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ZAP-2019-22

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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 539<br />

Negative Einwirkungen<br />

6. Abstellen von Schrott<br />

Beim Abstellen von Schrott, bei der Lagerung von Baumaterial, Baugeräten und Gerümpel handelt es<br />

sich um reine Verletzungen des ästhetischen Empfindens ohne weitergehende Beeinträchtigung des<br />

Nachbareigentums (BGH NJW 1970, 1541 ff., vgl. die Nachw. der Rechtspr. bei STOLLENWERK DWW 1995,<br />

303).<br />

7. Lagerung von Müll und Aufstellen von Müllbehältern<br />

Der Anblick von Müll auf Nachbargrundstücken ist eine hinzunehmende ästhetische Immission,<br />

solange damit keine Geruchsbelästigung, Gesundheitsgefährdung insbesondere durch Ungezieferbefall<br />

oder ordnungsbehördlich bedeutsame Gefahrenlage geschaffen wird. Der Eigentümer eines mit<br />

Müll beladenen Grundstücks ist aber Abfallbesitzer i.S.v. § 3 Abs. 1 AbfG. Als solcher ist er auch Störer<br />

und zur Beseitigung der Störung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn der Müll von Dritten unberechtigt<br />

abgelagert worden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 6.5.2003 – 8 B 10668/03, n.v. für die Beseitigungspflicht<br />

einer „wilden“ Müllablagerung; LG Frankfurt/Main, Urt. v. 8.6.2005 – 5/33 Ns 8910 Js<br />

219753/03, NZM 2005, S. 679 f. für das Liegenlassen von Abfällen auf einem Hausgrundstück als<br />

Ordnungswidrigkeit, die ein „Messie“ vorab gesammelt hatte; BVerwG, Urt. v. 11.12.1997 – 7 C 58/96,<br />

NJW 1998, S. 1004: Entsorgungspflicht des Eigentümers als Abfallbesitzer bei Abfallanlandung durch<br />

Hochwasser; ALHEIT, S. 193; BVerwG, NJW 1989, S. 1295.). Ganz entsprechendes gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften.<br />

Der Wohnungseigentümer, der regelmäßig und notorisch Mülltüten<br />

und ähnliche Abfälle vor seiner Wohnungstür im gemeinschaftlichen Eingangsbereich des Hauses<br />

deponiert, beeinträchtigt seine Miteigentümer mit der Folge, dass diese Abwehransprüche nach<br />

§ 1004 BGB, § 14 Nr. 1 WEG haben (OLG Düsseldorf, Beschl. v. <strong>22</strong>.5.1996 – 3 Wx 88/96, WM 1996, 436 =<br />

ZMR 1996, 446).<br />

Beseitigungsansprüche können sich auch aus der Platzierung von Müllbehältern ergeben. Hier erfordert<br />

es das Gebot der Rücksichtnahme unter Nachbarn, Müllbehälter so zu platzieren, dass Auswirkungen<br />

nicht gerade zum Nachbarn hin entfaltet werden können. Denkbar sind hier unzumutbare<br />

Geruchsbelästigungen oder angezogene Tiere wie Fliegen und Ratten. Auch hier kommt ein<br />

Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht. Dies gilt ebenso für Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

(dazu: OLG Hamm, Beschl. v. 12.3.1999 – 15 W 17/99, ZMR 1999, 507 zu abgestellten<br />

Mülltonnen in einer Garage). Sind aber Geruchsbelästigungen ausgeschlossen und Mindestabstände<br />

eingehalten, kann eine Nachbarklage gegen aufgestellte Mülltonnen nicht erfolgreich sein (VG Neustadt<br />

a.d. Weinstraße, Urt. v. 14.7.2016 – 4 K 11/16.NW, juris, zur Nutzung eines Stellplatzes als<br />

Abstellplatz für Mülltonnen).<br />

Besonderheiten gelten für Gewässergrundstücke. Der Eigentümer oder der Besitzer eines Gewässergrundstücks<br />

oder gewässernahen Grundstücks wird überlassungspflichtiger Besitzer von Abfällen, die<br />

durch Hochwasser auf das Grundstück gelangen, wenn dieses Grundstück für die Allgemeinheit frei<br />

zugänglich ist. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit des Besitzers von aufgedrängten Abfällen<br />

kommt aus verfassungsrechtlichen Gründen nur in Betracht, wenn dieser in eine Opferposition<br />

gedrängt wurde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der vom Abfallbesitzer für die Verwertung und<br />

Beseitigung zu betreibende Kostenaufwand die Privatnützigkeit des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG<br />

entfallen ließe. Abgesehen von diesem Grenzfall ergibt sich damit die Pflicht zur Abfallentsorgung<br />

bereits aus §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 AbfG i.V.m. §§ 3 Abs. 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 KrW-AbfG (BVerwG NJW<br />

1998, 1004 f..).<br />

8. Lagern von Baumaterial, Baugeräten, Altfahrzeugen und Gerümpel<br />

Ebenso bestehen keine Nachbaransprüche auf die Beseitigung von Baumaterialien, Autowracks, alten<br />

Stangen, Blech, sonstigem Gerümpel und Baugeräten. Allerdings kann die Ordnungsbehörde bei länger<br />

dauernder Lagerung von Baumaterial und Gerümpel auf dem Grundstück die Beseitigung auf Kosten<br />

des Eigentümers durch Ersatzvornahme veranlassen (VG Berlin, Beschl. v. 05.5.1994 – 13 A 10.94, juris =<br />

Grundeigentum 1994, 862). Generell kann in diesen Fällen der Umweg über die Ordnungsbehörde<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1179

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