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GemNova Magazin November 2019

Viele spannende Themen im neuen GemNova-Magazin Die Umsetzung der neuen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung, also kurz VRV 2015, steht im Fokus des neuen GemNova-Magazins. Inklusive interessanter Kommentare zum Thema von Gemeindeverbandspräsident Ernst Schöpf, Landeshauptmann Günther Platter und Landesrat Johannes Tratter. Das Erfolgsrezept Bürgerbeteiligung findet immer mehr Anhänger in den Tiroler Gemeinden. Wertvolle Unterstützung bei der Personalsuche gibt es ebenso, wie Neuigkeiten von den kommunalen Baustellen Tirols. Dies und vieles mehr, jetzt im neuen GemNova-Magazin.

Viele spannende Themen im neuen GemNova-Magazin
Die Umsetzung der neuen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung, also kurz VRV 2015, steht im Fokus des neuen GemNova-Magazins. Inklusive interessanter Kommentare zum Thema von Gemeindeverbandspräsident Ernst Schöpf, Landeshauptmann Günther Platter und Landesrat Johannes Tratter. Das Erfolgsrezept Bürgerbeteiligung findet immer mehr Anhänger in den Tiroler Gemeinden. Wertvolle Unterstützung bei der Personalsuche gibt es ebenso, wie Neuigkeiten von den kommunalen Baustellen Tirols. Dies und vieles mehr, jetzt im neuen GemNova-Magazin.

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WERBUNG<br />

Bauinnung fördert KMU-freundliche Vergabe<br />

Damit neben den „Big Playern“ auch kleine und mittlere Bauunternehmen (KMU) in öffentlichen<br />

Vergabeverfahren berücksichtigt werden, stellt die Tiroler Landesinnung Bau eine Fibel als praktischen<br />

