ZAP-2019-21
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Handelsrecht/Gesellschaftsrecht Fach 15, Seite 633<br />
Logistikrecht<br />
verdrängen sollen, war das Verhältnis von ADSp 2003 und Logistik-AGB 2006 genau anders herum<br />
geregelt. Warum dies jetzt geändert wurde, bleibt offen.<br />
In den ADSp 2016/2017 fehlt es bewusst an einem vertraglichen Pfandrecht. Es wird nur auf die gesetzlichen<br />
Pfandrechte verwiesen und lediglich Modifikationen zu dessen Ausübung getroffen. Welchen<br />
Anwendungsbereich – wenn überhaupt – damit noch das in Ziff. 10.1 Logistik-AGB <strong>2019</strong> enthaltene,<br />
vertragliche Pfandrechte hat, wird die Zukunft zeigen.<br />
Auch die Rechtsfolgen, wenn der Auftragnehmer über gar keine Haftungsversicherung verfügt und/<br />
oder die zu spät eindeckt, sind in Ziff. 18.3 Logistik-AGB <strong>2019</strong> sowie Ziffern 28.2, 28.3 ADSp 2017<br />
unterschiedlich geregelt.<br />
III. Notwendigkeit der vertraglichen Regelung über ADSp 2017 und Logistik-AGB <strong>2019</strong> hinaus<br />
Es ist daher dringend zu empfehlen, gerade bei längerfristigen Projekten oder höheren Volumina, das<br />
Geschäft mit dem Kunden auf eine solide, vertragliche Basis zu setzen. Unklare Zuordnungen der<br />
jeweiligen Verantwortlichkeit, mögliche Fehl- und Missinterpretationen über die konkret zu erbringenden<br />
Tätigkeiten, die Gültigkeit der hierfür in Ansatz zu bringenden Preise, die Art und Weise einer<br />
etwaigen Vertragsanpassung oder -kündigung sowie die Laufzeit des Vertrags können ansonsten zu<br />
Diskussionen und (Rechts-)Streitigkeiten führen, die durch eine gute Vertragsgestaltung vermieden<br />
bzw. reduziert werden können.<br />
Eine Art abschließender Checkliste, welche Punkte zwingend zu regeln sind, kann an dieser Stelle<br />
leider nicht präsentiert werden. (Branchen-)Spezifika der beteiligten Unternehmen und der zu behandelnden<br />
Güter, Kundenanforderungen bzw. -wünsche zu bestimmten Servicearten und die gemeinsam<br />
abgestimmten, operationellen Abläufe einschließlich der gewählten Art und Weise der<br />
Kommunikation (gemeinsame EDV-Schnittstelle, E-Mail, Fax, einseitiger Leistungsabruf ohne Möglichkeit<br />
der Ablehnung durch die andere Partei etc.) führen dazu, dass der eine Vertrag deutlich<br />
umfangreicher und detaillierter sein wird als der andere Vertrag für denselben Dienstleister.<br />
IV.<br />
Haftung des Dienstleisters<br />
1. Zur Haftung allgemein<br />
Vorweggeschickt sei an dieser Stelle zunächst der Hinweis, dass die deutschen Gerichte tendenziell<br />
eher recht strenge Maßstäbe an die Organisation des Spediteurs/Frachtführers anlegen und daher ein<br />
erhebliches Risiko besteht, dass der Dienstleister sich dem Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens<br />
ausgesetzt sieht, welches zu einer Durchbrechung der gesetzlich oder vertraglich vereinbarten<br />
Haftung führen kann. Zwar ist in letzter Zeit zumindest auf Ebene der Oberlandesgerichte<br />
eine Tendenz erkennbar, sich im Streitfall intensiver mit dieser Problematik auseinander zu setzen und<br />
nicht mehr so schnell eine Haftungsdurchbrechung zu Lasten des Dienstleisters zu bejahen. Bis sich<br />
diese positive Entwicklung zugunsten der beklagten Spediteure/Frachtführer jedoch manifestiert hat,<br />
dürfte noch eine Zeit vergehen.<br />
Die Haftung ist im Bereich des Transport- und Speditionsrechts nämlich grds. limitiert. Sie wird dabei<br />
i.d.R. gewichtsbasiert berechnet. Die nach den §§ 429, 430 HGB zu leistende Entschädigung wegen<br />
Verlust oder Beschädigung des Gutes ist nach § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33<br />
Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Guts begrenzt. Die Rechnungseinheit<br />
entspricht dem Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds und wird taggenau<br />
berechnet; die Faustformel lautet: 8,33 SZR entsprechen 10 €.<br />
§§ 449, 466 HGB erlauben es dem Dienstleister, seine Haftung innerhalb eines Korridors von 2 – 40 SZR<br />
durch AGB zu gestalten. Niedriger als 2 SZR pro kg darf die Haftung durch AGB nicht herabgesetzt<br />
werden. Die ADSp 2003 nutzten diesen Spielraum aus, indem sie die Haftung für Schäden im<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1135