11.11.2019 Aufrufe

TRENDYone | Das Magazin - Allgäu - September 2017

Die Bundestagswahl 2017, Das war die Allgäuer Festwoche 2017, Das erste Street Food Festival in Memmingen, ESVK Saisionstart

Die Bundestagswahl 2017, Das war die Allgäuer Festwoche 2017, Das erste Street Food Festival in Memmingen, ESVK Saisionstart

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Beruf & Karriere<br />

Leistungsverweigerungsrecht<br />

(§ 14 AGG)<br />

Sollte der Arbeitgeber keine wirksamen<br />

Maßnahmen ergreifen, um die belästigte<br />

Person zu schützen, kann Besagte<br />

von der Arbeit fernbleiben und weiterhin<br />

das volle Gehalt verlangen. Der<br />

Arbeitgeber sollte vor der Leistungsverweigerung<br />

allerdings schriftlich und<br />

unter Angabe von Gründen informiert<br />

werden.<br />

Anspruch auf Entschädigung und<br />

Schadensersatz (§ 15 AGG)<br />

Fallen Arzt- oder Therapiekosten an,<br />

die wegen der sexuellen Belästigung<br />

entstanden sind, müssen diese vom<br />

Arbeitgeber übernommen werden<br />

(Schadensersatz). Auch ein Schmerzensgeld<br />

ist möglich (Entschädigung),<br />

welches allerdings nur bis zu einer Frist<br />

von zwei Monaten beantragt werden<br />

kann.<br />

Leider ist mehr als 80 Prozent der Beschäftigten<br />

nicht bewusst, dass der Arbeitgeber<br />

seine Angestellten vor Übergriffen<br />

schützen muss (§ 12 AGG). Doch<br />

auch selbst, kann man etwas tun: Mit<br />

einer offenen Abwehr und möglichst<br />

im Beisein anderer und einer klaren<br />

und direkten Zurückweisung ist der<br />

erste Schritt getan. Wir müssen nichts<br />

hinnehmen, was bei uns Unbehagen<br />

auslöst. Wichtiger Hinweis: Dokumentieren<br />

Sie sich die Vorfälle (Datum, Uhrzeit,<br />

Ort, Art des Vorfalls). Dies kann als<br />

Beweismittel verwendet werden.<br />

Wo finden Sie Hilfe und Beratung?<br />

Hilfe- und Beratungstelefon der Antidiskriminierungsstelle<br />

des Bundes<br />

Mo – Fr von 9 – 12 und 13 – 15 Uhr<br />

Tel.: 030 185551865<br />

Weitere Hilfs- und Beratungsangebote<br />

finden Sie außerdem unter:<br />

www.antidiskriminierungsstelle-datenbanken.de.<br />

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“<br />

Rund um die Uhr<br />

Tel.: 08000 116016 (bei Bedarf steht<br />

Ihnen eine Dolmetscherin zur Verfügung)<br />

Welche Schutzpflichten, Präventionsund<br />

Sanktionsmöglichkeiten sowie<br />

Pflichten haben Arbeitgeber?<br />

<strong>Das</strong> AGG verlangt von Arbeitgebern,<br />

dass sie im Einzelfall geeignete,<br />

erforderliche und angemessene<br />

Maßnahmen ergreifen, damit betroffene<br />

Beschäftigte in Zukunft vor<br />

sexueller Belästigung geschützt sind.<br />

Es gibt mehrere Möglichkeiten, mit sexueller<br />

Belästigung umzugehen:<br />

Prävention, Ermahnung, Abmahnung,<br />

Um- bzw. Versetzung oder Kündigung<br />

(§ 12 Abs. 3 AGG).<br />

Präventionsmaßnahmen<br />

sind z. B. Schulungen, Betriebsvereinbarungen<br />

oder Aushänge zum Umgang<br />

mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.<br />

Prävention gehört zu den allgemeinen<br />

Schutzpflichten aller Arbeitgeber und<br />

sollte in jedem Unternehmen vorhanden<br />

sein.<br />

Die Ermahnung ist das mildeste Mittel,<br />

das sich direkt an die beschuldigte Person<br />

richtet, die sich zweideutig verhalten<br />

hat. <strong>Das</strong> heißt: Wenn ein bestimmtes<br />

Verhalten tatsächlich nicht gewollt<br />

war, aber als sexuelle Belästigung<br />

gewertet werden kann (z. B. Komplimente,<br />

die nicht anzüglich, aber unerwünscht<br />

sind).<br />

Eine Abmahnung ist das mildeste Mittel,<br />

wenn eine sexuelle Belästigung<br />

nachweislich stattgefunden hat und<br />

berechtigt zu einer Kündigung, sollte<br />

sich der sexuelle Übergriff erneut wiederholen.<br />

Bei einer Versetzung werden Beschäftigte,<br />

die sexuelle Belästigung ausgeübt<br />

haben, an einem anderen Ort bzw.<br />

in einer anderen Abteilung eingesetzt.<br />

Warum keine Kündigung? Ein langjähriges<br />

Arbeitsverhältnis oder besondere<br />

soziale Verantwortung gegenüber der<br />

beschuldigten Person sprechen dafür,<br />

von einer Kündigung abzusehen, auch<br />

wenn diese grundsätzlich gerechtfertigt<br />

wäre.<br />

Die Kündigung<br />

beendet das Arbeitsverhältnis. Eine<br />

Kündigung ist auszusprechen, wenn es<br />

um schwere Fälle sexueller Belästigung<br />

geht, insbesondere körperliche Übergriffe,<br />

Nötigung und Beleidigung.<br />

Auch bei wiederholter sexueller Belästigung<br />

ist eine Kündigung eine sinnvolle<br />

Konsequenz.<br />

Grundsätzlich haben Arbeitgeber einen<br />

eigenen Ermessensspielraum, mit wel-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!