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ZAP-2019-22

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Fach 7, Seite 536<br />

Negative Einwirkungen<br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Abgesehen von diesem grds. Recht des Gewerbemieters, Außenwände des gemieteten Gebäudes mit<br />

Lichtreklamen ausstatten zu dürfen, gelten die für das Nachbarrecht sowie für das Wohnungseigentumsrecht<br />

entwickelten Grundsätze für die am wenigsten nachbarstörende Platzierung der Lichtreklamen<br />

auch innerhalb des Mietrechts. Dies bedeutet, dass nachbarrechtliche Ansprüche gegen den<br />

störenden Gewerbemieter bestehen bleiben und dieser daraus verpflichtet bleibt, die Lichtreklame<br />

umzusetzen oder abzuschirmen oder schließlich zu reduzieren, ohne dass er sich auf eine grundsätzliche<br />

Erlaubnis aufgrund des Mietvertrags berufen kann. So stellt zwar die Leuchtreklame eines<br />

Einkaufszentrums in einer Großstadt keinen Mangel der Mietsache dar (LG Berlin, Urt. v. 19.12.2003 –<br />

64 S 353/03, ZMR 2004, 583 = NZM 2004, 548), doch muss die Leuchtreklame umgesetzt werden,<br />

wenn sie so installiert wurde, dass sie nur den Nachbarn stört, nicht aber den errichtenden Eigentümer<br />

oder Mieter selbst.<br />

e) Laser und Himmelsstrahler<br />

In jüngerer Zeit werden Gaststätten und insbesondere Diskotheken mit Lasern oder Himmelsstrahlern<br />

versehen, die mit scharf gebündeltem starkem Licht bei Nacht gut sichtbar gegen eine Wolkendecke<br />

oder in den wolkenlosen Nachthimmel strahlen. Diese Form der Lichtwerbung ist kilometerweit zu<br />

sehen und erinnert bisweilen an Flakscheinwerfer. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hatte<br />

sich in der jüngsten Vergangenheit mehrfach mit der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit solcher<br />

Himmelsstrahler auseinanderzusetzen.<br />

Zunächst werden diese Lichtanlagen i.d.R. als Werbeanlagen i.S.d. verschiedenen Landesbauordnungen<br />

behandelt (Bay. VGH BauR 1996, 537 f.; OVG NW BauR 1995, <strong>22</strong>5 f., wobei die Prüfung allerdings<br />

einzelfallbezogen erfolgen soll). Ist diese Lichtwerbung nicht oder nicht ausdrücklich mit all ihren<br />

strahlenden und blendenden sowie aufmerksamkeitsanziehenden Auswirkungen bauordnungsrechtlich<br />

genehmigt, so bestehe eine formelle Illegalität. Der Nachbar kann aber nur dann verwaltungsrechtlich<br />

eine Beseitigungsverfügung verlangen, wenn durch die Himmelsstrahler aus anderen Gründen als denen<br />

des formellen Bauordnungsrechts die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist. Insoweit wird<br />

auf das in § 33 Abs. 1 S. 1 u. 2 StVO bundesrechtlich geregelte Verbot von Werbeanlagen außerhalb<br />

geschlossener Ortschaften und von innerörtlichen Werbeanlagen, sofern sie auf den Verkehr auf freier<br />

Strecke einwirken, abgestellt. Danach sind Werbeanlagen verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer<br />

in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.<br />

Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt für die Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs ein<br />

abstrakter Nachweis, der durch die jeweilige Situation des Aufstellungsorts und seiner näheren Umgebung<br />

geführt werden kann. In diesem Fall sind Laser- und Himmelsstrahler als Lichtwerbeanlagen<br />

nicht genehmigungsfähig mit der Folge, dass ihre sofortige Beseitigung zu verfügen ist (Bay. VGH, a.a.O.;<br />

OVG NW, a.a.O.).<br />

Damit ist festzuhalten, dass der beeinträchtigte Grundeigentümer zwar keine unmittelbare Handhabe<br />

gegen die von Lasern und Himmelsstrahlern auf Nachbargrundstücken ausgehenden Lichtimmissionen<br />

hat, sondern eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch<br />

diese Werbemittel argumentativ begründen muss (OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.1.2000 – 7 U 161/00).<br />

Sind die Lichtstrahlen in den Himmel gerichtet, so ist eben eine unmittelbare Anstrahlung des<br />

Nachbargrundstücks oder des Nachbarhauses gerade nicht gegeben. Der Fall ist mit den negativen<br />

Einwirkungen vergleichbar.<br />

3. Bordellbetrieb<br />

a) Grundstücksnachbarn<br />

Auch ein Bordellbetrieb, der das sittliche Empfinden des Nachbarn verletzt, ansonsten aber nicht zu<br />

wahrnehmbaren Störungen und Beeinträchtigungen führt, löst keine Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche<br />

aus (BGH DWW 1985, 231). Relevante Störungen sind etwa die Einsicht in die Räume des<br />

Bordells vom Nachbargrundstück aus oder die sonstige Wahrnehmungsfähigkeit von Vorgängen im<br />

1176 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong>

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