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ZAP-2019-21

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Fach 19, Seite 942<br />

Datenschutz: Kommunalebene<br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

b) Vertragserfüllung<br />

Eine gesetzliche Einwilligung wird auch dann angenommen, wenn die Erhebung und Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten im Rahmen einer Vertragserfüllung erfolgt. Umfasst sind dabei sämtliche<br />

Vertragsstadien, also beginnend mit der Vertragsanbahnung über die Durchführung des Vertrags bis<br />

hin zur Abwicklung. Erhoben dürfen dabei allerdings nur diejenigen Daten, die auch zur Umsetzung<br />

des Vertrags tatsächlich erforderlich sind. Dies ergibt sich bereits aus den Grundsätzen der Datenminimierung<br />

und der Datensparsamkeit.<br />

Nicht zur Umsetzung des Vertrags gehören sog. Zufriedenheitsabfragen; hier bedarf es einer separaten<br />

Einwilligung (BGH NJW 2018, 3506).<br />

c) Rechtliche Verpflichtung<br />

Artikel 6 Abs. 1c DSGVO rechtfertigt die Datenerhebung, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen<br />

Verpflichtung erforderlich ist. Gemeint sind hierbei u.a. steuerliche Auskunftspflichten, solche im Rahmen<br />

strafrechtlicher Ermittlungen oder auch die Offenbarung von Sozialdaten.<br />

d) Öffentliches Interesse<br />

Artikel 6 Abs. 1e DSGVO erlaubt die Verarbeitung im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben, die im<br />

öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen. Dabei knüpft die DSGVO<br />

nicht an die Stelle, sondern gemäß dem funktionalen Ansatz an die erfüllende Aufgabe an. Es geht also<br />

insbesondere um den Bereich der Daseinsvorsorge.<br />

Werden Leistungen durch kommunale Unternehmen auf freiwilliger Basis erbracht, dann ist zu prüfen,<br />

ob es hier letztlich nicht doch um übergeordnete, gesellschaftliche Ziele geht, so dass Art. 6 Abs. 1e<br />

DSGVO Anwendung findet.<br />

e) Berechtigtes Interesse<br />

Der Auffangtatbestand des Art. 6 Abs. 1f DSGVO sieht eine Verarbeitung auch dann als rechtmäßig an,<br />

wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich<br />

ist. Hier spielt der Erwägungsgrund 47 der DSGVO eine überragende Rolle, wonach ein solches berechtigtes<br />

Interesse insbesondere dann vorliegt, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung<br />

zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen besteht und vernünftige Erwartungen<br />

der betroffenen Personen gegeben sind.<br />

Das OLG München (GRUR-RR <strong>2019</strong>, 137) hat klargestellt, dass nicht nur rechtliche, sondern auch<br />

wirtschaftliche oder ideelle Interessen zu berücksichtigen sind. Insgesamt sei der Begriff des „berechtigten<br />

Interesses“ weit auszulegen.<br />

Praxistipp:<br />

Trotz der Möglichkeiten des Art. 6 Abs. 1f DSGVO sollte bei der Anwendung des „berechtigten Interesses“<br />

Vorsicht geboten sein. Denn im Falle einer gerichtlichen Verneinung wäre die Erhebung und Verarbeitung<br />

der personenbezogenen Daten unrechtmäßig.<br />

Deshalb sollte zuvorderst auch über die Möglichkeit nachgedacht werden, eine Einwilligung parallel einzuholen<br />

(Art. 6 Abs. 1a DSGVO).<br />

2. Informationspflichten<br />

Nach Art. 13/14 DSGVO hat auch die Behörde eine Informationspflicht dahingehend zu erfüllen, dass<br />

dem Bürger transparent dargestellt wird, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck von<br />

ihm erhobenen und verarbeitet werden. Soweit sich nicht bereits aus sondergesetzlichen Regelungen<br />

diese entsprechenden Informationspflichten zwingend ergeben, so muss der Bürger auch im Übrigen<br />

immer darüber informiert werden, welchem Zweck die Verarbeitung unterliegt; wer Zugriff auf die<br />

1144 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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