecht<br />

1. Haftung für Vergnügungssteuerschuld<br />

Wird ein Vergnügungssteuerschuldner (hier: Automatenaufsteller) für die Vergnügungssteuer in Anspruch<br />

genommen, zahlt dieser sie aber nicht, stellt sich die Frage, ob nunmehr derjenige, der die Geräte<br />

(hier: Geldspielgeräte) entwickelt, herstellt und vertreibt, haftungsrechtlich für Vergnügungssteuerschulden<br />

des Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann. Ausgangspunkt für die Beantwortung<br />

der Frage ist regelmäßig eine zu fordernde Satzungsvorschrift, wonach der Eigentümer der<br />

Spielautomaten neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner haftet.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1191

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