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Broschüre Rechte der Frau in der Landwirtschaft

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<strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> <strong>Frau</strong><br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>


Impressum<br />

Eigentümer und Herausgeber<br />

Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft Österreichische Bäuer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Österreich,<br />

Schauflergasse 6, 1014 Wien <strong>in</strong> Kooperation mit dem Bundesm<strong>in</strong>isterium für Land- und<br />

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) Abteilung II/9, Bildung,<br />

Innovation, Lokale Entwicklung und Zusammenarbeit, Stubenr<strong>in</strong>g 1, 1010 Wien<br />

Projektleitung<br />

Dipl.Ing. Michaela Glatzl, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Österreich<br />

Dipl.Ing. Lisa-Maria Kaufmann, BMLFUW<br />

Redaktion<br />

Mag. Patrick Majcen, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Österreich<br />

Autoren<br />

Erstauflage<br />

Mag. Bernadette Reichl, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Salzburg<br />

Mag. Gerfried Gruber LL.M, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Österreich<br />

Dr. Christoph Michelic, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Österreich<br />

Dr. Erich Moser, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Kärnten<br />

Dr. Arthur Prechtl, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Tirol<br />

Mag. Dr. Gerhard Putz, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Steiermark<br />

Mag. Johanna Škof, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Kärnten<br />

Dr. Franz Staud<strong>in</strong>ger, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Oberösterreich<br />

Neue Autoren <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folgeauflage<br />

Mag. Nicole Haas, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Tirol<br />

Mag. Florian Hall<strong>in</strong>ger, <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Salzburg<br />

Fotocredits<br />

LQB/We<strong>in</strong>gartner; BMLFUW/Haiden; Anna Schre<strong>in</strong>er; <strong>Landwirtschaft</strong>skammer Oberösterreich;<br />

ARGE Österreichische Bäuer<strong>in</strong>nen/Robert Strasser; Gerald Lechner;<br />

Agrar.Projekt.Vere<strong>in</strong>/Lechner, LFI Österreich, istockphoto.com<br />

Druck und Gestaltung<br />

MDH-Media GmbH, 1220 Wien – www.mdh-media.at<br />

H<strong>in</strong>weis<br />

Aus Gründen <strong>der</strong> leichteren Lesbarkeit wurde zum Teil von geschlechtergerechten Formulierungen<br />

Abstand genommen. Die gewählte Form gilt jedoch für <strong>Frau</strong>en und Männer gleichermaßen.<br />

Copyright<br />

Die Erstellung <strong>der</strong> Unterlagen erfolgte nach besten Wissen und Gewissen <strong>der</strong> Autoren.<br />

Es kann jedoch für eventuell fehlerhafte Angaben und <strong>der</strong>en Folgen ke<strong>in</strong>e Haftung übernommen<br />

werden. Alle <strong>Rechte</strong> vorbehalten. Ke<strong>in</strong> Teil <strong>der</strong> Unterlagen darf <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Form<br />

ohne Genehmigung des Herausgebers und <strong>der</strong> Autoren reproduziert o<strong>der</strong> unter Verwendung<br />

elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt o<strong>der</strong> verbreitet werden.<br />

Stand: April 2015


Vorwort<br />

“Guter Rat muss nicht<br />

immer teuer se<strong>in</strong>.”<br />

Die Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft Österreichische Bäuer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> <strong>der</strong> LK Österreich vertritt die Interessen<br />

von rund 130.000 heimischen Bäuer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> unterschiedlichsten betrieblichen<br />

und persönlichen Verhältnissen. Zwischenmenschliche B<strong>in</strong>dungen und betriebliche<br />

Konstellationen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>em stetigen Wandel unterworfen. Auch die soziale Absicherung<br />

wird zu e<strong>in</strong>er immer größeren Herausfor<strong>der</strong>ung. Davon s<strong>in</strong>d im Beson<strong>der</strong>en die Bäuer<strong>in</strong>nen<br />

betroffen.<br />

Diese Übersicht ist als Ratgeber <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Lebensphasen und Übergängen gedacht,<br />

z. B. bei <strong>der</strong> partnerschaftlichen B<strong>in</strong>dung o<strong>der</strong> Lösung, Pensionsvorsorge o<strong>der</strong><br />

anstehenden Hofübergabe und Hofübernahme. Diese <strong>Broschüre</strong> soll aufzeigen, woran<br />

man denken sollte bzw. wo Lösungen notwendig s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> welche Möglichkeiten sich<br />

bieten.<br />

Guter Rat muss nicht immer teuer se<strong>in</strong>. In diesem S<strong>in</strong>n soll die vorliegende ARGE<br />

Bäuer<strong>in</strong>nen <strong>Broschüre</strong> den <strong>Frau</strong>en <strong>in</strong> <strong>der</strong> österreichischen <strong>Landwirtschaft</strong> mehr Sicherheit<br />

im Umgang mit ihren speziellen Rechtsfragen vermitteln.<br />

Zur <strong>in</strong>tensiveren Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit speziellen Situationen ist die Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Rechtsberatung <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>skammer zu empfehlen.<br />

Ich wünsche allen Bäuer<strong>in</strong>nen gute Entscheidungen sowie persönlich alles Gute und<br />

betrieblich viel Erfolg.<br />

Ihre Andrea Schwarzmann<br />

Bundesbäuer<strong>in</strong><br />

3


Vorwort<br />

„Unsere Bäuer<strong>in</strong>nen stellen<br />

sich tatkräftig sämtlichen<br />

Herausfor<strong>der</strong>ungen.“<br />

E<strong>in</strong> lebenswertes Österreich stützt sich auf e<strong>in</strong>e mo<strong>der</strong>ne, nachhaltige und flächendeckende<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>. Unsere bäuerlichen Familienbetriebe bilden dabei e<strong>in</strong>e <strong>der</strong><br />

zentralen Stützen. Sie bewirtschaften und erhalten die heimische Kulturlandschaft,<br />

während sie die Bevölkerung mit sicheren, hochwertigen und leistbaren Lebensmitteln<br />

versorgen.<br />

Die vorliegende <strong>Broschüre</strong> richtet sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie an Bäuer<strong>in</strong>nen und <strong>Frau</strong>en im<br />

ländlichen Raum, um diese bei wichtigen betrieblichen und persönlichen Fragestellungen<br />

fachkundig zu unterstützen. Seit Generationen beweisen unsere Bäuer<strong>in</strong>nen, dass<br />

sie sich sämtlichen Herausfor<strong>der</strong>ungen tatkräftig stellen können. Sie stehen für nachhaltige<br />

Verän<strong>der</strong>ung und somit auch für die Stabilität ihres Betriebes und <strong>der</strong> gesamten<br />

Familie.<br />

Ich b<strong>in</strong> selbst auf e<strong>in</strong>em Bergbauernhof aufgewachsen und fühle mich dort auch heute<br />

noch stark verwurzelt. Es ist mir e<strong>in</strong> persönliches Anliegen, dass sich Familien <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Landwirtschaft</strong> und <strong>Frau</strong>en im ländlichen Raum auf den notwendigen rechtlichen und<br />

sozialen Rückhalt verlassen können. Die entsprechenden Informationen müssen gut<br />

aufbereitet und <strong>in</strong> verständlicher, kompakter Form vermittelt werden.<br />

Ihr Andrä Rupprechter<br />

Bundesm<strong>in</strong>ister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

5


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

E<strong>in</strong>leitung................................................................................................. 11<br />

1. Familienrecht........................................................................................... 13<br />

1.1 Verliebt – die Lebensgeme<strong>in</strong>schaft............................................................ 13<br />

1.2 Verlobt....................................................................................................... 13<br />

1.3 Verheiratet................................................................................................. 13<br />

1.3.1 Der eheliche Name.................................................................................... 13<br />

1.3.2 Wirkungen <strong>der</strong> Eheschließung.................................................................. 15<br />

1.3.3 Der gesetzliche Güterstand <strong>der</strong> Gütertrennung........................................ 15<br />

1.3.4 Kontoführung – Zeichnungsberechtigung/eigenes Konto – Betriebskonto.15<br />

1.3.5 Ehepakte................................................................................................... 16<br />

1.3.6 Unterhalt <strong>der</strong> Ehegatten während aufrechter Ehe..................................... 16<br />

1.3.7 Gewalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie................................................................................. 16<br />

1.3.8 Ausstattung <strong>der</strong> Brautleute....................................................................... 17<br />

1.3.9 Vertretung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>................................................................................ 17<br />

1.4 Geschieden .............................................................................................. 17<br />

1.4.1 Die Scheidungsarten................................................................................. 17<br />

1.4.2 Unterhalt nach <strong>der</strong> Scheidung................................................................... 17<br />

1.4.3 Beson<strong>der</strong>e Unterhaltsansprüche............................................................... 18<br />

1.4.4 Höhe des Unterhalts <strong>der</strong> Ehegatt<strong>in</strong>........................................................... 18<br />

1.4.5 Unterhalt <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>.................................................................................. 18<br />

1.4.6 Obsorge / Pflege <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>...................................................................... 19<br />

1.4.7 Aufteilung des ehelichen Vermögens........................................................ 19<br />

1.4.8 Abgeltung <strong>der</strong> Mitwirkung am Erwerb des an<strong>der</strong>en................................. 19<br />

1.4.9 Ehewohnung und Hausrat ........................................................................ 20<br />

1.5 Adoption und Pflegek<strong>in</strong>dschaft.................................................................. 20<br />

1.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es............................................................................................... 20<br />

1.5.2 Adoptionsformen ...................................................................................... 20<br />

1.5.3 Recht des K<strong>in</strong>des auf Informationen über se<strong>in</strong>e leiblichen Eltern............. 20<br />

1.5.4 Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Adoption........................................................... 21<br />

1.5.5 Das Adoptionsverfahren............................................................................ 21<br />

1.5.6 Name des Adoptivk<strong>in</strong>des.......................................................................... 21<br />

1.5.7 Folgen e<strong>in</strong>er Adoption............................................................................... 22<br />

7


Inhaltsverzeichnis<br />

1.5.8 Wi<strong>der</strong>ruf und Aufhebung e<strong>in</strong>er Adoption................................................... 22<br />

1.5.9 Pflegek<strong>in</strong>dschaft........................................................................................ 22<br />

2. Erbrecht.................................................................................................... 23<br />

2.1 Gesetzliche Erbfolge.................................................................................. 23<br />

2.2 Erbrecht des Ehegatten............................................................................. 23<br />

2.3 Selbstbestimmte Erbfolge......................................................................... 24<br />

2.3.1 Eigenhändiges schriftliches Testament...................................................... 24<br />

2.3.2 Fremdhändiges schriftliches Testament..................................................... 24<br />

2.3.3 Nottestament............................................................................................ 24<br />

2.4 Pflichtteil ................................................................................................... 24<br />

2.5 Erbvertrag.................................................................................................. 24<br />

2.6 Bäuerliche Son<strong>der</strong>erbfolge: Anerbenrecht................................................. 24<br />

2.6.1 Erbhof (In Tirol: geschlossener Hof)........................................................... 24<br />

2.6.2 Anerbe....................................................................................................... 25<br />

2.6.3 Übernahmspreis........................................................................................ 25<br />

2.6.4 Nachtragserbteilung.................................................................................. 25<br />

2.7 Ehewohnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em landwirtschaftlichen Betrieb.................................. 26<br />

2.8 Verlassenschaftsverfahren......................................................................... 26<br />

2.9 Erbantrittserklärung................................................................................... 27<br />

3. Die bäuerliche Hofübergabe................................................................... 29<br />

3.1 Vertrags<strong>in</strong>halt............................................................................................. 29<br />

3.2 Wer soll Vertragspartner se<strong>in</strong>? .................................................................. 29<br />

3.3 Wer muss die Ausged<strong>in</strong>gsleistungen erbr<strong>in</strong>gen? ..................................... 29<br />

3.4 Vorkehrungen für den Tod des Hausk<strong>in</strong>des............................................... 30<br />

3.5 <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> Weichenden............................................................................ 30<br />

3.6 Wer soll die Pflegeheimkosten übernehmen?.......................................... 30<br />

3.7 Sollen Wohnungsrechte e<strong>in</strong>geräumt werden ?......................................... 31<br />

3.8 Mitarbeit und Investitionen nach gescheiterter Hofübernahme................ 31<br />

3.9 Nachträgliche Vertragsän<strong>der</strong>ungen............................................................ 31<br />

3.10 Die <strong>Frau</strong> als Gesellschafter<strong>in</strong>..................................................................... 31<br />

4. Sozialrecht............................................................................................... 33<br />

4.1 Mutterschaft.............................................................................................. 33<br />

4.1.1 Leistungen während <strong>der</strong> Schwangerschaft und nach <strong>der</strong> Geburt ............. 33<br />

8


Inhaltsverzeichnis<br />

4.1.2 Mutterschaftsleistungen............................................................................ 33<br />

4.1.3 K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld............................................................................... 34<br />

4.1.4 Soziale Betriebs- und Haushaltshilfe......................................................... 36<br />

4.2 Beitragsrecht............................................................................................. 37<br />

4.2.1 Pension- / Kranken- / Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz<br />

– Allgeme<strong>in</strong>.............................................................. 37<br />

4.2.2 Kranken- und Pensionsversicherung – Führung e<strong>in</strong>es land(forst)-<br />

wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr.................... 37<br />

4.2.3 Unfallversicherung..................................................................................... 38<br />

4.2.4 Arbeitslosigkeit.......................................................................................... 38<br />

4.2.5 Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten....................................................... 39<br />

4.2.6 Lohn / Sozialversicherungen...................................................................... 39<br />

4.2.7 Krankenversicherung nach Ehescheidung................................................. 40<br />

4.2.8 Begünstigte Selbst-/Weiterversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

für Pflegepersonen.................................................................................... 40<br />

4.2.9 Selbstversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pensionsversicherung für Zeiten <strong>der</strong> Pflege<br />

e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des.......................................................................... 40<br />

4.3 Pflegegeld................................................................................................. 40<br />

4.4 Pensionsrecht............................................................................................ 43<br />

4.4.1 Eigen- bzw. Direktpensionen..................................................................... 43<br />

4.4.1.1 Begriffe zum Pensionsversicherungsrecht – Grundlegendes..................... 43<br />

4.4.1.2 Arten“ von Eigen- bzw. Direktpensionen.................................................. 45<br />

4.4.1.3 Geteilte Auszahlung von Direktpensionen (Pensionsteilung).................... 49<br />

4.4.2 H<strong>in</strong>terbliebenenpensionen/-leistungen...................................................... 49<br />

4.4.3 Die Ausgleichszulage................................................................................. 51<br />

4.4.4 K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschuss......................................................................................... 51<br />

5. Familienbeihilfe....................................................................................... 53<br />

6. Steuerliche Beson<strong>der</strong>heiten................................................................... 57<br />

6.1 Alle<strong>in</strong>verdiener – Alle<strong>in</strong>erzieher................................................................. 57<br />

6.2 Unterhaltsabsetzbetrag ............................................................................ 59<br />

7. Versicherungsrecht................................................................................. 63<br />

8. Bildungs- und Beratungsangebote........................................................ 69<br />

Anhang<br />

Literatur und L<strong>in</strong>kliste................................................................................ 70<br />

9


E<strong>in</strong>leitung<br />

Dem Leben<br />

Qualität geben...<br />

Anna weiß nicht mehr e<strong>in</strong> noch aus. Karl, ihr Mann, hatte e<strong>in</strong>en Arbeitsunfall im Wald.<br />

Gott sei Dank ist nichts wirklich Schlimmes passiert, aber <strong>der</strong> komplizierte Be<strong>in</strong>bruch<br />

lässt ihn für längere Zeit als Arbeitskraft ausfallen. Sie hat das Gefühl, ihr wächst alles<br />

über den Kopf. Jetzt muss sie nicht nur die Schwiegereltern, son<strong>der</strong>n auch noch Karl<br />

versorgen.<br />

Die K<strong>in</strong><strong>der</strong> brauchen sie natürlich auch und dann ist da noch die <strong>Landwirtschaft</strong> samt<br />

<strong>der</strong> Stallarbeit. Sie setzt sich selber unter Druck, will trotz <strong>der</strong> zusätzlichen Belastung<br />

alles perfekt machen. Selbstverständlich auch noch den Sonntagskuchen backen und<br />

Marmelade e<strong>in</strong>kochen.<br />

Bevor gar nichts mehr geht<br />

Bevor Anna aber an den Punkt gelangt, an dem e<strong>in</strong>fach gar nichts mehr geht, weil alles<br />

zu viel ist, entdeckt sie zufällig die <strong>Broschüre</strong> „<strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> <strong>Frau</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>”.<br />

Hier erfährt sie, wo sie Hilfe für Betrieb und Haushalt bekommt. Außerdem gibt das<br />

Heft Unterstützung <strong>in</strong> vielen rechtlichen und sozialen Fragen. Darüber h<strong>in</strong>aus kann <strong>der</strong><br />

Griff zum Telefon helfen.<br />

Das bäuerliche Sorgentelefon ist e<strong>in</strong>e anonyme Anlaufstelle für Sorgen, Nöte und Ängste.<br />

Unter <strong>der</strong> Telefonnummer 0810/676810 unterstützen Expert<strong>in</strong>nen und Experten bei<br />

persönlichen und familiären Problemen. Die Bandbreite ist groß. Sie helfen etwa bei<br />

Arbeitsüberlastung, Depression, Scheidung, Gewalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie o<strong>der</strong> bei Generationskonflikten.<br />

Sie hören zu, geben Tipps und vermitteln an weiterführende Beratungsstellen.<br />

E<strong>in</strong> klärendes Gespräch kann oftmals e<strong>in</strong>en Verän<strong>der</strong>ungsprozess <strong>in</strong> Gang setzen<br />

und die Situation ersche<strong>in</strong>t auf e<strong>in</strong>mal gar nicht mehr so ausweglos.<br />

Bildung und Beratung für mehr Lebensqualität<br />

Seit dem Jahr 2007 bietet das Projekt „Lebensqualität Bauernhof“ (LQB) verschiedenste<br />

Beratungs- und Bildungsangebote zu Themen <strong>der</strong> Lebensqualität sowie telefonische<br />

Erstberatung am bäuerlichen Sorgentelefon. In manchen Bundeslän<strong>der</strong>n können<br />

Bäuer<strong>in</strong>nen und Bauern auch das Angebot psychosozialer Beratung nutzen.<br />

Vorträge und Sem<strong>in</strong>are för<strong>der</strong>n die Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>setzung mit sich selbst und geben<br />

wertvolle Tipps für den persönlichen Lebensweg. Sie zeigen beispielsweise, wie man<br />

Ruhezeiten <strong>in</strong> den Alltag e<strong>in</strong>baut und wie man wie<strong>der</strong> frische Energie gew<strong>in</strong>nt, um die<br />

Herausfor<strong>der</strong>ungen des Lebens zu meistern. O<strong>der</strong> auch, wie man Verän<strong>der</strong>ungen im<br />

11


E<strong>in</strong>leitung<br />

Leben richtig angeht. Dadurch bestärkt können die TeilnehmerInnen die richtige Balance<br />

zwischen Beruf und Freizeit f<strong>in</strong>den und lernen, die Arbeit als Quelle <strong>der</strong> Lebensfreude<br />

zu entdecken.<br />

Auch auf Fragen des Zusammenlebens o<strong>der</strong> zur Hofübergabe gibt es Antworten.<br />

Wertschätzende Kommunikation, <strong>der</strong> richtige Umgang mit Spannungen o<strong>der</strong> das Vermeiden<br />

von Konflikten s<strong>in</strong>d Themen vieler Bildungsangebote. Bäuer<strong>in</strong>nen können erfahren,<br />

wie sich ihr <strong>Frau</strong>-Se<strong>in</strong> am Bauernhof gestalten lässt.<br />

Die Schwerpunkte <strong>der</strong> Weiterbildungsangebote liegen auf Selbstwert, Selbstreflexion<br />

und Rollenverständnis am Hof. Ebenso s<strong>in</strong>d Beziehungsgestaltung, <strong>der</strong> Umgang mit<br />

sich selbst und den an<strong>der</strong>en sowie das Schaffen von eigenen Freiräumen wichtige Inhalte.<br />

Initiiert von <strong>der</strong> Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft Österreichischer Bäuer<strong>in</strong>nen wird „Lebensqualität<br />

Bauernhof“ über das Ländliche Fortbildungs<strong>in</strong>stitut Österreich und die Ländlichen Fortbildungs<strong>in</strong>stitute<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong> abgewickelt.<br />

Bäuerliches Sorgentelefon<br />

Vertraulich, anonym, kompetent.<br />

E<strong>in</strong>fach anrufen unter Tel. 0810/676810<br />

Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr<br />

Österreichweit zum Ortstarif<br />

Wir unterstützen bei<br />

• Generationenkonflikten<br />

• Arbeitsüberlastung<br />

• Hofübergabe | Hofübernahme<br />

• Wirtschaftlichen Problemen<br />

• Trennung | Scheidung<br />

• Depression<br />

• Problemen mit Alkohol<br />

• Sonstigen Konflikten<br />

Weitere Informationen über das Projekt gibt es unter<br />

www.lebensqualitaet-bauernhof.at. Vielfältige Weiterbildungsangebote f<strong>in</strong>den Sie<br />

auch im Internet unter www.lfi.at.<br />

12


1. Familienrecht<br />

Kapitel 1 | Familienrecht<br />

1.1 Verliebt – die Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Bei dieser Form des Zusammenlebens<br />

müssen sich die Betroffenen bewusst<br />

se<strong>in</strong>, dass die Lebensgeme<strong>in</strong>schaft nur<br />

<strong>in</strong> wenigen Gesetzen ausdrücklich verankert<br />

und <strong>der</strong> gesetzliche Schutz des<br />

Lebensgefährten daher ger<strong>in</strong>g ist. Es<br />

gibt we<strong>der</strong> e<strong>in</strong> gesetzliches Erbrecht,<br />

noch e<strong>in</strong>en Anspruch auf Unterhalt o<strong>der</strong><br />

Witwen-/Witwerpension. Auch die Folgen<br />

<strong>der</strong> Auflösung e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />

s<strong>in</strong>d gesetzlich nicht geregelt. Dies<br />

sollte man bei größeren Anschaffungen<br />

(Möbel, Auto etc.) o<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />

Bautätigkeit bedenken und entsprechende vertragliche Regelungen treffen. Das heißt,<br />

die Lebensgefährten sollten festhalten, wer wie viel <strong>in</strong>vestiert, wer im Trennungsfall das<br />

Haus, die Möbel etc. erhält und wie <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ex-Partner wie<strong>der</strong> zur se<strong>in</strong>em/ihrem<br />

Geld kommt.<br />

Lebensgefährten haben rechtlich betrachtet auch ke<strong>in</strong>e sonstigen gegenseitigen Verpflichtungen<br />

o<strong>der</strong> <strong>Rechte</strong>, wie beispielsweise e<strong>in</strong>e Beistands- o<strong>der</strong> Unterhaltspflicht<br />

(freiwillige Versicherung siehe Kapitel 4.2). Sie haben lediglich die Möglichkeit, Partnerschaftsverträge<br />

zu schließen. K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die während e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft geboren<br />

werden, s<strong>in</strong>d unehelich. Es gelten die diesbezüglichen Vorschriften.<br />

Vertragliche<br />

Regelung<br />

empfehlenswert<br />

Ke<strong>in</strong>e <strong>Rechte</strong> und<br />

Pflichten<br />

Das ist auch bei den sogenannten Patchwork-Familien - das s<strong>in</strong>d solche, bei denen<br />

die K<strong>in</strong><strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>em Stiefelternteil aufwachsen - zu bedenken. Seit 01.01.2010 können<br />

Stiefeltern die leiblichen Eltern <strong>in</strong> Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens<br />

kraft des Gesetzes vertreten, und seit 01.02.2013 alle volljährigen Personen, die mit<br />

dem Elternteil und dessen m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigem K<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>samen Haushalt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

familiären Verhältnis leben, wenn es die Umstände erfor<strong>der</strong>n. Für alle an<strong>der</strong>en Fälle<br />

bedarf es e<strong>in</strong>er entsprechenden Vollmacht. E<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Möglichkeit ist, dass <strong>der</strong><br />

Stiefelternteil das K<strong>in</strong>d adoptiert (siehe Kapitel 1.5).<br />

1.2 Verlobt<br />

E<strong>in</strong>e Verlobung ist das Versprechen zweier Personen verschiedenen Geschlechts zu heiraten.<br />

Derartige Versprechen s<strong>in</strong>d rechtlich nicht verb<strong>in</strong>dlich. Die Eheschließung kann<br />

daher nicht erzwungen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die<br />

Möglichkeit, Schadenersatz zu verlangen, wenn das Versprechen nicht e<strong>in</strong>gehalten wird<br />

(Kosten des Aufgebots etc.). H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> rechtlichen Absicherung gilt das zur Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Ausgeführte.<br />

Versprechen nicht<br />

verb<strong>in</strong>dlich<br />

1.3 Verheiratet<br />

1.3.1 Der eheliche Name<br />

Die Regelungen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Wahl des ehelichen Namens s<strong>in</strong>d teilweise<br />

kompliziert, weshalb an dieser Stelle nur die grundsätzlichen Vorgaben erläutert werden.<br />

Als geme<strong>in</strong>samer Ehename kann entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Name des Mannes o<strong>der</strong> jener <strong>der</strong> <strong>Frau</strong><br />

(jeweils <strong>der</strong> gesamte Name o<strong>der</strong> Teile davon) gewählt werden.<br />

Erfolgt ke<strong>in</strong>e Auswahl, behält je<strong>der</strong> se<strong>in</strong>en bisherigen Familiennamen. Die Eheleute<br />

können auch e<strong>in</strong>en aus den Familiennamen bei<strong>der</strong> gebildeten Doppelnamen zum geme<strong>in</strong>samen<br />

Familiennamen bestimmen; dabei dürfen sie <strong>in</strong>sgesamt zwei Teile dieser<br />

Namen verwenden. E<strong>in</strong> Doppelname ist durch e<strong>in</strong>en B<strong>in</strong>destrich zwischen dessen e<strong>in</strong>-<br />

13


Kapitel 1 | Familienrecht<br />

zelnen Teilen zu trennen. Än<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Familienname e<strong>in</strong>es Ehegatten, so kann e<strong>in</strong>e<br />

erneute Bestimmung vorgenommen werden.<br />

Wird die Ehe aufgelöst, so können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten<br />

Familiennamen wie<strong>der</strong> annehmen. Die erneute Bestimmung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>annahme<br />

e<strong>in</strong>es Familiennamens ist allerd<strong>in</strong>gs nur e<strong>in</strong>mal zulässig.<br />

Das K<strong>in</strong>d erhält den geme<strong>in</strong>samen Familiennamen <strong>der</strong> Eltern. Es kann aber auch <strong>der</strong><br />

Doppelname e<strong>in</strong>es Elternteils zum Familiennamen des K<strong>in</strong>des bestimmt werden.<br />

Führen die Eltern ke<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Familiennamen, so kann zum Familiennamen<br />

des K<strong>in</strong>des <strong>der</strong> Familienname e<strong>in</strong>es Elternteils bestimmt werden. Wird hierfür e<strong>in</strong> aus<br />

mehreren vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> getrennten o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>en B<strong>in</strong>destrich verbundenen Teilen<br />

bestehen<strong>der</strong> Name herangezogen, so kann <strong>der</strong> gesamte Name o<strong>der</strong> dessen Teile verwendet<br />

werden.<br />

Es kann auch e<strong>in</strong> aus den Familiennamen bei<strong>der</strong> Elternteile gebildeter Doppelname<br />

bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet<br />

werden. E<strong>in</strong> Doppelname ist durch e<strong>in</strong>en B<strong>in</strong>destrich zwischen dessen e<strong>in</strong>zelnen Teilen<br />

zu trennen.<br />

Mangels e<strong>in</strong>er solchen Bestimmung erhält das K<strong>in</strong>d den Familiennamen <strong>der</strong> Mutter,<br />

auch wenn dieser e<strong>in</strong> Doppelname ist.<br />

14


Kapitel 1 | Familienrecht<br />

Den Familiennamen des K<strong>in</strong>des bestimmt die mit <strong>der</strong> Pflege und Erziehung betraute<br />

Person. Mehrere damit betraute Personen haben das E<strong>in</strong>vernehmen herzustellen; es<br />

genügt aber die Erklärung e<strong>in</strong>er von ihnen, sofern sie versichert, dass die an<strong>der</strong>e damit<br />

e<strong>in</strong>verstanden ist o<strong>der</strong> das E<strong>in</strong>vernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht<br />

werden kann.<br />

E<strong>in</strong>sichts- und urteilsfähige Personen bestimmen ihren Familiennamen selbst. Die E<strong>in</strong>sichts-<br />

und Urteilsfähigkeit wird bei mündigen M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen (ab dem vollendetem 14.<br />

Lebensjahr), vermutet. Die Bestimmung e<strong>in</strong>es Familiennamens ist nur e<strong>in</strong>malig zulässig.<br />

Än<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Familienname <strong>der</strong> Eltern o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Elternteils o<strong>der</strong> heiraten die<br />

Eltern e<strong>in</strong>an<strong>der</strong>, so kann <strong>der</strong> Familienname des K<strong>in</strong>des erneut bestimmt werden. Das<br />

Gleiche gilt bei Än<strong>der</strong>ungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Person e<strong>in</strong>es Elternteils, etwa bei e<strong>in</strong>er Annahme an<br />

K<strong>in</strong>desstatt o<strong>der</strong> bei e<strong>in</strong>er Begründung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abstammung des K<strong>in</strong>des.<br />

1.3.2 Wirkungen <strong>der</strong> Eheschließung<br />

Die Ehegatten s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zur umfassenden ehelichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft, beson<strong>der</strong>s<br />

zum geme<strong>in</strong>samen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und<br />

zum Beistand verpflichtet.<br />

Umfassende eheliche<br />

Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Im Erwerb des an<strong>der</strong>en hat e<strong>in</strong> Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es<br />

nach den Lebensverhältnissen <strong>der</strong> Ehegatten üblich und nichts an<strong>der</strong>es vere<strong>in</strong>bart ist.<br />

Je<strong>der</strong> Ehegatte hat dem an<strong>der</strong>en <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Obsorge für dessen K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfor<strong>der</strong>n, vertritt er ihn<br />

auch <strong>in</strong> den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.<br />

Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft, beson<strong>der</strong>s die Haushaltsführung,<br />

die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter<br />

Rücksichtnahme aufe<strong>in</strong>an<strong>der</strong> und auf das Wohl <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> mit dem Ziel voller Ausgewogenheit<br />

ihrer Beiträge e<strong>in</strong>vernehmlich gestalten.<br />

1.3.3 Der gesetzliche Güterstand <strong>der</strong> Gütertrennung<br />

In Österreich herrscht von Gesetzes wegen Gütertrennung zwischen den Ehepartnern.<br />

Je<strong>der</strong> Ehegatte bleibt nach <strong>der</strong> Eheschließung Eigentümer <strong>der</strong> <strong>in</strong> die Ehe e<strong>in</strong>gebrachten<br />

Vermögenswerte (Grundbesitz, landwirtschaftlicher Betrieb, Geld, etc.). Auch alles,<br />

was e<strong>in</strong> Ehepartner unter an<strong>der</strong>em <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ehe alle<strong>in</strong> verdient, geschenkt erhält o<strong>der</strong><br />

gew<strong>in</strong>nt, gehört ihm alle<strong>in</strong>. Je<strong>der</strong> Ehepartner verwaltet weiterh<strong>in</strong> se<strong>in</strong> Vermögen selbst<br />

und haftet alle<strong>in</strong> für se<strong>in</strong>e Schulden – es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas an<strong>der</strong>es<br />

vere<strong>in</strong>bart (etwa durch e<strong>in</strong>e Bürgschaft). Nur die geme<strong>in</strong>sam erwirtschafteten Vermögenswerte<br />

gehören beiden zusammen.<br />

1.3.4 Kontoführung – Zeichnungsberechtigung/eigenes Konto –<br />

Betriebskonto<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Gütertrennung s<strong>in</strong>d die Ehepartner nicht automatisch über das Konto etc.<br />

des an<strong>der</strong>en verfügungsberechtigt. Dies muss eigens vere<strong>in</strong>bart werden, z. B. durch<br />

die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen Kontos o<strong>der</strong> die Erteilung e<strong>in</strong>er Zeichnungsberechtigung.<br />

Mit <strong>der</strong> Zeichnungsberechtigung erlangt man aber nur das Recht, über die Werte<br />

auf e<strong>in</strong>em fremden Konto zu verfügen, sowie das Recht zur Auskunft über das Konto.<br />

Der Zeichnungsberechtigte ist also lediglich e<strong>in</strong> vom Konto<strong>in</strong>haber Bevollmächtigter.<br />

Gütertrennung<br />

Geme<strong>in</strong>sames Konto?<br />

Dies gilt auch, wenn beide Ehepartner Miteigentümer des Betriebes s<strong>in</strong>d. Da beide die<br />

gleichen <strong>Rechte</strong> und Pflichten haben, ist es natürlich zweckmäßig, dass beide über das<br />

Betriebskonto verfügen können. Diesbezüglich s<strong>in</strong>d zwei Kontoarten zu unterscheiden:<br />

15


Kapitel 1 | Familienrecht<br />

• ODER-Konto: Das ist e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftskonto, über welches je<strong>der</strong> Konto<strong>in</strong>haber<br />

alle<strong>in</strong> verfügungsberechtigt ist bzw.<br />

• UND-Konto: Hier können nur beide geme<strong>in</strong>sam verfügen.<br />

Zu bedenken ist, dass im Falle des Todes des Betriebsführers se<strong>in</strong>e Konten an sich gesperrt<br />

werden. Dies gilt auch für das UND-Konto. Falls e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Konto<strong>in</strong>haber verstirbt,<br />

hat auch <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e ke<strong>in</strong>en Zugriff mehr. Nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts<br />

kann darüber verfügt werden. Lediglich beim ODER-Konto bleibt die Verfügungsberechtigung<br />

des überlebenden Berechtigten aufrecht.<br />

Gütergeme<strong>in</strong>schaft<br />

1.3.5 Ehepakte<br />

Eheleute, die mit <strong>der</strong> Gütertrennung nicht e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d, können e<strong>in</strong>e Gütergeme<strong>in</strong>schaft<br />

vere<strong>in</strong>baren. Diese Vere<strong>in</strong>barung ist nur zwischen Ehegatten möglich und<br />

nur gültig, wenn sie von e<strong>in</strong>em Notar abgefasst wird.<br />

Die Gütergeme<strong>in</strong>schaft hat zur Folge, dass das betreffende Vermögen bei<strong>der</strong> Ehegatten<br />

ihnen nur mehr geme<strong>in</strong>schaftlich zusteht. Wird e<strong>in</strong> Ehegatte z.B. zu Schadenersatz<br />

verpflichtet, haftet <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e ebenfalls bis zum Existenzm<strong>in</strong>imum. Aufgrund dieses<br />

