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ZAP-2019-21

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Straßenverkehrsrecht Fach 9 R, Seite 539<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />

d) Vorsatz<br />

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % ist regelmäßig von Vorsatz auszugehen (KG NStZ<br />

<strong>2019</strong>, 530). Bei einer Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung<br />

müssen die tatrichterlichen Feststellungen eindeutig und nachvollziehbar<br />

ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen<br />

verstoßen oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Tatgerichte dürfen<br />

die auf Erfahrung beruhende Wertung, dass ordnungsgemäß aufgestellte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit<br />

beschränkende Verkehrszeichen von durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern bei zumutbarer<br />

Aufmerksamkeit anlässlich der Fahrt in aller Regel wahrgenommen werden, regelmäßig zugrunde<br />

legen (OLG Bamberg DAR <strong>2019</strong>, 389; auch OLG Hamm zfs <strong>2019</strong>, 353). Auch bei einem Elektrofahrzeug<br />

steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie der durch<br />

das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen; auch ist für den Fahrer das Maß der gefahrenen<br />

Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar (OLG Zweibrücken DAR<br />

<strong>2019</strong>, <strong>21</strong>8 = zfs <strong>2019</strong>, 49 = VRR 5/<strong>2019</strong>, 23 [BURHOFF], Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um<br />

74 % auf einer Bundesstraße).<br />

Hinweise:<br />

Aktuelle Rechtsprechung zum Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bei FROMM DAR <strong>2019</strong>, 375.<br />

Eine durch Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO angeordnete und mit Zeichen 101 – allgemeine Gefahr –<br />

verbundene Geschwindigkeitsbeschränkung gilt grundsätzlich solange, bis sie wieder aufgehoben wird<br />

(OLG Celle DAR <strong>2019</strong>, 279 = zfs <strong>2019</strong>, 352 = NZV <strong>2019</strong>, 265 [TERNIG]).<br />

4. Benutzung eines elektronischen Geräts (§ 23 Abs. 1a und 1b StVO)<br />

Die Gerichte mussten sich mit den Folgen der grundlegenden Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO zum<br />

19.10.2017 befassen. Bei einem mit einem Messwertespeicher versehenen Laser-Entfernungsmesser<br />

handelt es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift (OLG Karlsruhe DAR 2018, 692<br />

m. Anm. ENGELBRECHT = VRR 3/<strong>2019</strong>, 19 [BURHOFF] = NZV <strong>2019</strong>, <strong>21</strong>0 [KRENBERGER]). Weder eine „Powerbank“<br />

noch ein Ladekabel sind isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO (OLG<br />

Hamm VRR 9/<strong>2019</strong>, 19 [BURHOFF]). Ein elektronischer Taschenrechner, der über einen internen Speicher<br />

verfügt (vgl. OLG Oldenburg VRR 10/2018, 14 = StRR 9/2018, 24 [BURHOFF] = NZV 2018, 533 [PLETTER]), ist<br />

ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift (AG Helmstedt VRR 9/<strong>2019</strong>, <strong>21</strong> [BURHOFF]).<br />

Bereits das bloße Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs sollte nach der<br />

ursprünglichen Ansicht des OLG Oldenburg ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. sein (DAR 2018, 577<br />

= VRR 10/2018, 15 = StRR 9/2018, 26 [jew. BURHOFF] = NZV <strong>2019</strong>, <strong>21</strong>2 [BALSCHUN]). Zutreffend verlangt<br />

hingegen das OLG Stuttgart, dass der Fahrzeugführer eines der dort genannten elektronischen Geräte<br />

benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält (DAR <strong>2019</strong>, <strong>21</strong>7 = zfs <strong>2019</strong>, 170 m. Anm. KRENBERGER = NZV <strong>2019</strong>,<br />

374 [PLETTER]; ebenso OLG Hamm NStZ <strong>2019</strong>, 531). Nunmehr ist das OLG Oldenburg von seiner<br />

ursprünglichen Ansicht ausdrücklich wieder abgerückt (DAR <strong>2019</strong>, 404 = NStZ-RR <strong>2019</strong>, 404; eingehend<br />

zu dieser Frage WILL NZV <strong>2019</strong>, 331; zur Nutzung von Mobiltelefonen beim hoch- und vollautomatisierten<br />

Fahren ECKEL NZV <strong>2019</strong>, 336). Das Aufnehmen eines Laptops auf den Schoß zu einem<br />

Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeugs an der Lichtzeichenanlage manuell<br />

ausgeschaltet ist, begründet kein fortgesetztes Aufnehmen des Geräts gem. § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im<br />

Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält,<br />

sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet. Beim<br />

Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem „Tippen“ auf der Tastatur des Laptops scheidet<br />

eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer<br />

Natur nach aus; die Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt (OLG Köln<br />

DAR <strong>2019</strong>, 398 = NZV <strong>2019</strong>, 373 [WILL]).<br />

Aus dem Halten eines Mobiltelefons in typischer Filmaufnahmehaltung in Richtung eines verunfallten<br />

Fahrzeugs kann darauf geschlossen werden, dass damit das andere Fahrzeug gefilmt oder fotografiert<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1127

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