ZAP-2019-22
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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 543<br />
Negative Einwirkungen<br />
13. Hässliche Einfriedung<br />
Im Allgemeinen bestehen bundesrechtlich nachbarrechtliche Ansprüche wegen hässlicher Einfriedungen<br />
nicht (st. Rspr.: BGH, Urt. v. 17.1.2014 – V ZR 292/12, NZM 2014, 404 –„Leitplankenwand“, als<br />
ästhetisch unschöne Einfriedigung hinzunehmen). So löst eine hässliche Bretterwand, eine Welleternitwand<br />
oder eine Wand aus Eisenstangen und Blechen im Grenzbereich vor zwei Garagen im Regelfall<br />
keinen Beseitigungsanspruch aus, selbst wenn dadurch Licht, Luft oder Aussicht entzogen werden<br />
(BORRMANN/GRECK ZMR 1989, 130 f.). Auch das öffentliche Bauordnungs- und Bauplanungsrecht kann<br />
zumindest mangels nachbarschützender Wirkung dazu nicht bemüht werden (VG Berlin, Urt. v.<br />
20.10.2016 – 13 K 1<strong>22</strong>.16, juris – 1,60 m bis 1,70 m hoher und 9,90 m langer blickdichter Zaun auch als<br />
bauliche Anlage zur Schaffung einer sozialen Distanz erlaubt; im Ergebnis ebenso: BWStGH, Beschl. v.<br />
3.12.2015 – 1 VB 75/15, NZM 2016, 733 – tote Einfriedung).<br />
Wird der hässliche Anblick aber bewusst zur Störung des Nachbarn geschaffen, sind Ansprüche<br />
nach den §§ 823 Abs. 2, <strong>22</strong>6 BGB sowie nach § 826 BGB gegeben. Auch kann ein Beseitigungsanspruch<br />
innerhalb einer Wohnungseigentümeranlage aus §§ 15 Abs. 3, <strong>22</strong> Abs. 1 WEG gegenüber dem<br />
Wohnungseigentümer bestehen, der auf seiner Garten-Sondernutzungsfläche einen Sichtschutzzaun<br />
errichtet (KG NJW-RR 1997, 713, hier aber wegen mehr als sechs Jahre lang bestehender<br />
Einfriedung als unzulässige Rechtsausübung verneint). „Nach außen“ zum Grundstücksnachbarn ist<br />
die Eigentümergemeinschaft gesamtheitlich Störer im Falle errichteter hässlicher Einfriedungen, auch<br />
wenn nur ein Wohnungseigentümer gehandelt hat (BGH, Urt. v. 11.12.2015 – V ZR 180/14, NZM 2016,<br />
360 ff.).<br />
Ist die Einfriedung aber nicht nur „hässlich“, sondern auch nicht ortsüblich, können sich allerdings<br />
Abwehransprüche über §§ 1004, 906 BGB ergeben (vgl. zum bejahten Anspruch auf Beseitigung einer<br />
Metallwand, die ortsunüblich als Einfriedung errichtet wurde: BGH, Urt. v. 21.9.2018 – V ZR 302/17, MDR<br />
<strong>2019</strong>, <strong>22</strong>0).<br />
Aus nicht eingehaltenen Abstandsvorschriften oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften können sich<br />
weitere Ansprüche ergeben. So können nach den Nachbarrechtsgesetzen der Länder Ansprüche auf<br />
Beseitigung einer hässlichen Einfriedung des Grundstücks bestehen (OLG Hamm NJW 1975, 1035; BGH<br />
NJW 1979, 1408; NJW 1979, 1409 und NJW 1985, 1458).<br />
Besondere Hinweise gelten für die Einfriedung als Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB. Solange einer der<br />
Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung Interesse hat, darf sie nach § 9<strong>22</strong> S. 3 BGB nicht ohne<br />
seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Wird dagegen verstoßen, so ist der geschaffene<br />
Zustand zu beseitigen und die Grenzeinrichtung in ihrem ehemaligen Erscheinungsbild wieder<br />
herzustellen (§§ 1004, 9<strong>22</strong> S. 3 BGB; BGH, Urt. v. 20.10.2017 – V ZR 42/17, NZM 2018, 245 ff. = IMR 2018,<br />
164 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es kann auch verlangt werden, dass nicht neben eine<br />
vorhandene Einfriedung als Grenzeinlage eine weitere Einfriedung gesetzt wird, die das ortsübliche<br />
Erscheinungsbild völlig verändert. Auch deren Beseitigung kann nach den Landesnachbarrechtsvorschriften<br />
verlangt werden (BGH NJW 1985, 1458 ff. für einen 2 m hohen neben der Grenze errichteten<br />
Holzzaun anstelle eines bereits vorhandenen 60 cm hohen Spriegelzauns; vgl. BVerfG, Beschl. v.<br />
5.7.2013 – 1 BvR 1018/13 – Verfassungsbeschwerde gegen letztinstanzliche Entscheidung in einem<br />
Streit um die Beschaffenheit eines Zauns als Grenzeinrichtung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs<br />
erfolgreich).<br />
14. Entziehung von Zugluft<br />
Auch wenn dem Nachbargrundstück (hier Weinberg) durch eine Erddeponie auf dem eigenen<br />
Grundstück die Zugluft entzogen wird mit der Folge, dass sich dort ein Kaltluftsee mit schädigender<br />
Auswirkung für die Bepflanzung durch Weinreben bildet, bestehen keine nachbarrechtlichen<br />
Ausgleichsansprüche oder Beseitigungsansprüche gem. §§ 906, 907, 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB (BGH<br />
NJW 1991, 1671).<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1183