Risikos ist die Gütergeme<strong>in</strong>schaft heutzutage nicht mehr üblich.<br />

Beitragspflicht<br />

1.3.6 Unterhalt <strong>der</strong> Ehegatten während aufrechter Ehe<br />

Die Ehegatten haben nach ihren Kräften zur Deckung <strong>der</strong> ihren Lebensverhältnissen angemessenen<br />

Bedürfnisse geme<strong>in</strong>sam beizutragen. Der Ehegatte, <strong>der</strong> den geme<strong>in</strong>samen<br />

Haushalt führt, leistet dadurch se<strong>in</strong>en Beitrag. Er hat an den an<strong>der</strong>en e<strong>in</strong>en Anspruch<br />

auf Unterhalt, wobei eigene E<strong>in</strong>künfte angemessen zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d.<br />

Wenn beide Ehegatten e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen besitzen, gebührt dem weniger Verdienenden<br />

40 % des Nettofamiliene<strong>in</strong>kommens abzüglich des eigenen E<strong>in</strong>kommens und abzüglich<br />

4 % pro unterhaltsberechtigtem K<strong>in</strong>d (Neugeborene 2 %).<br />

Der Unterhalt <strong>der</strong> Ehefrau, die den Haushalt führt und ke<strong>in</strong>e eigenen E<strong>in</strong>künfte besitzt,<br />

beträgt höchstens 33 % des Nettoe<strong>in</strong>kommens des Ehegatten. Auch <strong>in</strong> diesem Fall<br />

werden 4 % pro weiterem Unterhaltsberechtigten abgezogen.<br />

Während <strong>der</strong> Ehe ist <strong>der</strong> Unterhalt großteils <strong>in</strong> natura (Nahrung, Beistellung e<strong>in</strong>er<br />

Wohnung etc.) zu leisten, teils aber auch <strong>in</strong> Geld (z. B. für Kleidung, Zeitschriften, K<strong>in</strong>ound<br />

Kaffeehausbesuche). Diese Geldleistung wird öfters auch als Taschengeld des<br />

Ehepartners bezeichnet und bewegt sich – je nach Höhe <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden<br />

Mittel – bei etwa 5 % des Nettoe<strong>in</strong>kommens des Partners.<br />

Das Wirtschaftsgeld h<strong>in</strong>gegen s<strong>in</strong>d jene f<strong>in</strong>anziellen Mittel, die die haushaltsführende<br />

Person auch für den Unterhaltspflichtigen und die im Haushalt lebenden K<strong>in</strong><strong>der</strong> zu verwenden<br />

hat. Dieses Wirtschaftsgeld kann nicht e<strong>in</strong>geklagt werden.<br />

In vielen Fällen wäre es daher s<strong>in</strong>nvoll, e<strong>in</strong> eigenes Konto für die Ehegatt<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zurichten.<br />

Dorth<strong>in</strong> könnten <strong>der</strong> Unterhalt, das Taschen- und das Wirtschaftsgeld sowie die Familienbeihilfe<br />

e<strong>in</strong>bezahlt werden. Dadurch hätte die ansonsten e<strong>in</strong>kommenslose Partner<strong>in</strong><br />

f<strong>in</strong>anzielle Mittel zur eigenen Verfügung.<br />

Wegweisung<br />

1.3.7 Gewalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie<br />

Bei Gewalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie ist die Polizei ermächtigt, den potenziellen Gewalttäter für<br />

höchstens zwei Wochen (wird beim ordentlichen Gericht e<strong>in</strong> Antrag auf Erlassung e<strong>in</strong>er<br />

e<strong>in</strong>stweiligen Verfügung gestellt: vier Wochen) aus <strong>der</strong> Wohnung zu weisen, ihm alle<br />

Schlüssel für die Wohnung abzunehmen und ihm zu verbieten, die Wohnung, <strong>der</strong>en<br />

16


Kapitel 1 | Familienrecht<br />

unmittelbare Umgebung bzw. die Schule/K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungse<strong>in</strong>richtung/den Hort samt<br />

e<strong>in</strong>es Bereiches im Umkreis von 50 Metern wie<strong>der</strong> zu betreten. Die Wohnung darf<br />

während <strong>der</strong> Dauer dieses Verbots nur <strong>in</strong> Gegenwart e<strong>in</strong>es Organs des öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes betreten werden.<br />

1.3.8 Ausstattung <strong>der</strong> Brautleute<br />

Besitzen die Brautleute ke<strong>in</strong> eigenes, ausreichendes Vermögen, so s<strong>in</strong>d ihre Eltern<br />

verpflichtet, e<strong>in</strong>e entsprechende Heiratsausstattung (früher bei <strong>der</strong> Braut Heiratsgut<br />

genannt) zu geben. S<strong>in</strong>d auch diese dazu nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage, werden die Großeltern<br />

herangezogen.<br />

Die Höhe ist gesetzlich nicht geregelt. Die Gerichte werten aber e<strong>in</strong>en Betrag von rund<br />

25-30 % des Jahresnettoe<strong>in</strong>kommens des Zahlungspflichtigen als angemessen.<br />

1.3.9 Vertretung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel durch ihre (Stief-)Eltern und allen volljährigen Personen,<br />

die mit dem Elternteil und dessen m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigem K<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>samen Haushalt<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em familiären Verhältnis leben, vertreten. Können die Eltern aus irgende<strong>in</strong>em<br />

Grund dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so bestellt das Bezirksgericht e<strong>in</strong>en Vormund<br />

o<strong>der</strong> Sachwalter als gesetzlichen Vertreter des M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen.<br />

Heiratsgut<br />

Gesetzliche Vertreter<br />

bzw. gerichtliche<br />

Zustimmung<br />

Bei Geschäften größeren Umfangs reicht die Zustimmung <strong>der</strong> Eltern nicht. Hier ist die<br />

Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (Bezirksgerichtes) notwendig.<br />

Die Eltern haben das Vermögen ihres m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong>des mit <strong>der</strong> Sorgfalt ordentlicher<br />

Eltern zu verwalten. Sie haben es wertmäßig zu erhalten und nach Möglichkeit zu<br />

vermehren. Geld ist mündelsicher anzulegen. Darüber haben sie dem Gericht jährlich<br />

Rechenschaft abzulegen. Das Gericht kann hierauf jedoch verzichten.<br />

Wird e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d Eigentümer e<strong>in</strong>es landwirtschaftlichen Betriebes, werden üblicherweise<br />

die Eltern diesen verwalten und dem Gericht berichten.<br />

1.4 Geschieden<br />

1.4.1 Die Scheidungsarten<br />

• Scheidung aus Verschulden bei Tätlichkeiten, Beschimpfungen, Ehebruch etc.<br />

• Scheidung aus an<strong>der</strong>en Gründen (auf geistiger Störung beruhendes Verhalten,<br />

ansteckende und ekelerregende Krankheit)<br />

• E<strong>in</strong>vernehmliche Scheidung<br />

• Auflösung <strong>der</strong> häuslichen Geme<strong>in</strong>schaft (Trennung von Tisch und Bett): nach<br />

3 Jahren erfolgt e<strong>in</strong>e Interessensabwägung (Scheidung: ja o<strong>der</strong> ne<strong>in</strong>); ist die häusliche<br />

Geme<strong>in</strong>schaft <strong>der</strong> Ehegatten seit 6 Jahren aufgehoben, wird dem Scheidungsbegehren<br />

jedenfalls stattgegeben.<br />

E<strong>in</strong>vernehmlich -<br />

streitig<br />

1.4.2 Unterhalt nach <strong>der</strong> Scheidung<br />

Der alle<strong>in</strong> o<strong>der</strong> überwiegend schuldige Ehegatte hat dem an<strong>der</strong>en - soweit dieser sich<br />

nicht selbst erhalten kann - e<strong>in</strong>en angemessenen Unterhalt zu gewähren. Dabei ist aber<br />

auch auf die beson<strong>der</strong>e Situation des Verpflichteten (z. B. Unterhaltspflicht für neuen<br />

Ehegatten) Rücksicht zu nehmen.<br />

Bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>vernehmlichen Scheidung können die Ehegatten frei vere<strong>in</strong>baren, ob e<strong>in</strong>er<br />

dem an<strong>der</strong>en Unterhalt zu zahlen hat, o<strong>der</strong> ob sie gegenseitig auf Unterhaltsansprüche<br />

verzichten. Än<strong>der</strong>n sich die Umstände, so kann die Höhe des Unterhalts angepasst<br />

17


Kapitel 1 | Familienrecht<br />

werden (=Umstandsklausel o<strong>der</strong> clausula rebus sic stantibus). E<strong>in</strong>en Verzicht auf diese<br />

Klausel o<strong>der</strong> auf den gesamten Unterhalt sollte man sich gründlich überlegen.<br />

Wurde die Ehe wegen Auflösung <strong>der</strong> häuslichen Geme<strong>in</strong>schaft geschieden, hat <strong>der</strong><br />

Unschuldige e<strong>in</strong>en Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe.<br />

1.4.3 Beson<strong>der</strong>e Unterhaltsansprüche<br />

Wenn e<strong>in</strong> geschiedener Ehegatte ke<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit nachgehen kann, weil er e<strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>sames K<strong>in</strong>d aufziehen muss, erhält er unabhängig vom Verschulden e<strong>in</strong>en Unterhalt.<br />

Dies gilt auf alle Fälle solange das K<strong>in</strong>d das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

hat. Der Unterhalt kann aber auch länger gewährt werden, z. B. wenn das K<strong>in</strong>d<br />

an e<strong>in</strong>er Krankheit leidet und länger pflegebedürftig ist. Hat sich e<strong>in</strong> Ehegatte während<br />

<strong>der</strong> Ehe ausschließlich dem Haushalt und <strong>der</strong> Pflege und Erziehung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen<br />

K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betreuung e<strong>in</strong>es Angehörigen gewidmet und kann ihm deshalb<br />

und aufgrund se<strong>in</strong>es Alters ke<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden, erhält er<br />

ebenfalls unabhängig vom Verschulden e<strong>in</strong>en Unterhalt. Dieser kann auch nur für e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Zeit gewährt werden.<br />

33 bis 40 Prozent<br />

1.4.4 Höhe des Unterhalts <strong>der</strong> Ehegatt<strong>in</strong><br />

Der Unterhalt beträgt üblicherweise 33 % des monatlichen Nettoe<strong>in</strong>kommens des<br />

Unterhaltspflichtigen. Verdient die Berechtigte selbst etwas, erhält sie 40 % des<br />

geme<strong>in</strong>samen E<strong>in</strong>kommens abzüglich ihres eigenen Verdienstes. Pro unterhaltsberechtigtem<br />

K<strong>in</strong>d bzw. Ex-Ehegatten/<strong>in</strong> werden zwischen zwei und vier Prozent abgezogen.<br />

1.4.5 Unterhalt <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

Die Eltern haben geme<strong>in</strong>sam dafür zu sorgen, dass <strong>der</strong> Bedarf ihres K<strong>in</strong>des – gemessen<br />

an den eigenen Lebensverhältnissen – gedeckt ist (sogenannt Unterhalt). Der Elternteil,<br />

<strong>der</strong> den Haushalt führt, leistet grundsätzlich dadurch se<strong>in</strong>en Beitrag.<br />

Jener Geldbetrag, den jedes K<strong>in</strong>d dieses Alters benötigt, um die genannten Ansprüche<br />

zu befriedigen (=Regelbedarf), beträgt 2015:<br />

0. bis zum 3. Lebensjahr € 197,00<br />

3. bis zum 6. Lebensjahr € 253,00<br />

6. bis zum 10.Lebensjahr € 326,00<br />

10. bis zum 15.Lebensjahr € 372,00<br />

15. bis zum 19. Lebensjahr € 439,00<br />

19. bis zum 28. Lebensjahr € 550,00<br />

Da bei <strong>der</strong> Festsetzung des Unterhalts aber auch die Lebensverhältnisse <strong>der</strong> Eltern zu<br />

berücksichtigen s<strong>in</strong>d, haben die Gerichte zusätzlich Prozentsätze entwickelt, mit <strong>der</strong>en<br />

Hilfe <strong>der</strong> Unterhalt des e<strong>in</strong>zelnen K<strong>in</strong>des anhand des E<strong>in</strong>kommens <strong>der</strong> Eltern genauer<br />

ermittelt wird:<br />

bis zum 6. Lebensjahr 16 %<br />

vom 6. bis zum 10. Lebensjahr 18 %<br />

vom 10. bis zum 15. Lebensjahr 20 %<br />

vom 15. Lebensjahr bis zur<br />

Selbsterhaltungsfähigkeit<br />

22 %<br />

Davon wird für jedes weitere unterhaltsberechtigte K<strong>in</strong>d unter 10 Jahren 1 % abgezogen,<br />

für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d über 10 Jahren werden 2 % und für e<strong>in</strong>en Ehegatten zwischen<br />

0 und 3 % (abhängig von se<strong>in</strong>em eigenen E<strong>in</strong>kommen) abgerechnet.Über den Regelbedarf<br />

h<strong>in</strong>aus kann e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d im E<strong>in</strong>zelfall noch e<strong>in</strong>en Son<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Individualbedarf haben.<br />

18


Kapitel 1 | Familienrecht<br />

Es handelt sich hier um notwendige Ausgaben, die außerhalb des zu erwartenden Unterhaltsbedarfs<br />

liegen. Auch diese s<strong>in</strong>d vom Unterhaltspflichtigen zu bezahlen.<br />

Dem K<strong>in</strong>d wird üblicherweise e<strong>in</strong> Taschengeld – abhängig von se<strong>in</strong>em Alter - <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Höhe von 1-10 % des Unterhaltsanspruches zugestanden.<br />

1.4.6 Obsorge / Pflege <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

Die Eltern haben ihr m<strong>in</strong><strong>der</strong>jähriges K<strong>in</strong>d zu pflegen und zu erziehen, se<strong>in</strong> Vermögen<br />

zu verwalten und es zu vertreten. Hierbei sollten sie e<strong>in</strong>vernehmlich vorgehen. S<strong>in</strong>d<br />

beide Eltern mit <strong>der</strong> Obsorge betraut, so ist je<strong>der</strong> Elternteil für sich alle<strong>in</strong> berechtigt<br />

und verpflichtet, das K<strong>in</strong>d zu vertreten; se<strong>in</strong>e Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam,<br />

wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Elternteil mit dieser nicht e<strong>in</strong>verstanden ist. Bestimmte<br />

Vertretungshandlungen (z. B. Namensän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Kirchenaustritt) bedürfen <strong>der</strong><br />

Zustimmung des an<strong>der</strong>en Elternteils, unter Umständen auch des Gerichtes (z. B. Vermögensangelegenheiten<br />

).<br />

Taschengeld<br />

Weiterh<strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>same Obsorge<br />

Je<strong>der</strong> Ehegatte hat dem an<strong>der</strong>en <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Obsorge für dessen K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfor<strong>der</strong>n, vertritt er ihn<br />

auch <strong>in</strong> den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.<br />

Wird die Ehe <strong>der</strong> Eltern e<strong>in</strong>es m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen ehelichen K<strong>in</strong>des aufgelöst, so bleibt<br />

die Obsorge bei<strong>der</strong> Eltern aufrecht. Sie können jedoch dem Gericht e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung<br />

vorlegen, wonach e<strong>in</strong> Elternteil alle<strong>in</strong> o<strong>der</strong> die Obsorge e<strong>in</strong>es Elternteiles auf bestimmte<br />

Angelegenheiten beschränkt wird. Zum Schutz des K<strong>in</strong>des kann e<strong>in</strong>e vorläufige<br />

Wohnungsnahme bei e<strong>in</strong>em Elternteil verfügt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Besuchsmittler e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden.<br />

1.4.7 Aufteilung des ehelichen Vermögens<br />

Nach Auflösung <strong>der</strong> Ehe s<strong>in</strong>d das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse<br />

unter die Ehegatten aufzuteilen. Damit zusammenhängende Schulden s<strong>in</strong>d<br />

abzuziehen. Der Aufteilung unterliegen aber nicht Sachen,<br />

• die e<strong>in</strong> Ehegatte <strong>in</strong> die Ehe e<strong>in</strong>gebracht, von Todes wegen erworben o<strong>der</strong> ihm e<strong>in</strong><br />

Dritter geschenkt hat (Gütertrennung),<br />

• die dem persönlichen Gebrauch e<strong>in</strong>es Ehegatten alle<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

• <strong>der</strong> Ausübung se<strong>in</strong>es Berufes dienen,<br />

• die zu e<strong>in</strong>em Unternehmen (<strong>Landwirtschaft</strong>) gehören o<strong>der</strong><br />

• Anteile an e<strong>in</strong>em Unternehmen s<strong>in</strong>d, außer es handelt sich um<br />

bloße Wertanlagen.<br />

Aufteilungsmasse<br />

1.4.8 Abgeltung <strong>der</strong> Mitwirkung am Erwerb des an<strong>der</strong>en<br />

Wirkt e<strong>in</strong> Ehegatte im Erwerb des an<strong>der</strong>en mit, so hat er Anspruch auf angemessene<br />

Abgeltung se<strong>in</strong>er Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach <strong>der</strong> Art und<br />

Dauer <strong>der</strong> Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse <strong>der</strong> Ehegatten, beson<strong>der</strong>s<br />

auch die gewährten Unterhaltsleistungen, s<strong>in</strong>d angemessen zu berücksichtigen. Die<br />

angemessene Abgeltung ist aber ke<strong>in</strong> Entlohnungsanspruch, sodass bei geme<strong>in</strong>samen<br />

Anstrengungen, die ke<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Erfolg br<strong>in</strong>gen, ke<strong>in</strong> Abgeltungsanspruch<br />

besteht. Der Anspruch verjährt <strong>in</strong>nerhalb von sechs Jahren, gerechnet vom Ende des<br />

Monats, <strong>in</strong> dem die Leistung erbracht wurde. Dieser gesetzliche Anspruch könnte vertraglich<br />

auch an<strong>der</strong>s gestaltet werden. Ob dies s<strong>in</strong>nvoll ist, kann nur anhand <strong>der</strong> konkreten<br />

Umstände im E<strong>in</strong>zelfall beurteilt werden.<br />

19


Kapitel 1 | Familienrecht<br />

1.4.9 Ehewohnung und Hausrat<br />

Die Ehewohnung, die e<strong>in</strong> Ehegatte <strong>in</strong> die Ehe e<strong>in</strong>gebracht o<strong>der</strong> alle<strong>in</strong> bekommen hat,<br />

kann dem an<strong>der</strong>en Ehegatten übertragen werden, wenn dieser o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames<br />

K<strong>in</strong>d auf die Wohnung angewiesen ist. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Ehegatte auf se<strong>in</strong>e Weiterbenützung zur Sicherung se<strong>in</strong>er Lebensbedürfnisse angewiesen<br />

ist.<br />

Entscheidung nach<br />

Billigkeit<br />

Der Richter könnte unter dieser Voraussetzung selbst e<strong>in</strong>en landwirtschaftlichen Betrieb,<br />

<strong>der</strong> sich im Alle<strong>in</strong>eigentum des Hausk<strong>in</strong>des bef<strong>in</strong>det, an das Schwiegerk<strong>in</strong>d übertragen.<br />

1.5 Adoption und Pflegek<strong>in</strong>dschaft<br />

Wahlk<strong>in</strong>dschaft<br />

1.5.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Adoption bedeutet, jemanden an K<strong>in</strong>desstatt anzunehmen, ihn/sie wie e<strong>in</strong> leibliches<br />

K<strong>in</strong>d aufzunehmen. Hierdurch wird e<strong>in</strong>e sogenannte Wahlk<strong>in</strong>dschaft begründet. Die<br />

Annahme e<strong>in</strong>es Adoptivk<strong>in</strong>des kann durch e<strong>in</strong> Ehepaar o<strong>der</strong> durch e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelperson<br />

erfolgen. Der jeweilige Adoptivelternteil tritt an die Stelle des entsprechenden leiblichen<br />

Elternteils.<br />

Adoptionsvermittlung darf nur vom Jugendwohlfahrtsträger o<strong>der</strong> von anerkannten privaten<br />

Trägern, die für die Adoptionsvermittlung im jeweiligen Bundesland zugelassen<br />

s<strong>in</strong>d, durchgeführt werden. Die E<strong>in</strong>hebung e<strong>in</strong>es Entgelts für die Vermittlung ist unzulässig.<br />

E<strong>in</strong>e Mutter, die ihr K<strong>in</strong>d - aus welchen Gründen auch immer - zur Adoption<br />

freigeben möchte, kann sofort nach <strong>der</strong> Geburt die E<strong>in</strong>willigungserklärung für die Adoption<br />

unterschreiben. Da diese Entscheidung sehr weittragend ist, kann sie diese E<strong>in</strong>willigung<br />

nicht nur bis zur gerichtlichen Bewilligung <strong>der</strong> Adoption zurücknehmen, son<strong>der</strong>n<br />

auch die Adoptionsform festlegen.<br />

1.5.2 Adoptionsformen<br />

Inkognitoadoption<br />

Die leiblichen Eltern erhalten allgeme<strong>in</strong>e Informationen über die Adoptiveltern ihres<br />

K<strong>in</strong>des (Alter, Beruf, Dauer <strong>der</strong> Ehe, Anzahl <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> etc.). Die Wünsche <strong>der</strong> Eltern<br />

werden mitberücksichtigt. Sie erfahren jedoch we<strong>der</strong> die Adresse noch den Namen <strong>der</strong><br />

Adoptiveltern. Weiters können sich die leiblichen Eltern bei <strong>der</strong> Jugendabteilung <strong>der</strong><br />

jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat und <strong>in</strong> Wien beim Amt für Jugend<br />

und Familie nach dem Wohl und <strong>der</strong> Entwicklung des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong>formieren.<br />

Halboffene Adoption<br />

Die Eltern wissen nicht, wo sich ihr K<strong>in</strong>d aufhält. Sie können jedoch über die Jugendabteilung<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, das Magistrat und <strong>in</strong> Wien das Amt<br />

für Jugend und Familie mit den Adoptiveltern Kontakt aufnehmen. Somit können die<br />

leiblichen Eltern von den Adoptiveltern Näheres über ihr K<strong>in</strong>d erfahren, eventuell durch<br />

Briefe und Fotos mit ihm <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung bleiben.<br />

Offene Adoption<br />

Die leiblichen Eltern erfahren Namen und Adresse <strong>der</strong> Adoptiveltern und können mit<br />

ihrem K<strong>in</strong>d bzw. den Adoptiveltern Kontakt aufnehmen.<br />

1.5.3 Recht des K<strong>in</strong>des auf Informationen über se<strong>in</strong>e leiblichen Eltern<br />

Sobald das adoptierte K<strong>in</strong>d volljährig ist, hat es das Recht, beim zuständigen Gericht, bei <strong>der</strong><br />

Jugendabteilung <strong>der</strong> jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat zu erfahren,<br />

wer se<strong>in</strong>e leiblichen Eltern s<strong>in</strong>d. Deren Anschrift wird aber nur mit <strong>der</strong>en Zustimmung weitergegeben.<br />

Diese s<strong>in</strong>d aber nicht verpflichtet, mit ihrem K<strong>in</strong>d Kontakt aufzunehmen.<br />

20


Kapitel 1 | Familienrecht<br />

1.5.4 Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e Adoption<br />

• Es soll zwischen den Annehmenden und dem Wahlk<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e dem Verhältnis zwischen<br />

leiblichen Eltern und K<strong>in</strong><strong>der</strong>n entsprechende Beziehung bereits bestehen<br />

o<strong>der</strong> hergestellt werden.<br />

• Die Adoption muss dem Wohl des m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong>des dienen. Ist das Wahlk<strong>in</strong>d<br />

eigenberechtigt, so ist die Annahme nur zu bewilligen, wenn die Antragsteller<br />

nachweisen, dass bereits e<strong>in</strong> enges, <strong>der</strong> Beziehung zwischen leiblichen Eltern und<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n entsprechendes Verhältnis vorliegt, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e wenn Wahlk<strong>in</strong>d und Annehmen<strong>der</strong><br />

während fünf Jahren entwe<strong>der</strong> <strong>in</strong> häuslicher Geme<strong>in</strong>schaft gelebt o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>an<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vergleichbar engen Geme<strong>in</strong>schaft Beistand geleistet haben.<br />

• Es darf ke<strong>in</strong> höherwertiges Interesse e<strong>in</strong>es leiblichen K<strong>in</strong>des <strong>der</strong> Adoptiveltern<br />

verletzt werden, etwa dessen Anspruch auf Unterhalt o<strong>der</strong> Erziehung. An<strong>der</strong>e<br />

wirtschaftliche Nachteile des leiblichen K<strong>in</strong>des (z. B. Schmälerung <strong>der</strong> Erbquote)<br />

werden nicht beachtet, es sei denn, <strong>der</strong> Annehmende handelt mit <strong>der</strong> überwiegenden<br />

Absicht, se<strong>in</strong> leibliches K<strong>in</strong>d zu schädigen.<br />

• Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Wahlvater<br />

und Wahlmutter müssen m<strong>in</strong>destens sechzehn Jahre älter als das Wahlk<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>.<br />

• Beide zukünftigen Adoptiveltern müssen <strong>der</strong> Adoption zustimmen.<br />

• Es dürfen ke<strong>in</strong>e Vorstrafen bestehen.<br />

• Die persönlichen, sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

und Lebensverhältnisse müssen zusammenpassen.<br />

Strenge<br />

Voraussetzungen<br />

1.5.5 Das Adoptionsverfahren<br />

Die Adoption e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden<br />

und dem Wahlk<strong>in</strong>d und durch gerichtliche Bewilligung zustande. Ist das<br />

Wahlk<strong>in</strong>d m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährig, wird <strong>der</strong> Vertrag durch se<strong>in</strong>en gesetzlichen Vertreter (z. B.<br />

Jugendamt) abgeschlossen. Der Adoptionsvertrag bedarf <strong>der</strong> Bewilligung des örtlich<br />

zuständigen Pflegschaftsgerichtes, das ist das Bezirksgericht am Wohnort des K<strong>in</strong>des.<br />

Vor se<strong>in</strong>er Entscheidung überprüft das Gericht alle Adoptionsvoraussetzungen, holt die<br />

vorgeschriebenen Zustimmungen e<strong>in</strong> und führt die notwendigen Anhörungen durch.<br />

Mehrere Schritte<br />

Die Bewilligung des Adoptionsvertrags durch das Gericht darf nur erteilt werden, wenn<br />

folgende Personen <strong>der</strong> Annahme zustimmen:<br />

• die Eltern des m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen Adoptivk<strong>in</strong>des<br />

• <strong>der</strong> Ehegatte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragene Partner des Annehmenden<br />

• allenfalls <strong>der</strong> Ehegatte des (verheirateten) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen Partners des Adoptivk<strong>in</strong>des<br />

• das Wahlk<strong>in</strong>d ab dem vollendeten 14. Lebensjahr<br />

E<strong>in</strong> Recht auf Anhörung vor Gericht haben grundsätzlich:<br />

• das m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige Wahlk<strong>in</strong>d ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, außer es hat bereits<br />

seit diesem Zeitpunkt bei den Annehmenden gelebt,<br />

• die Eltern des volljährigen Wahlk<strong>in</strong>des,<br />

• <strong>der</strong> Jugendwohlfahrtsträger (=Bezirksjugendamt),<br />

• gegebenenfalls die Pflegeeltern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter des Heimes, <strong>in</strong> dem das Adoptivk<strong>in</strong>d<br />

bisher gelebt hat.<br />

1.5.6 Name des Adoptivk<strong>in</strong>des<br />

Das Adoptivk<strong>in</strong>d erhält den Familiennamen <strong>der</strong> Adoptiveltern.<br />

21


Kapitel 1 | Familienrecht<br />

Verwandtschaft bleibt<br />

1.5.7 Folgen e<strong>in</strong>er Adoption<br />

<strong>Rechte</strong> zwischen Adoptierten und <strong>der</strong> Wahlverwandtschaft<br />

Durch den Adoptionsvertrag werden zwischen den Adoptiveltern und <strong>der</strong>en Nachkommen<br />

(K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong> etc.) e<strong>in</strong>erseits und dem Adoptivk<strong>in</strong>d und dessen zum Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Adoption m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen Nachkommen an<strong>der</strong>erseits die gleichen <strong>Rechte</strong> wie<br />

zwischen leiblichen Eltern und K<strong>in</strong><strong>der</strong>n begründet. Zwischen den übrigen Verwandten<br />

<strong>der</strong> Adoptiveltern und dem Wahlk<strong>in</strong>d bestehen ke<strong>in</strong>e Verwandtschaftsverhältnisse und<br />

somit auch ke<strong>in</strong> gegenseitiges gesetzliches Erbrecht.<br />

<strong>Rechte</strong> zwischen Adoptierten und den leiblichen Verwandten<br />

Im Verhältnis zu den leiblichen Eltern und <strong>der</strong>en Verwandtschaft än<strong>der</strong>t sich durch die<br />

Adoption nichts. E<strong>in</strong> Adoptivk<strong>in</strong>d hat daher e<strong>in</strong> zweifaches gesetzliches Erbrecht. Es<br />

erbt sowohl nach dem Tod se<strong>in</strong>er leiblichen Eltern als auch bei Ableben <strong>der</strong> Adoptiveltern.<br />

Bei <strong>der</strong> gesetzlichen Erbfolge nach dem Adoptivk<strong>in</strong>d gehen jedoch die Adoptiveltern<br />

und <strong>der</strong>en Nachkommen den leiblichen Eltern und <strong>der</strong>en Nachkommen vor. Wenn<br />

z. B. e<strong>in</strong> adoptiertes K<strong>in</strong>d ohne Nachkommen stirbt, erben zunächst die Adoptiveltern<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Nachkommen. Nur wenn diese nicht erben können o<strong>der</strong> wollen, kommen<br />

die leiblichen Eltern und <strong>der</strong>en Nachkommen zum Zug.<br />

<strong>Rechte</strong> und Pflichten <strong>der</strong> Adoptiveltern<br />

An sich werden die <strong>Rechte</strong> und Pflichten <strong>der</strong> leiblichen Eltern auf die Adoptiveltern<br />

übertragen. Diese s<strong>in</strong>d daher ab Wirksamkeit <strong>der</strong> Adoption für die Pflege, Obsorge<br />

und Erziehung des K<strong>in</strong>des verantwortlich. Ihnen obliegt daher auch die Verwaltung des<br />

K<strong>in</strong>desvermögens.<br />

<strong>Rechte</strong> und Pflichten <strong>der</strong> leiblichen Eltern<br />

Wenn die Adoptiveltern später aus irgendwelchen Gründen nicht mehr fähig s<strong>in</strong>d, für<br />

den Unterhalt, das Heiratsgut o<strong>der</strong> die Ausstattung des K<strong>in</strong>des aufzukommen, so s<strong>in</strong>d<br />

hierzu die leiblichen Eltern und <strong>der</strong>en Verwandte verpflichtet. Umgekehrt ist auch das<br />

zur Adoption freigegebene K<strong>in</strong>d verpflichtet, den <strong>in</strong> Not geratenen leiblichen Eltern<br />

Unterhalt zu leisten, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht<br />

14-jährigen K<strong>in</strong>d vor dessen Annahme an K<strong>in</strong>desstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.<br />

1.5.8 Wi<strong>der</strong>ruf und Aufhebung e<strong>in</strong>er Adoption<br />

Das Gericht kann e<strong>in</strong>e Adoption nur aus beson<strong>der</strong>en, im Gesetz aufgezählten Gründen<br />

aufheben, etwa wenn diese das Wohl des <strong>in</strong>zwischen eigenberechtigten Wahlk<strong>in</strong>des<br />

ernstlich gefährden würde o<strong>der</strong> die Erklärung e<strong>in</strong>es Beteiligten bzw. Zustimmungsberechtigten<br />

durch List o<strong>der</strong> gegründete Furcht veranlasst wurde. Letzterer Grund muss<br />

b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>en Jahres geltend gemacht werden. Die Adoption ist ebenfalls nur aus im<br />

Gesetz aufgezählten Gründen rückwirkend zu wi<strong>der</strong>rufen, z. B. wenn zwei nicht mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

Verheiratete das K<strong>in</strong>d adoptiert haben o<strong>der</strong> die Adoption nur erfolgte, um dem<br />

Wahlk<strong>in</strong>d den Namen <strong>der</strong> Annehmenden zu verschaffen.<br />

1.5.9 Pflegek<strong>in</strong>dschaft<br />

Das Gericht hat e<strong>in</strong>em Pflegeelternpaar auf se<strong>in</strong>en Antrag die Obsorge für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d ganz<br />

o<strong>der</strong> teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt<br />

ist und die Übertragung dem Wohl des K<strong>in</strong>des entspricht. Die Regelungen über<br />

die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).<br />

22


2. Erbrecht<br />

Kapitel 2 | Erbrecht<br />

Den Nachlass (die Verlassenschaft) bilden die <strong>Rechte</strong> und Pflichten, das Vermögen und<br />

die Schulden des Verstorbenen, die im Erbweg auf den Erben übergehen (=Erbschaft).<br />

Er heißt bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens „Ruhen<strong>der</strong> Nachlass”<br />

und gilt rechtlich als eigene (juristische) Person, welche vom Notar o<strong>der</strong> dem Erben<br />

vertreten wird.<br />

2.1 Gesetzliche Erbfolge<br />

Die gesetzliche Erbfolge tritt e<strong>in</strong>, wenn <strong>der</strong> Erblasser nicht bestimmt hat, was mit se<strong>in</strong>em<br />

