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ZAP-2019-22

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Fach 1, Seite 174 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />

Gebührenrecht<br />

Gebührenstreitwertfestsetzung: Hochverweisung an ein LG<br />

(OLG Köln, Beschl. v. 9.9.<strong>2019</strong> – 12 W 35/19) • Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht<br />

im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist zwar für die Zuständigkeit des zur<br />

Sachentscheidung berufenen Gerichts bindend, nicht jedoch für die abschließende Festsetzung des<br />

Gebührenstreitwerts nach § 48 GKG. Für die Wertfestsetzung einer positiven Feststellungsklage ist<br />

regelmäßig zwar ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage<br />

vorzunehmen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz<br />

künftigen Schadens geht, denn dann bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Klagepartei<br />

nicht allein an der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch daran, wie hoch oder wie<br />

gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den<br />

Feststellungskläger ist. Denn die Bedeutung eines solchen Feststellungsausspruchs ist zwangsläufig<br />

größer, wenn der Schaden in absehbarer Zeit erkennbar droht als dann, wenn es sich nur um eine<br />

entfernt liegende, mehr theoretische, aber nicht völlig auszuschließende Möglichkeit handelt.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 678/<strong>2019</strong><br />

Klage und Widerklage: Gebührenrechtliche Bewertung<br />

(OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.<strong>2019</strong> – 13 W 2775/19) • Die Klage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs und<br />

die Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 679/<strong>2019</strong><br />

EU-Recht/IPR<br />

Gehaltseinstufung für eine Lehrtätigkeit: Anrechnung früherer Berufserfahrung<br />

(EuGH, Urt. v. 10.10.<strong>2019</strong> – C-703/17) • Artikel 45 Abs. 1 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) ist dahin<br />

auszulegen, dass er einer Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats, nach der, wenn es um die<br />

Festlegung der Gehaltseinstufung eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität<br />

geht, dessen in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von<br />

insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegensteht, wenn die betreffende Betätigung<br />

gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der der Arbeitnehmer im Rahmen<br />

dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist. Artikel 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung<br />

(EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit<br />

der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung<br />

nicht entgegenstehen, wenn die frühere Betätigung in diesem anderen Mitgliedstaat nicht<br />

gleichwertig war, sondern für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs<br />

schlicht nützlich ist. Hinweis: In diesem Fall ging es um die Gehaltseinstufung eines deutschen Senior<br />

Lecturers/Postdocs an der Universität Wien. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 680/<strong>2019</strong><br />

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1170 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong>

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