ZAP-2019-21

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05.11.2019 Aufrufe

Anwaltsmagazin ZAP Dabei ist neben dem Gehalt vor allem die Wertschätzung der eigenen Arbeit derjenige Aspekt, auf den die nichtjuristischen Mitarbeiter den größten Wert legen. Geraten wurde auf dem Forum deshalb, mehr Augenmerk auf den persönlichen Umgang mit dem Personal zu legen. Interesse für die persönliche Situation, konstruktives Feedback und „die Bürotür auch mal auflassen“, waren konkrete Ratschläge. Zur Mitarbeiterzufriedenheit beitragen könnten auch zusätzliche Urlaubstage, flexible Arbeitszeiten und das Angebot von Homeoffice. Nicht nur die Anwälte, sondern auch die Mitarbeiter, so das Fazit, verbringen die meiste Zeit des Tages in der Kanzlei – und wollen sich dort auch wohlfühlen. [Quelle: DAV] Juristinnen kritisieren Entgelttransparenzgesetz In einer Stellungnahme von Anfang August hat der Deutsche Juristinnenbund (djb) seine langjährige Kritik am Entgelttransparenzgesetz bekräftigt. Anlass war eine kürzlich vorgelegte Evaluation des Gesetzes. Nach Auffassung der Juristinnen bestätigt diese die Kritiker der Neuregelung. „Das Entgelttransparenzgesetz bewirkt keinen nennenswerten Beitrag zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern. Die Inanspruchnahme des Auskunftsanspruchs bleibt sogar noch hinter den bescheidenen Erwartungen des Gesetzentwurfs zurück“, so die Präsidentin des djb, Prof. Dr. MARIA WERSIG. Tatsächlich rechnete der Gesetzentwurf seinerzeit mit 70.275 Auskunftsverlangen im Jahr (dies wären 1 % aller auskunftsberechtigten Beschäftigten). Die jetzt nach zwei Jahren erstmals vorgelegte Evaluation weist in ihrer Hochrechnung allerdings nur 10.400 Auskunftsanfragen aus (dies entspricht 0,15 % aller auskunftsberechtigten Beschäftigten). Die geringe Inanspruchnahme verwundert nach Auffassung des djb nicht, da das Verfahren kompliziert und die erreichbaren Informationen wenig aussagekräftig seien. Und auch strukturelle Verbesserungen habe das Gesetz in den meisten Unternehmen nicht vorangebracht: Obwohl knapp 45 % der befragten Unternehmen angegeben hätten, ihre Entgeltstrukturen überprüft zu haben, sei nach den Ergebnissen der Evaluation unklar, nach welchen Prüfverfahren sie dabei vorgegangen sind. So wundere es nicht, dass die überwiegende Mehrheit der Unternehmen angegeben habe, Entgeltungleichheit existiere bei ihnen nicht. Die Präsidentin des Juristinnenbundes fordert daher weitere gesetzgeberische Schritte zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit. Dazu gehörten die Einführung eines Verbandsklagerechts und eine Verpflichtung der Unternehmen, betriebliche Entgeltsysteme zu überprüfen. Diese Schritte müssten nun zügig vorangetrieben werden. [Quelle: djb] Weitere Entbürokratisierung geplant Die Bundesregierung will mit einem weiteren Schritt Wirtschaft, Bürger und Verwaltung per Gesetz von Bürokratie entlasten. Mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (vgl. BT-Drucks 19/13959) werde die Wirtschaft um insgesamt 1,168 Mrd. € pro Jahr entlastet, schreibt die Bundesregierung. Die maßgeblichen Anteile sollen die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung, Erleichterungen bei der Vorhaltung von Datenverarbeitungssystemen für steuerliche Zwecke und die Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe beisteuern. So solle ein elektronisches Meldeverfahren die Einreichung des Krankenscheins ersetzen, heißt es. Künftig sollen die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers informieren. Vorgesehen sind auch Erleichterungen bei der Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen. Für Unternehmen soll die Pflicht entfallen, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Diese sollen künftig fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden dürfen, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist. 1094 ZAP Nr. 21 7.11.2019

