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ZAP-2019-22

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Eilnachrichten <strong>2019</strong> Fach 1, Seite 167<br />

Eilnachrichten<br />

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unserem Kooperationspartner juris abrufen, Anmeldung unter www.juris.de. Einzelheiten zum Anmeldevorgang<br />

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Allgemeines Zivilrecht<br />

Geführte Segway-Tour: Verkehrssicherungspflichten<br />

(OLG Dresden, Beschl. v. 8.4.<strong>2019</strong> – 4 U 455/19) • Dem Veranstalter einer geführten „Segway-Tour“<br />

obliegen Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber den Teilnehmern. Hierzu gehört, die Teilnehmer<br />

vor Fahrtantritt in die Bedienung des Geräts einzuweisen, sich vorab einen Überblick über die unterschiedlichen<br />

Vorkenntnisse der Teilnehmer zu verschaffen, eine Übungsfahrt außerhalb des allgemeinen<br />

Straßenverkehrs vorzunehmen und sich anschließend zu vergewissern, dass jeder Teilnehmer<br />

das Gerät ausreichend sicher beherrscht, insb. einen Nothalt durchführen und absteigen kann. Hinweis:<br />

Dem Veranstalter oblagen gegenüber den Teilnehmern neben vertraglichen auch deliktische Verkehrssicherungspflichten.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 648/<strong>2019</strong><br />

Kaufvertragsrecht<br />

Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag eines Neufahrzeugs<br />

(LG Stuttgart, Urt. v. 17.10.<strong>2019</strong> – 30 O 28/19) • Auch bei einem aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung<br />

mangelhaften Kraftfahrzeug ist die Fristsetzung zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) nicht ohne<br />

Weiteres nach §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 2 oder 440 BGB entbehrlich. Das Vorhandensein einer unzulässigen<br />

Abschalteinrichtung begründet nicht ohne Weiteres eine Haftung des Fahrzeugherstellers gegenüber dem<br />

Käufer wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Hinweis: Das LG äußert sich in dieser Entscheidung<br />

auch zu den (herabgesetzten) Substantiierungsanforderungen an die Darlegung unzulässiger<br />

Abschalteinrichtungen i.S.v. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG bei Vorliegen eines Rückrufs des Kraftfahrtbundesamts.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 649/<strong>2019</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

Mieterhöhung: Mietspiegel einer Nachbargemeinde<br />

(BGH, Urt. v. 21.8.<strong>2019</strong> – VIII ZR 255/18) • Der Mietspiegel einer anderen Gemeinde ist gem. § 558a Abs. 4<br />

S. 2 BGB nur dann ein taugliches Mittel zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens, wenn es sich um<br />

den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handelt. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei<br />

verschiedenen Städten um vergleichbare Gemeinden i.S.v. § 558a Abs. 4 S. 2 BGB handelt, obliegt in<br />

erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter. Hinweis: Die Städte Stein und Fürth sind nach dieser<br />

Entscheidung keine vergleichbaren Gemeinden, insb. wegen der unterschiedlichen Größe auch bezogen<br />

auf die Einwohnerzahl. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 650/<strong>2019</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>22</strong> 20.11.<strong>2019</strong> 1163

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