ZAP-2019-22
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Fach 1, Seite 172 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />
dert. Bewilligt ein erstangegangener Rehabilitationsträger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe und<br />
verliert er danach vor Erfüllung der Leistungspflicht im Innenverhältnis zu einem anderen Träger seine<br />
Primärzuständigkeit, begründet dies im Erstattungsverhältnis zum anderen Träger eine nachrangige<br />
Zuständigkeit. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 669/<strong>2019</strong><br />
Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />
Organstreitverfahren: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis<br />
(BVerfG, Beschl. v. 17.9.<strong>2019</strong> – 2 BvE 2/18) • Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren<br />
kann fehlen, wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre,<br />
die gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden. Zwar soll einem Antragsteller<br />
nicht unter pauschalem Hinweis auf allgemeine politische Handlungsalternativen der Zugang<br />
zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren abgeschnitten werden. Von derartigen diffusen<br />
Handlungsmöglichkeiten sind aber diejenigen Handlungsoptionen abzugrenzen, die nicht politisch,<br />
sondern normativ vorgesehen sind, gerade um ein Verfassungsrechtsverhältnis erst zu konkretisieren,<br />
zu gestalten und ggf. zu klären. Von einem Antragsteller ist zu verlangen, gegen die durch den Sitzungspräsidenten<br />
des Bundestags verhängten parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen Ordnungsruf,<br />
Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst<br />
erfolglos das von der Geschäftsordnung des Bundestags vorgesehene Einspruchsverfahren durchzuführen.<br />
Hinweis: In diesem Fall ging es um den AfD-Bundestagsabgeordneten PETR BYSTRON. Das<br />
BVerfG verwarf seinen Antrag gegen Bundestagspräsident WOLFGANG SCHÄUBLE als unzulässig. BYSTRON<br />
hatte in der Sitzung vom 14.3.2018 ein Ordnungsgeld i.H.v. 1.000 € kassiert. An diesem Tag wählte der<br />
Bundestag ANGELA MERKEL abermals zur Kanzlerin. In der Wahlkabine machte BYSTRON ein Foto von<br />
seinem Stimmzettel mit angekreuztem „Nein“. Das Bild verbreitete er auf Twitter und schrieb dazu:<br />
„Nicht meine Kanzlerin“ (FAZ-online v. 8.10.<strong>2019</strong>). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 670/<strong>2019</strong><br />
Steuerrecht<br />
Zuwendungen einer Schweizer Stiftung: Schenkungsteuer<br />
(BFH, Urt. v. 3.7.<strong>2019</strong> – II R 6/16) • Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7<br />
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Zwischenberechtigter<br />
i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Halbs. 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten<br />
Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse<br />
ausländischen Rechts verfügt. Der Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen<br />
besitzt, gehört nicht dazu. Hinweis: Hier hatte eine Schweizer Familienstiftung einem in Deutschland<br />
ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 671/<strong>2019</strong><br />
Strafsachen/Ordnungswidrigkeiten<br />
Notwehr: Einsatz eines Messers<br />
(BGH, Beschl. v. 17.4.<strong>2019</strong> – 2 StR 363/18) • Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grds.<br />
berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet.<br />
Auch der sofortige, das Leben des Angreifers gefährdende Einsatz eines Messers kann durch<br />
Notwehr gerechtfertigt sein. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers<br />
jedoch i.d.R. anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht<br />
hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen<br />
Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann. Dies ist auf der Grundlage<br />
einer objektiven ex-ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungs-<br />
1168 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong>