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ZAP-2019-22

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<strong>ZAP</strong><br />

Kolumne<br />

Kolumne<br />

Das anwaltliche Empfangsbekenntnis und die Eintragung von Fristen<br />

In der Praxis werden (auch) durch die Gerichte<br />

Schriftstücke häufig gegen Empfangsbekenntnis<br />

des Anwalts zugestellt (§§ 172, 174, 195 ZPO). Der IX.<br />

Zivilsenat des BGH hat am 12.9.<strong>2019</strong> (IX ZB 13/19)<br />

entschieden (s. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 675/<strong>2019</strong> [in dieser<br />

Ausgabe] = NJW <strong>2019</strong>, 3234): „Der Rechtsanwalt darf<br />

das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst<br />

unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist<br />

festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im<br />

Fristenkalender notiert worden ist (Rn 13).“<br />

Damit bestätigt der IX. Zivilsenat die bereits vom<br />

VI. Senat im Jahre 1996 etablierte Rechtsprechung<br />

(BGH, Beschl. v. 26.3.1996 – VI ZB 1/96, 2/96,<br />

NJW 1996, 1900, vgl. dazu REINELT, Kolumne in<br />

<strong>ZAP</strong> 20/2014, S. 1097). Auch der VI. Senat hatte<br />

damals festhalten:<br />

„Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über<br />

eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben,<br />

wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist<br />

festgehalten, sowie vermerkt worden ist, dass die Frist<br />

im Fristenkalender notiert worden ist.“<br />

Aber: Welche Frist soll vor Unterzeichnung und<br />

Absendung des Empfangsbekenntnisses im Kalender<br />

eingetragen worden sein und vor Unterzeichnung<br />

des Empfangsbekenntnisses überprüft werden?<br />

Das Sekretariat des Anwalts könnte allenfalls<br />

den Tag des Zugangs notieren. Das mag sinnvoll<br />

sein, weil der Rechtsanwalt nach § 14 BORA<br />

verpflichtet ist, Zustellungen unverzüglich entgegenzunehmen.<br />

Die nach dem Zugang berechnete<br />

Frist ist aber prozessual nicht die maßgebende.<br />

Zugang bedeutet hier nicht Zustellung. Denn<br />

die endgültige Berechnung dieser Frist ergibt sich<br />

erst mit der Unterzeichnung und Datierung des<br />

Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt. Diesen<br />

Termin kann das Büro jedoch nicht im Wege der<br />

prévoyance eintragen, bevor der Rechtsanwalt unterzeichnet<br />

und datiert hat.<br />

Die Vorgabe der Entscheidungen des VI. und des<br />

IX. Zivilsenats verkehrt – wie ich bereits in der<br />

Kolumne in <strong>ZAP</strong> 20/2014 ausgeführt habe – die in<br />

der Praxis richtige und notwendige Reihenfolge.<br />

Sie steht nach meiner Überzeugung weder mit<br />

der Bedeutung des Empfangsbekenntnisses noch<br />

mit den üblichen und notwendigen Kanzleiabläufen<br />

in Einklang. Nicht etwa der Eingang der<br />

Schriftstücke bei der Anwaltskanzlei, sondern<br />

erst die Unterzeichnung und Abgabe des unterzeichneten<br />

Dokuments „Empfangsbekenntnis“<br />

löst die (Rechtsmittel-)Frist aus. Erst vom Datum<br />

der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses<br />

an ist diese zu berechnen. Das Büro kann<br />

diese erst dann durch den Anwalt bestimmte Frist<br />

nicht im Wege der spekulativen Vorausschau<br />

ermitteln.<br />

Wenn man sich also exakt an das Postulat des BGH<br />

hält, müsste der Anwalt bei Meidung einer Haftung<br />

zunächst eine für den prozessualen Fristenlauf<br />

unzutreffende, vom Zugang berechnete Frist<br />

eintragen und diese dann anschließend korrigieren<br />

lassen mit dem Datum der Unterzeichnung des<br />

Empfangsbekenntnisses. Ist das sinnvoll und gar –<br />

bei Meidung einer Haftung des Anwalts – notwendig?<br />

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Schriftstücke<br />

in Anwaltskanzleien eingehen und der<br />

Rechtsanwalt wegen kurzfristiger Abwesenheit<br />

das Empfangsbekenntnis nicht sofort unterzeichnen<br />

kann oder will, weil er vom Inhalt des<br />

Schriftstücks erst noch Kenntnis nehmen muss.<br />

Die maßgebende Frist wird ja nicht durch den<br />

Eingangsstempel und den Zugang in der Kanzlei<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1155

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