Nachlass geschehen soll. Sie richtet sich danach, wer <strong>der</strong> nächste Verwandte<br />

des Verstorbenen ist. Um diesen ausf<strong>in</strong>dig zu machen, werden die Verwandten <strong>in</strong> vier<br />

Parentelen (L<strong>in</strong>ien) unterteilt, wobei die nähere L<strong>in</strong>ie (z. B. die 1. L<strong>in</strong>ie) die entferntere<br />

L<strong>in</strong>ie (2. L<strong>in</strong>ie) und <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er L<strong>in</strong>ie die näheren Verwandten (etwa K<strong>in</strong><strong>der</strong>) die entfernteren<br />

Verwandten (die Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong>) ausschließen. Die nachfolgenden Vorschriften<br />

für Ehegatten gelten s<strong>in</strong>ngemäß auch für e<strong>in</strong>getragene (gleichgeschlechtliche) Partner.<br />

L<strong>in</strong>iensystem<br />

1. L<strong>in</strong>ie:<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Nachkommen (Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong>, Urenkel etc.).<br />

Wenn alle K<strong>in</strong><strong>der</strong> noch leben, wird die Erbschaft unter ihnen nach Köpfen aufgeteilt. Ist<br />

e<strong>in</strong>es vorverstorben, erhalten dessen Nachkommen den frei gewordenen Anteil.<br />

2. L<strong>in</strong>ie:<br />

Eltern des Erblassers und <strong>der</strong>en Nachkommen (Brü<strong>der</strong> und Schwestern des Verstorbenen,<br />

Nichten und Neffen, Großnichten, Großneffen etc.).<br />

3. L<strong>in</strong>ie:<br />

Großeltern des Verstorbenen und <strong>der</strong>en Nachkommen (Onkel, Tanten, Cous<strong>in</strong>s und<br />

Cous<strong>in</strong>en, Nichten und Neffen 2. Grades usw.). Gibt es auch <strong>in</strong> dieser L<strong>in</strong>ie niemanden<br />

mehr, wird die 4. L<strong>in</strong>ie überprüft.<br />

4. L<strong>in</strong>ie:<br />

Urgroßeltern, nicht aber mehr <strong>der</strong>en Nachkommen. Wenn also e<strong>in</strong> Urgroßelternteil vorverstorben<br />

ist, haben se<strong>in</strong>e Nachkommen ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>trittsrecht. Es fällt an den Staat.<br />

Schwiegerk<strong>in</strong><strong>der</strong>, Stiefk<strong>in</strong><strong>der</strong> und Lebensgefährten s<strong>in</strong>d mit dem Erblasser nicht (bluts-)<br />

verwandt, weshalb sie auch ke<strong>in</strong> gesetzliches Erbrecht haben. Sie könnten natürlich<br />

testamentarisch bedacht werden.<br />

2.2 Erbrecht des Ehegatten<br />

Wie viel die Ehegatt<strong>in</strong> erbt, richtet sich danach, welche sonstige erbberechtigte Verwandte<br />

<strong>der</strong> Verstorbene h<strong>in</strong>terlässt. Ihre Erbquote beträgt:<br />

• wenn K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> Ur(ur)enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong> des Erblassers erbberechtigt s<strong>in</strong>d,<br />

1/3 des Nachlasses; s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e dieser Berechtigten vorhanden, erbt sie<br />

• neben den Eltern und Geschwistern sowie neben den Großeltern 2/3 des Nachlasses<br />

• Existiert ke<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Erwähnten, son<strong>der</strong>n nur entfernter Verwandte (Nachkommen<br />

<strong>der</strong> Großeltern, wie Nichten und Neffen, Urgroßeltern etc.) o<strong>der</strong> leben überhaupt<br />

ke<strong>in</strong>e Verwandten mehr, erbt <strong>der</strong> Ehegatte den gesamten Nachlass.<br />

Sofern <strong>der</strong> Ehegatte nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebührt ihm das gesetzliche<br />

Vorausvermächtnis. Das ist das Recht, weiter <strong>in</strong> <strong>der</strong> Ehewohnung zu wohnen<br />

und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu behalten (Herd,<br />

Kühlschrank, Mixer, Mikrowelle, Geschirr, Möbel, Teppiche und Vorhänge usw.), soweit<br />

sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erfor<strong>der</strong>lich<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Ehegattenerbrecht<br />

Ehewohnung<br />

23


Kapitel 2 | Erbrecht<br />

2.3 Selbstbestimmte Erbfolge<br />

Wenn <strong>der</strong> Verstorbene e<strong>in</strong> Testament bzw. Kodizill o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Erbvertrag errichtet hat,<br />

spricht man von gewillkürter o<strong>der</strong> selbstbestimmter Erbfolge. Man unterscheidet folgende<br />

Testamentsarten:<br />

Form beachten!<br />

2.3.1 Eigenhändiges schriftliches Testament<br />

Es muss vom Erblasser zur Gänze handschriftlich geschrieben und von ihm am Ende<br />

des Textes eigenhändig unterschrieben werden. Testamentszeugen s<strong>in</strong>d nicht nötig.<br />

2.3.2 Fremdhändiges schriftliches Testament<br />

Es muss eigenhändig vom Erblasser und drei Testamentszeugen unterschrieben werden.<br />

2.3.3 Nottestament<br />

Es ist nur möglich, wenn zu befürchten ist, dass <strong>der</strong> Erblasser stirbt o<strong>der</strong> die Fähigkeit<br />

zu testieren verliert, bevor er auf an<strong>der</strong>e Weise se<strong>in</strong>en letzten Willen erklären kann. In<br />

e<strong>in</strong>er solchen Situation muss er mündlich o<strong>der</strong> schriftlich vor zwei gleichzeitig anwesenden,<br />

fähigen Zeugen testieren. E<strong>in</strong> so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach<br />

Wegfall <strong>der</strong> Gefahr se<strong>in</strong>e Gültigkeit.<br />

E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong><br />

Testiermöglichkeit<br />

2.4 Pflichtteil<br />

Verfasst <strong>der</strong> Erblasser e<strong>in</strong> Testament und hat er dabei gewisse Personen nicht bedacht,<br />

sieht das Gesetz zu ihrem Schutz vor, ihnen e<strong>in</strong>en Pflichtteil zukommen zu lassen.<br />

Diese pflichtteilsberechtigten Personen s<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>, <strong>in</strong> Ermangelung solcher<br />

se<strong>in</strong>e Eltern, und auf alle Fälle <strong>der</strong> Ehegatte. Als Pflichtteil gebührt jedem K<strong>in</strong>d und<br />

dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach <strong>der</strong> gesetzlichen Erbfolge zugefallen<br />

wäre. Wenn <strong>der</strong> Erblasser ke<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong> h<strong>in</strong>terlässt, erhalten die Eltern e<strong>in</strong> Drittel ihres<br />

gesetzlichen Erbteiles und <strong>der</strong> Ehepartner 1/2. Standen <strong>der</strong> Erblasser und <strong>der</strong> Pflichtteilsberechtigte<br />

zu ke<strong>in</strong>er Zeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Naheverhältnis, wie es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familie zwischen<br />

solchen Verwandten gewöhnlich besteht (z. B. uneheliches K<strong>in</strong>d), so kann <strong>der</strong> Erblasser<br />

den Pflichtteil auf die Hälfte m<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

2.5 Erbvertrag<br />

Zwischen Ehegatten<br />

Zwischen Ehegatten kann auch e<strong>in</strong> Erbvertrag geschlossen werden. E<strong>in</strong> solches Übere<strong>in</strong>kommen<br />

ist nur gültig, wenn es von e<strong>in</strong>em Notar abgefasst wird. Nachdem es e<strong>in</strong><br />

Vertrag ist, ist er e<strong>in</strong>seitig nicht wi<strong>der</strong>ruflich. Mittels Erbvertrag kann aber nicht über das<br />

gesamte Erbe, son<strong>der</strong>n nur über drei Viertel von diesem verfügt werden.<br />

2.6 Bäuerliche Son<strong>der</strong>erbfolge: Anerbenrecht<br />

Die bäuerliche Son<strong>der</strong>erbfolge soll gewährleisten, dass <strong>Landwirtschaft</strong>en durch die gesetzliche<br />

Erbfolge nicht zugrunde gehen. Sie ist <strong>in</strong> folgenden Gesetzen enthalten:<br />

• Kärnten: Kärntner Erbhöfegesetz 1990<br />

• Tirol: Tiroler Höfegesetz<br />

• für die übrigen Bundeslän<strong>der</strong> gilt das Anerbengesetz.<br />

2.6.1 Erbhof (In Tirol: geschlossener Hof)<br />

E<strong>in</strong> Erbhof ist e<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>er Hofstelle versehener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb<br />

(auch We<strong>in</strong>bau-, Obstbau- o<strong>der</strong> Gartenbaubetrieb), <strong>der</strong> im<br />

24


Kapitel 2 | Erbrecht<br />

• Alle<strong>in</strong>eigentum e<strong>in</strong>er Person,<br />

• Miteigentum von Ehegatten o<strong>der</strong><br />

• Miteigentum e<strong>in</strong>es Elternteiles und e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des steht und<br />

dessen durchschnittliche Ertragsfähigkeit zur angemessenen Erhaltung e<strong>in</strong>er bäuerlichen<br />

Familie, die nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen ist, ausreicht:<br />

• für zwei bis 40 Personen (Anerbengesetz) bzw.<br />

• für bis zu 30 Personen bei e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong>destgröße von 5 ha (Kärntner Erbhöfegesetz 1990)<br />

Re<strong>in</strong>e Forstbetriebe s<strong>in</strong>d <strong>der</strong>zeit ke<strong>in</strong>e Erbhöfe. Über ihre E<strong>in</strong>beziehung <strong>in</strong> die bäuerliche<br />

Son<strong>der</strong>erbfolge wird aber schon lange diskutiert.<br />

• Das Tiroler Höfegesetz for<strong>der</strong>t für den geschlossenen Hof e<strong>in</strong>e Ertragsfähigkeit für<br />

fünf bis 20 Personen.<br />

2.6.2 Anerbe<br />

Für den Fall, dass sich die Betroffenen selbst nicht e<strong>in</strong>igen können, stellt das Gesetz<br />

Regeln auf, anhand <strong>der</strong>en das Gericht den Erben bestimmt, z. B.<br />

Auswahl<br />

• stand <strong>der</strong> Erbhof im Miteigentum, so wird <strong>der</strong> überlebende Miteigentümer Anerbe<br />

• bei Alle<strong>in</strong>eigentum des Verstorbenen s<strong>in</strong>d zu allererst die Nachfahren (wie K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

und Enkelk<strong>in</strong><strong>der</strong>) des Erblassers als Anerben berufen. Solche, die zur Land- o<strong>der</strong><br />

Forstwirtschaft erzogen werden o<strong>der</strong> wurden, haben gegenüber an<strong>der</strong>en den Vorrang.<br />

Unter mehreren zur Land- o<strong>der</strong> Forstwirtschaft erzogenen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n werden<br />

diejenigen bevorzugt, die auf dem Erbhof aufwachsen o<strong>der</strong> aufwuchsen<br />

• Nachkommen des Erblassers, die auf dem Erbhof aufgewachsen s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong><br />

aufwachsen, gehen dem überlebenden Ehegatten vor; dieser steht jedoch vor den<br />

übrigen Verwandten. Stammt <strong>der</strong> Erbhof ganz o<strong>der</strong> überwiegend von <strong>der</strong> Seite<br />

des überlebenden Ehegatten o<strong>der</strong> von e<strong>in</strong>em früheren Ehegatten, haben die Nachkommen<br />

des Erblassers mit diesem Ehegatten den Vorrang vor an<strong>der</strong>en Miterben<br />

• <strong>der</strong> überlebende Ehegatte steht aber vor den übrigen Verwandten (vor Eltern,<br />

Geschwistern, Neffen und Nichten).<br />

Das Verlassenschaftsgericht hat nach Durchführung e<strong>in</strong>er mündlichen Verhandlung vor<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>antwortung von Amts wegen e<strong>in</strong>e Erbteilung vorzunehmen. Hierbei ist vorerst<br />

<strong>der</strong> Erbhof dem Anerben zuzuweisen. Dieser wird mit dem Übernahmspreis Schuldner<br />

<strong>der</strong> Verlassenschaft. In die Erbteilung selbst ist <strong>der</strong> Übernahmspreis des Erbhofs als<br />

For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verlassenschaft e<strong>in</strong>zubeziehen; <strong>der</strong> Erbhof als solcher scheidet aus.<br />

2.6.3 Übernahmspreis<br />

Der Übernahmspreis ist, sofern sich die Erben nicht e<strong>in</strong>igen können, aufgrund des Gutachtens<br />

zweier bäuerlicher Sachverständiger so zu bestimmen, dass <strong>der</strong> Anerbe wohl<br />

bestehen kann. Hierbei ist auf die Interessen <strong>der</strong> übrigen Miterben gebührend Bedacht<br />

zu nehmen.<br />

2.6.4 Nachtragserbteilung<br />

Überträgt <strong>der</strong> Anerbe b<strong>in</strong>nen zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers bzw. nach dem<br />

E<strong>in</strong>tritt se<strong>in</strong>er Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Erbhof o<strong>der</strong> an dessen Teilen<br />

durch e<strong>in</strong> Rechtsgeschäft unter Lebenden (Verkauf, Schenkung etc.) bzw. erfolgt e<strong>in</strong>e<br />

Zwangsversteigerung, so können die übrigen Miterben, die Noterben sowie die gesetzlichen<br />

Erben e<strong>in</strong>e Nachtragserbteilung beantragen. Der Anerbe hat daraufh<strong>in</strong> jenen Betrag<br />

herauszugeben, um den <strong>der</strong> erzielbare Erlös den <strong>in</strong>neren Wert des se<strong>in</strong>erzeitigen<br />

Übernahmspreis übersteigt. Allfällige Investitionen des bzw. Verbesserungen durch den<br />

Anerben s<strong>in</strong>d hierbei abzuziehen.<br />

25


Kapitel 2 | Erbrecht<br />

E<strong>in</strong>e Nachtragserbteilung unterbleibt <strong>in</strong>soweit, als <strong>der</strong> Anerbe<br />

Ausnahmen<br />

• den Mehrbetrag <strong>in</strong>nerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb gleichwertiger<br />

Grundstücke o<strong>der</strong> zur Erhaltung o<strong>der</strong> Steigerung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit des<br />

Erbhofs verwendet o<strong>der</strong><br />

• durch Tausch das Eigentum an gleichwertigen Grundstücken erwirbt; hierbei ist<br />

e<strong>in</strong>e zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Anerben bei e<strong>in</strong>er<br />

späteren Nachtragserbteilung als vom Anerben bewirkte Verbesserung anzusehen.<br />

E<strong>in</strong>e Nachtragserbteilung kann nicht gefor<strong>der</strong>t werden, wenn das Eigentum am Erbhof<br />

o<strong>der</strong> an dessen Teilen durch den Ehegatten, e<strong>in</strong>en Elternteil o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d des Anerben<br />

erworben wird.<br />

2.7 Ehewohnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em landwirtschaftlichen Betrieb<br />

Ausged<strong>in</strong>ge<br />

Fruchtgenuss<br />

Der überlebende Ehegatte, <strong>der</strong> nicht <strong>der</strong> Anerbe ist und sich nicht aus e<strong>in</strong>em eigenen<br />

Vermögen erhalten kann, hat im Anwendungsbereich des Anerbengesetzes das Recht,<br />

e<strong>in</strong>en den ortsüblichen Lebensumständen angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit<br />

(Ausged<strong>in</strong>ge) auf dem Erbhof zu verlangen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen<br />

kann das Gericht auch e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Regelung treffen.<br />

Ist <strong>der</strong> Anerbe e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d des Verstorbenen bzw. des überlebenden Ehegatten und hat er<br />

das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht, so steht dem überlebenden Ehegatten, <strong>der</strong> zur<br />

Zeit des Todes des Erblassers auf dem Erbhof gelebt hat, e<strong>in</strong> Fruchtgenussrecht am<br />

Erbhof zu. Dafür muss er den Erbhof bewirtschaften und aus den Ertragsüberschüssen<br />

die Abf<strong>in</strong>dungsleistungen an die Miterben begleichen. Während dieser Zeit kann er<br />

das im obigen Absatz erwähnte Ausged<strong>in</strong>ge nicht <strong>in</strong> Anspruch nehmen. Bei Wie<strong>der</strong>verehelichung<br />

des überlebenden Ehegatten gebührt das Fruchtgenussrecht auch dem neuen<br />

Ehegatten, wenn dieser nicht selbst Alle<strong>in</strong>eigentümer e<strong>in</strong>es Erbhofs ist. Sobald <strong>der</strong><br />

Anerbe se<strong>in</strong> 25. Lebensjahr erreicht hat, erlischt dieses Fruchtgenussrecht.<br />

2.8 Verlassenschaftsverfahren<br />

Notwendige<br />

Unterlagen<br />

Wenn jemand stirbt, wird üblicherweise zuerst das Bestattungsunternehmen verständigt.<br />

Es folgt die Totenbeschau sowie die Beurkundung des Todesfalls durch das<br />

Standesamt. Das Standesamt, welches die Sterbeurkunde ausstellt, sendet e<strong>in</strong>e Ausfertigung<br />

dieser Sterbeurkunde an das Bezirksgericht, <strong>in</strong> dessen Sprengel <strong>der</strong> Verstorbene<br />

zuletzt gewohnt hat. Dieses beauftragt daraufh<strong>in</strong> den zuständigen Notar mit <strong>der</strong><br />

Errichtung <strong>der</strong> sogenannten Todesfallaufnahme. Bei diesem Zusammentreffen s<strong>in</strong>d folgende<br />

Dokumente und Unterlagen des Toten mitzubr<strong>in</strong>gen:<br />

• Letztwillige Anordnungen des Verstorbenen (Testament, Kodizill etc.)<br />

• mit dem Tod zusammenhängende Verträge (z. B. Übergabevertrag auf den Todesfall)<br />

• Geburtsurkunde, Taufsche<strong>in</strong>, Meldezettel und Staatsbürgerschaftsnachweis<br />

• Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, ev. Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. <strong>der</strong><br />

Ehegatt<strong>in</strong><br />

• Unterlagen über das Gehalts- o<strong>der</strong> Pensionskonto samt Kontoauszügen<br />

• Liste <strong>der</strong> Sparbücher, Wertpapiere und an<strong>der</strong>er Vermögenswerte (Schließfächer?)<br />

• Bausparverträge und Lebensversicherungspolizzen<br />

• Kredit-, Bürgschafts- und Leas<strong>in</strong>gverträge<br />

• Grundbuchsauszüge, E<strong>in</strong>heitswertbescheide<br />

• bei Faustfeuerwaffen: Waffenpass, Waffenbesitzkarte<br />

• Unterlagen über Firmenbeteiligungen des/<strong>der</strong> Verstorbenen bei selbständiger<br />

Tätigkeit<br />

26


Kapitel 2 | Erbrecht<br />

• Belege über Begräbnisrechnungen<br />

• eventueller Kostenvoranschlag für e<strong>in</strong>en Grabste<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e Grab<strong>in</strong>schrift etc.<br />

2.9 Erbantrittserklärung<br />

Um an die Erbschaft gelangen zu können, ist die Abgabe e<strong>in</strong>er Erbantrittserklärung erfor<strong>der</strong>lich:<br />

Die unbed<strong>in</strong>gte Erbantrittserklärung ist die bed<strong>in</strong>gungslose Annahme <strong>der</strong> Erbschaft,<br />

auch <strong>der</strong> Schulden. Der Erbe haftet mit se<strong>in</strong>em eigenen Vermögen.<br />

Die bed<strong>in</strong>gte Erbantrittserklärung ist die Annahme <strong>der</strong> Erbschaft unter <strong>der</strong> Bed<strong>in</strong>gung,<br />

dass <strong>der</strong> Erbe nur die Schulden übernimmt, die durch den Nachlass gedeckt s<strong>in</strong>d. Der<br />

Erbe haftet beschränkt mit dem Wert des Nachlasses und nur anteilig entsprechend<br />

se<strong>in</strong>er Erbquote.<br />

Bei e<strong>in</strong>er bed<strong>in</strong>gten Erbantrittserklärung wird e<strong>in</strong> Inventar errichtet und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

e<strong>in</strong>e Gläubigerzusammenrufung vorgenommen. Dabei werden alle Gläubiger <strong>der</strong><br />

Verlassenschaft mittels Edikt im Internet aufgefor<strong>der</strong>t, ihre For<strong>der</strong>ungen anzumelden.<br />

Der Erbe haftet <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge nur mit dem Geerbten, nicht aber mit se<strong>in</strong>em eigenen<br />

Vermögen.<br />

Das Verlassenschaftsverfahren endet mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>antwortung. Durch die E<strong>in</strong>antwortung<br />

rückt <strong>der</strong> Erbe <strong>in</strong> die Rechtsstellung des Erblassers e<strong>in</strong>, er wird Gesamtrechtsnachfolger<br />

und erwirbt Eigentum an den Nachlassgegenständen.<br />

27


“Die meisten <strong>Frau</strong>en, die<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Landund<br />

Forstwirtschaft<br />

mitarbeiten, s<strong>in</strong>d<br />

Gesellschafter<strong>in</strong>,<br />

ohne es zu wissen.”


3. Die bäuerliche Hofübergabe<br />

Kapitel 3 | Hofübergabe<br />

3.1 Vertrags<strong>in</strong>halt<br />

Die Vertragspartner sollten zuerst e<strong>in</strong>e entsprechende Beratung (z. B. bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>skammer) <strong>in</strong> Anspruch nehmen und erst, wenn sie sich über ihre eigenen<br />

Wünsche im Klaren s<strong>in</strong>d, den Vertragserrichter aufsuchen. Dies wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

e<strong>in</strong> Notar se<strong>in</strong>. Theoretisch könnte man se<strong>in</strong>en Übergabevertrag zwar selbst schreiben<br />

und nur die Unterschrift beglaubigen lassen, aber dies ist Laien nicht zu empfehlen.<br />

S<strong>in</strong>nvoller ist es, mit e<strong>in</strong>er Auflistung des gewünschten Vertrags<strong>in</strong>haltes zum Vertragsjuristen<br />

zu gehen und so e<strong>in</strong>en fairen Preis auszuhandeln.<br />

Vertragserrichtung<br />

Da es viele <strong>Broschüre</strong>n zu diesem Thema gibt, werden hier nur e<strong>in</strong> paar Punkte angeführt,<br />

die vor <strong>der</strong> Übernahme bedacht werden sollten:<br />

• Was wird übergeben bzw. zurückbehalten (Grundstücke, Anteilsrechte, bewegliche<br />

Sachen)?<br />

• Gibt es Schulden o<strong>der</strong> Dienstbarkeiten?<br />

• Alle<strong>in</strong>eigentum o<strong>der</strong> Miteigentum?<br />

• Welche Ausged<strong>in</strong>gsleistungen können erbracht werden (Wohnen, Verpflegen, Betreuen,<br />

Botendienste)?<br />

• Werden die Weichenden erbsentfertigt?<br />

• Soll es Veräußerungs- und Belastungsverbote bzw. e<strong>in</strong>e Regelung für den Unvergleichsfall<br />

geben?<br />

• S<strong>in</strong>d Schwiegerk<strong>in</strong>dklauseln nötig?<br />

• Welchen Inhalt weisen die typischen Übergabeverträge dieser Region auf?<br />

3.2 Wer soll Vertragspartner se<strong>in</strong>?<br />

Wer soll den Betrieb übernehmen, nur das Hausk<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> auch das Schwiegerk<strong>in</strong>d?<br />

Welche <strong>der</strong> beiden Varianten zu bevorzugen ist, hängt von den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles<br />

ab. Beabsichtigt das Schwiegerk<strong>in</strong>d we<strong>der</strong> im Betrieb mitzuarbeiten noch<br />

irgendwelche Investitionen zu tätigen, so empfiehlt sich das Alle<strong>in</strong>eigentum des<br />

Hausk<strong>in</strong>des. Ist das Schwiegerk<strong>in</strong>d jedoch bereit, se<strong>in</strong>e Arbeitskraft hauptberuflich im<br />

Betrieb e<strong>in</strong>zusetzen und <strong>in</strong>vestiert es unter Umständen sogar eigenes Geld, so ist wohl<br />

<strong>der</strong> Miteigentumsvariante <strong>der</strong> Vorzug zu geben.<br />

Wenn Hausk<strong>in</strong>d und Schwiegerk<strong>in</strong>d geme<strong>in</strong>sam als Übernehmer auftreten, so sollte<br />

unbed<strong>in</strong>gt für den Fall <strong>der</strong> Scheidung e<strong>in</strong>e Regelung getroffen werden, zum Beispiel:<br />

• das Schwiegerk<strong>in</strong>d überträgt se<strong>in</strong>en Anteil an das Hausk<strong>in</strong>d und erhält dafür e<strong>in</strong>en<br />

im Vertrag festgesetzten Betrag o<strong>der</strong><br />

• e<strong>in</strong>en Betrag, <strong>der</strong> abhängig ist von <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ehe o<strong>der</strong><br />

• e<strong>in</strong>e Geldsumme, die sich an <strong>der</strong> Art und Dauer <strong>der</strong> Arbeitsleistung orientiert.<br />

• Darüber h<strong>in</strong>aus soll das Schwiegerk<strong>in</strong>d wohl auch se<strong>in</strong>e Investitionen abgegolten<br />

erhalten.<br />

Scheidungsklausel<br />

3.3 Wer muss die Ausged<strong>in</strong>gsleistungen erbr<strong>in</strong>gen?<br />

Es darf nicht übersehen werden, dass sich nur <strong>der</strong> Vertragspartner verpflichtet, die<br />

Gegenleistungen (Ausged<strong>in</strong>ge etc.) zu erbr<strong>in</strong>gen. Es ist daher nicht rechtens, wenn lediglich<br />

<strong>der</strong> Haussohn den Betrieb übernimmt, die Leistungen (Pflege, Kochen, Waschen<br />

etc.) aber die Schwiegertochter übernehmen soll. Ist dies gewünscht, so wäre zum<strong>in</strong>dest<br />

e<strong>in</strong>e Abgeltung für die Leistungen zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

29


Kapitel 3 | Hofübergabe<br />

3.4 Vorkehrungen für den Tod des Hausk<strong>in</strong>des<br />

Meistens befürchten die Übergeber, das Hausk<strong>in</strong>d könnte frühzeitig versterben und das<br />

Schwiegerk<strong>in</strong>d noch e<strong>in</strong>mal heiraten. Dann ist zu befürchten, dass K<strong>in</strong><strong>der</strong> aus zweiter<br />

Ehe den heimatlichen Betrieb erhalten. Um dies zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, ist die Vere<strong>in</strong>barung<br />

ratsam, dass das Schwiegerk<strong>in</strong>d den Betrieb spätestens nach se<strong>in</strong>em Tod an die K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

aus <strong>der</strong> Ehe mit dem Hausk<strong>in</strong>d übergeben muss.<br />

3.5 <strong>Rechte</strong> <strong>der</strong> Weichenden<br />

ke<strong>in</strong>e <strong>Rechte</strong><br />

Schenkungsanrechnung<br />

Gesetzlich müssen die Weichenden bei <strong>der</strong> Übergabe nichts erhalten. Erben kann man<br />

immer erst, wenn <strong>der</strong> Erblasser verstorben ist. For<strong>der</strong>ungen zu Lebzeiten s<strong>in</strong>d rechtlich<br />

nicht durchsetzbar. Es hat sich jedoch e<strong>in</strong>gebürgert, dass die weichenden K<strong>in</strong><strong>der</strong> im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Hofübergabe ihre Erbsentfertigung erhalten und dafür e<strong>in</strong>en Erbverzicht<br />

unterschreiben. Da sie damit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel auf ihr gesamtes Erbe zum Todeszeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Übergeber verzichten und niemand weiß, welches Vermögen dann vorhanden ist,<br />

kann es ke<strong>in</strong>e konkrete Berechnung geben. Manche orientieren sich daher am fünffachen<br />

Jahresre<strong>in</strong>ertrag bzw. dem dreifachen E<strong>in</strong>heitswert, welcher zwischen den<br />

weichenden K<strong>in</strong><strong>der</strong>n aufgeteilt wird. Der errechnete Wert stellt aber lediglich e<strong>in</strong>e Verhandlungsbasis<br />

dar, ist aber rechtlich nicht haltbar. Er lässt oft nicht erkennen, welche<br />

Masch<strong>in</strong>en und Geräte vorhanden s<strong>in</strong>d und ob beispielsweise Reparaturen anstehen<br />

o<strong>der</strong> die Gebäude vielleicht frisch renoviert o<strong>der</strong> gebaut s<strong>in</strong>d.<br />

Wenn die Weichenden bei <strong>der</strong> Übergabe nichts erhalten, können sie nach dem Tod<br />

des jeweiligen Übergebers nur e<strong>in</strong>e Schenkungsanrechnung begehren. Dies bedeutet,<br />

dass im Gerichtsverfahren e<strong>in</strong> Sachverständiger berechnet, <strong>in</strong>wieweit bei <strong>der</strong> Übergabe<br />

dem Wert <strong>der</strong> Liegenschaft Gegenleistungen gegenüberstehen. Dort, wo ke<strong>in</strong>e Gegenleistungen<br />

bestehen, handelt es sich um e<strong>in</strong>en Schenkungsteil. Dieser Schenkungsteil<br />

könnte erbrechtlich berücksichtigt werden, sodass die Hofübernehmer nach dem Tod<br />

des Übergebers noch Leistungen an die Weichenden (die ke<strong>in</strong>en Erbverzicht abgegeben<br />

haben) erbr<strong>in</strong>gen müssen. Die Weichenden müssen sich natürlich ihrerseits Schenkungen<br />

anrechnen lassen, die sie zu Lebzeiten <strong>der</strong> Übergeber von diesen erhalten haben.<br />

Zu bedenken ist weiters, dass e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Schenkungsanrechnung zwar zwischen<br />

Pflichtteilsberechtigten immer möglich ist, bei Schenkungen an Fremde (z. B. an das<br />

Schwiegerk<strong>in</strong>d) aber nach zwei Jahren ke<strong>in</strong> Anspruch auf Anrechnung mehr besteht.<br />

3.6 Wer soll die Pflegeheimkosten übernehmen?<br />

Unterschiedliche<br />

Regelungen <strong>in</strong> den<br />

Län<strong>der</strong>n<br />

Rückfor<strong>der</strong>ung<br />

Im Übergabsvertrag sollte auch geregelt werden, wer die Kosten e<strong>in</strong>es allfälligen<br />

Pflegeheimaufenthaltes zu bezahlen hat. Sollen dies immer die Übernehmer se<strong>in</strong>?<br />

Meistens wird vere<strong>in</strong>bart, dass die Übernehmer die Pflege nur bis zu e<strong>in</strong>er vere<strong>in</strong>barten<br />

Pflegegeldstufe und nur so lange zu besorgen haben, als dies am Betrieb möglich<br />

und zumutbar ist. Dies hat zur Folge, dass für solche Fälle das Sozialhilfegesetz des<br />

jeweiligen Bundeslandes zur Anwendung gelangt. Dieses regelt, wer unter welchen<br />

Voraussetzungen die Pflegeheimkosten zu übernehmen hat.<br />

Üblicherweise geht <strong>der</strong> Sozialhilfeverband bei <strong>der</strong> Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Heimkosten nach<br />

folgen<strong>der</strong> Reihenfolge vor:<br />

• E<strong>in</strong>kommen und Vermögen (etwa e<strong>in</strong> zurückbehaltenes Grundstück) des<br />

Pflegebedürftigen<br />

• die Erben des Hilfeempfängers bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses<br />

• Personen, die sich vertraglich (z. B. im Übergabevertrag) zum Kostenersatz<br />

verpflichtet haben<br />

• Personen, die vom Pflegebedürftigen <strong>in</strong> letzter Zeit etwas geschenkt bekommen haben.<br />

Ist ke<strong>in</strong> Rückersatz möglich, werden die Kosten von <strong>der</strong> öffentlichen Hand bezahlt.<br />

30


Kapitel 3 | Hofübergabe<br />

3.7 Sollen Wohnungsrechte e<strong>in</strong>geräumt werden ?<br />

Wohnrechte werden üblicherweise nur den Übergebern e<strong>in</strong>geräumt. Dieses ist e<strong>in</strong><br />

höchstpersönliches Recht nur für den eigenen Bedarf. Volljährige und selbsterhaltungsfähige<br />

Geschwister s<strong>in</strong>d daher nicht berechtigt, ohne Zustimmung <strong>der</strong> Übernehmer auf<br />

<strong>der</strong> übergebenen Liegenschaft zu wohnen. Aus diesem Grund wollen manche vere<strong>in</strong>baren,<br />

dass auch Geschwister e<strong>in</strong> Wohnungsrecht erhalten. Obwohl dies rechtlich ohne<br />

Weiteres möglich ist, ist zu bedenken, dass dies oft zu zwischenmenschlichen Problemen<br />

führt (ähnliches Alter, eventuell wechselnde unsympathische Partner etc.). Auch<br />

von e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>räumung von Eigentum für die Geschwister ist abzuraten. In diesem Fall<br />

müsste entwe<strong>der</strong> das jeweilige Haus als eigene Grundbuchsparzelle vermessen bzw.<br />

Miteigentum an <strong>der</strong> betreffenden Parzelle e<strong>in</strong>geräumt werden. Dies führt meistens<br />

wie<strong>der</strong> zu Streitigkeiten. E<strong>in</strong>e eigene Parzelle für e<strong>in</strong> (Ausged<strong>in</strong>gs-)Haus kann überdies<br />

nur geschaffen werden, wenn die raumordnungsrechtlichen Grundsätze des jeweiligen<br />

Bundeslandes dies gestatten (eventuell besteht e<strong>in</strong> Trennungsverbot).<br />