Wegweiser zur Verfügung.<br />

Die Möglichkeit der erfolgreichen<br />

Teilnahme von KMU an öffentlichen<br />

Vergabeverfahren stärkt die<br />

regionale Wirtschaft und sichert<br />

heimische Arbeitsplätze. Es liegt<br />

daher im Interesse aller Marktseiten,<br />

die Teilnahme von KMU am<br />

Wettbewerb zu ermöglichen, zu<br />

stärken und zu fördern. Nicht das<br />

Gesetz, sondern die operative Umsetzung<br />

legt kleinen und mittleren<br />

Betrieben Stolpersteine in den<br />

Weg. Da das Vergaberecht extrem<br />

komplex ist, werden vor allem<br />

seitens der Gemeinden Möglichkeiten<br />

nicht ausreichend ausgeschöpft.<br />

Das führt dazu, dass<br />

manchmal Billigst- statt Bestbieter<br />

beauftragt werden und regionale<br />

Betriebe nicht zum Zug kommen.<br />

Um diesem Prozess entgegenzuwirken,<br />

hat die Bauinnung eine<br />

Vergabefibel als praxisorientierten<br />

Wegweiser ausgearbeitet. Sie soll<br />

Auftraggebern wesentliche Anhaltspunkte<br />

bieten, um KMU bei<br />

der Ausschreibung von Bauleistungen<br />

verstärkt mit ins Spiel zu<br />

bringen.<br />

Landesinnungsmeister DI Anton<br />

Rieder: Der Zugang für KMU im<br />

Rahmen diverser Vergabeverfahren<br />

sollte immer berücksichtigt<br />

werden - nicht zuletzt im Interesse<br />

des Auftraggebers, um aus einem<br />

breiten Adressatenkreis den besten<br />

Anbieter zu ermitteln.<br />

Im Wettbewerb um öffentliche Aufträge sollen neben großen Unternehmen<br />

auch KMU in den Vergabeverfahren berücksichtigt werden.<br />

Vergabefibel als<br />

praxisorientierter<br />

Wegweiser<br />

Die Gemeinde trägt als Bauherr<br />

die Verantwortung für die Gestaltung<br />

ihrer Projekte und kann die<br />

jeweilige Vergabemethode - auch<br />

zugunsten von KMU - bestimmen.<br />

Selbst wenn man Berater mit der<br />

Abwicklung der formalen Vorschriften<br />

betraut, kann man Vorgaben,<br />

wie etwa eine besondere Berücksichtigung<br />

der regionalen Betriebe,<br />

bei öffentlichen Ausschreibungen<br />

im Rahmen der gesetzlichen<br />

Möglichkeiten festlegen. Auftraggeber<br />

sollten sich vor der Einleitung<br />

eines Vergabeverfahrens im<br />

ersten Schritt bewusst werden,<br />

welchen Bietermarkt sie ansprechen<br />

können. In der Fibel gibt es<br />

dafür ein Musterformular, welches<br />

auch über die Wirtschaftskammer<br />

durchgeführt werden kann.<br />

Zudem werden die negativen<br />

Auswirkungen zu hoch angesetzter<br />

Auswahl- und Eignungskriterien<br />

übersichtlich dargestellt und mit<br />

einem farblich gestalteten Ampelsystem<br />

erläutert. Beispielsweise<br />

gilt die Forderung eines Mindestjahresgesamtumsatzes<br />

als nicht<br />

KMU-freundlich und ist somit rot<br />

markiert. Stattdessen sollten die<br />

Auftraggeber auf eine Bankerklärung<br />

als Bonitätsauskunft (grün)<br />

bestehen. Die Eignungskriterien<br />

stellen die „Eintrittsschwelle“ für<br />

einen Bieter dar – werden sie<br />

nicht erfüllt, ist man automatisch<br />

aus dem Rennen. Im Sinne eines<br />

fairen Wettbewerbs sollten Auftraggeber<br />

von der Festlegung von<br />

nicht gerechtfertigten Eignungskriterien<br />

Abstand nehmen. Geht es<br />

beispielsweise um die Errichtung<br />

eines Schulgebäudes in einem<br />

Dorf, sollten keine internationalen<br />

Referenzen notwendig sein, um<br />

am Vergabeverfahren teilhaben zu<br />

können. „Die Landesinnung Bau<br />

setzt sich auch künftig für eine<br />

KMU-freundliche Vergabe ein und<br />

ist der richtige Ansprechpartner<br />

für Auftraggeber, die bei der Vergabe<br />

stärker auf KMU und regionale<br />

Betriebe Rücksicht nehmen möchten“,<br />

so Landesinnungsmeister DI<br />

Anton Rieder.<br />

Fotos: Adobe Stock/gearstd, Ch. Ascher<br />

GASTKOLUMNE<br />

Der „Fall Salzburg“: Haftung trotz<br />

Bestreben zum Wohle der Gemeinde<br />

Am 2.10.<strong>2019</strong> hat der<br />

OGH das Urteil des LG<br />

Salzburg im Zusammenhang<br />

mit den Salzburger<br />

Zins-Swap-Geschäften, bei<br />

denen sechs negativ bewertete<br />

Zinstausch-Geschäfte<br />

