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ZAP-2019-22

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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 543<br />

Negative Einwirkungen<br />

13. Hässliche Einfriedung<br />

Im Allgemeinen bestehen bundesrechtlich nachbarrechtliche Ansprüche wegen hässlicher Einfriedungen<br />

nicht (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 17.1.2014 – V ZR 292/12, NZM 2014, 404 –„Leitplankenwand“, als<br />

ästhetisch unschöne Einfriedigung hinzunehmen). So löst eine hässliche Bretterwand, eine Welleternitwand<br />

oder eine Wand aus Eisenstangen und Blechen im Grenzbereich vor zwei Garagen im Regelfall<br />

keinen Beseitigungsanspruch aus, selbst wenn dadurch Licht, Luft oder Aussicht entzogen werden<br />

(BORRMANN/GRECK ZMR 1989, 130 f.). Auch das öffentliche Bauordnungs- und Bauplanungsrecht kann<br />

zumindest mangels nachbarschützender Wirkung dazu nicht bemüht werden (VG Berlin, Urt. v.<br />

20.10.2016 – 13 K 1<strong>22</strong>.16, juris – 1,60 m bis 1,70 m hoher und 9,90 m langer blickdichter Zaun auch als<br />

bauliche Anlage zur Schaffung einer sozialen Distanz erlaubt; im Ergebnis ebenso: BWStGH, Beschl. v.<br />

3.12.2015 – 1 VB 75/15, NZM 2016, 733 – tote Einfriedung).<br />

Wird der hässliche Anblick aber bewusst zur Störung des Nachbarn geschaffen, sind Ansprüche<br />

nach den §§ 823 Abs. 2, <strong>22</strong>6 BGB sowie nach § 826 BGB gegeben. Auch kann ein Beseitigungsanspruch<br />

innerhalb einer Wohnungseigentümeranlage aus §§ 15 Abs. 3, <strong>22</strong> Abs. 1 WEG gegenüber dem<br />

Wohnungseigentümer bestehen, der auf seiner Garten-Sondernutzungsfläche einen Sichtschutzzaun<br />

errichtet (KG NJW-RR 1997, 713, hier aber wegen mehr als sechs Jahre lang bestehender<br />

Einfriedung als unzulässige Rechtsausübung verneint). „Nach außen“ zum Grundstücksnachbarn ist<br />

die Eigentümergemeinschaft gesamtheitlich Störer im Falle errichteter hässlicher Einfriedungen, auch<br />

wenn nur ein Wohnungseigentümer gehandelt hat (BGH, Urt. v. 11.12.2015 – V ZR 180/14, NZM 2016,<br />

360 ff.).<br />

Ist die Einfriedung aber nicht nur „hässlich“, sondern auch nicht ortsüblich, können sich allerdings<br />

Abwehransprüche über §§ 1004, 906 BGB ergeben (vgl. zum bejahten Anspruch auf Beseitigung einer<br />

Metallwand, die ortsunüblich als Einfriedung errichtet wurde: BGH, Urt. v. 21.9.2018 – V ZR 302/17, MDR<br />

<strong>2019</strong>, <strong>22</strong>0).<br />

Aus nicht eingehaltenen Abstandsvorschriften oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften können sich<br />

weitere Ansprüche ergeben. So können nach den Nachbarrechtsgesetzen der Länder Ansprüche auf<br />

Beseitigung einer hässlichen Einfriedung des Grundstücks bestehen (OLG Hamm NJW 1975, 1035; BGH<br />

NJW 1979, 1408; NJW 1979, 1409 und NJW 1985, 1458).<br />

Besondere Hinweise gelten für die Einfriedung als Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB. Solange einer der<br />

Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung Interesse hat, darf sie nach § 9<strong>22</strong> S. 3 BGB nicht ohne<br />

seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Wird dagegen verstoßen, so ist der geschaffene<br />

Zustand zu beseitigen und die Grenzeinrichtung in ihrem ehemaligen Erscheinungsbild wieder<br />

herzustellen (§§ 1004, 9<strong>22</strong> S. 3 BGB; BGH, Urt. v. 20.10.2017 – V ZR 42/17, NZM 2018, 245 ff. = IMR 2018,<br />

164 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es kann auch verlangt werden, dass nicht neben eine<br />

vorhandene Einfriedung als Grenzeinlage eine weitere Einfriedung gesetzt wird, die das ortsübliche<br />

Erscheinungsbild völlig verändert. Auch deren Beseitigung kann nach den Landesnachbarrechtsvorschriften<br />

verlangt werden (BGH NJW 1985, 1458 ff. für einen 2 m hohen neben der Grenze errichteten<br />

Holzzaun anstelle eines bereits vorhandenen 60 cm hohen Spriegelzauns; vgl. BVerfG, Beschl. v.<br />

5.7.2013 – 1 BvR 1018/13 – Verfassungsbeschwerde gegen letztinstanzliche Entscheidung in einem<br />

Streit um die Beschaffenheit eines Zauns als Grenzeinrichtung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs<br />

erfolgreich).<br />

14. Entziehung von Zugluft<br />

Auch wenn dem Nachbargrundstück (hier Weinberg) durch eine Erddeponie auf dem eigenen<br />

Grundstück die Zugluft entzogen wird mit der Folge, dass sich dort ein Kaltluftsee mit schädigender<br />

Auswirkung für die Bepflanzung durch Weinreben bildet, bestehen keine nachbarrechtlichen<br />

Ausgleichsansprüche oder Beseitigungsansprüche gem. §§ 906, 907, 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB (BGH<br />

NJW 1991, 1671).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1183

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