Wohnrecht für<br />

Übergeber?<br />

3.8 Mitarbeit und Investitionen nach gescheiterter Hofübernahme<br />

Wer im berechtigten Vertrauen darauf, e<strong>in</strong>mal den Hof zu übernehmen, Arbeitsleistungen<br />

nur gegen e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ges Entgelt erbr<strong>in</strong>gt, kann – wenn dieses Vertrauen enttäuscht<br />

wird – die zweckverfehlenden Arbeitsleistungen geltend machen. Dies bedeutet, die<br />

betroffene Person kann b<strong>in</strong>nen drei Jahren ab Kenntnis e<strong>in</strong>e Abgeltung ihrer Arbeitsleistungen<br />

for<strong>der</strong>n. Da <strong>der</strong>artige D<strong>in</strong>ge oft schwer zu beweisen s<strong>in</strong>d, empfiehlt sich e<strong>in</strong>e<br />

schriftliche Regelung h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Voraussetzungen für die unentgeltliche bzw. ger<strong>in</strong>g<br />

entlohnte Mitarbeit. Dies gilt auch für Investitionen, die von Nicht-Miteigentümern<br />

getätigt werden. Was soll mit diesen geschehen, wenn es zu ke<strong>in</strong>er Übergabe an die<br />

Investoren kommt? Wird ihr Zeitwert ersetzt? Können sich das die Nicht-mehr-Übergeber<br />

f<strong>in</strong>anziell überhaupt leisten?<br />

3.9 Nachträgliche Vertragsän<strong>der</strong>ungen<br />

„Was liegt, das pickt“, sagt <strong>der</strong> Volksmund und die Gesetze geben dieser Weisheit Recht.<br />

E<strong>in</strong>seitig können Verträge – Gott sei Dank – so gut wie gar nicht verän<strong>der</strong>t werden.<br />

Deshalb s<strong>in</strong>d genaue Regelungen so wichtig. E<strong>in</strong>vernehmlich ist fast jede Än<strong>der</strong>ung<br />

möglich. Auch Ihr Notar wird sich sicherlich darüber freuen.<br />

3.10 Die <strong>Frau</strong> als Gesellschafter<strong>in</strong><br />

Die meisten <strong>Frau</strong>en, die im Rahmen <strong>der</strong> Land- und Forstwirtschaft mitarbeiten, s<strong>in</strong>d,<br />

ohne es zu wissen, Gesellschafter<strong>in</strong>. Wenn nämlich mehrere Personen vere<strong>in</strong>baren,<br />

ihre Arbeitsleistungen und/o<strong>der</strong> Sachen zum geme<strong>in</strong>schaftlichen Nutzen zu vere<strong>in</strong>igen,<br />

spricht das Gesetz von e<strong>in</strong>er Gesellschaft zu e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>schaftlichen Erwerb, auch<br />

Gesellschaft nach bürgerlichem Recht genannt. Diese ist ke<strong>in</strong>e juristische Person. Die<br />

Beteiligten bleiben rechtlich gesehen weitestgehend nach wie vor E<strong>in</strong>zelpersonen und<br />

können – sofern ke<strong>in</strong> gegenseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot besteht –<br />

ihren Anteil nach Belieben weitergeben o<strong>der</strong> veräußern (Ausnahme: zur Unzeit o<strong>der</strong><br />

zum Nachteil <strong>der</strong> Übrigen).<br />

Ist dies nicht gewollt, so sollte man an<strong>der</strong>e Gesellschaftsformen wie z. B. die KG o<strong>der</strong><br />

die OG <strong>in</strong>s Auge fassen. Diese sogenannten e<strong>in</strong>getragenen Personengesellschaften<br />

s<strong>in</strong>d ebenfalls auf e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>schaftlichen Erwerb bzw. die Nutzung und Verwaltung<br />

eigenen Vermögens ausgerichtet und e<strong>in</strong>er juristischen Person angenähert. Das heißt,<br />

KG und OG können unter ihren Firmennamen <strong>Rechte</strong> erwerben, Grundstücke verkaufen,<br />

Verträge schließen und vor Gericht auftreten. Bei Gewerbebetrieben muss <strong>der</strong><br />

Geschäftsführer bzw. Pächter die Berechtigung besitzen. Nicht zu vergessen ist aber,<br />

dass bei e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Personengesellschaft weiterh<strong>in</strong> alle Gesellschafter mit<br />

Gesellschaft nach<br />

bürgerlichem Recht<br />

Personengesellschaft<br />

31


Kapitel 3 | Hofübergabe<br />

dem gesamten Privatvermögen haften. Bei <strong>der</strong> KG haftet zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Gesellschafter<br />

unbeschränkt, die an<strong>der</strong>en beschränkt auf e<strong>in</strong>en bestimmten Betrag.<br />

Soll e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Kooperation zwischen Ehepartnern <strong>in</strong>s Auge gefasst werden, ist<br />

daher e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende Rechtsberatung unumgänglich. Schließlich haben <strong>der</strong>artige<br />

Zusammenschlüsse weitreichende Folgen <strong>in</strong> vielen Rechtsbereichen.<br />

Unter www.lk-oe.at und dem Menüpunkt Beratung f<strong>in</strong>det man die Beratungsangebote<br />

rund um Hofübernahme, die <strong>in</strong> den Landeslandwirtschaftskammern<br />

und Bezirksbauernkammern angeboten werden.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus gibt es regelmäßig Hofübergabe/Hofübernahme-Sem<strong>in</strong>are, Vorträge<br />

und <strong>Broschüre</strong>n zum Downloaden zu diesem Bereich. Zu f<strong>in</strong>den unter<br />

www.lfi.at und ww.landjugend.at.<br />

32


4. Sozialrecht<br />

Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

4.1 Mutterschaft<br />

4.1.1 Leistungen während <strong>der</strong> Schwangerschaft und nach <strong>der</strong> Geburt<br />

Grundsätzliches<br />

Die Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz<br />

(BSVG) umfassen neben dem Versicherungsfall <strong>der</strong> Krankheit auch<br />

die Mutterschaft (§ 74 Abs. 1 Z 2 BSVG). Der Versicherungsfall <strong>der</strong> Mutterschaft umfasst<br />

die Schwangerschaft, die Entb<strong>in</strong>dung und damit im Zusammenhang stehende Folgen,<br />

soweit es sich nicht um den Versicherungsfall <strong>der</strong> Krankheit handelt (§ 97 Abs. 1 BSVG).<br />

Welcher Personenkreis ist umfasst?<br />

Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben nach dem BSVG <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

pflichtversicherte <strong>Frau</strong>en und weibliche Angehörige des Betriebsführers.<br />

Diese Angehörigen s<strong>in</strong>d auch dann nach dem BSVG anspruchsberechtigt, wenn sie<br />

bei e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Krankenversicherungsträger als anspruchsberechtigte Angehörige<br />

gelten. Anspruch auf Mutterschaftsleistung hat demnach auch die Ehegatt<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es Betriebsführers,<br />

die eheliche o<strong>der</strong> uneheliche Tochter, die Stieftochter und Enkel<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es<br />

Versicherten sowie e<strong>in</strong> Pflegek<strong>in</strong>d. Die Anspruchsberechtigung hängt zum Teil noch vom<br />

Vorliegen weiterer Kriterien ab, wie z. B. dem Vorliegen e<strong>in</strong>er ständigen Hausgeme<strong>in</strong>schaft.<br />

Es sollte daher im Bedarfsfall die Voraussetzung geprüft werden.<br />

4.1.2 Mutterschaftsleistungen<br />

Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass-Untersuchungen<br />

Die Untersuchungen dienen <strong>der</strong> frühzeitigen Erkennung und Behandlung von Erkrankungen<br />

<strong>der</strong> Mutter und des K<strong>in</strong>des und s<strong>in</strong>d kostenlos. Die Durchführung <strong>der</strong> Untersuchung<br />

ist teilweise Voraussetzung für den Bezug des K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeldes <strong>in</strong><br />

voller Höhe (siehe unten).<br />

Spitalsaufenthalt<br />

Bei e<strong>in</strong>em Krankenhausaufenthalt im Falle <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung ist für die ersten zehn Tage<br />

ke<strong>in</strong>e Kostenbeteiligung zu entrichten, ab dem elften Tag ist die übliche Kostenbeteiligung<br />

für BSVG-Versicherte zu leisten. Anzumerken ist, dass bestimmte Spitäler e<strong>in</strong>en<br />

Kostenbeitrag für diese Leistungen e<strong>in</strong>heben. Wenn es die Situation erfor<strong>der</strong>t, werden<br />

auch die Beför<strong>der</strong>ungskosten zum Spital übernommen.<br />

Ärztliche Hilfe<br />

Die ärztliche Hilfe im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entb<strong>in</strong>dung umfasst<br />

neben dem ärztlichen Beistand auch Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>kranken- und Säugl<strong>in</strong>gsschwestern, wobei ebenfalls die Kostenbeteiligung<br />

entfällt.<br />

Heilmittel und Heilbehelfe<br />

Heilmittel und Heilbehelfe können - so wie bei Erkrankungen auch - bei Mutterschaftsleistungen<br />

bezogen werden. E<strong>in</strong>e allfällige Kostenbeteiligung kommt <strong>in</strong> diesem Bereich<br />

allerd<strong>in</strong>gs zum Tragen.<br />

Mutterschaft<br />

Ansprüche<br />

Angehörige<br />

Voraussetzungen<br />

Kostenbeitrag<br />

Hebamme<br />

Kostenbeteiligung<br />

Wochengeld o<strong>der</strong> Mutterschaftsbetriebshilfe<br />

Betriebshilfe o<strong>der</strong> Wochengeld nach dem BSVG gebühren weiblichen Personen, die aufgrund<br />

e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

pflichtversichert s<strong>in</strong>d. Anmerkung: Umfasst von diesen Leistungen s<strong>in</strong>d auch jene Mütter,<br />

die aufgrund <strong>der</strong> Übergangsbestimmung zur Ehepartnersubsidiarität auch über den<br />

01.01.1999 h<strong>in</strong>aus von <strong>der</strong> Krankenversicherung nach dem BSVG ausgenommen s<strong>in</strong>d.<br />

Den Anspruchsberechtigten stehen Leistungen aus diesem Titel generell für die letzten<br />

acht Wochen vor <strong>der</strong> voraussichtlichen Entb<strong>in</strong>dung, für den Tag <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung selbst<br />

sowie für die ersten acht Wochen nach <strong>der</strong> Entb<strong>in</strong>dung zu. Die Achtwochenfrist vor <strong>der</strong><br />

voraussichtlichen Entb<strong>in</strong>dung ist aufgrund e<strong>in</strong>es ärztlichen Zeugnisses zu berechnen.<br />

33


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

E<strong>in</strong> erweiterter Anspruchszeitraum gilt allerd<strong>in</strong>gs<br />

• bei e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverbot während <strong>der</strong> Schwangerschaft, wenn bei Fortdauer<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit das Leben o<strong>der</strong> die Gesundheit von Mutter o<strong>der</strong> K<strong>in</strong>d gefährdet<br />

wäre, sowie<br />

• im Fall von Frühgeburten, bei Mehrl<strong>in</strong>gs- o<strong>der</strong> Kaiserschnittgeburten für zwölf<br />

Wochen nach <strong>der</strong> Geburt nach Vorlage e<strong>in</strong>es amtsärztlichen Zeugnisses.<br />

Der E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens drei Monate<br />

vor <strong>der</strong> voraussichtlichen Entb<strong>in</strong>dung unter Anschluss des genannten Zeugnisses<br />

zu melden. Der Versicherungsträger hat aufgrund dieser Meldung entsprechende<br />

Vorkehrungen für die Bereitstellung von Hilfe zu treffen. Die Leistungen werden wahlweise<br />

<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Sachleistung (Betriebshilfe) o<strong>der</strong> als Geldleistung (Wochengeld)<br />

erbracht. Es soll hiermit die Verrichtung von betrieblich notwendigen, unaufschiebbaren<br />

Tätigkeiten sichergestellt werden, die üblicherweise von <strong>der</strong> Wöchner<strong>in</strong> außerhalb des<br />

Haushaltes erbracht werden.<br />

Mutterschaftsbetriebshilfe: Diese wird von entsprechend geschulten und für die jeweilige<br />

Verrichtung geeigneten Personen erbracht. Der Versicherungsträger teilt aufgrund<br />

<strong>der</strong> erfolgten Meldung den Leistungsanspruchsbeg<strong>in</strong>n und den örtlich zuständigen<br />

Masch<strong>in</strong>en- und Betriebshilfer<strong>in</strong>g mit. Der Antrag auf Bereitstellung e<strong>in</strong>es Betriebshelfers<br />

ist von <strong>der</strong> Versicherten beim Masch<strong>in</strong>en- und Betriebshilfer<strong>in</strong>g rechtzeitig vor<br />

dem beabsichtigten E<strong>in</strong>satzbeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />

Wochengeld: Soll die Leistung nicht durch e<strong>in</strong>en Betriebshelfer erbracht werden,<br />

kann auch e<strong>in</strong>e Auszahlung von Wochengeld beantragt werden. Voraussetzung für den<br />

Anspruch ist, dass während des Anspruchszeitraumes ständig e<strong>in</strong>e geeignete Hilfe zur<br />

Entlastung <strong>der</strong> werdenden Mutter e<strong>in</strong>gesetzt worden ist. E<strong>in</strong> ständiger E<strong>in</strong>satz ist dann<br />

anzunehmen, wenn die Hilfe an m<strong>in</strong>destens vier Tagen o<strong>der</strong> 20 Stunden pro Woche am<br />

E<strong>in</strong>satzbetrieb tätig ist. Diese Voraussetzung entfällt dann, wenn nachgewiesen wird,<br />

dass <strong>in</strong>folge <strong>der</strong> örtlichen Lage des Betriebs e<strong>in</strong>e (Nachbarschafts-)Hilfe nicht herangezogen<br />

werden kann. Entsprechende Nachweisformulare s<strong>in</strong>d bei Bezirksbauernkammern,<br />

bei Geme<strong>in</strong>deämtern o<strong>der</strong> Masch<strong>in</strong>en- und Betriebshilfer<strong>in</strong>gen erhältlich. Anträge für<br />

die Ausbezahlung von Wochengeld s<strong>in</strong>d grundsätzlich im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong>, frühestens nach<br />

Ablauf von acht (zwölf) Wochen nach <strong>der</strong> Geburt zu stellen. Es kann allerd<strong>in</strong>gs auch e<strong>in</strong>e<br />

frühere (Teil-)Abrechnung beantragt werden unter Beleg des voraussichtlichen o<strong>der</strong><br />

tatsächlichen Geburtsterm<strong>in</strong>s und nach Vorlage des Nachweises über den E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er<br />

ständigen Hilfe. Das Wochengeld ist e<strong>in</strong> täglicher Betrag <strong>in</strong> Höhe von € 52,07 (Wert<br />

2015). Bei E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>es Betriebshelfers werden die Kosten vom Versicherungsträger im<br />

anerkannten Ausmaß, höchstens € 47,85 (Wert 2015) pro Tag übernommen. Für Tage, an<br />

denen ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>es Betriebshelfers erfolgt, gebührt bei Vorliegen <strong>der</strong> sonstigen<br />

Voraussetzungen das Wochengeld.<br />

4.1.3 K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

Mit 01.01.2002 wurde die bis dah<strong>in</strong> im BSVG geltende Teilzeitbeihilfe durch das K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

ersetzt. Es handelt sich um e<strong>in</strong>e generelle Familienleistung, mit<br />

welcher die mit <strong>der</strong> Erziehung und Betreuung verbundenen Kosten zum<strong>in</strong>dest teilweise<br />

abgedeckt werden sollen. Die Leistung gebührt unabhängig von e<strong>in</strong>er allfälligen<br />

vorangehenden Erwerbstätigkeit.<br />

Zuverdienstgrenze<br />

Anspruchsberechtigte<br />

Anspruch auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld hat e<strong>in</strong> Elternteil für se<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, sofern für dieses<br />

K<strong>in</strong>d Anspruch auf Familienbeihilfe o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e gleichartige ausländische Leistung besteht,<br />

<strong>der</strong> Elternteil mit diesem K<strong>in</strong>d im geme<strong>in</strong>samen Haushalt lebt und <strong>der</strong> maßgebliche<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte den Grenzbetrag von € 16.200,00 pro Jahr (Pauschalvariante)<br />

o<strong>der</strong> € 6.400,00 pro Jahr (e<strong>in</strong>kommensabhängige Variante) nicht übersteigt. Die<br />

Höhe des K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeldes hängt von <strong>der</strong> gewählten Bezugsvariante ab.<br />

34


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

Mutter-K<strong>in</strong>d-Pass-Untersuchungen<br />

Unabhängig von <strong>der</strong> gewählten Variante s<strong>in</strong>d immer fünf Untersuchungen <strong>der</strong> werdenden<br />

Mutter und fünf Untersuchungen des K<strong>in</strong>des Voraussetzung für den Bezug<br />

von K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld <strong>in</strong> voller Höhe. Ansonsten wird das K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

halbiert bzw. beim e<strong>in</strong>kommensabhängigen K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld um € 16,50 pro Tag<br />

reduziert.<br />

Voraussetzung für<br />

Bezug<br />

Details zu allen Varianten – E<strong>in</strong>e spätere Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Variante ist nicht möglich!<br />

PAUSCHALSYSTEM<br />

EINKOMMENS-<br />

ERSATZSYSTEM<br />

Pauschalvariante<br />

30+6<br />

Pauschalvariante<br />

20+4<br />

Pauschalvariante<br />

15+3<br />

Pauschalvariante<br />

12+2<br />

E<strong>in</strong>kommensabhängiges<br />

KBG<br />

12+2<br />

Höhe des KBG<br />

pro Tag<br />

€ 14,53 € 20,80 € 26,60 € 33,00<br />

80% vom E<strong>in</strong>kommen<br />

max. € 66,00<br />

Max.<br />

Bezugsdauer<br />

e<strong>in</strong> Elternteil<br />

bis max.<br />

zur Vollendung<br />

des<br />

30. Lebensmonates<br />

bis max.<br />

zur Vollendung<br />

des<br />

20. Lebensmonates<br />

bis max.<br />

zur Vollendung<br />

des<br />

15. Lebensmonates<br />

bis max.<br />

zur Vollendung<br />

des<br />

12. Lebensmonates<br />

bis max.<br />

zur Vollendung des<br />

12. Lebensmonates<br />

Max. Bezugsdauer<br />

beide Elternteile<br />

(Verlängerung um<br />

jene Tage, die <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Elternteil<br />

tatsächlich bezogen<br />

hat)<br />

bis max.<br />

zur Vollendung<br />

des<br />

36. Lebensmonates<br />

bis max.<br />

zur Vollendung<br />

des<br />

24. Lebensmonates<br />

bis max.<br />

zur Vollendung<br />

des<br />

18. Lebensmonates<br />

bis max.<br />

zur Vollendung<br />

des<br />

14. Lebensmonates<br />

bis max.<br />

zur Vollendung des<br />

14. Lebensmonates<br />

M<strong>in</strong>destbezugsdauer<br />

pro Block<br />

Erwerbstätigkeit<br />

vor <strong>der</strong> Geburt/<br />

Mutterschutz nötig?<br />

2 Monate 2 Monate 2 Monate 2 Monate 2 Monate<br />

ne<strong>in</strong> ne<strong>in</strong> ne<strong>in</strong> ne<strong>in</strong> ja<br />

Zuverdienstgrenze<br />

pro Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

<strong>in</strong>dividuelle Zuverdienstgrenze;<br />

m<strong>in</strong>d.<br />

€ 16.200,00<br />

<strong>in</strong>dividuelle Zuverdienstgrenze;<br />

m<strong>in</strong>d.<br />

€ 16.200,00<br />

<strong>in</strong>dividuelle Zuverdienstgrenze;<br />

m<strong>in</strong>d.<br />

€ 16.200,00<br />

<strong>in</strong>dividuelle Zuverdienstgrenze;<br />

m<strong>in</strong>d.<br />

€ 16.200,00<br />

€ 6.400,00<br />

Zuschlag pro<br />

Mehrl<strong>in</strong>gsk<strong>in</strong>d<br />

und Tag<br />

€ 7,27 € 10,40 € 13,30 € 16,50 ke<strong>in</strong> Zuschlag<br />

Beihilfe zum<br />

KBG pro Tag<br />

max. 12 Monate<br />

€ 6,06<br />

max. 12 Monate<br />

€ 6,06<br />

max. 12 Monate<br />

€ 6,06<br />

max. 12 Monate<br />

€ 6,06<br />

ke<strong>in</strong>e Beihilfe<br />

Beihilfe zum pauschalen K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

E<strong>in</strong>kommensschwache Eltern können e<strong>in</strong>e Beihilfe zum pauschalen K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld<br />

<strong>in</strong> Höhe von € 6,06 pro Tag beantragen. Die Beihilfe wird gewährt, wenn und solange<br />

Anspruch auf Auszahlung des K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeldes besteht.<br />

Anspruch haben:<br />

• Alle<strong>in</strong>stehende Elternteile, wenn sie e<strong>in</strong>e Urkunde vorlegen, aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Elternteil hervorgeht, und e<strong>in</strong>e Erklärung abgeben, dass ke<strong>in</strong>e Partnerschaft mit<br />

dem an<strong>der</strong>en Elternteil o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Person besteht. Der Zuverdienst des<br />

beziehenden Elternteiles darf € 6.400,00 pro Kalen<strong>der</strong>jahr nicht übersteigen.<br />

Voraussetzungen<br />

35


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

• Paare, das s<strong>in</strong>d Mütter/Väter, die verheiratet bzw. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>getragener Partnerschaft<br />

lebend s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft leben.<br />

Der Zuverdienst des beziehenden Elternteiles darf € 6.400,00 pro Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

nicht übersteigen, <strong>der</strong> Zuverdienst des an<strong>der</strong>en Elternteils/des Partners darf<br />

€ 16.200 pro Kalen<strong>der</strong>jahr nicht übersteigen.<br />

Bei falschen Angaben o<strong>der</strong> Verschweigung maßgeben<strong>der</strong> Tatsachen (z. B. Bezug <strong>der</strong><br />

Beihilfe als Alle<strong>in</strong>stehende/r, obwohl e<strong>in</strong>e Partnerschaft besteht o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gegangen wird)<br />

wird die zu Unrecht bezogene Beihilfe zur Gänze zurückgefor<strong>der</strong>t.<br />

Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 % überschritten, so verr<strong>in</strong>gert sich die<br />

Beihilfe im betreffenden Kalen<strong>der</strong>jahr um den Überschreitungsbetrag. Wird h<strong>in</strong>gegen<br />

die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 % überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr bezogene Beihilfe zurückzuzahlen.<br />

4.1.4 Soziale Betriebs- und Haushaltshilfe<br />

Bei Unfällen, Krankheiten o<strong>der</strong> Todesfällen entstehen für die Betriebe oftmals große,<br />

zum Teil die Existenz bedrohende Schwierigkeiten. Bestimmte Arbeiten am Hof s<strong>in</strong>d<br />

unaufschiebbar und müssen von fachkundigen Arbeitskräften ausgeführt werden. Für<br />

diese wirtschaftlichen und persönlichen Notlagen bietet die von <strong>der</strong> bäuerlichen Sozialversicherung<br />

angebotene soziale Betriebs- und Haushaltshilfe die erfor<strong>der</strong>liche Unterstützung.<br />

E<strong>in</strong> Betriebshilfee<strong>in</strong>satz gilt dann als notwendig, wenn nicht aufschiebbare Betriebsund<br />

Haushaltsarbeiten am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu verrichten s<strong>in</strong>d und<br />

am Betrieb ke<strong>in</strong>e geeignete Arbeitskraft vorhanden ist. Anspruchsberechtigt s<strong>in</strong>d Be-<br />

36


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

triebsführer und hauptberuflich beschäftigte Familienangehörige. Zuständig ist bei Arbeitsunfällen<br />

die bäuerliche Unfallversicherung, bei an<strong>der</strong>en Erkrankungen die Krankenversicherung<br />

und im Falle von Kuraufenthalten die Pensionsversicherung. Leistungen<br />

werden auch nach Todesfällen, ab zwei Tage dauernden Spitalsaufenthalten und bei<br />

Begleitung e<strong>in</strong>es schwerkranken o<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des <strong>in</strong>s Spital gewährt.<br />

Die Abwicklung (Antragstellung usw.) erfolgt direkt über die SVB. Unterstützung <strong>in</strong> Bezug<br />

auf die Vermittlung und adm<strong>in</strong>istrativen Aufgaben bieten die örtlich zuständigen<br />

Masch<strong>in</strong>enr<strong>in</strong>ge an.<br />

Masch<strong>in</strong>enr<strong>in</strong>g<br />

Als Leistung wird von <strong>der</strong> SVB e<strong>in</strong> Zuschuss zu den E<strong>in</strong>satzkosten gewährt. Die Zuschusshöhe<br />

beträgt für 90 E<strong>in</strong>satztage bei maximal acht Stunden pro Tag à € 8,00,<br />

höchstens jedoch 75 % <strong>der</strong> anerkannten Gesamtkosten. Für weitere E<strong>in</strong>satztage maximal<br />

sechs Stunden pro Tag à € 8,00, maximal 75 % <strong>der</strong> anerkannten Gesamtkosten. Im<br />

Todesfall beträgt die Höchste<strong>in</strong>satzdauer 140 E<strong>in</strong>satztage pro Jahr für zwei Jahre. Die<br />

Abrechnung erfolgt nunmehr über das SVB-Regionalbüro.<br />

4.2 Beitragsrecht<br />

4.2.1 Pension- / Kranken- / Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz<br />

– Allgeme<strong>in</strong><br />

In <strong>der</strong> heutigen Zeit ist es gang und gäbe, dass <strong>Frau</strong>en e<strong>in</strong>en Beruf erlernen und diesen<br />

auch aktiv ausüben, sei es <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er selbständigen o<strong>der</strong> unselbständigen Erwerbstätigkeit.<br />

In diesen Fällen entsteht je nach Art <strong>der</strong> Tätigkeit e<strong>in</strong>e Versicherungspflicht nach<br />

dem Allgeme<strong>in</strong>en, dem Gewerblichen o<strong>der</strong> dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Mit<br />

<strong>der</strong> Heirat o<strong>der</strong> spätestens mit <strong>der</strong> Geburt des ersten K<strong>in</strong>des entschließen sich viele <strong>Frau</strong>en<br />

dazu, die Erwerbstätigkeit aufzugeben und sich voll und ganz <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehung zu<br />

widmen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit im Betrieb des Mannes, <strong>der</strong> Schwiegereltern usw.<br />

nachzugehen. Die Teilversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung während des K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeldbezuges<br />

endet beispielsweise mit Ende des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem<br />

letztmalig das K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld ausgezahlt wird, ansonsten endet die Pflichtversicherung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel mit Beendigung bzw. Aufgabe <strong>der</strong> pflichtversicherten Erwerbstätigkeit.<br />

Nun aber stellt sich die Frage, wo und wie kann ich mich als <strong>Frau</strong> und Mutter<br />

sozialversicherungsrechtlich am Betrieb me<strong>in</strong>es Mannes absichern?<br />

Pflichtversicherung<br />

4.2.2 Kranken- und Pensionsversicherung – Führung e<strong>in</strong>es land(forst)-<br />

wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr<br />

Der land(forst)wirtschaftliche Betrieb kann sowohl auf Rechnung und Gefahr e<strong>in</strong>es<br />

Ehegatten als auch auf geme<strong>in</strong>same Rechnung und Gefahr bei<strong>der</strong> Ehegatten geführt<br />

werden. E<strong>in</strong>e Vollversicherungspflicht und somit e<strong>in</strong>e Pflichtversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kranken-<br />

und Pensionsversicherung entsteht jedenfalls, wenn <strong>der</strong> bewirtschaftete land(forst)<br />

wirtschaftliche Betrieb nach dem Bewertungsgesetz 1955 (BGBl. Nr. 148) mit e<strong>in</strong>em<br />

E<strong>in</strong>heitswert von m<strong>in</strong>d. € 1.500,00 bewertet ist.<br />

In welcher Form <strong>der</strong> Betrieb geführt wird, hängt von vielen Faktoren ab und ist im E<strong>in</strong>vernehmen<br />

bei<strong>der</strong> Ehegatten festzusetzen. Wird <strong>der</strong> land(forst)wirtschaftliche Betrieb<br />

auf eigene Rechnung und Gefahr e<strong>in</strong>es Ehepartners geführt, so ist dieser Vertretungsbefugter<br />

und Zeichnungsberechtigter des Betriebes und unter an<strong>der</strong>em zur Leistung<br />

<strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Basis für die Beitragsvorschreibung bildet<br />

die vom bewirtschafteten E<strong>in</strong>heitswert errechnete Beitragsgrundlage.<br />

Beitragsgrundlage<br />

Bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Betriebsführung bei<strong>der</strong> Ehegatten besteht e<strong>in</strong>e bei<strong>der</strong>seitige<br />

Vertretungsbefugnis. Sozialversicherungsrechtlich wird die festgelegte monatliche Beitragsgrundlage,<br />

die sich auf Basis des E<strong>in</strong>heitswertes errechnet, halbiert und jedem<br />

Ehegatten wird je die Hälfte <strong>der</strong> Beiträge zugerechnet (Hälfte-Beitragsvorschreibung).<br />

37


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

Bewirtschaftungserklärung<br />

Die Beitragsvorschreibung seitens <strong>der</strong> Sozialversicherung erfolgt geme<strong>in</strong>schaftlich, vierteljährlich<br />

im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong>, und beide Ehegatten s<strong>in</strong>d Beitragsschuldner. E<strong>in</strong>e Meldung<br />

über die Bewirtschaftungsverhältnisse hat bei <strong>der</strong> Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> Bauern<br />

b<strong>in</strong>nen Monatsfrist <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Bewirtschaftungserklärung (formloses Schreiben)<br />

zu erfolgen. Diese Meldung hat <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Erklärung zu enthalten, auf wessen<br />

(alle<strong>in</strong>ige o<strong>der</strong> geme<strong>in</strong>same) Rechnung und Gefahr ab e<strong>in</strong>em bestimmten Datum <strong>der</strong><br />

Betrieb bewirtschaftet wird und die Unterschriften <strong>der</strong> Erklärenden.<br />

Krankenversicherung für Lebensgefährten<br />

Lebensgefährten von Versicherten erhalten ebenfalls Leistungen aus <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Krankenversicherung, wenn sie mit dem Versicherten we<strong>der</strong> verwandt noch verschwägert<br />

s<strong>in</strong>d, mit diesem seit m<strong>in</strong>destens zehn Monaten <strong>in</strong> Hausgeme<strong>in</strong>schaft leben und<br />

ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führen. Voraussetzung ist gewöhnlicher<br />

Aufenthalt im Inland und dass sie sonst nach ke<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en gesetzlichen Vorschrift<br />

krankenversichert s<strong>in</strong>d.<br />

Hauptberuflich beschäftigte Ehegatt<strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>e hauptberufliche Beschäftigung im S<strong>in</strong>ne von § 2 Abs. 2 Z. 3 BSVG liegt vor, wenn<br />

die Tätigkeit im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten den sozialen und<br />

wirtschaftlichen Mittelpunkt darstellt, wovon überwiegend <strong>der</strong> Lebensunterhalt bestritten<br />

und die entsprechend zeitlich überwiegend ausgeübt wird.<br />

Mittels e<strong>in</strong>er entsprechenden Meldung an die Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> Bauern<br />

kann <strong>der</strong> Betriebsführer den Ehegatten als hauptberuflich beschäftigten Ehegatten<br />

melden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt s<strong>in</strong>d. Somit wird auch dieser<br />

Ehegatte <strong>in</strong> die Pflichtversicherung nach dem BSVG e<strong>in</strong>bezogen und die Beitragsgrundlage,<br />

wie im Falle e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Betriebsführung, zwischen beiden Ehegatten<br />

aufgeteilt.<br />

Hauptberuflich beschäftigte K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Enkel, Wahl- und Stiefk<strong>in</strong><strong>der</strong> von Betriebsführern werden ebenfalls <strong>in</strong> die bäuerliche<br />

Krankenversicherung e<strong>in</strong>bezogen, wenn sie hauptberuflich am Betrieb beschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d. Die Pflichtversicherung beg<strong>in</strong>nt mit Vollendung des 15. Lebensjahres.<br />

Tätig werden im<br />

Betrieb<br />

4.2.3 Unfallversicherung<br />

Die bäuerliche Unfallversicherung ist als Betriebsversicherung konzipiert. E<strong>in</strong>e Pflichtversicherung<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallversicherung besteht grundsätzlich für Personen, die auf ihre<br />

Rechnung und Gefahr e<strong>in</strong>en land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit e<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>heitswert<br />

im Ausmaß von m<strong>in</strong>d. € 150,00 führen. Neben e<strong>in</strong>er Pflichtversicherung des Betriebsführer<br />

s<strong>in</strong>d dessen Ehegatte, die K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerk<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, sowie die Geschwister, wenn<br />

sie <strong>in</strong> diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mittätig s<strong>in</strong>d, <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

pflichtversichert, sofern diese Beschäftigung nicht e<strong>in</strong>er Pflichtversicherung nach dem<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Sozialversicherungsgesetz o<strong>der</strong> dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz<br />

unterliegt. Der Unfallversicherungsbeitrag erhöht sich nicht um die Anzahl <strong>der</strong><br />

mittätigen Personen, son<strong>der</strong>n variiert nach <strong>der</strong> Höhe des E<strong>in</strong>heitswertes.<br />

Seit 01.01.2015 können Lebensgefährten des Betriebsführers o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es se<strong>in</strong>er K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

die Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong> und pflegende Angehörige mit Zustimmung des Betriebsführers<br />

e<strong>in</strong>e Selbstversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallversicherung beantragen. Der monatliche<br />

Beitrag beträgt im Jahr 2015 e<strong>in</strong>heitlich € 10,51.<br />

4.2.4 Arbeitslosigkeit<br />

Hauptberuflich beschäftigte Personen sowie Betriebsführer s<strong>in</strong>d nicht gegen Arbeitslosigkeit<br />

versichert, weshalb bei e<strong>in</strong>er Aufgabe <strong>der</strong> Betriebsführung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> haupt-<br />

38


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

beruflichen Tätigkeit <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> und vorübergehen<strong>der</strong> Arbeitslosigkeit ke<strong>in</strong><br />

