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ZAP-2019-22

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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 535<br />

Negative Einwirkungen<br />

Straßenlaterne sich auf gleichem Höhenniveau des Balkons und nahe am Balkon befindet. Im letzteren<br />

Fall wurde der Anspruch auf eine Abschirmeinrichtung zuerkannt, im ersteren Fall wurde der Anspruch<br />

mit der Begründung verneint, durch einfaches Herunterlassen der Jalousie könne die Blendwirkung<br />

vermieden werden. Soweit der Anspruch zuerkannt worden ist, ließ das Gericht den Einwand nicht<br />

gelten, die Blendung durch Straßenlaternen sei ortsüblich. Wie das Gericht in einem obiter dictum<br />

feststellt, hätte dagegen der Einwand der Ortsüblichkeit der Lichtimmission durch Straßenbeleuchtung<br />

durchgegriffen, wenn eine Versetzung der Straßenlaterne anstelle einer Abschirmvorrichtung des<br />

Beleuchtungskörpers verlangt worden wäre. Auch das OVG Koblenz (a.a.O.) erkennt für ein begehrtes<br />

Versetzen von immissionierenden Straßenlaternen einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch<br />

nicht an. Es handelte sich um einen Fall, in dem bereits Abschirmeinrichtungen an den Leuchten<br />

angebracht worden waren.<br />

d) Leuchtreklamen<br />

Hier geht es in erster Linie um störende Auswirkungen von gewerblichen Außenwerbungen durch<br />

Leuchtreklamen, egal ob sie durch ständige Zu- und Abschaltung einzelner Lampen als laufende Bilder<br />

die Häuserfronten „schmücken“ oder ob sie als stetiges – ggf. mehrfarbiges – Neonwunder auf<br />

Häuserfronten oder zwischen Häusern quer über die Straße installiert sind. Je nach Fläche können<br />

solche Leuchtreklametafeln und Plakatwände bereits baugenehmigungspflichtig sein. Dabei wird je<br />

nach bauplanungsrechtlichen Gebietscharakter (allgemeines, reines Wohngebiet, Kleinsiedlung, innerstädtischer<br />

Bereich) und je nach Informationsgehalt unterschiedlich entschieden (vgl. VG Karlsruhe,<br />

Urt. v. 12.12.2017 – 1 K 847/15, juris, einerseits und VG Karlsruhe, Urt. v. 12.7.2017 – 4 K 7092/16, juris,<br />

andererseits).<br />

aa) Nachbarrechtliche Beziehungen<br />

Bringt ein Grundeigentümer eine Leuchtreklame so an, dass sie nur den Nachbarn, aber nicht ihn<br />

selbst stört, während er sie vom Reklamezweck her auch so anbringen könnte, dass sie nur ihn selbst,<br />

aber nicht den Nachbarn stören würde, so ist dieses Verhalten bei Prüfung der Frage, ob eine Beeinträchtigung<br />

für den Nachbarn wesentlich ist, mit zu berücksichtigen. Ein solches Verhalten führt<br />

in aller Regel zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. §§ 906, 1004 BGB mit der Folge<br />

entsprechender Abwehr- und Beseitigungsansprüche (Hanseatisches OLG MDR 1972, 1034; LG<br />

Düsseldorf DWW 1997, 188 f.).<br />

Da die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB auch eine Besitzstörung i.S.v.<br />

§ 862 Abs. 1 S. 1 BGB begründet, haben auch Mitmieter gegen störende Hauseigentümer oder andere<br />

Mitmieter einen entsprechenden Abwehranspruch in diesen Fällen (LG Düsseldorf, a.a.O.).<br />

bb) Wohnungseigentumsgesetz<br />

Auch Wohnungseigentümer oder an ihrer Stelle Dauernutzungsberechtigte i.S.v. § 31 Abs. 2 WEG dürfen<br />

die Außenfläche des genutzten Gebäudes für Reklamezwecke nur so benutzen, dass die Fläche von der<br />

oberen Kante seiner Fenster bis zu der Unterkante der Fenster des über ihm gelegenen Stockwerks für<br />

Reklamezwecke in Anspruch genommen wird. Insbesondere dürfen Lichtreklamen auf Vordächern<br />

nicht zu einer Störung der Mitbenutzer des Gebäudes in dem Bereich oberhalb des Vordaches führen,<br />

Deshalb sind die Rück- und Oberflächen solcher Lichtreklamen abzudecken, um eine Rückstrahlung zu<br />

vermeiden. Ferner dürfen die Reklamevorrichtungen an den Hauswänden das Öffnen der Fenster durch<br />

die Nachbarn nicht behindern sowie auch nicht Licht entziehen (OLG Frankfurt BB 1970, 731 [732]; MüKo/<br />

BGB-SÄCKER, 3.Aufl. 1997, § 906 Rn 84 m.w.N.).<br />

cc) Gewerberaummietrecht<br />

Mangels anderslautender vertraglicher Abmachungen hat der Geschäftsraummieter grds. das Recht,<br />

die Außenwandflächen der gemieteten Geschäftsräume von der oberen Kante der Fenster seiner<br />

Mieträume bis zur unteren Kante der Fenster des darüber gelegenen Stockwerks zu Reklamezwecken<br />

zu benutzen und Leuchtreklamen anzubringen (OLG Frankfurt, a.a.O.; BGH BB 1954, 83; s. auch: OLG<br />

Düsseldorf NJW 1958, 1094; eingehend: GATHER DWW 1997, 169, 175).<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1175

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