ZAP-2019-22
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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 535<br />
Negative Einwirkungen<br />
Straßenlaterne sich auf gleichem Höhenniveau des Balkons und nahe am Balkon befindet. Im letzteren<br />
Fall wurde der Anspruch auf eine Abschirmeinrichtung zuerkannt, im ersteren Fall wurde der Anspruch<br />
mit der Begründung verneint, durch einfaches Herunterlassen der Jalousie könne die Blendwirkung<br />
vermieden werden. Soweit der Anspruch zuerkannt worden ist, ließ das Gericht den Einwand nicht<br />
gelten, die Blendung durch Straßenlaternen sei ortsüblich. Wie das Gericht in einem obiter dictum<br />
feststellt, hätte dagegen der Einwand der Ortsüblichkeit der Lichtimmission durch Straßenbeleuchtung<br />
durchgegriffen, wenn eine Versetzung der Straßenlaterne anstelle einer Abschirmvorrichtung des<br />
Beleuchtungskörpers verlangt worden wäre. Auch das OVG Koblenz (a.a.O.) erkennt für ein begehrtes<br />
Versetzen von immissionierenden Straßenlaternen einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch<br />
nicht an. Es handelte sich um einen Fall, in dem bereits Abschirmeinrichtungen an den Leuchten<br />
angebracht worden waren.<br />
d) Leuchtreklamen<br />
Hier geht es in erster Linie um störende Auswirkungen von gewerblichen Außenwerbungen durch<br />
Leuchtreklamen, egal ob sie durch ständige Zu- und Abschaltung einzelner Lampen als laufende Bilder<br />
die Häuserfronten „schmücken“ oder ob sie als stetiges – ggf. mehrfarbiges – Neonwunder auf<br />
Häuserfronten oder zwischen Häusern quer über die Straße installiert sind. Je nach Fläche können<br />
solche Leuchtreklametafeln und Plakatwände bereits baugenehmigungspflichtig sein. Dabei wird je<br />
nach bauplanungsrechtlichen Gebietscharakter (allgemeines, reines Wohngebiet, Kleinsiedlung, innerstädtischer<br />
Bereich) und je nach Informationsgehalt unterschiedlich entschieden (vgl. VG Karlsruhe,<br />
Urt. v. 12.12.2017 – 1 K 847/15, juris, einerseits und VG Karlsruhe, Urt. v. 12.7.2017 – 4 K 7092/16, juris,<br />
andererseits).<br />
aa) Nachbarrechtliche Beziehungen<br />
Bringt ein Grundeigentümer eine Leuchtreklame so an, dass sie nur den Nachbarn, aber nicht ihn<br />
selbst stört, während er sie vom Reklamezweck her auch so anbringen könnte, dass sie nur ihn selbst,<br />
aber nicht den Nachbarn stören würde, so ist dieses Verhalten bei Prüfung der Frage, ob eine Beeinträchtigung<br />
für den Nachbarn wesentlich ist, mit zu berücksichtigen. Ein solches Verhalten führt<br />
in aller Regel zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. §§ 906, 1004 BGB mit der Folge<br />
entsprechender Abwehr- und Beseitigungsansprüche (Hanseatisches OLG MDR 1972, 1034; LG<br />
Düsseldorf DWW 1997, 188 f.).<br />
Da die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB auch eine Besitzstörung i.S.v.<br />
§ 862 Abs. 1 S. 1 BGB begründet, haben auch Mitmieter gegen störende Hauseigentümer oder andere<br />
Mitmieter einen entsprechenden Abwehranspruch in diesen Fällen (LG Düsseldorf, a.a.O.).<br />
bb) Wohnungseigentumsgesetz<br />
Auch Wohnungseigentümer oder an ihrer Stelle Dauernutzungsberechtigte i.S.v. § 31 Abs. 2 WEG dürfen<br />
die Außenfläche des genutzten Gebäudes für Reklamezwecke nur so benutzen, dass die Fläche von der<br />
oberen Kante seiner Fenster bis zu der Unterkante der Fenster des über ihm gelegenen Stockwerks für<br />
Reklamezwecke in Anspruch genommen wird. Insbesondere dürfen Lichtreklamen auf Vordächern<br />
nicht zu einer Störung der Mitbenutzer des Gebäudes in dem Bereich oberhalb des Vordaches führen,<br />
Deshalb sind die Rück- und Oberflächen solcher Lichtreklamen abzudecken, um eine Rückstrahlung zu<br />
vermeiden. Ferner dürfen die Reklamevorrichtungen an den Hauswänden das Öffnen der Fenster durch<br />
die Nachbarn nicht behindern sowie auch nicht Licht entziehen (OLG Frankfurt BB 1970, 731 [732]; MüKo/<br />
BGB-SÄCKER, 3.Aufl. 1997, § 906 Rn 84 m.w.N.).<br />
cc) Gewerberaummietrecht<br />
Mangels anderslautender vertraglicher Abmachungen hat der Geschäftsraummieter grds. das Recht,<br />
die Außenwandflächen der gemieteten Geschäftsräume von der oberen Kante der Fenster seiner<br />
Mieträume bis zur unteren Kante der Fenster des darüber gelegenen Stockwerks zu Reklamezwecken<br />
zu benutzen und Leuchtreklamen anzubringen (OLG Frankfurt, a.a.O.; BGH BB 1954, 83; s. auch: OLG<br />
Düsseldorf NJW 1958, 1094; eingehend: GATHER DWW 1997, 169, 175).<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1175