Arbeitslosengeld gebührt. Lediglich Nebenerwerbslandwirte, welche neben <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong><br />

e<strong>in</strong>e unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben die Möglichkeit, bei<br />

Verlust des Arbeitsplatzes e<strong>in</strong> Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Voraussetzungen<br />

dafür s<strong>in</strong>d, dass <strong>der</strong> Arbeitslose <strong>der</strong> Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft<br />

erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Bei <strong>der</strong> erstmaligen Inanspruchnahme<br />

des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn <strong>der</strong> Arbeitslose<br />

<strong>in</strong> den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches <strong>in</strong>sgesamt 52<br />

Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Für jede weitere<br />

Inanspruchnahme bedarf es e<strong>in</strong>er arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

von <strong>in</strong>sgesamt 28 Wochen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten zwölf Monate vor Geltendmachung<br />

des Anspruches. Trotz Führung e<strong>in</strong>es land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene<br />

Rechnung und Gefahr gelten Landwirte als arbeitslos, wenn 3 % des E<strong>in</strong>heitswertes<br />

die jeweils geltende Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze (Wert 2015: € 405,98) gemäß § 5 Abs. 2<br />

Z. 2 ASVG nicht übersteigen. Bei e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Betriebsführung von Ehegatten<br />

wird jedem Ehegatten die Hälfte des E<strong>in</strong>heitswertes zugerechnet. In diesem Fall erhalten<br />

Landwirte bei Arbeitslosigkeit auch e<strong>in</strong> Arbeitslosengeld.<br />

4.2.5 Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten<br />

Den Ehegatten steht es frei, wie sie die Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb (Unternehmen)<br />

des an<strong>der</strong>en rechtlich gestalten. Grundsätzlich bieten sich zwei Möglichkeiten:<br />

Erfolgt die Mittätigkeit im Rahmen <strong>der</strong> ehelichen Beistandspflicht, so liegt <strong>in</strong> diesem Fall<br />

ke<strong>in</strong> Dienstverhältnis vor, d.h. es besteht ke<strong>in</strong> Anspruch auf Entlohnung und e<strong>in</strong>e Anmeldung<br />

zur Sozialversicherung nach dem Allgeme<strong>in</strong>en Sozialversicherungsgesetz ist<br />

nicht möglich. Die Mitarbeit kann aber auch auf Basis e<strong>in</strong>es Arbeiter- o<strong>der</strong> Angestelltenvertrags<br />

erfolgen. In e<strong>in</strong>em solchen Fall kommen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen<br />

voll zur Anwendung (Entlohnung, Krankengeld, Kündigung, Abfertigung, etc.); es besteht<br />

aber auch Sozialversicherungspflicht nach dem Allgeme<strong>in</strong>en Sozialversicherungsgesetz<br />

(Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht). Im Zweifel wird jedoch<br />

davon ausgegangen, dass die Mitarbeit im Rahmen <strong>der</strong> familienrechtlichen Beistandspflicht<br />

erfolgt. Liegt h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis vor, so ist im Zweifel davon<br />

auszugehen, dass die Ehegatten die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten zur Gänze<br />

dem Arbeitsvertragsrecht unterwerfen wollen. Werden daher im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses<br />

Leistungen erbracht, die das vertraglich vere<strong>in</strong>barte Ausmaß übersteigen<br />

(z. B. Überstunden), so gebühren hierfür grundsätzlich die aus dem Arbeitsrecht<br />

abgeleiteten Ansprüche (Entgelt samt Zuschlag). Erfolgt die Mitarbeit außerhalb e<strong>in</strong>es<br />

eigenen Vertragsverhältnisses, bedeutet dies nicht zwangsläufig Unentgeltlichkeit <strong>der</strong><br />

Mitarbeit, son<strong>der</strong>n es steht dem mitarbeitenden Ehegatten vielmehr e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong>e angemessene Abgeltung se<strong>in</strong>er Mitwirkung aufgrund familienrechtlicher Beziehungen<br />

gemäß § 98 ABGB zu (siehe Kapitel 1.4.8).<br />

4.2.6 Lohn / Sozialversicherungen<br />

Bildet <strong>der</strong> Arbeitsvertrag die Basis für die Mitarbeit e<strong>in</strong>es Ehegatten im Betrieb des an<strong>der</strong>en<br />

und unterliegt das Arbeitsverhältnis e<strong>in</strong>em Kollektivvertrag, so steht dem Ehegatten<br />

zum<strong>in</strong>dest das kollektivvertragliche M<strong>in</strong>destentgelt zu. Der Ehegatte ist unmittelbar<br />

vor Arbeitsantritt bei <strong>der</strong> zuständigen Gebietskrankenkasse mit <strong>der</strong> Höhe des ihm aus<br />

dem Dienstverhältnis gebührenden Entgelts anzumelden.<br />

Je nach Höhe des Entgeltsanspruches kann dies zur Pflichtversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Unfallversicherung<br />

o<strong>der</strong> aber zu e<strong>in</strong>er Vollversicherung (zusätzliche Kranken- und Pensionsversicherung)<br />

führen. Übersteigt das gebührende Entgelt nicht die monatliche Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze<br />

gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG (Wert 2015: € 405,98), so hat <strong>der</strong> Dienstgeber<br />

lediglich den Unfallversicherungsbeitrag an die Krankenkasse abzuführen. Bei Vorliegen<br />

e<strong>in</strong>er Vollversicherungspflicht hat <strong>der</strong> Dienstgeber zusätzlich noch Beiträge für die Kranken-,<br />

Pension- sowie Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Diese Beiträge setzen<br />

Dienstvertrag<br />

Abgeltung <strong>der</strong><br />

Mitwirkung<br />

Kollektivvertraglicher<br />

M<strong>in</strong>destlohn<br />

Ger<strong>in</strong>gfügigkeit o<strong>der</strong><br />

Vollversicherung<br />

39


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

sich jeweils aus e<strong>in</strong>em Dienstnehmer- sowie Dienstgeberanteil zusammen, wobei <strong>der</strong><br />

Dienstgeber verpflichtet ist, den gesamten Beitrag an die Krankenkasse zu überweisen.<br />

Selbstversicherung bei ger<strong>in</strong>gfügiger Beschäftigung<br />

Gemäß § 19a ASVG besteht e<strong>in</strong>e günstige Selbstversicherung für die KV und PV für<br />

ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte. Um diese Versicherung zu aktivieren, hat die betroffene Person<br />

e<strong>in</strong>en entsprechenden Antrag auf Selbstversicherung bei <strong>der</strong> Gebietskrankenkasse<br />

zu stellen. Die Selbstversicherung beg<strong>in</strong>nt bei <strong>der</strong> erstmaligen Inanspruchnahme mit<br />

dem Tag des Beg<strong>in</strong>ns <strong>der</strong> ger<strong>in</strong>gfügigen Beschäftigung, wenn <strong>der</strong> Antrag b<strong>in</strong>nen sechs<br />

Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, an<strong>der</strong>nfalls mit dem <strong>der</strong> Antragstellung<br />

folgenden Tag.<br />

Mitversicherung/<br />

Selbstversicherung<br />

Nahe Angehörige<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

4.2.7 Krankenversicherung nach Ehescheidung<br />

War e<strong>in</strong>e Bäuer<strong>in</strong> nicht selbst erwerbstätig (z. B. als Betriebsführer<strong>in</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>)<br />

und somit als Familienangehörige beitragsfrei beim Ehegatten mitversichert,<br />

so endet mit <strong>der</strong> Ehescheidung auch die Angehörigeneigenschaft. Dies bedeutet, dass<br />

die <strong>Frau</strong> aus <strong>der</strong> Mitversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung ausscheidet. Um weiterh<strong>in</strong><br />

krankenversichert zu se<strong>in</strong>, muss <strong>der</strong> nicht erwerbstätige und geschiedene Ehegatte<br />

e<strong>in</strong>e Selbstversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung e<strong>in</strong>gehen. Zu beachten ist aber,<br />

dass die Selbstversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Krankenversicherung nur auf Antrag möglich ist,<br />

dieser Antrag muss b<strong>in</strong>nen sechs Wochen nach dem Ende <strong>der</strong> Versicherung (Rechtskraft<br />

<strong>der</strong> Eheauflösung) gestellt werden.<br />

4.2.8 Begünstigte Selbst-/Weiterversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

für Pflegepersonen<br />

Im Zuge e<strong>in</strong>er Pensionsreform wurde e<strong>in</strong>e begünstigte Weiterversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Pensionsversicherung für jene Personen geschaffen, die aus <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

nur deswegen ausgeschieden s<strong>in</strong>d, um e<strong>in</strong>en nahen Angehörigen zu pflegen, <strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

Pflegegeld ab <strong>der</strong> Stufe drei erhält, und für diese Pflege die gänzliche Arbeitskraft <strong>in</strong><br />

häuslicher Umgebung e<strong>in</strong>zusetzen bzw. aufzuwenden ist. E<strong>in</strong>e Selbstversicherung ist<br />

h<strong>in</strong>gegen dann möglich, wenn e<strong>in</strong>e Person das Ausmaß <strong>der</strong> ausgeübten Erwerbstätigkeit<br />

verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t, um e<strong>in</strong>en nahen Angehörigen mit Pflegegeld ab <strong>der</strong> Stufe drei <strong>in</strong> häuslicher<br />

Umgebung, unter erheblicher Beanspruch <strong>der</strong> Arbeitskraft durch die Pflege, zu<br />

pflegen. Die Begünstigung erfolgt <strong>der</strong>art, dass die Beiträge aus Mitteln des Bundes<br />

getragen werden. Die Begünstigung wird nur auf Antrag gewährt.<br />

4.2.9 Selbstversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pensionsversicherung für Zeiten <strong>der</strong><br />

Pflege e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des<br />

Personen, die sich <strong>der</strong> Pflege e<strong>in</strong>es beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten K<strong>in</strong>des widmen, haben unter gewissen<br />

Voraussetzungen Anspruch auf e<strong>in</strong>e begünstigte Selbstversicherung. In diesem<br />

Fall werden die Versicherungsbeiträge aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen<br />

getragen. Voraussetzung ist unter an<strong>der</strong>em, dass für das im geme<strong>in</strong>samen<br />

Haushalt lebende beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong>d erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und durch die<br />

Pflege des K<strong>in</strong>des die gänzliche Arbeitskraft beansprucht wird.<br />

Die Selbstversicherung ist zu beantragen und beg<strong>in</strong>nt mit dem Monatsersten, <strong>der</strong> auf<br />

die Antragstellung folgt, frühestens ab Gewährung <strong>der</strong> erhöhten Familienbeihilfe und<br />

längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des K<strong>in</strong>des.<br />

4.3 Pflegegeld<br />

Zweck des Pflegegeldes<br />

Das Pflegegeld ist e<strong>in</strong> pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebed<strong>in</strong>gter Mehraufwendungen<br />

mit dem Zweck, Pflegebedürftigen so weit wie möglich die notwendige<br />

40


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

Betreuung und Hilfe zu sichern sowie ihnen zu helfen, möglichst lange <strong>in</strong> <strong>der</strong> gewohnten<br />

Umgebung zu bleiben und e<strong>in</strong> selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu<br />

führen.<br />

Grundsätze<br />

Pflegebedürftige können ihre Betreuung und Hilfe frei wählen. Das Pflegegeld gebührt<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Ursache <strong>der</strong> Bee<strong>in</strong>trächtigung sowie unabhängig vom E<strong>in</strong>kommen<br />

und Vermögen des Pflegebedürftigen und unabhängig davon, ob die Pflege <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Pflegeheim o<strong>der</strong> zu Hause erfolgt. Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht e<strong>in</strong><br />

Rechtsanspruch. Dies wie<strong>der</strong>um bedeutet, dass Ansprüche e<strong>in</strong>klagbar s<strong>in</strong>d: Wer glaubt,<br />

zu Unrecht ke<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> allenfalls zu niedrig bemessenes Pflegegeld bekommen zu<br />

haben, kann die Entscheidung beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw.<br />

das Arbeits- und Sozialgericht Wien anfechten. Die Klage muss b<strong>in</strong>nen drei Monaten ab<br />

Bescheidzustellung erhoben werden.<br />

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?<br />

Der Personenkreis, <strong>der</strong> Anspruch auf Bundespflegegeld hat, kann <strong>in</strong> drei Gruppen<br />

e<strong>in</strong>geteilt werden:<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

• Bezieher e<strong>in</strong>er österreichischen Grundleistung<br />

• Österreichische Staatsbürger ohne Grundleistung (z. B. mitversicherte Personen<br />

ohne eigenen Pensionsanspruch)<br />

• Gleichgestellte Personen (z. B. Anerkannte Flüchtl<strong>in</strong>ge, EU-Bürger, etc.)<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus ist das Pflegegeld an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Zuerkennung<br />

erfor<strong>der</strong>t die Erfüllung folgen<strong>der</strong> Voraussetzungen:<br />

• Vorliegen e<strong>in</strong>er körperlichen, geistigen, psychischen Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> S<strong>in</strong>nesbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

(z. B. hochgradige Sehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung…)<br />

• ständiger Pflegebedarf von m<strong>in</strong>destens sechs Monaten<br />

• Pflegeaufwand von mehr als 60 Stunden monatlich<br />

• Gewöhnlicher Aufenthalt des Pflegebedürftigen im Inland<br />

Wie wird <strong>der</strong> Pflegebedarf ermittelt?<br />

Der monatliche Pflegebedarf und die damit zusammenhängende E<strong>in</strong>stufung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Pflegegeldstufe werden auf <strong>der</strong> Grundlage e<strong>in</strong>es ärztlichen Gutachtens ermittelt.<br />

Die Begutachtung wird von den damit beauftragten Sprengel- bzw. Amtsärzten<br />

durchgeführt. Erfor<strong>der</strong>lichenfalls s<strong>in</strong>d zur ganzheitlichen Beurteilung <strong>der</strong> Pflegesituation<br />

Personen aus dem Pflegedienst, <strong>der</strong> Heil- und Son<strong>der</strong>pädagogik, <strong>der</strong> Sozialarbeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Psychologie beizuziehen. Bei <strong>der</strong> Untersuchung kann auf Wunsch des/<strong>der</strong> Pflegebedürftigen<br />

auch e<strong>in</strong>e Vertrauensperson anwesend se<strong>in</strong>.<br />

Pflegegeld <strong>der</strong> Stufe e<strong>in</strong>s bis Pflegegeld <strong>der</strong> Stufe sieben:<br />

Stufe<br />

durchschnittlicher mtl. Pflegebedarf von mehr als<br />

Pflegestufen<br />

1 65 Stunden<br />

2 95 Stunden<br />

3 120 Stunden<br />

4 160 Stunden<br />

5 180 Stunden und wenn e<strong>in</strong> außergewöhnlicher Pflegebedarf erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

41


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

Stufe<br />

6<br />

7<br />

durchschnittlicher mtl. Pflegebedarf von mehr als<br />

180 Stunden und wenn<br />

a) zeitlich nicht koord<strong>in</strong>ierbare Betreuungsmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich und diese<br />

regelmäßig während des Tages und <strong>der</strong> Nacht zu erbr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong><br />

b) die dauernde Anwesenheit e<strong>in</strong>er Pflegeperson während des Tages und <strong>der</strong> Nacht<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist, weil die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit e<strong>in</strong>er Eigen- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung<br />

gegeben ist.<br />

180 Stunden und wenn<br />

a) ke<strong>in</strong>e zielgerichteten Bewegungen <strong>der</strong> vier Extremitäten mit funktioneller<br />

Umsetzung möglich ist o<strong>der</strong><br />

b) e<strong>in</strong> gleich zu erachten<strong>der</strong> Zustand vorliegt.<br />

Auszahlung<br />

Das Pflegegeld wird zwölfmal jährlich geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong> Pension im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> ausbezahlt.<br />

Steuer o<strong>der</strong> Krankenversicherungsbeitrag werden nicht abgezogen.<br />

Ruhen des Pflegegeldes<br />

Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag e<strong>in</strong>es stationären Krankenhaus-, Rehabilitations-<br />

o<strong>der</strong> Kuraufenthalts, wenn e<strong>in</strong> <strong>in</strong>- o<strong>der</strong> ausländischer Sozialversicherungsträger,<br />

<strong>der</strong> Bund, e<strong>in</strong> Landesfonds o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Krankenfürsorgeanstalt überwiegend für die Kosten<br />

<strong>der</strong> Pflege aufkommt. Ab dem Tag <strong>der</strong> Entlassung wird das Pflegegeld wie<strong>der</strong> ausbezahlt.<br />

In bestimmten Fällen kann beantragt werden, dass das Pflegegeld ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise nicht ruht, z. B. wenn<br />

• auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wird<br />

(z. B. bei K<strong>in</strong><strong>der</strong>n)<br />

o<strong>der</strong> wenn<br />

• aus <strong>der</strong> Beschäftigung e<strong>in</strong>er Pflegeperson Kosten entstehen, die vom Pflegebedürftigen<br />

auch während des Krankenhausaufenthalts zu tragen s<strong>in</strong>d (z. B. Gehalt <strong>der</strong><br />

Pflegeperson).<br />

Das Pflegegeld ruht auch bei dauerhafter stationärer Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim<br />

(Wohnheim, Altenheim, Erziehungsheim o.Ä.), sofern das Land, e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong> Sozialhilfeträger für die Kosten ganz o<strong>der</strong> teilweise aufkommt. In diesem Fall erhält<br />

<strong>der</strong> Kostenträger 80 % des Pflegegeldes. Der Pflegebefohlene erhält e<strong>in</strong> Taschengeld.<br />

Bei teilstationärer Pflege kann das Pflegegeld mit ausdrücklicher Zustimmung auch direkt<br />

an den jeweiligen Kostenträger zur Verrechnung übertragen werden. In diesem Fall<br />

wird das Taschengeld direkt vom Kostenträger ausbezahlt.<br />

Wie kommt man zum Pflegegeld?<br />

An sich genügt e<strong>in</strong> formloser Antrag beim zuständigen Leistungsträger. Entsprechende<br />

Antragsformulare werden auf telefonische Anfor<strong>der</strong>ung gerne übermittelt. Zuständig für<br />

die Zuerkennung des Pflegegeldes ist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel jene Stelle, von <strong>der</strong> <strong>der</strong> Pflegebedürftige<br />

se<strong>in</strong>e Pension, Rente o<strong>der</strong> Versorgungsleistung erhält (z. B. PVA Arbeiter, SVA <strong>der</strong><br />

Bauern, Bundessozialamt…). Personen ohne Pensions- und Rentenansprüche br<strong>in</strong>gen<br />

ihre Anträge bei den Bezirksverwaltungsbehörden o<strong>der</strong> bei den Ämtern <strong>der</strong> Landesregierungen<br />

e<strong>in</strong>. Wird <strong>der</strong> Antrag bei e<strong>in</strong>er unzuständigen Stelle e<strong>in</strong>gebracht, so wird er<br />

an den zuständigen Entscheidungsträger weitergeleitet und gilt dort als ursprünglich<br />

e<strong>in</strong>gebracht.<br />

Wichtig – Meldepflicht!<br />

Jede Än<strong>der</strong>ung, die auf das Pflegegeld E<strong>in</strong>fluss haben kann, ist b<strong>in</strong>nen vier Wochen zu<br />

melden (z. B. Krankenhaus- o<strong>der</strong> Kuraufenthalte, Bezug an<strong>der</strong>er <strong>in</strong>- o<strong>der</strong> ausländischer<br />

Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit, Aufnahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Pflegeheim).<br />

42


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

4.4 Pensionsrecht<br />

Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit<br />

und des Todes sowie für die Rehabilitation und für Maßnahmen <strong>der</strong><br />

Gesundheitsvorsorge.<br />

Als Leistungen werden erbracht:<br />

• Eigen- bzw. Direktpensionen, d.h. Leistungen, die aus dem eigenen Versicherungsverhältnis<br />

<strong>der</strong> Versicherten entstehen<br />

• H<strong>in</strong>terbliebenenpensionen/-leistungen, d.h. Leistungen, die aus dem Versicherungsverhältnis<br />

e<strong>in</strong>es Verstorbenen entstehen, wie Witwen-/Witwerpension, Waisenpension<br />

und Abf<strong>in</strong>dung,<br />

• Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge (Kuraufenthalte) und<br />

• zusätzliche Leistungen, wie Ausgleichszulage und K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschuss.<br />

4.4.1 Eigen- bzw. Direktpensionen<br />

Das mit 01.01.2005 <strong>in</strong> Kraft getretene Allgeme<strong>in</strong>e Pensionsgesetz (APG) reformierte das<br />

bis dah<strong>in</strong> geltende Pensionsrecht <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt<br />

noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hatten, grundlegend. Während für Personen,<br />

die vor dem 01.01.1955 geboren s<strong>in</strong>d, grundsätzlich das „alte“ Pensionsrecht (<strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Folge „Altrecht“) – mit Ausnahme <strong>der</strong> auch für diese Personen über das APG zugänglichen<br />

Pensionsarten <strong>der</strong> Schwerarbeits- und Korridorpension - weiterh<strong>in</strong> gilt, unterfallen<br />

die Jüngeren dem harmonisierten Pensionssystem. Bedeutung erlangt diese Zäsur <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

bei <strong>der</strong> Pensionsberechnung, aber auch bei Vorliegen geän<strong>der</strong>ter Pensionsanspruchsvoraussetzungen.<br />

Altrecht/Neurecht<br />

4.4.1.1 Begriffe zum Pensionsversicherungsrecht – Grundlegendes<br />

Antrag<br />

Um e<strong>in</strong>e Leistung aus <strong>der</strong> Pensionsversicherung zu erhalten, ist grundsätzlich e<strong>in</strong> schriftlicher<br />

Antrag erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Versicherungszeiten<br />

Während für das „Altrecht“ noch die Differenzierung <strong>in</strong> Beitrags- und Ersatzzeiten<br />

vorzunehmen ist, entfällt im harmonisierten Pensionsrecht diese Differenzierung und<br />

es werden je<strong>der</strong> Versicherungszeit Beiträge zugeordnet, womit es nur mehr Beitragszeiten<br />

(=Versicherungszeiten) gibt. Auch für die bisherigen Ersatzzeiten, wie z. B. K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehungszeiten<br />

– im „Altrecht“ wurden für diese Zeiten ke<strong>in</strong>e Beiträge entrichtet, sie<br />

zählten aber dennoch für die Wartezeit und die Berechnung <strong>der</strong> Pensionshöhe –, werden<br />

nunmehr Beiträge, entwe<strong>der</strong> vom Bund, AMS o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em öffentlichen Fonds, entrichtet.<br />

Wartezeit<br />

Um e<strong>in</strong>e Pension beanspruchen zu können, muss man <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es bestimmten<br />

Rahmenzeitraumes vor dem Stichtag e<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>destanzahl an Versicherungsmonaten<br />

aufweisen können. Je nach „Art“ <strong>der</strong> Pension ist diese Wartezeit unterschiedlich.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehungszeiten<br />

Für die Zeit <strong>der</strong> Erziehung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des werden bis zu 48 Monate, im Falle e<strong>in</strong>er Mehrl<strong>in</strong>gsgeburt<br />

bis zu 60 Monate, nach <strong>der</strong> Geburt als Ersatzzeit („Altrecht“) bzw. als Zeit<br />

e<strong>in</strong>er Teilversicherung („Neurecht“; diese werden mit e<strong>in</strong>er Beitragsgrundlage von<br />

€ 1.694,39 (2015) wirksam) angerechnet. Wird vor Ablauf dieser Zeit e<strong>in</strong> weiteres K<strong>in</strong>d/<br />

Mehrl<strong>in</strong>ge geboren, erstreckt sich die Frist nur bis zur neuerlichen Geburt, (dann beg<strong>in</strong>nen<br />

ja die 48 bzw. 60 Monate von neuem). Der Geburt e<strong>in</strong>es eigenen K<strong>in</strong>des ist die<br />

Annahme an K<strong>in</strong>desstatt bzw. die Übernahme <strong>der</strong> unentgeltlichen Pflege e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />

nach dem 31.12.1987 gleichgestellt.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehung<br />

43


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

Versicherungszuständigkeit<br />

Maßgebend s<strong>in</strong>d die letzten 15 Jahre vor dem Stichtag. Zuständig ist jener Versicherungszweig<br />

bzw. Versicherungsträger, bei dem die meisten Versicherungsmonate<br />

vorliegen.<br />

Stichtag<br />

Pensionsberechnung<br />

im „Altrecht“<br />

Pensionsstichtag<br />

Jener Monatserste, an dem alle zur Erlangung <strong>der</strong> Pension notwendigen Voraussetzungen<br />

vorliegen (Anfallsalter bzw. Erwerbsunfähigkeit, Erfüllung <strong>der</strong> Wartezeit, Aufgabe<br />

<strong>der</strong> versicherungspflichtigen Tätigkeit, Antrag, usw.).<br />

Pensionsberechnung/ Höhe <strong>der</strong> Pension<br />

Im „Altrecht“ wird die Pension im Wesentlichen aus <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage und<br />

dem Steigerungsbetrag (Steigerungsprozentsatz) gebildet. Aus <strong>der</strong> durchschnittlichen<br />

Beitragsgrundlage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em bestimmten Bemessungs- bzw. Durchrechnungszeitraum<br />

wird die Bemessungsgrundlage zum Stichtag ermittelt. Im Bereich <strong>der</strong> bäuerlichen Pensionsversicherung<br />

ist die Bemessungsgrundlage damit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel vom E<strong>in</strong>heitswert<br />

abhängig.<br />

Der Bemessungs- bzw. Durchrechnungszeitraum – dieser wird jährlich um 12 Monate<br />

bis zum Höchstausmaß von 480 Monaten (40 Jahre) im Jahr 2028 angehoben – beträgt<br />

bei e<strong>in</strong>em Pensionsbeg<strong>in</strong>n im Jahr 2014 324 Monate (27 Jahre).<br />

Liegen K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehungszeiten und Beitragsmonate vor, so ist e<strong>in</strong>e Gesamtbemessungsgrundlage<br />

zu bilden. Für die Zeiten <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehung gibt es e<strong>in</strong>e gesetzlich<br />

festgelegte Bemessungsgrundlage: Basis ist <strong>der</strong> jeweils im Kalen<strong>der</strong>jahr geltende Ausgleichszulagenrichtsatz<br />

für Alle<strong>in</strong>stehende. Beg<strong>in</strong>nend ab 01.01.2004 bis zum Jahr 2028<br />

wird dieser Betrag um je 2 % pro Jahr auf 150 % erhöht. Für das Jahr 2015 beträgt daher<br />

die Bemessungsgrundlage € 1.081,66.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehungsmonate (maximal 36 Monate pro K<strong>in</strong>d; bei Mehrl<strong>in</strong>gsgeburten volle,<br />

mehrfache Anrechnung) und Beitragsmonate aufgrund e<strong>in</strong>er Familienhospizkarenz verr<strong>in</strong>gern<br />

den Bemessungs- bzw. Durchrechnungszeitraum. E<strong>in</strong>e Verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung ist nur bis<br />

zu e<strong>in</strong>em M<strong>in</strong>destausmaß von 180 Monaten möglich.<br />

Pensionskonto<br />

Für alle ab dem 01.01.1955 geborenen Versicherten und damit von <strong>der</strong> Pensionsharmonisierung<br />

erfassten Personen besteht e<strong>in</strong> beim Hauptverband <strong>der</strong> österreichischen<br />

Sozialversicherungsträger e<strong>in</strong>gerichtetes persönliches Pensionskonto. Auf dieses wird<br />

die jährliche Pensionsanwartschaft, welche sich aus <strong>der</strong> jährlichen Beitragsgrundlage<br />

(Summe aller für e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr erworbenen Beitragsgrundlagen) multipliziert mit dem<br />

gesetzlich festgelegten Kontoprozentsatz von <strong>der</strong>zeit 1,78 (=Teilgutschrift) ermittelt.<br />

Die Summe <strong>der</strong> Teilgutschriften <strong>der</strong> jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahre ergibt die aktuelle (aufgewertete)<br />

Gesamtgutschrift. Die Gesamtgutschrift, geteilt durch 14, ergibt den monatlichen<br />

Pensionswert aus dem Pensionskonto (gerechnet zum Regelpensionsalter).<br />

Bei e<strong>in</strong>em Pensionsantritt zum Regelpensionsalter (65 Jahre) mit 45 Versicherungsjahren<br />

soll e<strong>in</strong>em Versicherten somit e<strong>in</strong>e Pension <strong>in</strong> Höhe von 80,1 % des Lebensdurchschnittse<strong>in</strong>kommens<br />

zuteil werden.<br />

Alle von <strong>der</strong> Pensionsharmonisierung erfassten Personen, die bis zum 31. Dezember<br />

2004 m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>en Versicherungsmonat erworben haben, erhalten e<strong>in</strong>e Kontoerstgutschrift,<br />

wor<strong>in</strong> die bis Ende 2013 erworbenen Versicherungsmonate zusammengeführt<br />

werden und als Kontoerstgutschrift <strong>in</strong>s neue Pensionskonto übertragen werden. Ke<strong>in</strong>e<br />

Kontoerstgutschrift erhalten all jene Personen, welche erstmals ab 01.01.2005 <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Pensionsversicherung pflichtversichert s<strong>in</strong>d, da <strong>der</strong>en Pensionsansprüche bereits im<br />

Pensionskonto gespeichert s<strong>in</strong>d. Die Kontoführung beg<strong>in</strong>nt mit dem Kalen<strong>der</strong>jahr, <strong>in</strong><br />

dem erstmals e<strong>in</strong> Versicherungsverhältnis <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pensionsversicherung begründet wird<br />

und endet mit dem Kalen<strong>der</strong>jahr, <strong>in</strong> das <strong>der</strong> Pensionsstichtag fällt.<br />

44


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

4.4.1.2 Arten“ von Eigen- bzw. Direktpensionen<br />

• Normale Alterspension<br />

• vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – Ausnahmebestimmungen<br />

(Hacklerregelungen)<br />

• Schwerarbeitspension (APG)<br />

• Korridorpension (APG)<br />

• Krankheitsbed<strong>in</strong>gte Pension: Erwerbsunfähigkeitspension<br />

Die normale Alterspension<br />

Anspruch auf Alterspension hat die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres<br />

(Regelpensionsalter), <strong>der</strong> Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter),<br />

wenn die M<strong>in</strong>destversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist. Das Regelpensionsalter<br />

für <strong>Frau</strong>en wird ab 01.01.2024 schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben<br />

(2033).<br />

Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren s<strong>in</strong>d, erfüllen die Wartezeit, wenn m<strong>in</strong>destens<br />

180 Beitragsmonate (= 15 Jahre) <strong>der</strong> Pflichtversicherung (dazu zählen pro K<strong>in</strong>d<br />

auch bis zu 24 Monate des Bezuges von K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld) o<strong>der</strong> freiwilligen Versicherung<br />

zum Stichtag o<strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens 300 Versicherungsmonate (= 25 Jahre; Ersatzmonate<br />

vor dem 01.01.1956 ausgenommen) zum Stichtag o<strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens 180<br />

Versicherungsmonate <strong>in</strong> den letzten 360 Kalen<strong>der</strong>monaten vor dem Stichtag vorliegen<br />

(15 Versicherungsjahre <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten 30 Jahre).<br />

Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren s<strong>in</strong>d und bis zum 31.12.2004 m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>en Versicherungsmonat erworben haben, gelten die vorangeführten Bestimmungen<br />

nur, sofern sie für diese Personen günstiger s<strong>in</strong>d. Personen, die ab dem<br />

01.01.1955 geboren s<strong>in</strong>d, erfüllen die M<strong>in</strong>destversicherungszeit, wenn m<strong>in</strong>destens 180<br />

Versicherungsmonate (=15 Jahre) nach dem APG (grundsätzlich erst ab 01.01.2005),<br />

davon m<strong>in</strong>destens 84 Monate (sieben Jahre) aufgrund e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit, vor dem<br />

Stichtag erworben wurden. K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehungszeiten zählen auch, wenn sie vor dem<br />

01.01.2005 liegen.<br />

Altrecht<br />

Neurecht<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Alterspension wird durch e<strong>in</strong> zusätzliches Erwerbse<strong>in</strong>kommen nicht bee<strong>in</strong>flusst,<br />

weshalb e<strong>in</strong> Alterspensionsbezieher den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ohne<br />

Pensionsnachteil weiterführen kann (ke<strong>in</strong>e Hofabgabeklausel). Für neben dem Bezug<br />

e<strong>in</strong>er Alterspension aufgrund e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit geleistete Pensionsversicherungsbeiträge<br />

(Bewirtschaftung e<strong>in</strong>es land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit mehr als<br />

€ 1.500,00 E<strong>in</strong>heitswert) gebührt e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>er Höherversicherungsbetrag, welcher<br />

zu e<strong>in</strong>er höheren Pension führt. Wird die Alterspension trotz Erfüllung <strong>der</strong> M<strong>in</strong>destversicherungszeit<br />

(Wartezeit) erst nach Vollendung des Regelpensionsalters <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen, ist für die Monate <strong>der</strong> späteren Inanspruchnahme e<strong>in</strong> Erhöhungsbetrag zur<br />

Pension („Zuschlag“) zu gewähren.<br />

Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

Bis 2017 wird das Pensionsantrittsalter bei <strong>der</strong> vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer<br />

schrittweise bis zum Regelpensionsalter angehoben und dieses gilt bereits<br />

für ab dem 01.10.1957 geborene <strong>Frau</strong>en bzw. ab dem 01.10.1952 geborene Männer.<br />

Anhebung<br />

Die M<strong>in</strong>destversicherungszeit (Wartezeit) beträgt e<strong>in</strong>heitlich 240 Versicherungsmonate <strong>in</strong><br />

den letzten 360 Kalen<strong>der</strong>monaten vor dem Stichtag o<strong>der</strong> 240 Beitragsmonate <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

bis zum Stichtag.<br />

Weitere Anspruchsvoraussetzung ist die Erfüllung e<strong>in</strong>er bestimmten M<strong>in</strong>destzahl an<br />

