ZAP-2019-21
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Fach 9 R, Seite 532<br />
Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong>2019</strong><br />
Straßenverkehrsrecht<br />
c) Mietwagenkosten<br />
Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht<br />
auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres<br />
Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif<br />
zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur<br />
Verfügung stünde (BGH NJW <strong>2019</strong>, 2538 = DAR <strong>2019</strong>, 257 m. Anm. REITENSPIESS = zfs <strong>2019</strong>, 320 m. Anm.<br />
SCHLEGELMILCH; näher SCHWARTZ zfs <strong>2019</strong>, 364).<br />
d) Verdienstausfall<br />
Beim Ersatz von Verdienstausfallschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte<br />
Aufwendungen anzurechnen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem<br />
erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen. In Ermangelung anderer Angaben<br />
ist eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen i.H.v. 10 % des Nettoeinkommens<br />
vorzunehmen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden und ggf. zu beweisenden<br />
Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben (OLG München NJW-RR <strong>2019</strong>,<br />
1046).<br />
e) Sachverständigenkosten<br />
Erweist sich ein Kfz-Sachverständigengutachten nachträglich als ungeeignet, beeinträchtigt dies den<br />
Erstattungsanspruch des Geschädigten nur, wenn er die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten<br />
hat. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte gegenüber dem von ihm beauftragten Privatsachverständigen<br />
erhebliche Vorschäden verschweigt und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis<br />
gelangt (OLG Düsseldorf NZV <strong>2019</strong>, 207 [CHRISTENSEN]; auch OLG Saarbrücken VRS 135, 120 = VRR 7/<strong>2019</strong>,<br />
9[BENDIG]).<br />
4. Personenschäden (§ 843 BGB)<br />
a) Ermittlung des Haushaltsführungsschadens (auch zum Schmerzensgeld)<br />
Wie hier berichtet hat sich das OLG Frankfurt grundlegend zur tagesgenauen Bemessung des<br />
Schmerzensgeldes und Ermittlung des Haushaltsführungsschadens geäußert (NJW <strong>2019</strong>, 442 = NZV<br />
<strong>2019</strong>, 351 m. Anm. SLIZYK = DAR <strong>2019</strong>, 37 m. Anm. WARMBACH sowie ENGELBRECHT = zfs <strong>2019</strong>, 83 m. Anm.<br />
ZARGES = VRR 2/<strong>2019</strong>, 7 [SCHULZ-MERKEL]; allg. SEDI zfs <strong>2019</strong>, 424). Dem hat sich nunmehr das OLG<br />
Düsseldorf entgegengestellt (NJW <strong>2019</strong>, 2700 m. Anm. KORCH = DAR <strong>2019</strong>, 450 m. Anm. LUCKEY =<br />
zfs <strong>2019</strong>, 378 m. Anm. DIEHL; zum Verhältnis von Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld nach § 844<br />
Abs. 3 BGB von nahen Angehörigen LG Tübingen DAR <strong>2019</strong>, 468 m. Anm. JANECZYK; zu„Kapital oder<br />
Rente – Erfordernis eines gesetzlichen Abfindungsanspruchs“ s. HUBER NZV <strong>2019</strong>, 3<strong>21</strong>; zur Abfindung<br />
von Personenschäden STRUNK DAR <strong>2019</strong>, 313). Voraussetzung für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens<br />
ist, dass eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Haushaltsführung besteht. Die<br />
sittliche Verpflichtung gegenüber einem hochbetagten Elternteil reicht hierzu nicht aus. Diese<br />
Verpflichtung kann aber im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden (OLG<br />
Schleswig NJW <strong>2019</strong>, 1889 = zfs <strong>2019</strong>, 438).<br />
b) Vermehrte Bedürfnisse (§ 843 BGB)<br />
Zu den vermehrten Bedürfnissen i.S.d. § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB gehören sowohl die Kosten für die<br />
Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die<br />
üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht.<br />
Die dem Geschädigten gegenüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit durch nahe Angehörige<br />
ist im Rahmen des Erforderlichen gem. § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unabhängig davon angemessen abzugelten,<br />
ob diese einen Verdienstausfall erlitten haben. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet<br />
sich dabei grundsätzlich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Pflegekraft<br />
und regelmäßig nicht nach dem entgangenen Verdienst des Angehörigen (BGH MDR <strong>2019</strong>, 1083 im<br />
Anschluss an NJW <strong>2019</strong>, 362).<br />
1120 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>