ZAP-2019-22
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Fach 1, Seite 174 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />
Gebührenrecht<br />
Gebührenstreitwertfestsetzung: Hochverweisung an ein LG<br />
(OLG Köln, Beschl. v. 9.9.<strong>2019</strong> – 12 W 35/19) • Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht<br />
im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist zwar für die Zuständigkeit des zur<br />
Sachentscheidung berufenen Gerichts bindend, nicht jedoch für die abschließende Festsetzung des<br />
Gebührenstreitwerts nach § 48 GKG. Für die Wertfestsetzung einer positiven Feststellungsklage ist<br />
regelmäßig zwar ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage<br />
vorzunehmen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz<br />
künftigen Schadens geht, denn dann bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Klagepartei<br />
nicht allein an der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch daran, wie hoch oder wie<br />
gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den<br />
Feststellungskläger ist. Denn die Bedeutung eines solchen Feststellungsausspruchs ist zwangsläufig<br />
größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht als dann, wenn es sich nur um eine<br />
entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 678/<strong>2019</strong><br />
Klage und Widerklage: Gebührenrechtliche Bewertung<br />
(OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.<strong>2019</strong> – 13 W 2775/19) • Die Klage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs und<br />
die Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 679/<strong>2019</strong><br />
EU-Recht/IPR<br />
Gehaltseinstufung für eine Lehrtätigkeit: Anrechnung früherer Berufserfahrung<br />
(EuGH, Urt. v. 10.10.<strong>2019</strong> – C-703/17) • Artikel 45 Abs. 1 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) ist dahin<br />
auszulegen, dass er einer Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats, nach der, wenn es um die<br />
Festlegung der Gehaltseinstufung eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität<br />
geht, dessen in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von<br />
insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegensteht, wenn die betreffende Betätigung<br />
gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der der Arbeitnehmer im Rahmen<br />
dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist. Artikel 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung<br />
(EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit<br />
der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung<br />
nicht entgegenstehen, wenn die frühere Betätigung in diesem anderen Mitgliedstaat nicht<br />
gleichwertig war, sondern für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs<br />
schlicht nützlich ist. Hinweis: In diesem Fall ging es um die Gehaltseinstufung eines deutschen Senior<br />
Lecturers/Postdocs an der Universität Wien. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 680/<strong>2019</strong><br />
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1170 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong>