ZAP-2019-22
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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 539<br />
Negative Einwirkungen<br />
6. Abstellen von Schrott<br />
Beim Abstellen von Schrott, bei der Lagerung von Baumaterial, Baugeräten und Gerümpel handelt es<br />
sich um reine Verletzungen des ästhetischen Empfindens ohne weitergehende Beeinträchtigung des<br />
Nachbareigentums (BGH NJW 1970, 1541 ff., vgl. die Nachw. der Rechtspr. bei STOLLENWERK DWW 1995,<br />
303).<br />
7. Lagerung von Müll und Aufstellen von Müllbehältern<br />
Der Anblick von Müll auf Nachbargrundstücken ist eine hinzunehmende ästhetische Immission,<br />
solange damit keine Geruchsbelästigung, Gesundheitsgefährdung insbesondere durch Ungezieferbefall<br />
oder ordnungsbehördlich bedeutsame Gefahrenlage geschaffen wird. Der Eigentümer eines mit<br />
Müll beladenen Grundstücks ist aber Abfallbesitzer i.S.v. § 3 Abs. 1 AbfG. Als solcher ist er auch Störer<br />
und zur Beseitigung der Störung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Müll von Dritten unberechtigt<br />
abgelagert worden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6.5.2003 – 8 B 10668/03, n.v. für die Beseitigungspflicht<br />
einer „wilden“ Müllablagerung; LG Frankfurt/Main, Urt. v. 8.6.2005 – 5/33 Ns 8910 Js<br />
219753/03, NZM 2005, S. 679 f. für das Liegenlassen von Abfällen auf einem Hausgrundstück als<br />
Ordnungswidrigkeit, die ein „Messie“ vorab gesammelt hatte; BVerwG, Urt. v. 11.12.1997 – 7 C 58/96,<br />
NJW 1998, S. 1004: Entsorgungspflicht des Eigentümers als Abfallbesitzer bei Abfallanlandung durch<br />
Hochwasser; ALHEIT, S. 193; BVerwG, NJW 1989, S. 1295.). Ganz entsprechendes gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften.<br />
Der Wohnungseigentümer, der regelmäßig und notorisch Mülltüten<br />
und ähnliche Abfälle vor seiner Wohnungstür im gemeinschaftlichen Eingangsbereich des Hauses<br />
deponiert, beeinträchtigt seine Miteigentümer mit der Folge, dass diese Abwehransprüche nach<br />
§ 1004 BGB, § 14 Nr. 1 WEG haben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. <strong>22</strong>.5.1996 – 3 Wx 88/96, WM 1996, 436 =<br />
ZMR 1996, 446).<br />
Beseitigungsansprüche können sich auch aus der Platzierung von Müllbehältern ergeben. Hier erfordert<br />
es das Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn, Müllbehälter so zu platzieren, dass Auswirkungen<br />
nicht gerade zum Nachbarn hin entfaltet werden können. Denkbar sind hier unzumutbare<br />
Geruchsbelästigungen oder angezogene Tiere wie Fliegen und Ratten. Auch hier kommt ein<br />
Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht. Dies gilt ebenso für Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
(dazu: OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.1999 – 15 W 17/99, ZMR 1999, 507 zu abgestellten<br />
Mülltonnen in einer Garage). Sind aber Geruchsbelästigungen ausgeschlossen und Mindestabstände<br />
eingehalten, kann eine Nachbarklage gegen aufgestellte Mülltonnen nicht erfolgreich sein (VG Neustadt<br />
a.d. Weinstraße, Urt. v. 14.7.2016 – 4 K 11/16.NW, juris, zur Nutzung eines Stellplatzes als<br />
Abstellplatz für Mülltonnen).<br />
Besonderheiten gelten für Gewässergrundstücke. Der Eigentümer oder der Besitzer eines Gewässergrundstücks<br />
oder gewässernahen Grundstücks wird überlassungspflichtiger Besitzer von Abfällen, die<br />
durch Hochwasser auf das Grundstück gelangen, wenn dieses Grundstück für die Allgemeinheit frei<br />
zugänglich ist. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit des Besitzers von aufgedrängten Abfällen<br />
kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in Betracht, wenn dieser in eine Opferposition<br />
gedrängt wurde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der vom Abfallbesitzer für die Verwertung und<br />
Beseitigung zu betreibende Kostenaufwand die Privatnützigkeit des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG<br />
entfallen ließe. Abgesehen von diesem Grenzfall ergibt sich damit die Pflicht zur Abfallentsorgung<br />
bereits aus §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 AbfG i.V.m. §§ 3 Abs. 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-AbfG (BVerwG NJW<br />
1998, 1004 f..).<br />
8. Lagern von Baumaterial, Baugeräten, Altfahrzeugen und Gerümpel<br />
Ebenso bestehen keine Nachbaransprüche auf die Beseitigung von Baumaterialien, Autowracks, alten<br />
Stangen, Blech, sonstigem Gerümpel und Baugeräten. Allerdings kann die Ordnungsbehörde bei länger<br />
dauernder Lagerung von Baumaterial und Gerümpel auf dem Grundstück die Beseitigung auf Kosten<br />
des Eigentümers durch Ersatzvornahme veranlassen (VG Berlin, Beschl. v. 05.5.1994 – 13 A 10.94, juris =<br />
Grundeigentum 1994, 862). Generell kann in diesen Fällen der Umweg über die Ordnungsbehörde<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1179