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ZAP-2019-22

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Fach 1, Seite 172 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />

dert. Bewilligt ein erstangegangener Rehabilitationsträger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe und<br />

verliert er danach vor Erfüllung der Leistungspflicht im Innenverhältnis zu einem anderen Träger seine<br />

Primärzuständigkeit, begründet dies im Erstattungsverhältnis zum anderen Träger eine nachrangige<br />

Zuständigkeit. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 669/<strong>2019</strong><br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

Organstreitverfahren: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis<br />

(BVerfG, Beschl. v. 17.9.<strong>2019</strong> – 2 BvE 2/18) • Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren<br />

kann fehlen, wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre,<br />

die gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden. Zwar soll einem Antragsteller<br />

nicht unter pauschalem Hinweis auf allgemeine politische Handlungsalternativen der Zugang<br />

zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren abgeschnitten werden. Von derartigen diffusen<br />

Handlungsmöglichkeiten sind aber diejenigen Handlungsoptionen abzugrenzen, die nicht politisch,<br />

sondern normativ vorgesehen sind, gerade um ein Verfassungsrechtsverhältnis erst zu konkretisieren,<br />

zu gestalten und ggf. zu klären. Von einem Antragsteller ist zu verlangen, gegen die durch den Sitzungspräsidenten<br />

des Bundestags verhängten parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen Ordnungsruf,<br />

Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst<br />

erfolglos das von der Geschäftsordnung des Bundestags vorgesehene Einspruchsverfahren durchzuführen.<br />

Hinweis: In diesem Fall ging es um den AfD-Bundestagsabgeordneten PETR BYSTRON. Das<br />

BVerfG verwarf seinen Antrag gegen Bundestagspräsident WOLFGANG SCHÄUBLE als unzulässig. BYSTRON<br />

hatte in der Sitzung vom 14.3.2018 ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.000 € kassiert. An diesem Tag wählte der<br />

Bundestag ANGELA MERKEL abermals zur Kanzlerin. In der Wahlkabine machte BYSTRON ein Foto von<br />

seinem Stimmzettel mit angekreuztem „Nein“. Das Bild verbreitete er auf Twitter und schrieb dazu:<br />

„Nicht meine Kanzlerin“ (FAZ-online v. 8.10.<strong>2019</strong>). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 670/<strong>2019</strong><br />

Steuerrecht<br />

Zuwendungen einer Schweizer Stiftung: Schenkungsteuer<br />

(BFH, Urt. v. 3.7.<strong>2019</strong> – II R 6/16) • Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7<br />

Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Zwischenberechtigter<br />

i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Halbs. 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten<br />

Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse<br />

ausländischen Rechts verfügt. Der Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen<br />

besitzt, gehört nicht dazu. Hinweis: Hier hatte eine Schweizer Familienstiftung einem in Deutschland<br />

ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 671/<strong>2019</strong><br />

Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten<br />

Notwehr: Einsatz eines Messers<br />

(BGH, Beschl. v. 17.4.<strong>2019</strong> – 2 StR 363/18) • Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grds.<br />

berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet.<br />

Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann durch<br />

Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers<br />

jedoch i.d.R. anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht<br />

hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen<br />

Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Dies ist auf der Grundlage<br />

einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungs-<br />

1168 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong>

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