von der Stadt Salzburg an das<br />

Land Salzburg ohne finanzielle<br />

Gegenleistung übertragen wurden,<br />

bestätigt und den damaligen<br />

Bürgermeister der Stadt<br />

Salzburg sowie zwei hohe Landesbeamte<br />

zu mehrjährigen<br />

Freiheitsstrafen verurteilt. Zur<br />

Last gelegt wurde diesen, dass<br />

sie im Zusammenhang mit den<br />

Zinstausch-Geschäften ihre Befugnis,<br />

über fremdes Vermögen<br />

zu verfügen oder einen Dritten<br />

zu verpflichten, wissentlich<br />

missbraucht haben, dadurch<br />

den Dritten – im vorliegenden<br />

Fall das Land Salzburg – am<br />

Vermögen geschädigt haben<br />

und so den Straftatbestand der<br />

Untreue verwirklicht haben.<br />

Daran vermochte auch<br />

der Umstand nichts zu ändern,<br />

dass der ehemalige Bürgermeister<br />

der Stadt Salzburg<br />

stets beteuert hatte, dass sein<br />

„Bestreben […] immer das<br />

Wohl der Stadt [war]“. Das<br />

Urteil des OGH verdeutlicht nun<br />

einmal mehr, dass der Weg<br />

RA Dr. Stephan Heid, Heid & Partner Rechtsanwälte, ist<br />

Herausgeber des „Kommentar BVergG 2018“ und des<br />

„Handbuch Vergaberecht“. Er ist Vorstand der IG Lebenszyklus<br />

Bau und spezialisiert auf Vergaben im Gesundheitsund<br />

Mobilitätsbereich sowie bei Infrastrukturprojekten.<br />

RA Mag. Harald Strahberger, Heid & Partner Rechtsanwälte,<br />

ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Vergaberecht,<br />

Baurecht, Gemeinderecht, öffentliches Wirtschaftsrecht,<br />

Umweltrecht. Er ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter.<br />

in die Strafbarkeit für Bürgermeister<br />

und Gemeindebeamte<br />

ein sehr kurzer sein kann und<br />

auch gute Absichten vor einer<br />

Bestrafung nicht schützen.<br />

Als erfüllt angesehen wird der<br />

Untreuetatbestand nämlich<br />

generell dann, wenn ein Vollmachtsgebrauch<br />

außerhalb<br />

des vernünftigerweise Argumentierbaren<br />

liegt, vor allem<br />

aber dann, wenn er entgegen<br />

interner Richtlinien, z.B. einer<br />

Gemeinde, erfolgt. Die Konsequenzen<br />

einer Verurteilung<br />

sind dabei nicht auf eine allfällige<br />

Freiheitsstrafe beschränkt.<br />

Ganz im Gegenteil verlieren<br />

der Bürgermeister bzw. die<br />

Gemeindebeamten aufgrund<br />

einer entsprechenden Verurteilung<br />

(> 1 Jahr Freiheitsstrafe<br />

oder > 6 Monate nicht bedingte<br />

Freiheitsstrafe) neben ihrem<br />

Posten in der Gemeinde auch<br />

ihren Anspruch auf Ruhegenuss<br />

(Beamten- bzw. Politikerpension).<br />

Darüber hinaus kann<br />

sich die Gemeinde aber auch<br />

zivilrechtlich beim verurteilten<br />

Bürgermeister oder Gemeindebeamten<br />

regressieren. Zu<br />

denken ist dabei an Schadenersatzforderungen<br />

der Gemeinde,<br />

mit denen der durch<br />

das Fehlverhalten des Bürgermeisters<br />

bzw des Gemeindebeamten<br />

verursachte Schaden<br />

wiedergutgemacht werden soll.<br />

Die Schadenersatzforderungen<br />

können sogar, so wie<br />

es im Fall Salzburg diskutiert<br />

wird, so weit gehen, dass die<br />

Gemeinde allfällige Anwaltsund<br />

Verfahrenskosten eines<br />

Untreueprozesses vom Bürgermeister<br />

bzw. Gemeindebeamten<br />

zurückverlangt. Dies ist<br />

vor allem im Hinblick auf die<br />

Anwaltskosten sehr kritisch zu<br />

sehen, zumal sich hier die Frage<br />

stellt, ob die aufgewendeten<br />

Anwaltskosten der Gemeinde<br />

der Höhe nach tatsächlich notwendig<br />

waren (im Fall Salzburg<br />

z.B. 1,3 Mio Euro).<br />

Generell stellt sich bei<br />

zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen<br />

einer Gemeinde<br />

aber auch die Frage nach der<br />

Vorwerfbarkeit, denn gerade<br />

wenn ein Bürgermeister bzw.<br />

Gemeindebeamter nachweislich<br />

zum Wohle der Gemeinde<br />

agieren wollte, kann ein Verschulden,<br />

dh. Vorsatz oder<br />

grobe Fahrlässigkeit, mitunter<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Stephan Heid und<br />

Harald Strahberger<br />

(Heid & Partner)<br />

34 │ GEMNOVA MAGAZIN

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