ZAP-2019-22
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Eilnachrichten <strong>2019</strong> Fach 1, Seite 171<br />
an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet<br />
ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren<br />
bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für<br />
das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht<br />
bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an<br />
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein. Hinweis: Aus<br />
einer Unklarheit der Bereitschaftserklärung folgt nicht, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung<br />
i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 665/<strong>2019</strong><br />
Persönlichkeitsrecht: Verbreitung einer Bild- und Tonaufnahme<br />
(OLG Dresden, Urt. v. 24.9.<strong>2019</strong> – 4 U 1401/19) • Voraussetzung für die Beeinträchtigung des<br />
Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung einer Bild- und Tonaufnahme ist die Erkennbarkeit der<br />
Person. Ob die Herstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken eine Verletzung des<br />
Persönlichkeitsrechts darstellt, kann nur aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände des<br />
Einzelfalls entschieden werden. Die verdeckte Gabe von Medikamenten in einem Pflegeheim ist ein<br />
erheblicher Missstand, an dessen Aufdeckung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht; sie kann im<br />
Rahmen dieser Abwägung die Verbreitung einer heimlichen Tonaufnahme rechtfertigen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 666/<strong>2019</strong><br />
Arbeitsrecht<br />
Kündigung eines Chefarztes: Ungleichbehandlung aufgrund der Religionszugehörigkeit<br />
(BAG, Urt. v. 20.2.<strong>2019</strong> – 2 AZR 746/14) • § 9 Abs. 2 AGG ist aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben<br />
dahin auszulegen, dass eine der Kirche zugeordnete Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem<br />
Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses<br />
Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu<br />
behandeln, wenn nicht die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden<br />
beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts<br />
des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und<br />
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 667/<strong>2019</strong><br />
Einstweilige Verfügung: Zwangsvollstreckung<br />
(LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.10.<strong>2019</strong> – 26 Ta 1701/19) • Im Beschlussverfahren ergangene<br />
einstweilige Verfügungen (§ 85 Abs. 2 ArbGG) sind sofort vollstreckbar, da § 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG, wonach<br />
die Zwangsvollstreckung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nur aus rechtskräftigen<br />
Beschlüssen des Arbeitsgerichts stattfindet, auf einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren keine<br />
Anwendung findet (DÜWELL/LIPKE-REINFELDER 5. Aufl. <strong>2019</strong> § 85 Rn 8). Grundsätzlich setzt die Zwangsvollstreckung<br />
eine mit der Klausel versehene Ausfertigung des Titels voraus. Eine Ausnahme hiervon<br />
macht § 929 Abs. 1 ZPO, der über § 936 ZPO auf einstweilige Verfügungen entsprechend anzuwenden<br />
ist. Hinweis: Eine Klauselerinnerung mit der Begründung, die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen,<br />
obwohl es i.R.d. Vollstreckungsverfahrens darauf nicht ankommt, ist unzulässig.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 668/<strong>2019</strong><br />
Sozialrecht<br />
Erstangegangener Rehabilitationsträger: Zuständigkeitswechsel<br />
(BSG, Urt. v. 11.9.<strong>2019</strong> – B 1 KR 6/18 R) • Bewilligt ein erstangegangener Rehabilitationsträger in Bejahung<br />
seiner Zuständigkeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, bleibt er im Außenverhältnis zum<br />
Leistungsberechtigten jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungspflicht hierfür zuständig,<br />
auch wenn sich danach die Innenzuständigkeit im Erstattungsverhältnis zu einem anderen Träger än-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1167