ZAP-2019-21

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05.11.2019 Aufrufe

Fach 15, Seite 636 Logistikrecht Handelsrecht/Gesellschaftsrecht Verfahren zu treffen. Neben dem Gang zu den ordentlichen Gerichten kann es sinnvoll sein, über die Möglichkeit einer alternativen Streitschlichtung nachzudenken. Ein nicht zu unterschätzender Vorteil ist die Möglichkeit der Kalkulierbarkeit der voraussichtlich entstehenden Kosten. Gerichtskosten- (GKG) und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erlauben es bekanntlich, für den Fall eines möglichen negativen Verfahrensausgang, die der Gegenseite in solch einem Fall zu erstattenden Kosten abschätzen zu können. Auch wenn dies wie eine Binsenweisheit klingt, ist dies – gerade im Vergleich zu Schiedsverfahren nach den Regelungen der Internationalen Handelskammer (ICC) – ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Die dort tätigen Schiedsrichter rechnen in der Regel nach Stundensätzen ab. Mit der Dauer des Verfahrens steigen damit nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch die damit einhergehenden Risiken. Zwar mag die oftmals beklagte Überlastung der staatlichen Gerichte dazu führen, dass Rechtsstreitigkeiten sich länger hinziehen. Die Möglichkeit, im Falle eines negativen Verfahrensausgangs Rechtsmittel einlegen zu können, sollte jedoch nicht unterschätzt werden. Denn im Schiedsverfahren ist nach einer Instanz gewöhnlich Schluss. Die Landgerichte an größeren, für die Transport- und Logistikkette wichtigen Knotenpunkten wie bspw. Hafenstädten oder Orten mit Flughäfen im Gerichtsbezirk verfügen in der Regel über erfahrene Kammervorsitzende und Handelsrichter, welche nahezu täglich Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Transport- und Speditionsrechts zu tun haben. Diese Orte sollten bei einer Gerichtsstandswahl daher vorrangig beachtet werden. Für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens auf Basis der ZPO (oder einer anderen, vertraglich gewählten Rechtsordnung) spricht aus hiesiger Sicht das Instrument der möglichen Streitverkündung. Den Wert Dritte – bspw. eingesetzte Subunternehmer, welche gerade im Transport- und Speditionsbereich regelmäßig vorkommen – an einem etwaigen Rechtstreit beteiligen, weiß man erst dann zu schätzen, wenn man hieran plötzlich aufgrund einer Verfahrensordnung, die solch ein Instrument nicht kennt, gehindert ist. Nicht unerwähnt bleiben sollen in diesem Zusammenhang mögliche Vorteile eines Schiedsverfahrens. Neben der Möglichkeit, sehr gut mit der Sache vertraute Personen als Entscheider gewinnen zu können, sind Titel eines Schiedsgerichts im außereuropäischen Ausland vermutlich leichter vollstreckbar als ein Titel eines deutschen Zivilgerichts. Ob man die Nichtöffentlichkeit der Schiedsverhandlung ebenfalls als Vorteil ansieht, sei dahingestellt. Falls von vornherein jedoch geplant ist, Subunternehmer mit einem wesentlichen Teil der Leistungserbringung zu betrauen, dürfte es erheblichen Zusatzaufwand mit sich bringen, in solch einem Vertrag mit dem Subunternehmer Regelungen aufzunehmen, wie sich der Subunternehmer im Falle eines Schiedsverfahrens zwischen seinen Auftraggeber und dessen Kunden zu verhalten hat. Die Möglichkeit, ad hoc alternative Subunternehmer einzusetzen, wird hierdurch jedenfalls erschwert. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch die Möglichkeit einer Mediation genannt. Da im Fall des Scheiterns einer Mediation weiterhin die Möglichkeit besteht, ein streitiges Verfahren zu führen, kann man dies als Vorstufe zu einem möglichen Prozess oder Schiedsverfahren einfügen. Dementsprechend sehen viele Verträge in der Praxis auch mögliche, interne wie externe Eskalationsstufen vor, wie die Vertragspartner zunächst zu einer gemeinsamen Lösung finden können. 1138 ZAP Nr. 21 7.11.2019

