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ZAP-2019-21

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Straßenverkehrsrecht Fach 9 R, Seite 541<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />

aufgedruckten Diagnoseschlüssels – konkrete Anhaltspunkte auf eine dem Erscheinen in der Hauptverhandlung<br />

entgegen stehende Erkrankung ergeben (OLG Bamberg NStZ <strong>2019</strong>, 527 = DAR <strong>2019</strong>, 100).<br />

Hinweise:<br />

Ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (hier: Zeichen 274) ist auch vom<br />

Führer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs zu beachten (KG DAR <strong>2019</strong>, <strong>21</strong>4 = VRR 5/<strong>2019</strong>, 22 [BURHOFF];<br />

zur Beschilderung von Ladestationen für E-Fahrzeuge KORSCH DAR <strong>2019</strong>, 191). Zu den erforderlichen Feststellungen<br />

bei verbotswidriger Überquerung eines Bahnübergang OLG Celle (zfs <strong>2019</strong>, 230 = NZV <strong>2019</strong>,<br />

485 [RINIO]). Die Existenz eines Beweisverbots ist auch dann allein nach der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung<br />

gültigen Verfahrensvorschrift (hier: Blutentnahmeanordnung nach der am 24.8.2017 in Kraft<br />

getretenen Fassung des § 81a Abs. 2 S. 2 StPO) zu beurteilen, wenn diese im Unterschied zu der im<br />

Zeitpunkt der Maßnahmeanordnung gültigen ein Beweisverbot nicht (mehr) vorsieht und keine abweichende<br />

Übergangsregelung getroffen wurde (OLG Bamberg DAR <strong>2019</strong>, 388 m. Anm. ERNST). Wahllichtbildvorlage<br />

und Wahlgegenüberstellung im Verkehrsrecht erörtert GOLDKAMP NZV <strong>2019</strong>, <strong>21</strong>7. Zur Identifizierung<br />

des Betroffenen anhand von Lichtbildern OLG Düsseldorf DAR <strong>2019</strong>, <strong>21</strong>5 m. Bespr. STAUB 231.<br />

Checkliste zur Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren bei FROMM NZV <strong>2019</strong>, 408. Zur Erzwingungshaft<br />

näher KRUMM DAR <strong>2019</strong>, 414.<br />

IV.<br />

Fahrerlaubnisrecht<br />

Hinweis:<br />

Neuere Rechtsprechung zum Verkehrsverwaltungsrecht bei KALUS DAR <strong>2019</strong>, 169 und zum Fahrerlaubnisrecht<br />

bei KOEHL NZV 2018, 458.<br />

1. „EU-Führerscheintourismus“ (zugleich Fahren ohne Fahrerlaubnis, § <strong>21</strong> StVG)<br />

Auf Vorlage des OLG Karlsruhe (NZV 2018, 339 = DAR 2018, 94) zu § 28 Abs. 4 Nr. 7 FeV (prüfungsfreier<br />

Umtausch der Fahrerlaubnis eines Drittstaats) hat der EuGH entscheiden (DAR <strong>2019</strong>, 320 m. Anm.<br />

KOEHL): Die Bestimmungen der FS-Richtlinie 2006/126/EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem<br />

Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber<br />

seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen<br />

Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat<br />

ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem<br />

Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde. Ein Fahrzeugführer macht sich nicht wegen<br />

Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ <strong>21</strong> StVG) strafbar, wenn er zwar seine Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union erworben hat, ihm aber noch kein Führerschein nach dem Muster<br />

der 3. FS-Richtlinie, sondern nur eine für das Gebiet des Mitgliedstaats gültige Prüfbescheinigung<br />

ausgestellt wurde (AG Kehl NZV <strong>2019</strong>, 362 m. Anm. TERNIG im Anschluss an DAR 2018, 194 und EuGH<br />

DAR 2018, 435; zur verpflichtenden Umtausch alter Führerscheine nach § 24a Abs. 2 FeV BUCHARDT/<br />

OCHEL-BRINKSCHRÖDER DAR <strong>2019</strong>, 408).<br />

2. Entziehung der Fahrerlaubnis (Schwerpunkt: Alkohol- oder Drogenkonsum)<br />

a) Alkohol<br />

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 S. 1 Nr. 2c) FeV durch eine nach den Vorschriften<br />

über das Fahreignungsregister verwertbare Tat erfüllt, liegen i.d.R. schon deshalb Tatsachen i.S.d. §§ 2<br />

Abs. 8 StVG, 46 Abs. 3 FeV vor, die Zweifel an der Kraftfahreignung des Betr. begründen. Es ist dann kein<br />

Raum mehr für eine Einzelfallbetrachtung (OVG Lüneburg zfs <strong>2019</strong>, 419).<br />

b) Cannabis<br />

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kfz, wer bei<br />

gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Das BVerwG<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1129

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