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ZAP-2019-22

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Eilnachrichten <strong>2019</strong> Fach 1, Seite 171<br />

an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet<br />

ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren<br />

bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für<br />

das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht<br />

bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an<br />

einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein. Hinweis: Aus<br />

einer Unklarheit der Bereitschaftserklärung folgt nicht, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung<br />

i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 665/<strong>2019</strong><br />

Persönlichkeitsrecht: Verbreitung einer Bild- und Tonaufnahme<br />

(OLG Dresden, Urt. v. 24.9.<strong>2019</strong> – 4 U 1401/19) • Voraussetzung für die Beeinträchtigung des<br />

Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung einer Bild- und Tonaufnahme ist die Erkennbarkeit der<br />

Person. Ob die Herstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken eine Verletzung des<br />

Persönlichkeitsrechts darstellt, kann nur aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände des<br />

Einzelfalls entschieden werden. Die verdeckte Gabe von Medikamenten in einem Pflegeheim ist ein<br />

erheblicher Missstand, an dessen Aufdeckung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht; sie kann im<br />

Rahmen dieser Abwägung die Verbreitung einer heimlichen Tonaufnahme rechtfertigen.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 666/<strong>2019</strong><br />

Arbeitsrecht<br />

Kündigung eines Chefarztes: Ungleichbehandlung aufgrund der Religionszugehörigkeit<br />

(BAG, Urt. v. 20.2.<strong>2019</strong> – 2 AZR 746/14) • § 9 Abs. 2 AGG ist aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben<br />

dahin auszulegen, dass eine der Kirche zugeordnete Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem<br />

Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses<br />

Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu<br />

behandeln, wenn nicht die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden<br />

beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts<br />

des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und<br />

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 667/<strong>2019</strong><br />

Einstweilige Verfügung: Zwangsvollstreckung<br />

(LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.10.<strong>2019</strong> – 26 Ta 1701/19) • Im Beschlussverfahren ergangene<br />

einstweilige Verfügungen (§ 85 Abs. 2 ArbGG) sind sofort vollstreckbar, da § 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG, wonach<br />

die Zwangsvollstreckung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nur aus rechtskräftigen<br />

Beschlüssen des Arbeitsgerichts stattfindet, auf einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren keine<br />

Anwendung findet (DÜWELL/LIPKE-REINFELDER 5. Aufl. <strong>2019</strong> § 85 Rn 8). Grundsätzlich setzt die Zwangsvollstreckung<br />

eine mit der Klausel versehene Ausfertigung des Titels voraus. Eine Ausnahme hiervon<br />

macht § 929 Abs. 1 ZPO, der über § 936 ZPO auf einstweilige Verfügungen entsprechend anzuwenden<br />

ist. Hinweis: Eine Klauselerinnerung mit der Begründung, die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen,<br />

obwohl es i.R.d. Vollstreckungsverfahrens darauf nicht ankommt, ist unzulässig.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 668/<strong>2019</strong><br />

Sozialrecht<br />

Erstangegangener Rehabilitationsträger: Zuständigkeitswechsel<br />

(BSG, Urt. v. 11.9.<strong>2019</strong> – B 1 KR 6/18 R) • Bewilligt ein erstangegangener Rehabilitationsträger in Bejahung<br />

seiner Zuständigkeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, bleibt er im Außenverhältnis zum<br />

Leistungsberechtigten jedenfalls bis zur vollständigen Erfüllung der Leistungspflicht hierfür zuständig,<br />

auch wenn sich danach die Innenzuständigkeit im Erstattungsverhältnis zu einem anderen Träger än-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1167

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