Versicherungsmonaten (450) o<strong>der</strong> Beitragsmonaten <strong>der</strong> Pflichtversicherung (420; nicht<br />

freiwillige Versicherung). Seit 01.01.2013 wird die Anzahl <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Versicherungs-<br />

45


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

bzw. Beitragsmonate <strong>der</strong> Pflichtversicherung schrittweise auf 480 bzw. 450 angehoben<br />

(2015: 468 VM bzw. 438 BM, 2016: 474 VM bzw. 444 BM, 2017: 480 VM bzw. 450 BM).<br />

Bei Aufweisen von m<strong>in</strong>destens 480 Beitragsmonaten bei <strong>Frau</strong>en sowie 540 Beitragsmonaten<br />

bei Männern sieht e<strong>in</strong>e Ausnahmebestimmung (Hackler-Langzeitversicherung)<br />

für vor dem 01.01.1959 geborene <strong>Frau</strong>en und vor dem 01.01.1954 geborene<br />

Männer die Altersgrenze von 55 bzw. 60 Jahren vor. Als Beitragsmonate gelten auch<br />

bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehung, bis zu 30 Monate für Zeiten<br />

e<strong>in</strong>es Präsenz- o<strong>der</strong> Zivildienstes sowie Zeiten des Wochengeldbezuges. Bei nach dem<br />

31.12.1958 geborenen <strong>Frau</strong>en wird sowohl das Anfallsalter als auch die erfor<strong>der</strong>liche<br />

Anzahl an Beitragsmonaten schrittweise auf das Niveau <strong>der</strong> männlichen Versicherten<br />

angehoben. Bei nach dem 31.12.1953 geborenen Männern gilt als Pensionsantrittsalter<br />

das vollendete 62. Lebensjahr. Mit Vollendung des 55. bzw. 60. Lebensjahres können<br />

<strong>Frau</strong>en <strong>der</strong> Jahrgänge 1959 bis 1963 bei Aufweisen von 480 Beitragsmonaten und Männer<br />

<strong>der</strong> Jahrgänge 1954 bis 1958 bei Aufweisen von 540 Beitragsmonaten aufgrund<br />

von Ausnahmebestimmungen (Hackler – Schwerarbeit) die vorzeitige Alterspension<br />

bei langer Versicherungsdauer antreten, wenn <strong>der</strong>en persönliche Arbeitsleistung für die<br />

Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und <strong>der</strong>/die Versicherte m<strong>in</strong>destens<br />

120 Beitragsmonate <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten 240 Kalen<strong>der</strong>monate vor dem Stichtag aufgrund<br />

von Tätigkeiten, die unter körperlich o<strong>der</strong> psychisch beson<strong>der</strong>s belastenden<br />

Bed<strong>in</strong>gungen erbracht wurden, erworben hat. Welche Tätigkeiten als beson<strong>der</strong>s belastend<br />

gelten, wurde <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl.<br />

II Nr. 201/2013, geregelt. Tätigkeiten <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> gelten als „körperlich o<strong>der</strong><br />

psychisch beson<strong>der</strong>s belastend“.<br />

Die Schwerarbeitspension (APG)<br />

Mit dem Allgeme<strong>in</strong>en Pensionsgesetz (APG) wurde die Schwerarbeitspension geschaffen.<br />

Diese kann seit 01.01.2007 mit Vollendung des 60. Lebensjahres (<strong>Frau</strong>en und Männer)<br />

<strong>in</strong> Anspruch genommen werden. Erst mit <strong>der</strong> Anhebung des Regelpensionsalters<br />

für <strong>Frau</strong>en ab 2024 wird diese Pensionsform auch für <strong>Frau</strong>en vermehrt zugänglich se<strong>in</strong>.<br />

Als M<strong>in</strong>destversicherungszeit s<strong>in</strong>d 540 Versicherungsmonate erfor<strong>der</strong>lich, wovon m<strong>in</strong>destens<br />

120 Schwerarbeitsmonate <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten 240 Kalen<strong>der</strong>monate vor dem<br />

Stichtag erworben worden se<strong>in</strong> müssen.<br />

Die Korridorpension (APG)<br />

Die Korridorpension wurde ebenfalls mit dem APG geschaffen und kann mit Vollendung<br />

des 62. Lebensjahres beansprucht werden. Die Korridorpension kommt aufgrund <strong>der</strong><br />

erst ab 2024 erfolgenden Anhebung des Regelpensionsalters für <strong>Frau</strong>en erst ab dem<br />

Jahr 2028 <strong>in</strong> Betracht. Die erfor<strong>der</strong>liche M<strong>in</strong>destzahl an Versicherungsmonaten beträgt<br />

2015 468 und wird bis 2017 schrittweise auf 480 angehoben.<br />

Erwerbstätigkeit nur<br />

e<strong>in</strong>geschränkt zulässig<br />

Neben dem Bezug e<strong>in</strong>er vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer,<br />

Schwerarbeitspension o<strong>der</strong> Korridorpension ist die Ausübung e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit<br />

nur sehr e<strong>in</strong>geschränkt zulässig. E<strong>in</strong>e pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit<br />

(nicht: Pflichtversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn <strong>der</strong> E<strong>in</strong>heitswert<br />

des bäuerlichen Betriebes € 2.400,00 nicht übersteigt) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> monatliches<br />

Bruttoe<strong>in</strong>kommen über <strong>der</strong> Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze (€ 405,98) o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> monatlicher Bezug<br />

aus e<strong>in</strong>em öffentlichen Mandat (z. B. Bürgermeister<strong>in</strong>) über € 4.135,50 führen zum<br />

Wegfall <strong>der</strong> Pension bzw. zur Ablehnung <strong>der</strong> Zuerkennung <strong>der</strong> Leistung. Zu e<strong>in</strong>em Aufleben<br />

<strong>der</strong> Pension kommt es erst wie<strong>der</strong> nach Aufgabe <strong>der</strong> schädlichen Tätigkeit (und<br />

Meldung an die SVB!).<br />

Abschläge für die frühere Inanspruchnahme <strong>der</strong> Pension – Bei Inanspruchnahme<br />

e<strong>in</strong>er vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfolgt e<strong>in</strong>e Verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Pension um 4,2 % für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme (0,35 %<br />

pro Monat). Gerechnet wird die Differenz vom Regelpensionsalter. Die Verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

darf aber höchstens 15 % <strong>der</strong> Pension betragen.<br />

46


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

Bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Hacklerregelung-Langzeitversicherung gibt es für <strong>Frau</strong>en,<br />

geboren bis Ende 1958 bzw. Männer, geboren bis Ende 1953 bei Erfüllung <strong>der</strong><br />

Anspruchsvoraussetzungen bis spätestens 31.12.2013 ke<strong>in</strong>e Abschläge. Ab dem Jahr<br />

2014 ist nach Geburtsjahrgang zu unterscheiden: Nach dem „Altrecht“ verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich<br />

bei <strong>Frau</strong>en, geboren vor dem 01.10.1957, und Männern, geboren vor dem 01.10.1952,<br />

die Leistung um 4,2 % für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme vor dem jeweils<br />

geltenden Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer,<br />

höchstens jedoch um 15 %. Bei <strong>Frau</strong>en, geboren ab 01.10.1957, und Männern, geboren<br />

ab 01.10.1952, verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich die Leistung um 4,2 % für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren<br />

Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter, höchstens jedoch um 15 %. Im harmonisierten<br />

Pensionsrecht verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich bei <strong>Frau</strong>en, geboren bis 30.9.1957, die Leistung<br />

um 4,2 % für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme vor dem jeweils geltenden<br />

Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, höchstens<br />

jedoch um 15 %. Bei <strong>Frau</strong>en, geboren ab 01.10.1957, verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich die Leistung um<br />

4,2 % für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter,<br />

höchstens jedoch um 15 %. Bei Männern, geboren ab 01.1.1954, verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich die<br />

Leistung um 4,2 % <strong>der</strong> Leistung für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme vor<br />

dem Regelpensionsalter.<br />

Bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Ausnahmebestimmung Hackler-Schwerarbeit verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich<br />

die Pensionsleistung um 1,8 % für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme vor<br />

dem Regelpensionsalter.<br />

Wird e<strong>in</strong>e Schwerarbeitspension (APG) <strong>in</strong> Anspruch genommen, verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich die<br />

Leistung nach dem „Altrecht“ um 4,2 % für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme,<br />

höchstens jedoch um 13,8 %, nach dem harmonisierten Pensionsrecht um 1,8 % für je<br />

12 Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter.<br />

Bei noch unter das „Altrecht“ fallenden Personen, welche e<strong>in</strong>e Korridorpension (APG) <strong>in</strong><br />

Anspruch nehmen, verm<strong>in</strong><strong>der</strong>t sich die Pension um 4,2 % für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren<br />

Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter. Zusätzlich ist auch <strong>der</strong> „Korridorabschlag“<br />

von 2,1 % für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme zu berücksichtigen.<br />

Übergangsbestimmungen bestehen für Personen, welche auch e<strong>in</strong>e vorzeitige Alterspension<br />

bei langer Versicherungsdauer <strong>in</strong> Anspruch nehmen könnten. Für nach dem<br />

31.12.1954 Geborene beträgt <strong>der</strong> Abschlag bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Korridorpension<br />

(APG) 5,1 % für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter,<br />

maximal jedoch 15,3 %.<br />

Krankheitsbed<strong>in</strong>gte Pension: Erwerbsunfähigkeitspension<br />

Der Versicherungsfall <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit tritt mit E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong>selben e<strong>in</strong>, wenn aber<br />

dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit <strong>der</strong> Antragstellung. Die/Der Versicherte gilt als<br />

erwerbsunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen ke<strong>in</strong>e (regelmäßige) selbstständige<br />

o<strong>der</strong> unselbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (ke<strong>in</strong> Berufsbzw.<br />

Tätigkeitsschutz).<br />

Die versicherte Person, die das 50. Lebensjahr vollendet hat, gilt auch dann als erwerbsunfähig,<br />

wenn sie m<strong>in</strong>destens 360 Versicherungsmonate, davon m<strong>in</strong>destens 240<br />

Beitragsmonate <strong>der</strong> Pflichtversicherung aufgrund e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit, erworben hat<br />

und nur mehr Tätigkeiten mit ger<strong>in</strong>gstem Anfor<strong>der</strong>ungsprofil ausüben kann und zu erwarten<br />

ist, dass e<strong>in</strong> Arbeitsplatz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> physischen und psychischen Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

entsprechenden Entfernung vom Wohnort <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres nicht erlangt<br />

werden kann (Härtefallregelung).<br />

Ab Vollendung des 59. Lebensjahres (2015) liegt unter bestimmten Voraussetzungen<br />

e<strong>in</strong> Berufs- bzw. Tätigkeitsschutz vor. Die versicherte Person gilt dann als erwerbsunfähig,<br />

wenn sie aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben<br />

kann, die <strong>in</strong> den letzten 180 Kalen<strong>der</strong>monaten vor dem Pensionsstichtag m<strong>in</strong>destens<br />

Härtefall<br />

Berufs- bzw.<br />

Tätigkeitsschutz<br />

47


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

120 Monate h<strong>in</strong>durch ausgeübt wurde. Dabei ist die Möglichkeit e<strong>in</strong>er zumutbaren<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> sachlichen und personellen Ausstattung des (land- und forstwirtschaftlichen)<br />

Betriebes zu berücksichtigen. Im Zuge des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 erfolgt die<br />

schrittweise Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenze für den Berufs- bzw. Tätigkeitsschutz (2015 und<br />

2016 vollendetes 59. Lebensjahr, ab 2017 vollendetes 60. Lebensjahr).<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Anspruchsvoraussetzung ist die Erfüllung <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Wartezeit. Bei<br />

e<strong>in</strong>em Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres müssen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten<br />

120 Kalen<strong>der</strong>monate (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag 60 Versicherungsmonate<br />

vorliegen. Bei e<strong>in</strong>em Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres verlängert sich<br />

die Wartezeit für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Geburtstag um e<strong>in</strong>en<br />

Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten. Der Rahmenzeitraum verlängert sich<br />

diesfalls um zwei Monate je Lebensmonat, ist daher immer doppelt so lang wie die<br />

gefor<strong>der</strong>te Wartezeit.<br />

Altersunabhängig ist die Wartezeit auch erfüllt, wenn bis zum Stichtag m<strong>in</strong>destens 180<br />

Beitragsmonate o<strong>der</strong> 300 Beitragsmonate und/o<strong>der</strong> Versicherungsmonate erworben<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Im Beson<strong>der</strong>en muss die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich m<strong>in</strong>destens sechs Monate<br />

andauern und es darf am Stichtag ke<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>e Alterspension, Schwerarbeitspension<br />

o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e vorzeitige Alterspension bestehen.<br />

Feststellung <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit:<br />

Die/<strong>der</strong> Versicherte ist berechtigt, vor Stellung e<strong>in</strong>es Antrages auf die Pension e<strong>in</strong>en<br />

Antrag auf Feststellung <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den <strong>der</strong> Versicherungsträger<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geson<strong>der</strong>ten Verfahren zu entscheiden hat.<br />

Für den Anfall e<strong>in</strong>er Pension aus dem Versicherungsfall <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit ist<br />

zudem die Aufgabe <strong>der</strong> die Pflichtversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pensionsversicherung nach<br />

dem BSVG begründenden Erwerbstätigkeit (Betriebsführung e<strong>in</strong>es Betriebes unter<br />

€ 1.500,00 E<strong>in</strong>heitswert daher nicht anfallsschädlich (Ausnahme Gesellschafter OG/KG))<br />

erfor<strong>der</strong>lich (Ausnahme: Pflegegeldbezieher Stufe drei).<br />

Befristet o<strong>der</strong><br />

unbefristet<br />

Bei Besserung Entzug<br />

Dauer: Die Pension ist ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des<br />

körperlichen o<strong>der</strong> geistigen Zustandes dauernde Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist.<br />

An<strong>der</strong>nfalls gebührt die Erwerbsunfähigkeitspension längstens für die Dauer von 24<br />

Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf <strong>der</strong> Befristung die Erwerbsunfähigkeit<br />

weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter<br />

zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung <strong>der</strong> Pension spätestens <strong>in</strong>nerhalb von drei<br />

Monaten nach <strong>der</strong>en Wegfall beantragt wurde. Gegen den Ausspruch, dass die Pension<br />

zeitlich befristet zuerkannt o<strong>der</strong> weitergewährt wird, darf e<strong>in</strong>e Klage an das Landesgericht<br />

als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht<br />

erhoben werden.<br />

E<strong>in</strong>e bereits zuerkannte Erwerbsunfähigkeitspension kann bei e<strong>in</strong>er Besserung des<br />

Gesundheitszustandes mit Bescheid entzogen werden. Die Entziehung wird mit<br />

Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monates wirksam, <strong>der</strong> auf die Zustellung des Bescheides folgt.<br />

E<strong>in</strong>e neben dem Bezug e<strong>in</strong>er krankheitsbed<strong>in</strong>gten Pension ausgeübte Erwerbstätigkeit<br />

kann zu e<strong>in</strong>er Teilpension führen. Bei e<strong>in</strong>em Gesamte<strong>in</strong>kommen (Pension ohne<br />

Höherversicherung plus Erwerbse<strong>in</strong>kommen) über € 1.154,06 ist e<strong>in</strong> Anrechnungsbetrag<br />

zu ermitteln und von <strong>der</strong> Pension <strong>in</strong> Abzug zu br<strong>in</strong>gen, sofern das Erwerbse<strong>in</strong>kommen<br />

die Ger<strong>in</strong>gfügigkeitsgrenze von € 405,98 bzw. <strong>der</strong> Bezug aus e<strong>in</strong>em öffentlichen<br />

Mandat (z. B. Bürgermeister<strong>in</strong>) € 4.135,50 überschreitet. Nach Umwandlung <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>e Alterspension mit Erreichen des Regelpensionsalters kann e<strong>in</strong>e Erwerbstätigkeit<br />

wie<strong>der</strong> ohne Pensionsnachteil aufgenommen werden.<br />

48


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

Auch bei Inanspruchnahme <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeitspension werden Abschläge für<br />

die frühere Inanspruchnahme <strong>der</strong> Pension vor dem Regelpensionsalter gemacht. Die<br />

Verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung beträgt 4,2 % für je 12 Monate <strong>der</strong> früheren Inanspruchnahme vor dem<br />

Regelpensionsalter, max. aber 13,8 %. Nach dem harmonisierten Pensionsrecht besteht<br />

noch bis Ende 2015 (letzter Stichtag: 01.12.2015) e<strong>in</strong> begünstigter Maximalabschlag<br />

von 11 %, wenn die Person das 57. Lebensjahr bereits vollendet hat und m<strong>in</strong>destens<br />

120 Schwerarbeitsmonate <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> letzten 240 Kalen<strong>der</strong>monate vor dem Stichtag<br />

vorliegen.<br />

4.4.1.3 Geteilte Auszahlung von Direktpensionen (Pensionsteilung)<br />

Ehepartner bzw. e<strong>in</strong>getragene Partner von Bauernpensionisten haben seit 01.01.1989 unter<br />

bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Hälfte <strong>der</strong> Pension <strong>der</strong> Ehepartners<br />

bzw. des e<strong>in</strong>getragenen Partners. Die getrennte Auszahlung erfolgt jedoch nicht automatisch,<br />

son<strong>der</strong>n nur auf Antrag e<strong>in</strong>es <strong>der</strong> beiden Ehepartner bzw. e<strong>in</strong>getragenen Partners.<br />

E<strong>in</strong>e Zustimmungserklärung des pensionsberechtigten Teiles ist nicht notwendig.<br />

Pensionsteilung nur<br />

auf Antrag<br />

Folgende Voraussetzungen müssen zutreffen, wobei nachstehende Fälle zu unterscheiden<br />

s<strong>in</strong>d:<br />

• Der Ehepartner bzw. e<strong>in</strong>getragene Partner hat Anspruch auf e<strong>in</strong>e Alterspension.<br />

Der “pensionslose” Ehepartner bzw. e<strong>in</strong>getragene Partner muss <strong>in</strong> diesem Fall<br />

»»<br />

entwe<strong>der</strong> m<strong>in</strong>destens 120 Kalen<strong>der</strong>monate den land(forst)wirtschaftlichen<br />

Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr mit dem Pensionistengatten/-partner<br />

geführt haben, etwa als Miteigentümer, Mitpächter o<strong>der</strong> aufgrund e<strong>in</strong>er<br />

Gütergeme<strong>in</strong>schaft,<br />

»»<br />

o<strong>der</strong> im land(forst)wirtschaftlichen Bereich des Ehepartners bzw. e<strong>in</strong>getragenen<br />

Partners hauptberuflich m<strong>in</strong>destens 120 Kalen<strong>der</strong>monate mitgearbeitet haben.<br />

• Der Ehepartner bzw. e<strong>in</strong>getragene Partner bezieht e<strong>in</strong>e Erwerbsunfähigkeitspension.<br />

In diesem Fall beträgt die M<strong>in</strong>destdauer <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen Betriebsführung<br />

bzw. Mitarbeit 60 Kalen<strong>der</strong>monate, bei e<strong>in</strong>er Erwerbsunfähigkeitspension als Folge<br />

e<strong>in</strong>es Arbeitsunfalles o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Berufskrankheit 24 Monate.<br />

Die erfor<strong>der</strong>lichen 60 (24) bzw. 120 Kalen<strong>der</strong>monate können irgendwann vor <strong>der</strong> Antragstellung<br />

liegen, sie müssen nicht zusammenhängend se<strong>in</strong>.<br />

Ke<strong>in</strong>en Anspruch auf die “halbe Bauernpension” haben <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Ehepartner bzw.<br />

e<strong>in</strong>getragene Partner, die aufgrund eigener Erwerbstätigkeit schon e<strong>in</strong>e Pension o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Ruhegenuss beziehen, e<strong>in</strong>e versicherungspflichtige, unselbständige o<strong>der</strong> selbständige<br />

Erwerbstätigkeit ausüben, etwa noch selbst e<strong>in</strong>en landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften,<br />

Ansprüche auf Arbeitslosengeld (Notstandhilfe), Kranken-, Wochen- o<strong>der</strong><br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>betreuungsgeld haben. Geteilt wird die um die gesetzlichen Abzüge verm<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

Pension (Nettopension) samt Ausgleichszulage und K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschuss. E<strong>in</strong> eventuell<br />

gebührendes Pflegegeld wird allerd<strong>in</strong>gs nur an den Pflegebedürftigen selbst o<strong>der</strong> an<br />

den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt.<br />

4.4.2 H<strong>in</strong>terbliebenenpensionen/-leistungen<br />

Die Witwen-/Witwerpension gebührt bei Tod des pensionsversicherten bzw. bereits<br />

die Pension beziehenden Ehepartners/e<strong>in</strong>getragenen Partners (Versicherungsfall des<br />

Todes), wenn zum<strong>in</strong>dest die Wartezeit gleich <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeitspension (siehe<br />

oben) erfüllt ist. Tritt <strong>der</strong> Versicherungsfall des Todes durch e<strong>in</strong>en Arbeitsunfall o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Berufskrankheit e<strong>in</strong>, so „entfällt“ die Wartezeit, wenn zum Zeitpunkt des Todes e<strong>in</strong>e<br />

Pflichtversicherung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pensionsversicherung vorlag.<br />

Bei Scheidung, Aufhebung o<strong>der</strong> Nichtigerklärung <strong>der</strong> Ehe/e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft<br />

vor dem Todeszeitpunkt kann – <strong>in</strong>soferne <strong>der</strong>/die Verstorbene entwe<strong>der</strong> aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

49


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

Urteils, e<strong>in</strong>es Vergleichs o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Vertrages verpflichtet war, Unterhalt zu leisten o<strong>der</strong><br />

zum<strong>in</strong>dest während <strong>der</strong> Dauer des letzten Jahres vor se<strong>in</strong>em/ihren Tod tatsächlich Unterhalt<br />

geleistet hat und die Ehe m<strong>in</strong>destens zehn Jahre gedauert hat – solange nicht<br />

e<strong>in</strong>e neue Ehe/e<strong>in</strong>getragene Partnerschaft geschlossen wird, Witwen-/Witwerpension<br />

bezogen werden.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Witwen-/Witwerpension hängt von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeitso<strong>der</strong><br />

Alterspension ab, auf die <strong>der</strong> verstorbene Ehepartner bzw. e<strong>in</strong>getragene Partner<br />

Anspruch gehabt hat o<strong>der</strong> hätte, sie beträgt zwischen 0 und 60 %. Der Prozentsatz<br />

hängt von den E<strong>in</strong>kommen <strong>der</strong> Witwe bzw. des Witwers und des bzw. <strong>der</strong> Verstorbenen<br />

<strong>in</strong> den letzten zwei Kalen<strong>der</strong>jahren vor dem Todestag sowie vom Gesamte<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>der</strong> Witwe bzw. des Witwers ab. Das E<strong>in</strong>kommen <strong>der</strong> letzten vier Kalen<strong>der</strong>jahre<br />

vor dem Todestag wird bei e<strong>in</strong>em krankheits- bzw. arbeitslosigkeitsbed<strong>in</strong>gten verm<strong>in</strong><strong>der</strong>ten<br />

E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> den letzten beiden Kalen<strong>der</strong>jahren vor dem Tod herangezogen,<br />

wenn dies für die Witwe bzw. den Witwer günstiger ist.<br />

Anspruch besteht<br />

sogleich<br />

Fortbetriebspension<br />

Die Witwen-/Witwerpension gebührt auf Antrag ab dem Tag nach dem Todestag des/<strong>der</strong><br />

Verstorbenen grundsätzlich unbefristet, wenn aus <strong>der</strong> Ehe e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d stammt, die Witwe<br />

bzw. <strong>der</strong> Witwer bzw. h<strong>in</strong>terbliebene e<strong>in</strong>getragene Partner/<strong>in</strong> zum Zeitpunkt des Todes<br />

des Partners/<strong>der</strong> Partner<strong>in</strong> das 35. Lebensjahr vollendet hat o<strong>der</strong> die Ehe bzw. e<strong>in</strong>getragene<br />

Partnerschaft m<strong>in</strong>destens zehn Jahre dauerte, an<strong>der</strong>nfalls gebührt die Witwen-/<br />

Witwerpension bis zum Ablauf von 30 Kalen<strong>der</strong>monaten. Bei e<strong>in</strong>em Eigenpensionsbezug<br />

des/<strong>der</strong> Verstorbenen bereits zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Eheschließung bzw. E<strong>in</strong>tragung<br />

<strong>der</strong> Partnerschaft besteht ebenfalls nur e<strong>in</strong>e befristete Witwen-/Witwerpension, wenn<br />

nicht die Ehe/e<strong>in</strong>getragene Partnerschaft e<strong>in</strong>e – <strong>in</strong> Abhängigkeit vom Altersunterschied<br />

zwischen den Ehepartnern bzw. e<strong>in</strong>getragenen Partner unterschiedliche – bestimmte<br />

Zeit angedauert hat o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d aus <strong>der</strong> Ehe stammt.<br />

Als Alternative zur Witwen-/Witwerpension besteht die Möglichkeit, die landwirtschaftlichen<br />

Versicherungszeiten des Verstorbenen während <strong>der</strong> Ehe bzw. e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft<br />

zu den eigenen Versicherungszeiten auf Antrag h<strong>in</strong>zurechnen zu lassen (Fortbetriebspension).<br />

Voraussetzung ist, dass die/<strong>der</strong> H<strong>in</strong>terbliebene selbst ke<strong>in</strong>e Witwen-/<br />

Witwerpension bezieht und den Betrieb fortführt. Bei nicht bereits bisher vorliegen<strong>der</strong><br />

Bewirtschaftung des Betriebes auf geme<strong>in</strong>same Rechnung und Gefahr bzw. hauptberuflicher<br />

Beschäftigung als Ehepartner/e<strong>in</strong>getragener Partner muss <strong>der</strong> Betrieb zum<strong>in</strong>dest<br />

drei Jahre lang fortgeführt werden.<br />

Waisenpension<br />

Anspruch auf Waisenpension besteht für die K<strong>in</strong><strong>der</strong> (auch Wahl- und Stiefk<strong>in</strong><strong>der</strong>) des/<strong>der</strong><br />

Versicherten nach dem Tode <strong>der</strong>-/desselben, wenn die M<strong>in</strong>destanzahl an Versicherungsmonaten<br />

analog zur Erwerbsunfähigkeitspension erfüllt ist o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong>/die Verstorbene<br />

schon e<strong>in</strong>e Eigenpension bezogen hat. Die Waisenpension wird immer von e<strong>in</strong>er<br />

60 %-igen Witwen-/Witwerpension abgeleitet.<br />

Ausmaß: Halbwaise = 40 % <strong>der</strong> Witwenpension (im Ausmaß von 60 %)<br />

Vollwaise = 60 % <strong>der</strong> Witwenpension (im Ausmaß von 60 %)<br />

bis zum 18. Lebensjahr<br />

darüber bis längstens zum 27. Lebensjahr bei Schul- o<strong>der</strong><br />

Berufsausbildung (mit Ausnahmen!).<br />

Abf<strong>in</strong>dung<br />

E<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung gebührt, falls e<strong>in</strong>e H<strong>in</strong>terbliebenenpension nur mangels Erfüllung <strong>der</strong><br />

Wartezeit nicht gebührt, jedoch m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Beitragsmonat <strong>der</strong> Witwe bzw. des<br />

Witwers o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen Partners vorliegt und zu gleichen Teilen den K<strong>in</strong><strong>der</strong>n o<strong>der</strong>,<br />

wenn die Wartezeit für den Anspruch auf H<strong>in</strong>terbliebenenpensionen zwar erfüllt ist,<br />

jedoch anspruchsberechtigte H<strong>in</strong>terbliebene nicht vorhanden s<strong>in</strong>d, <strong>der</strong> Reihe nach den<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n, <strong>der</strong> Mutter, dem Vater, den Geschwistern des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versicherten, wenn<br />

50


Kapitel 4 | Sozialrecht<br />

diese mit dem/<strong>der</strong> Versicherten zur Zeit se<strong>in</strong>es/ihres Todes ständig <strong>in</strong> Hausgeme<strong>in</strong>schaft<br />

gelebt haben, unversorgt s<strong>in</strong>d und überwiegend von ihm/ihr erhalten worden s<strong>in</strong>d.<br />

4.4.3 Die Ausgleichszulage<br />

Die Ausgleichszulage hat mangels gesetzlicher M<strong>in</strong>destpension die Funktion, jedem<br />

Pensionsberechtigten, solange er se<strong>in</strong>en rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im<br />

Inland hat, unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und E<strong>in</strong>kommensverhältnisse,<br />

e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>deste<strong>in</strong>kommen zu verschaffen.<br />

Die Ausgleichszulage gebührt, wenn das Gesamte<strong>in</strong>kommen (Bruttopension, aus<br />

übrigen E<strong>in</strong>künften erwachsende Nettoe<strong>in</strong>künfte und eventuelle Unterhaltsansprüche)<br />

nicht die Höhe des für den Pensionsberechtigten geltenden Richtsatzes (bei im geme<strong>in</strong>samen<br />

Haushalt lebenden Ehegatten € 1.307,89 und bei Alle<strong>in</strong>stehenden € 872,31 pro<br />

Monat (Werte ab 01.01.2015!)) erreicht, <strong>in</strong> Höhe <strong>der</strong> Differenz zwischen Gesamte<strong>in</strong>kommen<br />

und dem Richtsatz.<br />

Wurde die Bewirtschaftung e<strong>in</strong>es land(forst)wirtschaftlichen Betriebes <strong>in</strong>nerhalb von<br />

zehn Jahren vor dem Stichtag aufgegeben, <strong>der</strong> Betrieb übergeben, verpachtet o<strong>der</strong><br />

auf an<strong>der</strong>e Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des<br />

E<strong>in</strong>kommens des bisherigen Eigentümers bzw. des Verpächters nicht auf die tatsächlich<br />

erzielten E<strong>in</strong>künfte (Ausged<strong>in</strong>ge, Pachtz<strong>in</strong>s,...) abzustellen, son<strong>der</strong>n wird e<strong>in</strong> Pauschalbetrag<br />

(„fiktives Ausged<strong>in</strong>ge“), welcher sich <strong>der</strong> Höhe nach am E<strong>in</strong>heitswert des land(-<br />

forst)wirtschaftlichen Betriebes orientiert, zur Anrechnung gebracht.<br />

Die Höchstgrenze <strong>der</strong> Anrechnung beträgt im Jahr 2015 maximal 14 Prozent (ab<br />

2016: 13 %) des E<strong>in</strong>zel- bzw. Familienrichtsatzes und ist bei Ehegatten bei e<strong>in</strong>er Bewirtschaftung<br />

e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>heitswertes von € 5.600,00 und mehr, bei alle<strong>in</strong>stehenden<br />

Personen bei e<strong>in</strong>er Bewirtschaftung e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>heitswertes von € 3.900,00 und mehr<br />

erreicht. Bei e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>geren E<strong>in</strong>heitswert ist auch die Anrechnung des fiktiven Ausged<strong>in</strong>ges<br />

entsprechend zu verr<strong>in</strong>gern.<br />

Fiktives Ausged<strong>in</strong>ge<br />

In Härtefällen, d.h. wenn die Gewährung <strong>der</strong> Gegenleistungen (Ausged<strong>in</strong>gsleistungen)<br />

aus Gründen, die <strong>der</strong> E<strong>in</strong>flussnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen s<strong>in</strong>d, am<br />

Stichtag zur Gänze ausgeschlossen o<strong>der</strong> später unmöglich geworden ist, kann e<strong>in</strong>e<br />

Anrechnung dieser unterbleiben.<br />

Erfolgte die Betriebsaufgabe mehr als 10 Jahre vor dem Stichtag, s<strong>in</strong>d die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Gegenleistungen geson<strong>der</strong>t zu bewerten, wobei für die Bewertung <strong>der</strong> Sachbezüge<br />

die Bewertung für Zwecke <strong>der</strong> Lohnsteuer heranzuziehen ist (höherer Wert <strong>der</strong> vollen<br />

freien Station, € 278,72 (2015) statt € 196,20).<br />

4.4.4 K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschuss<br />

Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und <strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit<br />

gebührt für jedes K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschuss. Für die Dauer des Anspruches auf K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschuss<br />

gebührt für e<strong>in</strong> und dasselbe K<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong> weiterer K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschuss. Über das vollendete<br />

18. Lebensjahr wird <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschuss nur auf beson<strong>der</strong>en Antrag gewährt.<br />

Der K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschuss beträgt € 29,07 monatlich.<br />

Für jedes K<strong>in</strong>d<br />

51


52<br />

“Anspruch auf<br />

Familienbeihilfe hat<br />

grundsätzlich <strong>der</strong><br />

Elternteil, <strong>in</strong> dessen<br />

Haushalt das K<strong>in</strong>d lebt.”


