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Beteiligungsbericht der StädteRegion Aachen zum 31.12.2017

Der Beteiligungsbericht zeichnet ein exaktes Bild der Gesellschaften an denen die StädteRegion Aachen beteiligt ist.

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Erläuterungen<br />

Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 4 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) – alte Fassung -ist im<br />

<strong>Beteiligungsbericht</strong> nach § 117 GO – alte Fassung - die Entwicklung <strong>der</strong> Bilanzen und <strong>der</strong> Gewinnund<br />

Verlustrechnungen <strong>der</strong> letzten drei Abschlussstichtage geson<strong>der</strong>t anzugeben und zu erläutern.<br />

Nachstehend werden einige Begrifflichkeiten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erläutert.<br />

Bilanz<br />

Auf <strong>der</strong> Aktivseite wird die Verwendung <strong>der</strong> Eigen- und Fremdmittel gezeigt, während die Passivseite<br />

die Mittelherkunft darstellt. Die Verwendung des Vermögens wird in Anlage- und Umlaufvermögen<br />

geglie<strong>der</strong>t, wobei das Anlagevermögen diejenigen Vermögensgegenstände wi<strong>der</strong>spiegelt, die dem<br />

Unternehmen langfristig dienen sollen. Das Umlaufvermögen unterliegt einem häufigeren Zu- und<br />

Abfluss, da es i.d.R. nur kurzfristig zur Verfügung steht. Rechnungsabgrenzungsposten sind<br />

zeitliche Abgrenzungen von Ausgaben (Aktivseite) bzw. Einnahmen (Passivseite) vor dem<br />

Abschlussstichtag, die Aufwand bzw. Ertrag für die Zeit nach diesem Tag darstellen. Rückstellungen<br />

sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu<br />

bilden. Ungewiss bedeutet hierbei Unsicherheit hinsichtlich <strong>der</strong> Höhe o<strong>der</strong> des Zeitpunktes ihres<br />

Eintritts. Außerdem sind Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene<br />

Instandhaltungsaufwendungen, die innerhalb <strong>der</strong> ersten drei Monate des Folgejahres nachgeholt<br />

werden. Darüber hinaus sind noch Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche<br />

Verpflichtung zulässig und Aufwandsrückstellungen, so weit sie am Abschlussstichtag<br />

wahrscheinlich o<strong>der</strong> sicher sind.<br />

Gewinn‐ und Verlustrechnung<br />

Gem. § 277 Abs.1 HGB werden als Umsatzerlöse Erlöse definiert, die aus dem Verkauf und <strong>der</strong><br />

Vermietung o<strong>der</strong> Verpachtung von Produkten sowie aus <strong>der</strong> Erbringung von Dienstleistungen <strong>der</strong><br />

Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und <strong>der</strong> Umsatzsteuer sowie sonstiger<br />

direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern hervorgehen.<br />

Als Bestandsverän<strong>der</strong>ungen sind sowohl Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Menge als auch solche des Wertes zu<br />

berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft sonst<br />

üblichen Abschreibungen nicht überschreiten<br />

Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines<br />

Gewinnabführungs- o<strong>der</strong> eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene o<strong>der</strong> abgeführte Gewinne<br />

sind jeweils geson<strong>der</strong>t unter entsprechen<strong>der</strong> Bezeichnung auszuweisen.<br />

Erträge aus <strong>der</strong> Abzinsung sind in <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung geson<strong>der</strong>t unter dem Posten<br />

„Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen geson<strong>der</strong>t unter dem Posten „Zinsen und<br />

ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen.<br />

Der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag entspricht dem Saldo aller Erträge und Aufwendungen.<br />

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