ZAP Anwaltsmagazin Mit der Einführung eines digitalen Meldescheins schließlich könnte die Hotellerie nach Ansicht der Bundesregierung von erheblichen Kosten entlastet werden. Optional solle es möglich werden, per digitalisiertem Verfahren die eigenhändige Unterschrift durch sichere Verfahren zu ersetzen. Die Papier-Variante soll daneben als Möglichkeit erhalten bleiben. [Quelle: Bundesregierung] Verbesserungen im Jugendstrafverfahren Die Bundesregierung will bessere Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, erreichen. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor (BT- Drucks 19/13837), der zugleich die Vorgaben einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2016 umsetzen soll (EU-Richtlinie 2016/800). Wie es in dem Entwurf heißt, entspricht das deutsche Jugendstrafverfahrensrecht in vielerlei Hinsicht bereits den Vorgaben der EU-Richtlinie. Neben einigen deshalb nur punktuellen Änderungen seien bezüglich einzelner Regelungsbereiche aber komplexere Änderungen erforderlich, um die von der Richtlinie eröffneten Spielräume so gut wie möglich für fachlich angemessene und praxistaugliche Lösungen nutzen zu können. Die Umsetzung der Richtlinie solle mit dem vorliegenden Entwurf insbesondere durch Änderungen im Jugendgerichtsgesetz und punktuell in der Strafprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem Gerichtskostengesetz erfolgen. Ein Schwerpunkt der EU-Richtlinie betrifft das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand. Unter anderem soll sichergestellt werden, dass im Jugendstrafverfahren Freiheitsentzug als Strafe nur verhängt werden kann, wenn die beschuldigte junge Person zuvor über eine effektive Verteidigerunterstützung verfügte. Hinsichtlich des von der EU-Richtlinie vorgesehenen Rechts auf „individuelle Begutachtung“ soll nach dem vorliegenden Entwurf insbesondere konkret bestimmt werden, zu welchem Zeitpunkt die Jugendgerichtshilfe über die Einleitung eines Verfahrens zu unterrichten ist und unter welchen Voraussetzungen auch ohne einen vorherigen Bericht der Jugendgerichtshilfe die öffentliche Klage erhoben werden darf. Außerdem soll klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe an der Hauptverhandlung verzichtbar ist. In Bezug auf die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen soll anknüpfend an das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens v. 17. 8. 2017 (BGBl I, S. 3202) nunmehr auch eine spezifische Regelung im JGG erfolgen. Weitere Regelungen beziehen sich auf Informationspflichten gegenüber jungen Beschuldigten, gegenüber Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern bzw. gegenüber einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person sowie auf deren jeweilige Rechte auf Anwesenheit bei Untersuchungshandlungen und in der Hauptverhandlung. [Quelle: Bundesregierung] Verschärfungen im Waffenrecht geplant Die Bundesregierung hat Anfang Oktober den Entwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes vorgelegt (vgl. BT-Drucks 19/13839). Mit ihm soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden, die die Kennzeichnungsanforderung für Schusswaffen und deren wesentliche Teile erweitert. Ferner fordert die EU-Vorgabe von den Mitgliedstaaten, eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedsstaaten Waffenhändler und -hersteller in einem ersten Schritt zu verpflichten, den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzuzeigen, die Bestandteil des Lebenswegs einer Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile sind, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. In einem zweiten Schritt würden die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Transaktionen in den Waffenregistern festzuhalten. Mit der geplanten Neuregelung wird das Nationale Waffenregister zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebenswegs von Waffen und ZAP Nr. 21 7.11.2019 1095

<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

Mit der Einführung eines digitalen Meldescheins<br />

schließlich könnte die Hotellerie nach Ansicht der<br />

Bundesregierung von erheblichen Kosten entlastet<br />

werden. Optional solle es möglich werden, per<br />

digitalisiertem Verfahren die eigenhändige Unterschrift<br />

durch sichere Verfahren zu ersetzen. Die<br />

Papier-Variante soll daneben als Möglichkeit<br />

erhalten bleiben. [Quelle: Bundesregierung]<br />

Verbesserungen im Jugendstrafverfahren<br />

Die Bundesregierung will bessere Verfahrensgarantien<br />

in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige<br />

oder beschuldigte Personen sind, erreichen.<br />

Dies sieht ein Gesetzentwurf vor (BT-<br />

Drucks 19/13837), der zugleich die Vorgaben einer<br />

EU-Richtlinie aus dem Jahr 2016 umsetzen soll<br />

(EU-Richtlinie 2016/800).<br />

Wie es in dem Entwurf heißt, entspricht das<br />

deutsche Jugendstrafverfahrensrecht in vielerlei<br />

Hinsicht bereits den Vorgaben der EU-Richtlinie.<br />

Neben einigen deshalb nur punktuellen Änderungen<br />

seien bezüglich einzelner Regelungsbereiche<br />

aber komplexere Änderungen erforderlich, um die<br />

von der Richtlinie eröffneten Spielräume so gut<br />

wie möglich für fachlich angemessene und praxistaugliche<br />

Lösungen nutzen zu können. Die Umsetzung<br />

der Richtlinie solle mit dem vorliegenden<br />

Entwurf insbesondere durch Änderungen im<br />

Jugendgerichtsgesetz und punktuell in der Strafprozessordnung,<br />

dem Gesetz über das Verfahren<br />

in Familiensachen und in den Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem Gerichtskostengesetz<br />

erfolgen. Ein Schwerpunkt<br />

der EU-Richtlinie betrifft das Recht auf Unterstützung<br />

durch einen Rechtsbeistand.<br />

Unter anderem soll sichergestellt werden, dass im<br />

Jugendstrafverfahren Freiheitsentzug als Strafe<br />

nur verhängt werden kann, wenn die beschuldigte<br />

junge Person zuvor über eine effektive<br />

Verteidigerunterstützung verfügte. Hinsichtlich<br />

des von der EU-Richtlinie vorgesehenen Rechts<br />

auf „individuelle Begutachtung“ soll nach dem<br />

vorliegenden Entwurf insbesondere konkret bestimmt<br />

werden, zu welchem Zeitpunkt die Jugendgerichtshilfe<br />

über die Einleitung eines Verfahrens<br />

zu unterrichten ist und unter welchen<br />

Voraussetzungen auch ohne einen vorherigen<br />

Bericht der Jugendgerichtshilfe die öffentliche<br />

Klage erhoben werden darf. Außerdem soll klargestellt<br />

werden, unter welchen Voraussetzungen<br />

die Teilnahme eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe<br />

an der Hauptverhandlung verzichtbar<br />

ist.<br />

In Bezug auf die audiovisuelle Aufzeichnung<br />

von Beschuldigtenvernehmungen soll anknüpfend<br />

an das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren<br />

Ausgestaltung des Strafverfahrens<br />

v. 17. 8. 2017 (BGBl I, S. 3202) nunmehr auch eine<br />

spezifische Regelung im JGG erfolgen. Weitere<br />

Regelungen beziehen sich auf Informationspflichten<br />

gegenüber jungen Beschuldigten, gegenüber<br />

Erziehungsberechtigten und gesetzlichen<br />

Vertretern bzw. gegenüber einer anderen<br />

für den Schutz der Interessen des Jugendlichen<br />

geeigneten volljährigen Person sowie auf deren<br />

jeweilige Rechte auf Anwesenheit bei Untersuchungshandlungen<br />

und in der Hauptverhandlung.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

Verschärfungen im Waffenrecht<br />

geplant<br />

Die Bundesregierung hat Anfang Oktober den<br />

Entwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes<br />

vorgelegt (vgl. BT-Drucks 19/13839).<br />

Mit ihm soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden,<br />

die die Kennzeichnungsanforderung für<br />

Schusswaffen und deren wesentliche Teile erweitert.<br />

Ferner fordert die EU-Vorgabe von den<br />

Mitgliedstaaten, eine umfassende Rückverfolgbarkeit<br />

aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen<br />

Teile sicherzustellen.<br />

Zu diesem Zweck haben die Mitgliedsstaaten<br />

Waffenhändler und -hersteller in einem ersten<br />

Schritt zu verpflichten, den Waffenbehörden unverzüglich<br />

sämtliche Transaktionen anzuzeigen,<br />

die Bestandteil des Lebenswegs einer Schusswaffe<br />

und ihrer wesentlichen Teile sind, heißt es<br />

in der Begründung des Gesetzentwurfs. In einem<br />

zweiten Schritt würden die Mitgliedstaaten<br />

verpflichtet, diese Transaktionen in den Waffenregistern<br />

festzuhalten.<br />

Mit der geplanten Neuregelung wird das Nationale<br />

Waffenregister zum Zweck der Registrierung<br />

des vollständigen Lebenswegs von Waffen und<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1095

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