5. Familienbeihilfe<br />

Kapitel 5 | Familienbeihilfe<br />

Voraussetzung für den Bezug von Familienbeihilfe<br />

• Haushaltszugehörigkeit des K<strong>in</strong>des, wobei als K<strong>in</strong><strong>der</strong> sowohl leibliche K<strong>in</strong><strong>der</strong> und<br />

<strong>der</strong>en Nachkommen (z. B. Enkel) als auch Wahlk<strong>in</strong><strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Nachkommen<br />

sowie Stief- und Pflegek<strong>in</strong><strong>der</strong> gelten<br />

• wenn das K<strong>in</strong>d zu ke<strong>in</strong>em Elternteil haushaltszugehörig ist, kann e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Familienbeihilfe wegen überwiegende F<strong>in</strong>anzierung <strong>der</strong> Unterhaltskosten für e<strong>in</strong><br />

K<strong>in</strong>d geltend gemacht werden<br />

• ständiger Aufenthalt des K<strong>in</strong>des im Bundesgebiet<br />

Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?<br />

Folgende Personen haben Anspruch auf Familienbeihilfe:<br />

• österreichische Staatsbürger, die im Inland e<strong>in</strong>en Wohnsitz (Mittelpunkt <strong>der</strong> Lebens<strong>in</strong>teressen)<br />

o<strong>der</strong> ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />

• Staatsbürger aus EU- und EWR-Staaten sowie Schweizer Staatsbürger, die im Regelfall<br />

österreichischen Staatsbürger gleichgestellt s<strong>in</strong>d<br />

• ausländische Staatsbürger, sofern sie sich nach § 8 und 9 NAG o<strong>der</strong> nach § 54<br />

Asylgesetz rechtmäßig <strong>in</strong> Österreich aufhalten<br />

• Drittstaatenangehörige, die sich aufgrund e<strong>in</strong>es auf Dauer gerichteten Aufenthaltstitels<br />

<strong>in</strong> Österreich aufhalten<br />

• Anerkannte Flüchtl<strong>in</strong>ge nach dem Asylgesetz.<br />

Anspruch auf Familienbeihilfe hat grundsätzlich <strong>der</strong> Elternteil, <strong>in</strong> dessen Haushalt das<br />

K<strong>in</strong>d lebt. Leben beide Elternteile geme<strong>in</strong>sam mit dem K<strong>in</strong>d, erhält <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> den<br />

Haushalt überwiegend führt, die Familienbeihilfe. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt<br />

die Annahme, dass dies die Mutter ist. In beiden Fällen kann jener Elternteil, <strong>der</strong> vorrangig<br />

Anspruch hat, schriftlich zugunsten des an<strong>der</strong>en Elternteiles auf diesen Anspruch<br />

verzichten, wobei dieser Verzicht wi<strong>der</strong>rufen werden kann.<br />

Wo lebt das K<strong>in</strong>d?<br />

Wie hoch ist die Familienbeihilfe?<br />

Die Familienbeihilfe beträgt (seit Juli 2014):<br />

€ 109,70 für jedes K<strong>in</strong>d ab Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>monats <strong>der</strong> Geburt,<br />

€ 117,30<br />

für jedes K<strong>in</strong>d ab Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem es das 3. Lebensjahr<br />

vollendet<br />

€ 136,20<br />

für jedes K<strong>in</strong>d ab Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem es das 10. Lebensjahr<br />

vollendet<br />

€ 158,90<br />

für jedes K<strong>in</strong>d ab Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>in</strong> dem es das 19. Lebensjahr<br />

vollendet<br />

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich durch die Geschwisterstaffelung<br />

für jedes K<strong>in</strong>d, wenn sie<br />

• für zwei K<strong>in</strong><strong>der</strong> gewährt wird, um € 6,70 für jedes K<strong>in</strong>d,<br />

• für drei K<strong>in</strong><strong>der</strong> gewährt wird, um € 16,60 für jedes K<strong>in</strong>d,<br />

• für vier K<strong>in</strong><strong>der</strong> gewährt wird, um € 25,50 für jedes K<strong>in</strong>d,<br />

• für fünf K<strong>in</strong><strong>der</strong> gewährt wird, um € 30,80 für jedes K<strong>in</strong>d,<br />

• für sechs K<strong>in</strong><strong>der</strong> gewährt wird, um € 34,30 für jedes K<strong>in</strong>d,<br />

• für sieben und mehr K<strong>in</strong><strong>der</strong> gewährt wird, um € 50,00 für jedes K<strong>in</strong>d.<br />

Steuerpflichtigen wird geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong> Familienbeihilfe <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>absetzbetrag ausbezahlt,<br />

<strong>der</strong> pro K<strong>in</strong>d monatlich € 58,40 beträgt.<br />

53


Kapitel 5 | Familienbeihilfe<br />

Schulstart<br />

Weiters wird im September geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong> Familienbeihilfe e<strong>in</strong> Schulstartgeld von<br />

<strong>der</strong>zeit € 100,00 für jedes K<strong>in</strong>d zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Hierfür ist ke<strong>in</strong><br />

geson<strong>der</strong>ter Antrag notwendig.<br />

Bei Bezug e<strong>in</strong>er Familienbeihilfe für m<strong>in</strong>destens drei K<strong>in</strong><strong>der</strong> kann zudem unter gewissen<br />

Voraussetzungen e<strong>in</strong> Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag beantragt werden.<br />

Etappenweise Erhöhung:<br />

• Die Familienbeihilfe (e<strong>in</strong>schließlich Alterszuschläge und Geschwisterstaffel) wird<br />

erhöht:<br />

»»<br />

ab 1. Jänner 2016 um rund 1,9 %<br />

»»<br />

ab 1. Jänner 2018 um weitere 1,9 %<br />

• Der Zuschlag zur Familienbeihilfe für erheblich beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong> wird erhöht:<br />

»»<br />

ab 1. Jänner 2016 um rund 1,9 %<br />

»»<br />

ab 1. Jänner 2018 um weitere 1,9 %<br />

• Das Schulstartgeld und <strong>der</strong> Mehrk<strong>in</strong>dzuschlag bleiben erhalten.<br />

Erhöhter Betrag bei<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

Monatliche<br />

Auszahlung<br />

Antrag auf<br />

Direktauszahlung<br />

Erhöhte Familienbeihilfe für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong>?<br />

Für jedes K<strong>in</strong>d, das erheblich beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t ist, erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich<br />

um € 150,00 (alle Beträge Stand ab Juli 2014). Als erheblich beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t gelten K<strong>in</strong><strong>der</strong>,<br />

wenn <strong>in</strong>folge e<strong>in</strong>es Leidens o<strong>der</strong> Gebrechens e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens drei Jahre dauernde<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigung im körperlichen, geistigen o<strong>der</strong> psychischen Bereich besteht und dadurch<br />

e<strong>in</strong> Grad <strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung von m<strong>in</strong>destens 50 % gegeben ist, o<strong>der</strong> wenn das K<strong>in</strong>d<br />

voraussichtlich dauerhaft erwerbsunfähig ist.<br />

Auszahlung <strong>der</strong> Familienbeihilfe?<br />

Seit September 2014 wird die Familienbeihilfe monatlich – und nicht wie bislang für<br />

zwei Monate – ausbezahlt. Die Überweisung erfolgt am 3. des Monats.<br />

Direktauszahlung an das K<strong>in</strong>d?<br />

Volljährige, für die e<strong>in</strong> Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können beim F<strong>in</strong>anzamt<br />

den Antrag stellen, dass die Familienbeihilfe direkt auf ihr eigenes Girokonto überwiesen<br />

wird. Voraussetzung dafür ist, dass die anspruchsberechtigte Person (Vater o<strong>der</strong><br />

Mutter), <strong>der</strong> Überweisung auf dem Antragsformular zustimmt. Ebenso kann aber auch<br />

<strong>der</strong> beziehende Elternteil e<strong>in</strong>en Antrag auf Direktauszahlung für volljährige und auch<br />

m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige Studierende o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Berufsausbildung bef<strong>in</strong>dliche K<strong>in</strong><strong>der</strong> stellen.<br />

E<strong>in</strong>en eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben K<strong>in</strong><strong>der</strong> nur dann, wenn die<br />

Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht<br />

nachweislich nicht nachkommen.<br />

Dauer<br />

Für wie lange gebührt die Familienbeihilfe?<br />

Im Regelfall steht Familienbeihilfe für K<strong>in</strong><strong>der</strong> bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.<br />

Absolviert das K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Berufsausbildung (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule<br />

etc.), kann Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr gewährt werden. Der Bezug verlängert<br />

sich unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen bis maximal zum 25. Lebensjahr, und zwar<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die e<strong>in</strong>e längere Ausbildung machen und den Präsenz-, Zivil- o<strong>der</strong> Ausbildungsdienst<br />

absolviert haben, erheblich beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> während <strong>der</strong> Ausbildung<br />

schwanger wurden. Für erheblich beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te K<strong>in</strong><strong>der</strong>, die erwerbsunfähig s<strong>in</strong>d, geht die<br />

Bezugsdauer unter gewissen Voraussetzungen über das 25. Lebensjahr h<strong>in</strong>aus. Die<br />

näheren Details können Sie beim zuständigen Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt erfragen.<br />

54


Kapitel 5 | Familienbeihilfe<br />

Berücksichtigung e<strong>in</strong>es Eigene<strong>in</strong>kommens des K<strong>in</strong>des?<br />

E<strong>in</strong> zu versteuerndes E<strong>in</strong>kommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des führt bis zu<br />

e<strong>in</strong>em Betrag von Brutto € 10.000,00 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr nicht zum Wegfall <strong>der</strong><br />

Familienbeihilfe. Übersteigt aber das zu versteuernde E<strong>in</strong>kommen (§ 33 Abs. 1 EStG<br />

1988) e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Kalen<strong>der</strong>jahr, das nach dem Kalen<strong>der</strong>jahr liegt, <strong>in</strong> dem das<br />

K<strong>in</strong>d das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von € 10.000,00, so verr<strong>in</strong>gert sich<br />

die Familienbeihilfe, die für dieses K<strong>in</strong>d gewährt wird, für dieses Kalen<strong>der</strong>jahr um den<br />

€ 10.000,00 übersteigenden Betrag.<br />

Zuverdienstgrenze<br />

beachten!<br />

Wo ist die Familienbeihilfe zu beantragen und welche Unterlagen s<strong>in</strong>d beizulegen?<br />

Familienbeihilfe ist beim Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt schriftlich o<strong>der</strong> mündlich zu beantragen.<br />

Mit F<strong>in</strong>anzonl<strong>in</strong>e ist auch e<strong>in</strong>e elektronische Beantragung möglich. Dem Antrag s<strong>in</strong>d<br />

die Geburtsurkunde des K<strong>in</strong>des sowie Meldezettel von K<strong>in</strong>d und Mutter o<strong>der</strong> Eltern<br />

beizulegen, bei nicht leiblichen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> Pflegschaftsvertrag. Ausländische<br />

Staatsbürger<strong>in</strong>nen/Staatsbürger (auch EU-Bürger/<strong>in</strong>nen) müssen e<strong>in</strong>en Nachweis für<br />

den rechtmäßigen Aufenthalt nach §§ 8 o<strong>der</strong> 9 Nie<strong>der</strong>lassungs- und Aufenthaltsgesetz<br />

(NAG) erbr<strong>in</strong>gen. Für volljährige K<strong>in</strong><strong>der</strong> ist außerdem die Bestätigung <strong>der</strong> Berufsausbildung<br />

(z. B. Studienerfolgsnachweis), des Ausbildungs-, Präsenz- o<strong>der</strong> Zivildienstes<br />

notwendig.<br />

Gibt es e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>zuhaltende Frist für die Antragstellung auf Familienbeihilfe?<br />

Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe je<strong>der</strong>zeit beantragt werden. Rückwirkend wird<br />

sie jedoch nur für 5 Jahre ab dem Monat <strong>der</strong> Antragstellung gewährt.<br />

55


“Steuerliche Vorteile für<br />

Alle<strong>in</strong>verdiener und<br />

Alle<strong>in</strong>erzieher.”


6. Steuerliche Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Kapitel 6 | Steuerliche<br />

Beson<strong>der</strong>heiten<br />

6.1 Alle<strong>in</strong>verdiener – Alle<strong>in</strong>erzieher<br />

Holen Sie sich Ihr Geld (zurück)<br />

Steuerbonus für Verheiratete, Lebensgefährten, e<strong>in</strong>getragene Partner und alle<strong>in</strong>lebende<br />

Elternteile – jeweils mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d; auch Negativsteuer möglich!<br />

Alle<strong>in</strong>verdiener<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Alle<strong>in</strong>verdiener ist,<br />

• wer selbst o<strong>der</strong> wessen (Ehe-)Partner<strong>in</strong> o<strong>der</strong> (Ehe-)Partner für m<strong>in</strong>destens sieben<br />

Monate Anspruch auf Familienbeihilfe für e<strong>in</strong> o<strong>der</strong> mehrere K<strong>in</strong><strong>der</strong> hat und<br />

• wer mehr als sechs Monate im Kalen<strong>der</strong>jahr verheiratet ist o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen<br />

Partnerschaft o<strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft lebt. Der/Die (Ehe-)Partner(<strong>in</strong>)<br />

muss unbeschränkt steuerpflichtig se<strong>in</strong> und die (Ehe-)Partner dürfen nicht dauernd<br />

getrennt leben.<br />

Alle<strong>in</strong>erzieher<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Alle<strong>in</strong>erzieher ist,<br />

• wer mehr als sechs Monate im Kalen<strong>der</strong>jahr nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ehe o<strong>der</strong> eheähnlichen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft lebt und<br />

• für m<strong>in</strong>destens sieben Monate Anspruch für Familienbeihilfe für m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

K<strong>in</strong>d hat.<br />

Wer gilt als<br />

Alle<strong>in</strong>verdiener<br />

Wer gilt als<br />

Alle<strong>in</strong>erzieher<br />

Der Steuervorteil für <strong>der</strong>artige Personen ist <strong>der</strong> sogenannte Alle<strong>in</strong>verdiener/Alle<strong>in</strong>erzieher-Absetzbetrag.<br />

Dieser beträgt jährlich<br />

• bei e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d € 494,00<br />

• bei zwei K<strong>in</strong><strong>der</strong>n € 669,00<br />

• und für das dritte und jedes weitere K<strong>in</strong>d ist e<strong>in</strong>e Erhöhung um jeweils € 220,00<br />

jährlich vorgesehen.<br />

Der Alle<strong>in</strong>verdiener/Alle<strong>in</strong>erzieher-Absetzbetrag wird direkt von <strong>der</strong> Lohn- bzw. E<strong>in</strong>kommensteuer<br />

abgezogen. Derjenige, <strong>der</strong> ke<strong>in</strong>e o<strong>der</strong> zu wenig Steuern bezahlt, erhält<br />

vom F<strong>in</strong>anzamt entwe<strong>der</strong> mittels E<strong>in</strong>kommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung<br />

und darauf folgenden E<strong>in</strong>kommensteuerbescheid die sogenannte Negativsteuer.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte aus Land- und Forstwirtschaft können pauschalierte<br />

Land- und Forstwirte mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d, die nicht beim F<strong>in</strong>anzamt veranlagt<br />

s<strong>in</strong>d, die Negativsteuer mittels Formulare E 1 und E 1c, bei Zutreffen <strong>der</strong> Voraussetzungen,<br />

beantragen.<br />

Formulare<br />

Wann ist man Alle<strong>in</strong>verdiener?<br />

Selbstverständlich, wenn man sämtliches Familiene<strong>in</strong>kommen selbst verdient. Es ist<br />

aber auch nicht schädlich, wenn bei Alle<strong>in</strong>verdienern <strong>der</strong> Partner bis zu € 6.000,00 im<br />

Jahr „dazuverdient“. Nicht so klar <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis ist, wie sich diese Nebenverdienstgrenze<br />

von € 6.000,00 berechnet, das heißt, wie man weiß, was <strong>in</strong> diese Grenzbeträge<br />

e<strong>in</strong>bezogen werden muss und was nicht. Bei <strong>der</strong> Nebenverdienstermittlung müssen<br />

immer alle E<strong>in</strong>künfte des Nebenverdieners aus dem ganzen Jahr zusammengerechnet<br />

werden. Es müssen also auch jene Verdienste e<strong>in</strong>es Jahres mitberücksichtigt werden,<br />

die vor <strong>der</strong> Heirat (bzw. vor Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Lebensgeme<strong>in</strong>schaft) o<strong>der</strong> nach e<strong>in</strong>er Scheidung<br />

(nach e<strong>in</strong>em Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>gehen) o<strong>der</strong> nach dem Tod des Partners erzielt wurden, also<br />

auch aus <strong>der</strong> „partnerlosen“ Zeit dieses Jahres. Grundsätzlich zählen zu den Nebenverdiensten,<br />

die man berücksichtigen muss, alle beruflichen E<strong>in</strong>nahmen. Auch Abfertigungen<br />

und auch alle Kapitale<strong>in</strong>künfte, egal, ob sie durch die Kapitalertragsteuer endbesteuert<br />

s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht.<br />

Nicht zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d folgende E<strong>in</strong>nahmen:<br />

Das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld, die Pendlerpauschale,<br />

sonstige Werbungskosten (bei Arbeitnehmer<strong>in</strong>nen und Arbeitnehmern zum<strong>in</strong>dest<br />

die Pauschale von € 132,00 jährlich), Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft<br />

57


Kapitel 6 | Steuerliche<br />

Beson<strong>der</strong>heiten<br />

bei Interessenvertretungen (z. B. ÖGB-Beiträge), die Unterhaltszahlungen (Alimente);<br />

die staatlichen Familienbeihilfen (samt Zuschlägen); steuerfreie Lohn-/Gehaltsteile<br />

(Überstundenzuschläge, Sonntags-/Feiertagszuschläge), die sonstigen Bezüge <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> Steuerfreigrenze von € 2.100,00 (z. B. 13./14. Monatsgehalt); Auslagenersätze<br />

(durchlaufende Gel<strong>der</strong>); steuerfreie Kostenersätze (Diäten, Kilometergeld, usw.).<br />

E<strong>in</strong>nahmen, die man mite<strong>in</strong>beziehen muss:<br />

Das Krankengeld aus <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung; auch das (steuerfreie)<br />

Wochengeld; die (steuerfreien) Verdienste aus e<strong>in</strong>er begünstigten Auslandstätigkeit<br />

o<strong>der</strong> als Entwicklungshelfer; die aufgrund völkerrechtlicher Vere<strong>in</strong>barungen steuerfreien<br />

E<strong>in</strong>künfte von <strong>in</strong>ternationalen Organisationen (z. B. UNIDO, IAEO) und Auslandse<strong>in</strong>künfte,<br />

die nach Doppelbesteuerungsabkommen <strong>in</strong> Österreich unbesteuert bleiben.<br />

Scheidung<br />

Tod des Partners<br />

Aufpassen müssen die Alle<strong>in</strong>verdiener, wenn e<strong>in</strong>e Scheidung <strong>in</strong>s Haus steht, denn<br />

es wird vom F<strong>in</strong>anzamt das Sechsmonate-Verheiratetse<strong>in</strong> genau nach Tagen nachgerechnet.<br />

Im Falle e<strong>in</strong>er Scheidung gehört nämlich <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Rechtskraft des Scheidungsurteils<br />

o<strong>der</strong> des Beschlusses noch zur Sechsmonate-Periode dazu, genauso wie<br />

<strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Eheschließung. Der Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag steht daher zu, wenn e<strong>in</strong><br />

Steuerpflichtiger beispielsweise zu Beg<strong>in</strong>n des Kalen<strong>der</strong>jahres (1. Jänner) verheiratet<br />

ist und die Ehe nicht vor dem 2. Juli geschieden wird. Wie beim Ause<strong>in</strong>an<strong>der</strong>gehen von<br />

Lebensgefährten vorzugehen ist, darüber besteht auch seitens <strong>der</strong> Abgabenverwaltung<br />

ke<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche Vorgangsweise. (Beweis nach dem, was die lieben netten Nachbarn<br />

so alles ausplau<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Wohnbeweis laut Meldezettel o<strong>der</strong> vielleicht sogar <strong>der</strong> große<br />

Lauschangriff?)<br />

Die gleichen Auswirkungen wie die Auflösung <strong>der</strong> Ehe o<strong>der</strong> Partnerschaft hat <strong>der</strong> Tod<br />

des (Ehe-)Partners o<strong>der</strong> des Lebensgefährten. Passiert das plötzliche Verscheiden vor<br />

Ablauf von 6 Monaten im Kalen<strong>der</strong>jahr, dann ist das positive Steuerzuckerl des Alle<strong>in</strong>verdiener-Absetzbetrages<br />

gleich mitgestorben. Hat <strong>der</strong> überlebende Ehepartner jedoch<br />

zum<strong>in</strong>dest 1 K<strong>in</strong>d, dann kann’s den Alle<strong>in</strong>erzieher-Absetzbetrag geben. Bei bloß krankheitsbed<strong>in</strong>gter<br />

räumlicher Trennung steht <strong>der</strong> Alle<strong>in</strong>verdiener-Absetzbetrag weiterh<strong>in</strong><br />

zu.<br />

Zum Abschluss noch e<strong>in</strong>ige Beispiele, wie man das Leben mit dem Alle<strong>in</strong>verdiener-Absetzbetrag<br />

steueroptimal lenkt:<br />

Beispiele<br />

Beispiel 1:<br />

Zwei Liebende mit K<strong>in</strong>d und Anspruch auf den Alle<strong>in</strong>verdienerabsetzbetrag gehen am<br />

13. März den Bund fürs Leben e<strong>in</strong> und nachdem die Gefühle füre<strong>in</strong>an<strong>der</strong> nach und nach<br />

abgekühlt s<strong>in</strong>d, wird die Ehe mit Wirkung vom 13. September geschieden. Die Ehe dauert<br />

also bis zum 12. September. Es steht somit ke<strong>in</strong> Alle<strong>in</strong>verdiener-Absetzbetrag zu.<br />

Der e<strong>in</strong>e Tag kostet € 494,00 an Steuer! Wäre nämlich die Scheidung am 14. September<br />

passiert – Dauer <strong>der</strong> Ehe bis 13. September - dann wäre <strong>der</strong> Alle<strong>in</strong>verdiener-Absetzbetrag<br />

zugestanden!<br />

Beispiel 2:<br />

Freund<strong>in</strong> und Freund beziehen im April e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Wohnung, was für die F<strong>in</strong>anz<br />

als Indiz für den Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> Partnerschaft gilt. Am 30. Juni kommt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d zur Welt und<br />

dafür gibt’s schon rückwirkend ab Juni Familienbeihilfe und K<strong>in</strong><strong>der</strong>absetzbetrag. Wenn<br />

die Partnerschaft – hoffentlich – auch noch am 31. Dezember besteht, dann kann es<br />

überdies auch noch den Alle<strong>in</strong>verdiener-Absetzbetrag zuzüglich K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschlag geben.<br />

Beispiel 3:<br />

E<strong>in</strong>e Lebenspartnerschaft besteht schon längere Zeit. Im September kommt e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d<br />

zur Welt, wofür es ab diesem Monat Familienbeihilfe und K<strong>in</strong><strong>der</strong>absetzbetrag gibt.<br />

Frage: Gibt’s auch den Alle<strong>in</strong>verdiener-Absetzbetrag? Antwort: Ne<strong>in</strong>, denn es wurde<br />

nicht für m<strong>in</strong>destens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen.<br />

58


Kapitel 6 | Steuerliche<br />

Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Beispiel 4:<br />

E<strong>in</strong> Mann ist zunächst <strong>in</strong> Partnerschaft und dann 3 Monate verheiratet, wobei die Ehefrau<br />

ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen bezieht. Dann: Scheidung. Der Schurke zieht die restlichen 4<br />

Monate des Jahres zu se<strong>in</strong>er neuen Freund<strong>in</strong>, die zwar auch über ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen<br />

verfügt, dafür aber schon e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d hat. Welchen Absetzbetrag bekommt er <strong>in</strong> diesem<br />

Jahr? Ke<strong>in</strong>en von beiden. Selbst schuld: In <strong>der</strong> Partnerschaft bzw. Ehe fehlt das K<strong>in</strong>d,<br />

das Zusammenleben mit Freund<strong>in</strong> und K<strong>in</strong>d ist zu kurz.<br />

Beispiel 5:<br />

In e<strong>in</strong>er verme<strong>in</strong>tlich <strong>in</strong>takten Familie mit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d ist <strong>der</strong> Vater von Juni bis Oktober<br />

Alle<strong>in</strong>verdiener. Plötzlich kommt’s zur Scheidung, das K<strong>in</strong>d bleibt beim Vater, <strong>der</strong><br />

von Oktober bis Dezember nun Alle<strong>in</strong>erzieher ist. Die F<strong>in</strong>anz gibt ihm den Alle<strong>in</strong>verdiener-Absetzbetrag!<br />

Wieso? Hiezu gibt es e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>regel. Wer während e<strong>in</strong>es zusammenhängenden<br />

Zeitraumes von mehr als 6 Monaten vorerst Alle<strong>in</strong>verdiener mit e<strong>in</strong>em<br />

K<strong>in</strong>d und anschließend Alle<strong>in</strong>erzieher mit diesem K<strong>in</strong>d ist, dem steht für dieses Jahr<br />

<strong>der</strong> Alle<strong>in</strong>verdiener-Absetzbetrag (samt K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschlag) zu. Ist er zunächst Alle<strong>in</strong>erzieher<br />

und anschließend Alle<strong>in</strong>verdiener mit diesem K<strong>in</strong>d, so bekommt er den Alle<strong>in</strong>erzieher-Absetzbetrag<br />

zuzüglich K<strong>in</strong><strong>der</strong>zuschlag. Eigentlich bloß e<strong>in</strong>e akademische Frage,<br />

den beide Absetzbeträge s<strong>in</strong>d ohneh<strong>in</strong> gleich hoch.<br />

Wie bekommt man den Alle<strong>in</strong>verdiener/Alle<strong>in</strong>erzieher-Absetzbetrag? Selbständige sowie<br />

Land- und Forstwirte beantragen diesen <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommensteuererklärung, pauschalierte<br />

Land- und Forstwirte mit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d im Vollerwerb unter <strong>der</strong><br />

jeweiligen Gew<strong>in</strong>nfreigrenze von € 11.000,00/Jahr und ohne Auffor<strong>der</strong>ung durch das F<strong>in</strong>anzamt<br />

ebenfalls mittels Formular E 1 und E 1c (je nach E<strong>in</strong>zelfall rückwirkend ab dem<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr 2010; bei e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d € 494,00/Jahr, bei zwei K<strong>in</strong><strong>der</strong>n € 669,00/Jahr, ab drei<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n zuzüglich € 220,00/Jahr je K<strong>in</strong>d), Dienstnehmer bekommen ihn durch Vorlage<br />

des Antragsformulars E 30 beim Arbeitgeber o<strong>der</strong> mittels Arbeitnehmerveranlagung L1<br />

beim Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt.<br />

Bares Geld bei ger<strong>in</strong>gem E<strong>in</strong>kommen<br />

ArbeitnehmerInnen, die ke<strong>in</strong>e Lohnsteuer zahlen, können sich – bei Anspruch auf den<br />

Arbeitnehmerabsetzbetrag – 10 % <strong>der</strong> Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung<br />

(höchstens jedoch € 110,00) als Negativsteuer zurückholen. Personen,<br />

<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>kommen unter <strong>der</strong> Besteuerungsgrenze liegt und die m<strong>in</strong>destens <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Kalen<strong>der</strong>monat Anspruch auf die Pendlerpauschale haben, steht ab dem Jahre 2013<br />

e<strong>in</strong> Pendlerzuschlag <strong>in</strong> Höhe von maximal € 290,00 zu. Insgesamt können daher bis<br />

€ 400,00 gutgeschrieben werden. Die Negativsteuer <strong>in</strong>klusive Pendlerzuschlag ist dabei<br />

mit 18 % <strong>der</strong> Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt. Die<br />

Negativsteuer trifft vor allem auf Lehrl<strong>in</strong>ge, Ferialarbeiter, Teilzeitbeschäftigte o<strong>der</strong> Pflichtpraktikanten<br />

zu. Aber auch auf ger<strong>in</strong>gfügig Beschäftigte, die nachträglich Beiträge<br />

zur Sozialversicherung e<strong>in</strong>zahlen müssen, um sich Pensionszeiten zu erwerben. Daher:<br />

unbed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>e Arbeitnehmerveranlagung, Formular L 1, beim Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt e<strong>in</strong>reichen,<br />

um an das Geld zu kommen.<br />

Negativsteuer<br />

6.2 Unterhaltsabsetzbetrag<br />

E<strong>in</strong> Steuerzuckerl für Menschen, die für uneheliche K<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> für K<strong>in</strong><strong>der</strong> aus geschiedenen<br />

Ehen Alimente zahlen.<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> werden häufig als „Waffe“ <strong>in</strong> Schlammschlachten gegen den e<strong>in</strong>stmals geliebten<br />

Ehepartner <strong>in</strong>strumentalisiert. Die Emotionen <strong>in</strong> so manch tobendem Sorgerechtsstreit<br />

<strong>der</strong> letzten Wochen und Monate sollen zum Anlass genommen werden, um wie<strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

paar Worte zum Unterhaltsabsetzbetrag zu verlieren. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist e<strong>in</strong><br />

<strong>in</strong>teressanter Steuervorteil für Väter – manchmal auch für Mütter, – die gesetzlich hierzu<br />

verhalten s<strong>in</strong>d, für ihren außerehelichen Nachwuchs o<strong>der</strong> für K<strong>in</strong><strong>der</strong> aus geschiedenen<br />

Ehen Alimente zu zahlen.<br />

59


Kapitel 6 | Steuerliche<br />

Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Echter<br />

Steuerabsetzbetrag<br />

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist e<strong>in</strong> echter Steuerabsetzbetrag. Dies bedeutet, dass er<br />

sich direkt auf die jährliche Lohn- o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommensteuer auswirkt. Um ihn lukrieren zu<br />

können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt se<strong>in</strong>:<br />

1. Voraussetzung:<br />

Das K<strong>in</strong>d (bzw. die K<strong>in</strong><strong>der</strong>) lebt (leben) nicht im Haushalt des Unterhaltszahlers.<br />

2. Voraussetzung:<br />

Aufgrund e<strong>in</strong>es Unterhaltsvergleiches, e<strong>in</strong>es richterlichen Unterhaltsurteils o<strong>der</strong> durch<br />

direkte Vere<strong>in</strong>barung besteht die Verpflichtung zur Zahlung von Alimenten für e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d –<br />

und diese werden auch tatsächlich bezahlt. Natürlich kann dies auch für mehrere K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Fall se<strong>in</strong>.<br />

3. Voraussetzung:<br />

We<strong>der</strong> <strong>der</strong> Unterhaltszahler selbst noch <strong>der</strong> mit ihm lebende (Ehe-)Partner erhalten für<br />

dieses K<strong>in</strong>d (o<strong>der</strong> für diese K<strong>in</strong><strong>der</strong>) Familienbeihilfe.<br />

Der Unterhaltsabsetzbetrag ist je nach <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>, für die man Alimente zahlen<br />

muss, verschieden hoch.<br />

Er beträgt monatlich:<br />

für das erste K<strong>in</strong>d € 29,20<br />

für das zweite K<strong>in</strong>d € 43,80<br />

für das dritte (und jedes weitere) K<strong>in</strong>d je € 58,40<br />

Für Unterhaltsleistungen an volljährige K<strong>in</strong><strong>der</strong>, für die ke<strong>in</strong>e Familienbeihilfe ausbezahlt<br />

wird, steht ke<strong>in</strong> Unterhaltsabsetzbetrag zu.<br />

60


Kapitel 6 | Steuerliche<br />

Beson<strong>der</strong>heiten<br />

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird erst im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong>, im Veranlagungsverfahren, berücksichtigt.<br />

Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht für e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr dann zu, wenn für dieses<br />

<strong>der</strong> volle Unterhalt tatsächlich geleistet wurde. Der Zahlungsnachweis hat <strong>in</strong> allen Fällen<br />

durch Vorlage schriftlicher Unterlagen (E<strong>in</strong>zahlungsbeleg, Empfangsbestätigung)<br />

zu erfolgen. Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen<br />

Zahlungen nicht erreicht, so ist <strong>der</strong> Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die<br />

rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Bei Zahlung des halben<br />

Unterhalts für e<strong>in</strong> Kalen<strong>der</strong>jahr steht daher <strong>der</strong> Unterhaltsabsetzbetrag nur für 6 Monate<br />

zu.<br />

Zahlungsnachweise<br />

Beispiel:<br />

E<strong>in</strong> Steuerpflichtiger hat e<strong>in</strong>e gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>in</strong> Höhe von € 500,00 monatlich (€ 6.000,00 jährlich). Er zahlt aber nur<br />

€ 4.000,00 (= 2/3). Es werden daher auch die Unterhaltsabsetzbeträge nur zu 2/3<br />

gewährt (= für 8 Monate). Er erhält für die beiden unterhaltsberechtigten K<strong>in</strong><strong>der</strong> also<br />

nur € 584,00 anstatt € 876,00 (€ 876,00 : 3 x 2 = € 584,00).<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Unterhaltsverpflichtung ergibt sich<br />

• bei Vorliegen e<strong>in</strong>es Gerichtsurteils o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es gerichtlichen o<strong>der</strong> behördlichen Vergleiches<br />

aus dem dar<strong>in</strong> festgesetzten Unterhaltsbetrag,<br />

• im Falle e<strong>in</strong>er außerbehördlichen E<strong>in</strong>igung durch den <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em schriftlichen Vergleich<br />

festgehaltenen Unterhaltsbetrag.<br />

Liegt we<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e gerichtlich bzw. behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch<br />

e<strong>in</strong> schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es <strong>der</strong> Vorlage e<strong>in</strong>er Bestätigung <strong>der</strong> empfangsberechtigten<br />

Person, aus <strong>der</strong> das Ausmaß des vere<strong>in</strong>barten Unterhalts und das Ausmaß<br />

des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgeht. In allen diesen Fällen steht <strong>der</strong> Unterhaltsabsetzbetrag<br />

nur dann für jeden Kalen<strong>der</strong>monat zu, wenn<br />

• <strong>der</strong> vere<strong>in</strong>barten Unterhaltsverpflichtung <strong>in</strong> vollem Ausmaß nachgekommen wurde<br />

und<br />

• die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten<br />

wurden (siehe unten!)<br />

Das konkrete Ausmaß <strong>der</strong> Alimente ist dabei e<strong>in</strong>kommensabhängig, allerd<strong>in</strong>gs laut Rechtsprechung<br />

nach oben h<strong>in</strong> mit dem 2,5-fachen (2-fachen bis 10 Jahre) des Regelbedarfes<br />

als Richtwert begrenzt.<br />

Regelbedarf<br />

Wurde <strong>der</strong> Unterhaltsabsetzbetrag bisher nicht geltend gemacht, so besteht die Möglichkeit,<br />

diesen im Wege <strong>der</strong> Veranlagung für die letzten 5 Jahre nachträglich geltend zu<br />

machen.<br />

Monatliche Regelbedarfssätze 2015:<br />

Alter<br />

Regelbedarfssatz<br />

0 bis 3 € 197,00<br />

bis 6 € 253,00<br />

bis 10 € 326,00<br />

bis 15 € 372,00<br />

bis 19 € 439,00<br />

bis 28 € 550,00<br />

61


“Jede Person kann<br />

selbst entscheiden, mit<br />

welchen Versicherungsunternehmen<br />

sie e<strong>in</strong>en<br />

Vertrag abschließen will.”


