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ZAP-2019-21

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Handelsrecht/Gesellschaftsrecht Fach 15, Seite 633<br />

Logistikrecht<br />

verdrängen sollen, war das Verhältnis von ADSp 2003 und Logistik-AGB 2006 genau anders herum<br />

geregelt. Warum dies jetzt geändert wurde, bleibt offen.<br />

In den ADSp 2016/2017 fehlt es bewusst an einem vertraglichen Pfandrecht. Es wird nur auf die gesetzlichen<br />

Pfandrechte verwiesen und lediglich Modifikationen zu dessen Ausübung getroffen. Welchen<br />

Anwendungsbereich – wenn überhaupt – damit noch das in Ziff. 10.1 Logistik-AGB <strong>2019</strong> enthaltene,<br />

vertragliche Pfandrechte hat, wird die Zukunft zeigen.<br />

Auch die Rechtsfolgen, wenn der Auftragnehmer über gar keine Haftungsversicherung verfügt und/<br />

oder die zu spät eindeckt, sind in Ziff. 18.3 Logistik-AGB <strong>2019</strong> sowie Ziffern 28.2, 28.3 ADSp 2017<br />

unterschiedlich geregelt.<br />

III. Notwendigkeit der vertraglichen Regelung über ADSp 2017 und Logistik-AGB <strong>2019</strong> hinaus<br />

Es ist daher dringend zu empfehlen, gerade bei längerfristigen Projekten oder höheren Volumina, das<br />

Geschäft mit dem Kunden auf eine solide, vertragliche Basis zu setzen. Unklare Zuordnungen der<br />

jeweiligen Verantwortlichkeit, mögliche Fehl- und Missinterpretationen über die konkret zu erbringenden<br />

Tätigkeiten, die Gültigkeit der hierfür in Ansatz zu bringenden Preise, die Art und Weise einer<br />

etwaigen Vertragsanpassung oder -kündigung sowie die Laufzeit des Vertrags können ansonsten zu<br />

Diskussionen und (Rechts-)Streitigkeiten führen, die durch eine gute Vertragsgestaltung vermieden<br />

bzw. reduziert werden können.<br />

Eine Art abschließender Checkliste, welche Punkte zwingend zu regeln sind, kann an dieser Stelle<br />

leider nicht präsentiert werden. (Branchen-)Spezifika der beteiligten Unternehmen und der zu behandelnden<br />

Güter, Kundenanforderungen bzw. -wünsche zu bestimmten Servicearten und die gemeinsam<br />

abgestimmten, operationellen Abläufe einschließlich der gewählten Art und Weise der<br />

Kommunikation (gemeinsame EDV-Schnittstelle, E-Mail, Fax, einseitiger Leistungsabruf ohne Möglichkeit<br />

der Ablehnung durch die andere Partei etc.) führen dazu, dass der eine Vertrag deutlich<br />

umfangreicher und detaillierter sein wird als der andere Vertrag für denselben Dienstleister.<br />

IV.<br />

Haftung des Dienstleisters<br />

1. Zur Haftung allgemein<br />

Vorweggeschickt sei an dieser Stelle zunächst der Hinweis, dass die deutschen Gerichte tendenziell<br />

eher recht strenge Maßstäbe an die Organisation des Spediteurs/Frachtführers anlegen und daher ein<br />

erhebliches Risiko besteht, dass der Dienstleister sich dem Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens<br />

ausgesetzt sieht, welches zu einer Durchbrechung der gesetzlich oder vertraglich vereinbarten<br />

Haftung führen kann. Zwar ist in letzter Zeit zumindest auf Ebene der Oberlandesgerichte<br />

eine Tendenz erkennbar, sich im Streitfall intensiver mit dieser Problematik auseinander zu setzen und<br />

nicht mehr so schnell eine Haftungsdurchbrechung zu Lasten des Dienstleisters zu bejahen. Bis sich<br />

diese positive Entwicklung zugunsten der beklagten Spediteure/Frachtführer jedoch manifestiert hat,<br />

dürfte noch eine Zeit vergehen.<br />

Die Haftung ist im Bereich des Transport- und Speditionsrechts nämlich grds. limitiert. Sie wird dabei<br />

i.d.R. gewichtsbasiert berechnet. Die nach den §§ 429, 430 HGB zu leistende Entschädigung wegen<br />

Verlust oder Beschädigung des Gutes ist nach § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33<br />

Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Guts begrenzt. Die Rechnungseinheit<br />

entspricht dem Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds und wird taggenau<br />

berechnet; die Faustformel lautet: 8,33 SZR entsprechen 10 €.<br />

§§ 449, 466 HGB erlauben es dem Dienstleister, seine Haftung innerhalb eines Korridors von 2 – 40 SZR<br />

durch AGB zu gestalten. Niedriger als 2 SZR pro kg darf die Haftung durch AGB nicht herabgesetzt<br />

werden. Die ADSp 2003 nutzten diesen Spielraum aus, indem sie die Haftung für Schäden im<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1135

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