ZAP-2019-22
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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 549<br />
Negative Einwirkungen<br />
Gefahr ausgeht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17. 2. 1997 – 16 U 50/96 [n.v., für die Gefährdung der Standfestigkeit<br />
einer Mauer durch einen Baum]; VGH Hessen RdL 1993, 125 [für Windbruch- und Windwurfgefahr]; OVG<br />
NW Urt. v. 18. 11. 1993 – 10 A 1668/91 [n.v., für die Gefährdung einer Grundstückszufahrt]; VG Arnsberg,<br />
Urt. v. 8. 6. 1993 – 1 K 3994/92 [n.v. für die Gefährdung der Bausubstanz eines Hauses]).<br />
Das Verbot der Baumschutzsatzung ist von allen Beteiligten zu beachten. Werden Ausnahme- und<br />
Befreiungsgenehmigungen nicht erteilt, so kann das Verwaltungsgericht angerufen werden (Verpflichtungsklage;<br />
VGH Mannheim NVwZ 1995, 402).<br />
Auch Entschädigungsansprüche für hinzunehmende Beeinträchtigungen werden in den meisten<br />
Fällen nicht zuerkannt. Ersatzansprüche wegen aufgewendeter Reinigungskosten stehen dem Grundeigentümer<br />
nur zu, wenn der Nachbar seinen Baum eigentlich beseitigen müsste. Umgekehrt hat<br />
der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks keinen Anspruch auf Wertersatz, wenn er zur<br />
Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist. Beeinträchtigungen des Grundstücks durch Laubfall,<br />
Blüten- und Samenflug und durch Astabwurf im normalen Ausmaß werden schon nicht als rechtserhebliche<br />
Beeinträchtigungen angesehen und folglich auch nicht als Grundlage einer Ausnahmeoder<br />
Befreiungsgenehmigung nach einer Baumschutzsatzung anerkannt (VG Köln NuR 1992, 442).<br />
bb) Nachbarrechtsgesetze<br />
Schließlich können Vorschriften in den Nachbarrechtsgesetzen einem privatrechtlichen Beseitigungsanspruch<br />
oder Selbsthilferecht entgegenstehen. In diesen Landesgesetzen finden sich spezielle Ausschluss-<br />
und Verjährungsvorschriften für Ansprüche auf Versetzung von grenznahen Bepflanzungen,<br />
verbunden mit einer Duldungspflicht des tatsächlichen Zustands (dazu OLG Köln VersR 1991, 55; LG<br />
Saarbrücken NJW-RR 1991, 406; vgl. die Übersicht bei PALANDT/BASSENGE, BGB, 57. Aufl. 1998, Art. 124<br />
EGBGB Rn 2 f.).<br />
2. Giftige Pflanzen<br />
Der Eigentümer eines Grundstücks, das an eine Kuhweide grenzt, macht sich schadensersatzpflichtig,<br />
wenn er von Eibenhecken abgeschnittene Zweige so an den Weidezaun legt, dass Kühe hiervon fressen<br />
konnten und darauf infolge einer Vergiftung verendet sind (OLG Köln MDR 1990, 439).<br />
In der Nähe von Spielplätzen dürfen keine giftigen Sträucher, wie etwa Goldregen, angepflanzt werden.<br />
Derartige Pflanzungen haben einen Abstand von mindestens 30 Metern zu Kinderspielplätzen einzuhalten<br />
(LG Braunschweig NdsRpfl 1990, 6).<br />
Als Folge der zu grenznah gesetzten giftigen Pflanzen ergeben sich Beseitigungsansprüche und bei<br />
Eintritt von Schäden auch Schadensersatzverpflichtungen.<br />
3. Unkrautsamen<br />
Hier gilt das oben unter II 5 Gesagte (s. <strong>ZAP</strong> <strong>22</strong>/<strong>2019</strong>, S. 1177, 1178).<br />
4. Eindringen fester Stoffe<br />
Unter den Begriff „ähnliche Einwirkungen“ i.S.v. § 906 BGB fällt nicht das Eindringen fester Körper, wie<br />
etwa vom Nachbargrundstück herüberfliegende Bälle, eindringende größere Tiere (zu Katzen s.o. IV 1)<br />
oder Flüssigkeiten (BGH NJW 1993, 1855; VGH Kassel NJW 1993, 3088 [für einen öffentlich-rechtlichen<br />
Abwehranspruch gegen herüberfliegende Fußbälle von einem Sportplatz]). Sie werden als Grobimmissionen<br />
bezeichnet (näher: HERDER, in: PALANDT, a.a.O. § 906 BGB Rn 5).<br />
In besonderen Ausnahmefällen kann eine Korrektur über § 242 BGB geboten sein mit der Folge,<br />
dass Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche entstehen. Dies wurde etwa in einem Fall entschieden,<br />
in dem von einer Eisenbahnbrücke ständig Fäkalien auf das darunterliegende Grundstück<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1189