7. Versicherungsrecht<br />

Allgeme<strong>in</strong>es:<br />

Es besteht e<strong>in</strong> wesentlicher Unterschied zwischen dem gesetzlichen Sozialversicherungssystem<br />

und den privaten Versicherungen: Falls die jeweiligen gesetzlichen<br />

Voraussetzungen zutreffen, ist man <strong>in</strong> das System <strong>der</strong> staatlichen Sozialversicherung<br />

e<strong>in</strong>bezogen und hat e<strong>in</strong>erseits die jeweiligen Beiträge zu leisten bzw. an<strong>der</strong>erseits<br />

Anspruch auf die jeweiligen Leistungen. Die wesentlichen Sparten dabei s<strong>in</strong>d Pensionsversicherung,<br />

Krankenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.<br />

Das staatliche Sozialversicherungssystem ist vom Gedanken <strong>der</strong> Solidargeme<strong>in</strong>schaft<br />

geprägt: Wer mehr leisten kann, hat auch höhere Beiträge zu zahlen und es<br />

s<strong>in</strong>d viele schutzbedürftige Personengruppen ohne zusätzliche Beitragspflicht mitversichert<br />

(beispielsweise die K<strong>in</strong><strong>der</strong> und sonstige Familienangehörige <strong>in</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung).<br />

Ganz an<strong>der</strong>s ist das System <strong>der</strong> Privatversicherungen: Hier herrscht <strong>der</strong> Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Vertragsfreiheit, d.h. jede Person kann selbst entscheiden, ob und gegebenenfalls<br />

zu welchen Bed<strong>in</strong>gungen und mit welchen Versicherungsunternehmen sie e<strong>in</strong>en Versicherungsvertrag<br />

abschließen will.<br />

Kapitel 7 | Versicherungsrecht<br />

Welches Risiko<br />

möchte ich absichern?<br />

Es besteht üblicherweise auch ke<strong>in</strong>e Verpflichtung, Versicherungsverträge abzuschließen:<br />

Wenn jemand ke<strong>in</strong>e Feuerversicherung für e<strong>in</strong> Gebäude hat, hat er im<br />

Brandfall die daraus resultierenden Kosten aus eigener Tasche zu zahlen.<br />

Nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen ist <strong>der</strong> Abschluss e<strong>in</strong>es Versicherungsvertrages zw<strong>in</strong>gend: So<br />

kann beispielsweise ohne Nachweis e<strong>in</strong>er bestehenden KFZ-Haftpflichtversicherung<br />

ke<strong>in</strong> Kraftfahrzeug angemeldet werden.<br />

Versicherungen haben e<strong>in</strong>e große wirtschaftliche Bedeutung: Es gehört zu den wesentlichen<br />

Aufgaben bei <strong>der</strong> Führung e<strong>in</strong>es bäuerlichen Betriebes, zu überprüfen, ob<br />

e<strong>in</strong>e entsprechende Vorsorge für elementare Risiken getroffen wurde. Dies ist auch<br />

nicht mit dem e<strong>in</strong>maligen Abschluss e<strong>in</strong>es Versicherungsvertrages getan, son<strong>der</strong>n<br />

erfor<strong>der</strong>t e<strong>in</strong>e laufende Überprüfung, ob <strong>der</strong> Versicherungsschutz den sich wandelnden<br />

Gegebenheiten noch entspricht. Letztlich geht es dabei um sehr viel Geld, das<br />

bei Schadensfällen fehlen und die persönliche und betriebliche Existenz <strong>in</strong> Frage stellen<br />

kann und auch um Geld, das durch die richtige Gestaltung von Versicherungsbed<strong>in</strong>gungen<br />

und Prämien laufend e<strong>in</strong>gespart werden kann.<br />

Drei Schritte zur Absicherung<br />

Wir alle s<strong>in</strong>d mit elementaren Risiken konfrontiert: Es kann jemand plötzlich sterben und<br />

dessen Arbeitskraft und E<strong>in</strong>kommen für die Angehörigen ausfallen, jemand kann durch<br />

Unfall o<strong>der</strong> Krankheit arbeitsunfähig werden, Gebäude können durch Sturm o<strong>der</strong> Feuer<br />

zerstört werden, Hagel, Dürre o<strong>der</strong> Überschwemmung können die Ernte vernichten,<br />

durch eigenes Handeln verursachen wir Schäden bei Dritten, Zahlungsausfälle können<br />

den eigenen Betrieb <strong>in</strong> Schwierigkeiten br<strong>in</strong>gen etc. Die f<strong>in</strong>anziellen Folgen <strong>der</strong>artiger<br />

Ereignisse können <strong>in</strong> vielen Fällen durch Versicherungsverträge abgefangen werden.<br />

Vor dem Abschluss e<strong>in</strong>es Versicherungsvertrages sollten jedoch folgende Schritte gesetzt<br />

werden:<br />

• Risikoanalyse<br />

• Risikovermeidung<br />

• Risikoversicherung<br />

Risikoanalyse: In e<strong>in</strong>em ersten Schritt hat man genau zu erheben, welche Gefahren<br />

und Risiken überhaupt bestehen und welche Folgen <strong>der</strong> E<strong>in</strong>tritt dieser Gefahr nach sich<br />

ziehen würde. (Was geschieht, wenn ich plötzlich sterbe, durch e<strong>in</strong>en Unfall schwer<br />

beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t b<strong>in</strong>, me<strong>in</strong> Vermögen durch Elementarereignisse zerstört wird, ich durch me<strong>in</strong><br />

Handeln Dritte schädige etc.?).<br />

63


Kapitel 7 | Versicherungsrecht<br />

Je nach persönlicher, familiärer und betrieblicher Situation kann das Ergebnis ganz unterschiedlich<br />

se<strong>in</strong>: Je mehr an Vermögen und auch an Schulden und offenen For<strong>der</strong>ungen<br />

vorhanden ist, je größer die wirtschaftlichen Aktivitäten s<strong>in</strong>d, je unsicherer die Beziehungen<br />

zu Geschäftspartnern s<strong>in</strong>d, desto größer kann das Risiko f<strong>in</strong>anzieller Schäden<br />

se<strong>in</strong>. Auch <strong>der</strong> persönliche Lebensstil hat naturgemäß E<strong>in</strong>fluss auf das vorhandene<br />

Risiko.<br />

Risikovermeidung: In e<strong>in</strong>em zweiten Schritt sollte versucht werden, Unfälle und<br />

Schäden weitgehend zu vermeiden (z.B. durch entsprechende bauliche Maßnahmen,<br />

laufende Wartung und Kontrolle von Wegen, Gebäuden, Geräten etc., entsprechende<br />

Lebensführung, ärztliche Kontrolle etc.).<br />

Im betrieblichen Bereich be<strong>in</strong>haltet Risikovermeidung e<strong>in</strong>e Fülle unterschiedlicher<br />

Maßnahmen: Dies be<strong>in</strong>haltet auch die Auswahl möglicher Geschäftspartner; mache ich<br />

Verträge mit gut bekannten und f<strong>in</strong>anziell leistungsfähigen Lieferanten, Abnehmern,<br />

bäuerlichen Organisationen o<strong>der</strong> lasse ich mich auf Geschäfte mit Unbekannten e<strong>in</strong>,<br />

bei denen ich häufig e<strong>in</strong> viel höheres Risiko des Zahlungsausfalls zu tragen habe?<br />

Manche, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e größere, bäuerliche Betriebe prüfen auch, ob die Auslagerung<br />

des operativen Geschäfts (z.B. <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schwe<strong>in</strong>eproduktion, im We<strong>in</strong>bau etc.) <strong>in</strong> eigene<br />

juristische Personen e<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>nvolle Möglichkeit <strong>der</strong> Risikoverm<strong>in</strong><strong>der</strong>ung ist: Falls es zu<br />

großen For<strong>der</strong>ungsausfällen o<strong>der</strong> sonst enormen wirtschaftlichen Schäden kommt,<br />

kann e<strong>in</strong>e Insolvenz des Betriebsunternehmens nicht die sonstige wirtschaftliche Existenz<br />

ru<strong>in</strong>ieren. Bei gewerblichen Unternehmen f<strong>in</strong>den sich diese Konstruktionen ja<br />

sehr häufig, sie werden künftig wohl auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong> mehr werden.<br />

Zum Entschärfen von Gefahren und Unfallstellen am eigenen Betrieb kann auch e<strong>in</strong>e<br />

Sicherheitsberatung durch die Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> Bauern hilfreich se<strong>in</strong>.<br />

Dabei wird <strong>der</strong> Betrieb auf allfällige sicherheitstechnische Mängel und Schwachstellen<br />

überprüft.<br />

Bed<strong>in</strong>gungen und<br />

Klauseln<br />

Risikoversicherung:<br />

In e<strong>in</strong>em dritten Schritt ist zu entscheiden, welche Risiken selbst getragen werden und<br />

welche Risiken versichert werden sollen.<br />

Nicht jedes persönliche und wirtschaftliche Risiko und nicht je<strong>der</strong> mögliche Zahlungsausfall<br />

o<strong>der</strong> Schaden wird zu versichern se<strong>in</strong>. Schadensereignisse, <strong>der</strong>en Folgen größere<br />

bis existenzbedrohende Auswirkungen für die betroffenen Personen und Betriebe haben,<br />

werden jedoch zumeist durch entsprechende Versicherungsverträge abzudecken se<strong>in</strong>.<br />

Die Versicherungsunternehmen bieten die unterschiedlichsten Produkte mit oft sehr<br />

unterschiedlichen Versicherungsbed<strong>in</strong>gungen und Klauseln an. So kann es vorkommen,<br />

dass durch e<strong>in</strong>e Versicherung für e<strong>in</strong>en bestimmten Schaden Deckung besteht, durch<br />

die zweite Versicherung aber nicht. Diese Differenzierung führt auch dazu, dass die Angebote<br />

<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen Versicherungen schwer vergleichbar werden. E<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>s günstige<br />

Prämie kann auch daraus resultieren, dass <strong>in</strong> den Versicherungsbed<strong>in</strong>gungen und<br />

dem „Kle<strong>in</strong>gedruckten“ eben wesentliche Risiken nicht versichert s<strong>in</strong>d.<br />

Versicherungsmakler<br />

Die enorme Vielfalt des Versicherungsmarktes macht es für den E<strong>in</strong>zelnen schwierig,<br />

tatsächlich überprüfen und auswählen zu können, welche Versicherung für ihn <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

konkreten Situation am besten passt und welche Klauseln und Ergänzungen zu Standardprodukten<br />

gegebenenfalls erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d. In diesem Bereich bieten Versicherungsmakler<br />

ihre Dienste an. Aufgabe <strong>der</strong> Versicherungsmakler ist es, für ihre Kunden den<br />

Markt zu überblicken, geme<strong>in</strong>sam mit dem Kunden auszuwählen, für welche Bereiche,<br />

Sparten und Risiken Versicherungsverträge abgeschlossen werden sollen und aus <strong>der</strong><br />

Vielzahl <strong>der</strong> Möglichkeiten und Angebote jene auszuwählen, die für die Kundschaft am<br />

besten passen.<br />

64


Kapitel 7 | Versicherungsrecht<br />

Im Schadensfall unterstützen Makler die Versicherten bei <strong>der</strong> Geltendmachung ihrer<br />

Ansprüche gegenüber dem Versicherungsunternehmen.<br />

Versicherungssparten<br />

Üblicherweise werden drei große Sparten unterschieden, nämlich<br />

• Personenversicherung<br />

• Sachversicherung<br />

• Vermögensversicherung<br />

Personenversicherung: Umfasst s<strong>in</strong>d hier <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Bereiche Lebensversicherung,<br />

Unfallversicherung und private Kranken-Zusatzversicherung.<br />

Lebensversicherung: Die re<strong>in</strong>e Ablebensversicherung ist e<strong>in</strong>e Risikoversicherung,<br />

die beim Tod <strong>der</strong> versicherten Person die vere<strong>in</strong>barten Leistungen erbr<strong>in</strong>gt. Die Er- und<br />

Ablebensversicherung ist e<strong>in</strong>e Komb<strong>in</strong>ation aus Risikoversicherung für den Ablebensfall<br />

und Sparform.<br />

Von Konsumentenschützern wird oft darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die übliche Er- und Ablebensversicherung<br />

oft teurer kommt als e<strong>in</strong>e bloße Ablebensversicherung und zusätzlich<br />

das Ansparen von Geld.<br />

Unfallversicherung:<br />

Die private Unfallversicherung leistet im Fall <strong>der</strong> dauernden Invalidität abhängig vom<br />

Invaliditätsgrad typischerweise e<strong>in</strong>malige Beträge. E<strong>in</strong>e Unfallversicherung kann<br />

beispielsweise dazu dienen, die Kosten für den beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengerechten Umbau e<strong>in</strong>es<br />

Hauses, die durch e<strong>in</strong>en Unfall entstehen, abzudecken.<br />

Zusätzlich zu dieser Standardleistung bieten die Versicherungsunternehmen unterschiedlichste<br />

Zusatzvarianten an (z.B. Bergungs- und Transportkosten, Taggeld bei<br />

Krankenhausaufenthalt etc.).<br />

Krankenversicherung:<br />

Die private Krankenversicherung bietet Zusatzleistungen an, die über den Umfang <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Krankenversicherung h<strong>in</strong>ausgehen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Aufenthalt <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Son<strong>der</strong>klasse im Krankenhaus.<br />

Sachversicherung:<br />

Die wesentlichsten Sparten s<strong>in</strong>d Feuerversicherung, Sturmversicherung, Hagel- bzw.<br />

Ernteversicherung, Haushaltsversicherung, Transportversicherung, Kraftfahrzeugkaskoversicherung,<br />

E<strong>in</strong>bruchdiebstahlversicherung, Glasversicherung etc. Vor Abschluss des<br />

Versicherungsvertrages ist jeweils zu entscheiden, welche Risiken abgedeckt werden<br />

sollen und welche man selbst tragen will.<br />

Vermögensversicherung:<br />

In diesen Bereich fallen die allgeme<strong>in</strong>e Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,<br />

Betriebsunterbrechungsversicherung, Rechtschutzversicherung<br />

und Kreditversicherung. Komb<strong>in</strong>ations- und Bündelversicherungen: Häufig gibt es Versicherungsprodukte,<br />

die Komb<strong>in</strong>ationen aus unterschiedlichen Bereichen be<strong>in</strong>halten:<br />

Typischerweise umfasst beispielsweise die Haushaltsversicherung e<strong>in</strong>e private Haftpflichtversicherung<br />

und e<strong>in</strong>e Sachversicherung für den Wohnungs<strong>in</strong>halt. Reiseversicherungen<br />

umfassen häufig Versicherungsleistungen für den Fall <strong>der</strong> Krankheit, des Verlustes<br />

o<strong>der</strong> Diebstahls von Sachen, manchmal auch Unfallversicherungs- und Haftpflichtbereiche.<br />

In allen Fällen ist vor Vertragsabschluss genau zu erheben, welche Risiken umfasst<br />

s<strong>in</strong>d und welche Risiken – oft im Kle<strong>in</strong>gedruckten – ausgeschlossen o<strong>der</strong> betragsmäßig<br />

entsprechend limitiert s<strong>in</strong>d.<br />

65


Kapitel 7 | Versicherungsrecht<br />

Versicherungsansprüche als Nebenleistung bei an<strong>der</strong>en Verträgen bzw. Tätigkeiten:<br />

Zahlreiche Organisationen haben für ihre Mitglie<strong>der</strong> bzw. Kunden kollektive Versicherungsleistungen<br />

vere<strong>in</strong>bart, die <strong>der</strong> Kunde mit dem Erwerb des Grundproduktes<br />

quasi automatisch mitkauft. Beispielsweise s<strong>in</strong>d mit e<strong>in</strong>er Kreditkarte manche Versicherungsleistungen<br />

verbunden, alp<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>e <strong>in</strong>kludieren im Mitgliedsbeitrag auch<br />

bestimmte Versicherungsleistungen für den Fall, dass man <strong>in</strong> Bergnot gerät o<strong>der</strong> am<br />

Berg verunglückt etc. Zahlreiche Organisationen haben auch für ihre ehrenamtlich tätigen<br />

Mitarbeiter kollektive Unfallversicherungen abgeschlossen, die bei Unfällen im<br />

Zusammenhang mit dieser Tätigkeit relevant werden.<br />

Im Schadensfall sollte man sich rasch <strong>in</strong>formieren, ob gegebenenfalls <strong>in</strong> diesen<br />

Bereichen Anspruch auf zusätzliche Versicherungsleistungen besteht.<br />

Welche Versicherungen s<strong>in</strong>d für mich erfor<strong>der</strong>lich?<br />

Dies kann nicht allgeme<strong>in</strong> beantwortet werden, son<strong>der</strong>n ist stark von <strong>der</strong> jeweiligen<br />

persönlichen, betrieblichen und familiären Situation sowie von <strong>der</strong> Risikobereitschaft abhängig.<br />

Diese Umstände können sich im Laufe des Lebens verän<strong>der</strong>n: Beispielsweise<br />

wird es für e<strong>in</strong> junges Bauernehepaar, das K<strong>in</strong><strong>der</strong> hat und Schulden durch vorangegangene<br />

Investitionen zurückzahlen muss, sehr wichtig se<strong>in</strong>, das Risiko des Todes e<strong>in</strong>es<br />

Ehegatten durch e<strong>in</strong>e Ablebensversicherung abzuschließen: Verstirbt <strong>der</strong> Mann o<strong>der</strong> die<br />

<strong>Frau</strong>, können bei entsprechenden Versicherungssummen die vorhandenen Schulden<br />

abgedeckt und <strong>der</strong> E<strong>in</strong>kommensausfall zum<strong>in</strong>dest teilweise kompensiert werden.<br />

Umgekehrt ist für Personen, die ihren Betrieb bereits übergeben haben, selbst <strong>in</strong> Pension<br />

s<strong>in</strong>d und <strong>der</strong>en K<strong>in</strong><strong>der</strong> sich bereits selbst erhalten, e<strong>in</strong>e Ablebensversicherung oft<br />

nicht mehr erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Auch hat je<strong>der</strong> selbst zu entscheiden, ob e<strong>in</strong> nicht unbed<strong>in</strong>gt benötigtes Gebäude feuero<strong>der</strong><br />

sturmversichert werden soll.<br />

Laufende Überprüfung <strong>der</strong> Versicherungssituation<br />

Häufig än<strong>der</strong>n sich im Laufe <strong>der</strong> Zeit die ursprünglichen Verhältnisse: Es werden<br />

neue Gebäude errichtet, neue Betriebszweige aufgenommen, K<strong>in</strong><strong>der</strong> geboren o<strong>der</strong><br />

erwachsen werden, neue Geräte angeschafft, Grundstücke dazugepachtet etc. Bei<br />

<strong>der</strong>artigen Än<strong>der</strong>ungen ist mit dem jeweiligen Versicherungsunternehmen zu klären,<br />

ob auch für die zusätzlichen Tätigkeiten, Personen, Gefahren etc. entsprechen<strong>der</strong> Versicherungsschutz<br />

besteht. Wird dies unterlassen, können sehr problematische Versicherungslücken<br />

entstehen, die dazu führen, dass im Schadensfall <strong>der</strong> Versicherer<br />

ke<strong>in</strong>e Leistung zu erbr<strong>in</strong>gen hat.<br />

Zu den e<strong>in</strong>zelnen Versicherungsarten<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Haftpflichtversicherung: Diese Versicherung ist praktisch e<strong>in</strong> Muss für alle<br />

Personen und Betriebe. Damit kann e<strong>in</strong> Schaden abgedeckt werden, den jemand im privaten<br />

(z.B. beim Schifahren, Radfahren etc.) o<strong>der</strong> betrieblichen Bereich (z.B. durch Tiere,<br />

Gebäude, Geräte etc.) Dritten zufügt. Besteht ke<strong>in</strong>e Haftpflichtversicherung (o<strong>der</strong> s<strong>in</strong>d<br />

bestimmte Risiken nicht versichert), können die selbst zu tragenden Ersatzansprüche<br />

die wirtschaftliche Existenz bedrohen (z.B. durch e<strong>in</strong> Fehlverhalten beim Radfahren verunfallt<br />

e<strong>in</strong> entgegenkommen<strong>der</strong> Autobus, was zu schweren Verletzungen und Dauerfolgen<br />

von Insassen führt).<br />

Auch die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit selbst ist mit zahlreichen Risiken verbunden:<br />

Schäden durch entlaufene Tiere, Gewässerverunre<strong>in</strong>igung durch Schäden bei<br />

<strong>der</strong> Gülleausbr<strong>in</strong>gung, Spritzschäden an an<strong>der</strong>en Kulturen, Schäden beim Fällen von<br />

Bäumen, Schäden von Kunden bei direktvermarktenden Betrieben etc.<br />

All diese Risiken s<strong>in</strong>d durch e<strong>in</strong>e betriebliche Haftpflichtversicherung abzudecken.<br />

Gerade <strong>in</strong> diesem Bereich ist es erfor<strong>der</strong>lich, laufend zu überprüfen, ob sich Än<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> betrieblichen Tätigkeit ergeben haben.<br />

66


Kapitel 7 | Versicherungsrecht<br />

Haftpflichtversicherungsschutz für K<strong>in</strong><strong>der</strong>: Üblicherweise s<strong>in</strong>d bei den meisten Versicherungen<br />

die K<strong>in</strong><strong>der</strong> des Versicherungsnehmers bis zu e<strong>in</strong>em bestimmten Lebensjahr<br />

(z.B. 18 Jahre, Abschluss <strong>der</strong> Berufsausbildung, etc.) bei den Eltern mitversichert.<br />

Sobald diese Mitversicherung endet, sollte unbed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong> eigener Haftpflichtversicherungsvertrag<br />

für die K<strong>in</strong><strong>der</strong> abgeschlossen werden.<br />

Lebensversicherung:<br />

Je nach persönlicher und familiärer Situation kann die Ablebensversicherung unbed<strong>in</strong>gt<br />

erfor<strong>der</strong>lich o<strong>der</strong> entbehrlich se<strong>in</strong>: Wenn <strong>der</strong> Tod zu schweren wirtschaftlichen<br />

Nachteilen für die H<strong>in</strong>terbliebenen führt, ist die Ablebensversicherung erfor<strong>der</strong>lich,<br />

wenn dies nicht <strong>der</strong> Fall ist, wird sie entbehrlich se<strong>in</strong>.<br />

Unfallversicherung:<br />

Zu klären ist auch, ob und <strong>in</strong> welcher Höhe Unfallversicherungen für K<strong>in</strong><strong>der</strong> abgeschlossen<br />

werden sollen (auch bei Invalidität von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n können enorme Kosten für beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengerechte<br />

Fahrzeuge und Umbauten entstehen).<br />

Rechtsschutzversicherung:<br />

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt das Prozessrisiko für den Fall, dass ich selbst<br />

Ansprüche an Dritte stelle (z.B. falls e<strong>in</strong> Kunde e<strong>in</strong>e Rechnung nicht bezahlt, falls ich<br />

von e<strong>in</strong>em Dritten Schadenersatz verlange etc.). Es hat je<strong>der</strong> selbst zu entscheiden,<br />

ob <strong>der</strong> damit verbundene Versicherungsschutz erreicht werden soll. Die Abwehr unbegründeter<br />

Schadenersatzansprüche, die mich betreffen, ist nicht Sache <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung,<br />

son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung (z.B. e<strong>in</strong> Dritter verlangt von<br />

mir Schadenersatz, weil ich angeblich me<strong>in</strong>e Tiere nicht ordnungsgemäß verwahrt<br />

hätte).<br />

Tendenziell wird <strong>der</strong> Abschluss von Rechtsschutzversicherungen notwendiger: Allgeme<strong>in</strong><br />

geht die Bereitschaft von Schädigern zurück, Schadensfälle, bei denen <strong>der</strong> landwirtschaftliche<br />

Betrieb <strong>der</strong> Geschädigte ist, e<strong>in</strong>vernehmlich außergerichtlich beizulegen.<br />

Ohne Deckung durch e<strong>in</strong>e Rechtsschutzversicherung besteht angesichts <strong>der</strong> hohen Kosten<br />

<strong>der</strong> Gerichtsverfahren (Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten, Anwaltskosten<br />

etc.) oft e<strong>in</strong> erhebliches Risiko.<br />

Betriebsunterbrechungsversicherung:<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>liche Betriebe mit <strong>in</strong>tensiver Produktion haben auch zu klären, ob sie den<br />

E<strong>in</strong>nahmenausfall durch Betriebsunterbrechungen (z.B. durch Feuer, technische Gebrechen<br />

etc.) versichern lassen wollen o<strong>der</strong> nicht.<br />

Elementarversicherung: (Feuer, Sturm etc.)<br />

Nur wenige Personen werden bereit se<strong>in</strong>, alle sich aus Elementarschäden ergebenden<br />

Risiken aus dem eigenen Vermögen zu tragen. Es wird daher <strong>in</strong> praktisch allen Fällen<br />

<strong>der</strong> Abschluss entsprechen<strong>der</strong> Versicherungsverträge s<strong>in</strong>nvoll und notwendig se<strong>in</strong>.<br />

67


“„ZAMm unterwegs“,<br />

e<strong>in</strong> Bildungsprojekt<br />

des Ländlichen<br />

Fortbildungs<strong>in</strong>stitutes...”


8. Bildungs- und Beratungsangebote<br />

Die <strong>Landwirtschaft</strong> ist <strong>in</strong> Österreich immer mehr <strong>Frau</strong>ensache. Bäuer<strong>in</strong>nen spielen e<strong>in</strong>e<br />

zentrale Rolle auf den bäuerlichen Familienbetrieben. Laut Grünen Bericht 2014 werden<br />

rund 36 % <strong>der</strong> Betriebe von <strong>Frau</strong>en geleitet. Sie bilden oft das Rückgrat <strong>der</strong> Betriebe<br />

und tragen e<strong>in</strong>e große Verantwortung h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> wirtschaftlichen aber auch <strong>der</strong><br />

sozialen Aspekte am Hof. Die Bäuer<strong>in</strong>nen haben Vorbildcharakter und s<strong>in</strong>d äußerst engagiert.<br />

Um <strong>in</strong> Zukunft auf wirtschaftlicher Ebene weiter erfolgreich tätig zu se<strong>in</strong>, s<strong>in</strong>d<br />

vor allem Bildung, Beratung und geeignete politische Rahmenbed<strong>in</strong>gungen notwendig.<br />

Kapitel 8 | Bildungsangebote<br />

Das flächendeckende und kostengünstige Beratungsnetzwerk <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>skammer<br />

unterstützt Bäuer<strong>in</strong>nen und Bauern zu eigenverantwortlichem Handeln <strong>in</strong> <strong>der</strong> Betriebsführung.<br />

Zudem tragen die fachlich und methodisch qualifizierten Beratungskräfte<br />

<strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>skammern mit ihrem breiten Methodenspektrum zur erfolgreichen<br />

Unternehmensentwicklung als auch zur Steigerung <strong>der</strong> Lebensqualität <strong>der</strong> bäuerlichen<br />

Familie bei.<br />

Das umfassende Beratungsangebot <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>skammern wird flankiert durch<br />

die Bildungsprodukte des Ländlichen Fortbildungs<strong>in</strong>stitutes, das mit jährlich 300.000<br />

Teilnahmen und 14.000 Kursen die größte Bildungse<strong>in</strong>richtung im ländlichen Raum<br />

darstellt.<br />

“Lebensqualität Bauernhof”, e<strong>in</strong> Beratungs- und Bildungsangebot zu Themen <strong>der</strong><br />

Lebensqualität sowie telefonische Erstberatung am bäuerlichen Sorgentelefon. Nähere<br />

Informationen f<strong>in</strong>den Sie auf www.lebensqualitaet-bauernhof.at.<br />

„ZAMm unterwegs“, e<strong>in</strong> Bildungsprojekt des Ländlichen Fortbildungs<strong>in</strong>stitutes <strong>in</strong><br />

Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft Österreichische Bäuer<strong>in</strong>nen wurde speziell<br />

für <strong>Frau</strong>en auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Österreichs entwickelt.<br />

Das Bildungsprogramm bietet Vorträge, Sem<strong>in</strong>are, Workshops sowie e<strong>in</strong>en Zertifikatslehrgang<br />

für Funktionär<strong>in</strong>nen an. Die Umsetzung <strong>in</strong> den Bundeslän<strong>der</strong>n erfolgt <strong>in</strong><br />

enger Kooperation mit den <strong>Landwirtschaft</strong>skammern und den Ländlichen Fortbildungs<strong>in</strong>stituten.<br />

Nähere Informationen f<strong>in</strong>den Sie auf www.lfi.at/zamm.<br />

Bildungs- und Beratungslandkarte: Das gesamte LFI-Bildungs- und LK-Beratungsangebot auf e<strong>in</strong>er Seite.<br />

Die Bildungs- und Beratungslandkarte www.lfi.at/blk gibt e<strong>in</strong>en umfassenden Überblick<br />

über e<strong>in</strong>e Vielzahl an Kursen, Sem<strong>in</strong>aren und Beratungsangeboten für die gesamte<br />

bäuerliche Familie. Erstmals ist dadurch e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle Suche im gesamten LFI-Bildungsangebot<br />

und gleichzeitig <strong>in</strong>nerhalb des LK-Beratungsangebotes möglich. Damit<br />

lässt sich <strong>der</strong> passende Kurs o<strong>der</strong> die gesuchte Beratung leicht f<strong>in</strong>den.<br />

69


Literatur und L<strong>in</strong>kliste<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>licher Hofjurist, Mag. Dr. Gerhard Putz, MANZ-Verlag<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

www.bmlfuw.gv.at<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium für F<strong>in</strong>anzen<br />

www.bmf.gv.at<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium für Gesundheit<br />

www.bmg.gv.at<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium für Bildung und <strong>Frau</strong>en<br />

www.bmbf.gv.at<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz<br />

www.bmask.gv.at<br />

Bundesm<strong>in</strong>isterium für Familien und Jugend<br />

www.bmfj.gv.at<br />

Internetportal <strong>der</strong> <strong>Landwirtschaft</strong>skammern<br />

www.lko.at<br />

Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft Österreichische Bäuer<strong>in</strong>nen<br />

www.baeuer<strong>in</strong>nen.at<br />

Landesregierungen<br />

www.burgenland.gv.at<br />

www.ktn.gv.at<br />

www.noel.gv.at<br />

www.ooe.gv.at<br />

www.salzburg.gv.at<br />

www.steiermark.gv.at<br />

www.tirol.gv.at<br />

www.vorarlberg.gv.at<br />

www.wien-gv.at<br />

Österreichischer Amtshelfer<br />

www.help.gv.at<br />

Rechts<strong>in</strong>formationssystem Österreich<br />

www.ris.bka.gv.at<br />

Sozialversicherungsanstalt <strong>der</strong> Bauern<br />

www.svb.at<br />

Lebensqualität Bauernhof<br />

www.lebensqualitaet-bauernhof.at<br />

Landjugend<br />

www.landjugend.at<br />

Ländliches Fortbildungs<strong>in</strong>stitut<br />

www.lfi.at<br />

Projekt ZAMm unterwegs<br />

www.lfi.at/zamm<br />

70


<strong>Landwirtschaft</strong>skammer Österreich<br />

1014 Wien, Schauflergasse 6<br />

Telefon: 01/53441-0<br />

Telefax: 01/53441-8509<br />

e-mail: office@lk.oe.at<br />

www.lk-oe.at<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>skammer Burgenland<br />

7001 Eisenstadt, Esterhazystraße 15<br />

Telefon: 02682/702-0<br />

Telefax: 02682/702-190<br />

e-mail: office@lk-bgld.at<br />

www.lk-bgld.at<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>skammer Kärnten<br />

9020 Klagenfurt, Museumgasse 5<br />

Telefon: 0463/5850-0<br />

Telefax: 0463/5850-1349<br />

e-mail: praesidium@lk-kaernten.at<br />

e-mail: kammeramt@lk-kaernten.at<br />

www.lk-kaernten.at<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>skammer Tirol<br />

6020 Innsbruck, Brixner Straße 1<br />

Telefon: 05/9292-1015<br />

Telefax: 05/9292-1099<br />

e-mail: office@lk-tirol.at<br />

www.lk-tirol.at<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>skammer Vorarlberg<br />

6901 Bregenz, Montfortstraße 9-11<br />

Telefon: 05574/400-0<br />

Telefax: 05574/400-600<br />

e-mail: praesidium@lk-vbg.at<br />

www.lk-vbg.at<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>skammer Wien<br />

1060 Wien, Gumpendorfer Straße 15<br />

Telefon: 01/5879528-0<br />

Telefax: 01/5879528-21<br />

e-mail: office@lk-wien.at<br />

e-mail: direktion@lk-wien.at<br />

www.lk-wien.at<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>skammer Nie<strong>der</strong>österreich<br />

3100 St. Pölten, Wiener Straße 64<br />

Telefon: 050259-0<br />

Telefax: 050259-29019<br />

e-mail: praesidium@lk-noe.at<br />

e-mail: kadion@lk-noe.at<br />

www.lk-noe.at<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>skammer Oberösterreich<br />

4020 L<strong>in</strong>z, Auf <strong>der</strong> Gugl 3<br />

Telefon: 050/6902-0<br />

Telefax: 050/6902-1280<br />

e-mail: office@lk-ooe.at<br />

e-mail: praes@lk-ooe.at<br />

www.lk-ooe.at<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>skammer Salzburg<br />

5020 Salzburg, Schwarzstraße 19<br />

Telefon: 0662/870 571-0<br />

Telefax: 0662/870 571-320<br />

e-mail: direktion@lk-salzburg.at<br />

www.lk-salzburg.at<br />

<strong>Landwirtschaft</strong>skammer Steiermark<br />

8011 Graz, Hamerl<strong>in</strong>ggasse 3<br />

Telefon: 0316/8050-0<br />

Telefax: 0316/8050-1510<br />

e-mail: office@lk-stmk.at<br />

e-mail: praesidium@lk-stmk.at<br />

www.lk-stmk.at


www.baeuer<strong>in</strong>nen.at

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