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19, Seite 937 Datenschutz: Kommunalebene Verwaltungsrecht Datenschutz: DSGVO auf Kommunalebene Von Rechtsanwalt THOMAS DAHMEN, Gotha Inhalt I. Vorbemerkung II. Einführung 1. Der Begriff des Datenschutzes 2. Was sind personenbezogene Daten? 3. Was hat sich mit der DSGVO geändert? III. Umsetzung der DSGVO 1. Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten 2. Informationspflichten 3. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten 4. Datenschutz-Folgenabschätzung 5. Auftragsverarbeitung IV. Betroffenenrechte 1. Auskunft 2. Berichtigung 3. Löschung 4. Widerspruch 5. Datenpanne V. Aktuelle Fallgestaltungen zum Datenschutzrecht 1. Foto 2. Videoüberwachung 3. Visitenkarte VI. Beschäftigtendatenschutz 1. Wenn der Mandant sich bei der Behörde erfolglos beworben hat 2. Wenn der Mandant Mitarbeiter der Behörde ist 3. Wenn die Behörde Mandantin ist 4. Wenn der Landesdatenschutzbeauftragte der Gegner ist VII. Ausblick I. Vorbemerkung Für das Datenschutzrecht in Europa hat mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.5.2018 ein neues Zeitalter begonnen. Sie soll die Antwort auf die globalen und digitalen Herausforderungen der Zukunft sein. Da zum Anwendungsbereich der DSGVO jedermann gehört, der personenbezogene Daten erhebt oder verarbeitet, wirken sich die Neuregelungen der DSGVO i.V.m. der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes auf jegliches Verwaltungshandeln und kommunale Umsetzungsmaßnahmen direkt aus. Dabei kommt es aus anwaltlicher Sicht darauf an, Mandanten, insbesondere auch Unternehmen, bei der Umsetzung der DSGVO zu beraten und zu begleiten, aber auch bei der Interessenwahrnehmung für die Behörde sicherzustellen, dass nicht zum Nachteil des Betroffenen gehandelt und dessen Rechte verletzt werden. Soweit bei Mandaten also Ämter und Behörden beteiligt sind, so empfiehlt es sich immer, den Sachverhalt auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu überprüfen und mögliche Verstöße geltend zu machen. Aktuell ist die Anzahl gerichtlicher Entscheidungen zum neuen Datenschutzrecht eher noch gering. Allerdings sind noch viele Fragen offen, die aber zunehmend zu beantworten sein werden. Insoweit steigt dann auch wieder die Gefahr, dass die Zahl von Abmahnungen zunimmt und auch Kontrollen durch die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden perspektivisch immer mehr erfolgen. ZAP Nr. 21 7.11.2019 1139

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Fach 19, Seite 937<br />

Datenschutz: Kommunalebene<br />

Verwaltungsrecht<br />

Datenschutz: DSGVO auf Kommunalebene<br />

Von Rechtsanwalt THOMAS DAHMEN, Gotha<br />

Inhalt<br />

I. Vorbemerkung<br />

II. Einführung<br />

1. Der Begriff des Datenschutzes<br />

2. Was sind personenbezogene Daten?<br />

3. Was hat sich mit der DSGVO geändert?<br />

III. Umsetzung der DSGVO<br />

1. Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten<br />

2. Informationspflichten<br />

3. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten<br />

4. Datenschutz-Folgenabschätzung<br />

5. Auftragsverarbeitung<br />

IV. Betroffenenrechte<br />

1. Auskunft<br />

2. Berichtigung<br />

3. Löschung<br />

4. Widerspruch<br />

5. Datenpanne<br />

V. Aktuelle Fallgestaltungen zum Datenschutzrecht<br />

1. Foto<br />

2. Videoüberwachung<br />

3. Visitenkarte<br />

VI. Beschäftigtendatenschutz<br />

1. Wenn der Mandant sich bei der Behörde<br />

erfolglos beworben hat<br />

2. Wenn der Mandant Mitarbeiter der Behörde<br />

ist<br />

3. Wenn die Behörde Mandantin ist<br />

4. Wenn der Landesdatenschutzbeauftragte<br />

der Gegner ist<br />

VII. Ausblick<br />

I. Vorbemerkung<br />

Für das Datenschutzrecht in Europa hat mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.5.2018<br />

ein neues Zeitalter begonnen. Sie soll die Antwort auf die globalen und digitalen Herausforderungen<br />

der Zukunft sein. Da zum Anwendungsbereich der DSGVO jedermann gehört, der personenbezogene<br />

Daten erhebt oder verarbeitet, wirken sich die Neuregelungen der DSGVO i.V.m. der Novellierung des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes auf jegliches Verwaltungshandeln und kommunale Umsetzungsmaßnahmen<br />

direkt aus. Dabei kommt es aus anwaltlicher Sicht darauf an, Mandanten, insbesondere<br />

auch Unternehmen, bei der Umsetzung der DSGVO zu beraten und zu begleiten, aber auch bei der<br />

Interessenwahrnehmung für die Behörde sicherzustellen, dass nicht zum Nachteil des Betroffenen<br />

gehandelt und dessen Rechte verletzt werden. Soweit bei Mandaten also Ämter und Behörden beteiligt<br />

sind, so empfiehlt es sich immer, den Sachverhalt auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu<br />

überprüfen und mögliche Verstöße geltend zu machen.<br />

Aktuell ist die Anzahl gerichtlicher Entscheidungen zum neuen Datenschutzrecht eher noch gering.<br />

Allerdings sind noch viele Fragen offen, die aber zunehmend zu beantworten sein werden.<br />

Insoweit steigt dann auch wieder die Gefahr, dass die Zahl von Abmahnungen zunimmt und auch<br />

Kontrollen durch die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden perspektivisch immer mehr erfolgen.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1139

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