ZAP-2019-22
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Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Fach 7, Seite 533<br />
Negative Einwirkungen<br />
Aber auch wohnungseigentumsrechtlich gilt es auf Besonderheiten hinzuweisen: So stellt schon<br />
die optische Veränderung durch eine Photovoltaikanlage eine „bauliche Veränderung“ i.S.d. Wohnungseigentumsrechts<br />
dar. Das führt automatisch nach dem Wohnungseigentumsgesetz dazu,<br />
dass besondere Beschlussmehrheiten notwendig sind, um als Grundlage für die Anschaffung und die<br />
Montage einer Photovoltaikanlage dienen zu können. So können in der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
bauliche Maßnahmen, die ohne konkret vorhandenen Instandsetzungsbedarf eine Anpassung<br />
des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik, eine Erhöhung des Gebrauchswerts,<br />
einer Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder eine Einsparung von Wasser oder Energie<br />
bewirken, nur mit sog. doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen werden (§ <strong>22</strong> Abs. 2 WEG), sofern<br />
die Eigenheit der Wohnanlage nicht verändert oder ein Wohnungseigentümer nicht unbillig beeinträchtigt<br />
wird. Sieht man diese Voraussetzung als gegeben an, dann muss der Beschluss mit mindestens<br />
75 % der Ja-Stimmen, bezogen auf alle in der Wohnungseigentümergemeinschaft vorhandenen<br />
Stimmen (nicht nur der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Stimmrechte)<br />
sowie mehr als 50 % Zustimmung bezogen auf die Miteigentumsanteile zustande kommen.<br />
b) Lichtstrahler und bauliche Illuminationen<br />
Unter Lichtstrahlern werden hier alle künstlichen Lichtquellen und Beleuchtungskörper wie Gartenlampen,<br />
Lichterketten, Hausaußenbeleuchtungen, Strahler zum Erhellen von Grundstücksaußenflächen<br />
als Sicherheitseinrichtungen und Ähnliches verstanden.<br />
Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zur Beurteilung von Lichtimmissionen gibt es bislang<br />
nicht. Hinzuweisen ist auf die „Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ (LiTG-Publikation<br />
Nr. 12.2.96) sowie auf die „Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Richtlinie)“, LAI-<br />
Veröffentlichung, Bd. 4, 1994 (erwähnt bei FRANTZ-ROSENFELD in RÖDEL, Nachbarrechtliche Streitigkeiten in<br />
der anwaltlichen Praxis, Teil 6/5.1-5.4, S. 13 f.). Beide Veröffentlichungen orientieren sich an den Einteilungen<br />
der Baugebiete der Baunutzungsverordnung und sehen Grenzwerte für die Beleuchtungsstärke<br />
vor (ausführlich FRANTZ-ROSENFELD, a.a.O.).<br />
aa) Abwehransprüche des Nachbarn<br />
Was die Abwehrmöglichkeiten des beeinträchtigten Nachbarn bei derartigen Lichtimmissionen angeht,<br />
so ist danach zu unterscheiden, ob die Lichtstrahler auf eigene Grundstücksteile des Nachbarn gerichtet<br />
sind oder direkt das Grundstück oder das darauf stehende Haus des beeinträchtigten Eigentümers<br />
anstrahlen. Im ersteren Fall handelt es sich um negative Einwirkungen, die nicht abwehrfähig sind. Dass<br />
durch eine auf einem Grundstück unterhaltene Lichtquelle auch das Nachbargrundstück beleuchtet<br />
wird, stellt an sich also noch keine unerlaubte Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar (DEHNER,<br />
Nachbarrecht, Bd. 1, 7. Aufl., 1996, B § 16, Fn 25; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.2.2018 – 12 U 40/17, juris für<br />
einen angeleuchteten Kirchturm – Abwehranspruch verneint).<br />
Anders ist es aber, wenn die Lichtquellen gezielt auf das Nachbargrundstück gerichtet werden. In<br />
diesem Fall handelt es sich um eine durch menschliche Handlung verursachte, zielgerichtete und<br />
grenzüberschreitende Immission, die Abwehransprüche auslöst. Daher ist das Anstrahlen eines<br />
Hauses mit Scheinwerfern nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig (DEHNER, a.a.O., S. 11).<br />
Deshalb sind Abwehransprüche eröffnet, wenn z.B. die (bewegungsmeldergesteuerte) Außenbeleuchtung<br />
des Hauses in das Schlafzimmer des Nachbarn beeinträchtigend hineinscheint (LG<br />
Wiesbaden, Urt. v. 19.12.2001 – 10 S 46/01, NJW 2002, 615,616 – Glühbirnenstreit wegen einer<br />
Lichtzufuhr vom Nachbargrundstück). Auch die Zuführung von grellen Lichtreflexen „infolge von<br />
Veranstaltungen“ sind abwehrfähige Beeinträchtigungen (RGZ 76, 130, 132; BGHZ 88, 344 (349); OLG<br />
Düsseldorf OLGZ 91, 106 f.). Schon das Reichsgericht führt im Jahre 1911 aus, dass die „Zuführung von<br />
grellen Lichtreflexen infolge von Veranstaltungen auf dem Nachbargrundstück“ zu den wesentlichen<br />
Beeinträchtigungen i.S.v. § 906 BGB gehören, „weil dadurch das Auge geblendet und somit ein körperliches<br />
Unbehagen verursacht werden kann“. Fürwahr eine zukunftsorientierte Entscheidung, wenn man an<br />
die grellen Lichtimmissionen infolge von Strobolichtern, farbigen, sich ständig bewegenden und<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1173