ZAP-2019-22
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Fach 7, Seite 536<br />
Negative Einwirkungen<br />
Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />
Abgesehen von diesem grds. Recht des Gewerbemieters, Außenwände des gemieteten Gebäudes mit<br />
Lichtreklamen ausstatten zu dürfen, gelten die für das Nachbarrecht sowie für das Wohnungseigentumsrecht<br />
entwickelten Grundsätze für die am wenigsten nachbarstörende Platzierung der Lichtreklamen<br />
auch innerhalb des Mietrechts. Dies bedeutet, dass nachbarrechtliche Ansprüche gegen den<br />
störenden Gewerbemieter bestehen bleiben und dieser daraus verpflichtet bleibt, die Lichtreklame<br />
umzusetzen oder abzuschirmen oder schließlich zu reduzieren, ohne dass er sich auf eine grundsätzliche<br />
Erlaubnis aufgrund des Mietvertrags berufen kann. So stellt zwar die Leuchtreklame eines<br />
Einkaufszentrums in einer Großstadt keinen Mangel der Mietsache dar (LG Berlin, Urt. v. 19.12.2003 –<br />
64 S 353/03, ZMR 2004, 583 = NZM 2004, 548), doch muss die Leuchtreklame umgesetzt werden,<br />
wenn sie so installiert wurde, dass sie nur den Nachbarn stört, nicht aber den errichtenden Eigentümer<br />
oder Mieter selbst.<br />
e) Laser und Himmelsstrahler<br />
In jüngerer Zeit werden Gaststätten und insbesondere Diskotheken mit Lasern oder Himmelsstrahlern<br />
versehen, die mit scharf gebündeltem starkem Licht bei Nacht gut sichtbar gegen eine Wolkendecke<br />
oder in den wolkenlosen Nachthimmel strahlen. Diese Form der Lichtwerbung ist kilometerweit zu<br />
sehen und erinnert bisweilen an Flakscheinwerfer. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hatte<br />
sich in der jüngsten Vergangenheit mehrfach mit der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit solcher<br />
Himmelsstrahler auseinanderzusetzen.<br />
Zunächst werden diese Lichtanlagen i.d.R. als Werbeanlagen i.S.d. verschiedenen Landesbauordnungen<br />
behandelt (Bay. VGH BauR 1996, 537 f.; OVG NW BauR 1995, <strong>22</strong>5 f., wobei die Prüfung allerdings<br />
einzelfallbezogen erfolgen soll). Ist diese Lichtwerbung nicht oder nicht ausdrücklich mit all ihren<br />
strahlenden und blendenden sowie aufmerksamkeitsanziehenden Auswirkungen bauordnungsrechtlich<br />
genehmigt, so bestehe eine formelle Illegalität. Der Nachbar kann aber nur dann verwaltungsrechtlich<br />
eine Beseitigungsverfügung verlangen, wenn durch die Himmelsstrahler aus anderen Gründen als denen<br />
des formellen Bauordnungsrechts die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist. Insoweit wird<br />
auf das in § 33 Abs. 1 S. 1 u. 2 StVO bundesrechtlich geregelte Verbot von Werbeanlagen außerhalb<br />
geschlossener Ortschaften und von innerörtlichen Werbeanlagen, sofern sie auf den Verkehr auf freier<br />
Strecke einwirken, abgestellt. Danach sind Werbeanlagen verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer<br />
in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.<br />
Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt für die Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs ein<br />
abstrakter Nachweis, der durch die jeweilige Situation des Aufstellungsorts und seiner näheren Umgebung<br />
geführt werden kann. In diesem Fall sind Laser- und Himmelsstrahler als Lichtwerbeanlagen<br />
nicht genehmigungsfähig mit der Folge, dass ihre sofortige Beseitigung zu verfügen ist (Bay. VGH, a.a.O.;<br />
OVG NW, a.a.O.).<br />
Damit ist festzuhalten, dass der beeinträchtigte Grundeigentümer zwar keine unmittelbare Handhabe<br />
gegen die von Lasern und Himmelsstrahlern auf Nachbargrundstücken ausgehenden Lichtimmissionen<br />
hat, sondern eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch<br />
diese Werbemittel argumentativ begründen muss (OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.1.2000 – 7 U 161/00).<br />
Sind die Lichtstrahlen in den Himmel gerichtet, so ist eben eine unmittelbare Anstrahlung des<br />
Nachbargrundstücks oder des Nachbarhauses gerade nicht gegeben. Der Fall ist mit den negativen<br />
Einwirkungen vergleichbar.<br />
3. Bordellbetrieb<br />
a) Grundstücksnachbarn<br />
Auch ein Bordellbetrieb, der das sittliche Empfinden des Nachbarn verletzt, ansonsten aber nicht zu<br />
wahrnehmbaren Störungen und Beeinträchtigungen führt, löst keine Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche<br />
aus (BGH DWW 1985, 231). Relevante Störungen sind etwa die Einsicht in die Räume des<br />
Bordells vom Nachbargrundstück aus oder die sonstige Wahrnehmungsfähigkeit von Vorgängen im<br />
1176 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong>