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ZAP-2019-21

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Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19, Seite 943<br />

Datenschutz: Kommunalebene<br />

personenbezogenen Daten hat bzw. wie lange diese gespeichert werden und ob eine Übertragung<br />

an Dritte erfolgt. Gleichermaßen ist darauf hinzuweisen, dass Betroffenenrechte wie Auskunft, Berichtigung<br />

etc. bestehen.<br />

Die Informationspflicht ist immer zu Beginn zu erfüllen und nicht erst dann, wenn ein Bürger danach<br />

explizit fragt. Dies bedeutet z.B. dann, wenn Merkblätter ausgelegt werden, dass diese auch rechtzeitig<br />

den Betroffenen erreichen müssen. Allgemeine Hinweise, die sich ausschließlich auf der Homepage der<br />

Behörde befinden, sind nicht ausreichend.<br />

Im Bereich von Steuern und Abgaben, die für den Bürger zum Teil eher schwierig durchschaubar sind,<br />

gibt es dennoch keine gesteigerten Informationspflichten.<br />

Hinweis:<br />

In einem Verwaltungsverfahren reicht es aus, die betroffene Person zu Beginn des selbigen zu informieren,<br />

so z.B. bei der Stellung eines entsprechenden Antrags. Wiederholen sich Vorgänge, so muss nicht jedes<br />

Mal erneut der Informationspflicht nachgekommen werden, sondern ein Verweis auf frühere<br />

Informationen ist dabei ausreichend.<br />

Praxistipp:<br />

Steht die Verletzung von Informationspflichten oder eine Verletzung der Meldepflicht nach einer Datenpanne<br />

gem. Art. 33 Abs. 1 DSGVO im Raum, dann kommen auch Schadensansprüche nach Art. 82 DSGVO<br />

in Betracht. Das Recht auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den möglichen Auftragsverarbeiter<br />

ist neu und erweitert damit die Haftung desjenigen, der personenbezogene Daten erhebt<br />

und verarbeitet.<br />

Die Haftungsproblematik bezieht sich aber ausschließlich auf das privatrechtliche Handeln einer Behörde.<br />

Denn im Übrigen, also bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, gelten die allgemeinen Grundsätze<br />

zur Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB).<br />

3. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten<br />

Was die Behörde schon in der Vergangenheit als „Verfahrensverzeichnis“ kennt und umgesetzt hat, so<br />

hat der Gesetzgeber dies nunmehr mit dem „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ nochmals<br />

verschärft und die Pflichten diesbezüglich etwas erhöht.<br />

Ein verbindliches Muster für die Erstellung derartiger Verzeichnisse besteht allerdings nicht. Das Verzeichnis<br />

ist vom Verantwortlichen zu erstellen, nicht indes vom Datenschutzbeauftragten. Dieser hat<br />

lediglich beratend tätig zu sein und die Mitverantwortung dafür zu tragen, dass die datenschutzrechtlichen<br />

Anforderungen durch den Verantwortlichen (Geschäftsführung) auch erfüllt werden.<br />

Das Verzeichnis ist schriftlich zu erstellen und muss angemessen aktualisiert werden; eine jährliche<br />

Überarbeitungspflicht besteht allerdings grds. nicht, es sei denn, es ergeben sich diesbezüglich konkrete<br />

Anhaltspunkte.<br />

Praxistipp:<br />

Die Umsetzung der Verzeichnisse kann durch interne Arbeitsanweisungen sichergestellt werden, insbesondere<br />

dahingehend, dass dem Verantwortlichen neue Verarbeitungsvorgänge und die daraus resultierende<br />

Änderungen des bisherigen Verzeichnisses gemeldet werden. Die Dokumentation und Nachweisführung<br />

bezüglich derartiger mündlicher oder schriftlicher Anweisungen spielen dann auch in einem<br />

möglichen Verfahren eine Rolle, in dem einem Mitarbeiter eine datenschutzrechtliche Pflichtverletzung<br />

vorgehalten wird. Dies sowohl im Falle einer Abmahnung also auch einer Kündigung.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1145

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