ZAP-2019-21
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Fach 1, Seite 164 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />
fahrensfehlers durch den Auftraggeber sind entsprechend auf das Auswahlverfahren zum Abschluss<br />
eines Wegenutzungsvertrags nach §§ 46 f. EnWG zu übertragen. Auch eine Unklarheit der Vergabeunterlagen<br />
kann im Einzelfall einen nur unerheblichen Fehler darstellen und die Zurückversetzung nicht<br />
rechtfertigen, wenn die Unklarheit für jeden Bieter offensichtlich war und als solche hätte gerügt<br />
werden können. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 633/<strong>2019</strong><br />
Arbeitsrecht<br />
Eingruppierung eines Arbeitnehmers: Prognose bei mehreren Tätigkeiten<br />
(BAG, Beschl. 3.7.<strong>2019</strong> – 4 ABR 28/18) • Nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metallund<br />
Elektroindustrie (TV ERA Hessen) ist Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten die übertragene<br />
und auszuführende Arbeitsaufgabe. Dabei erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung, die alle<br />
übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere<br />
Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, erfolgt eine Eingruppierung in<br />
diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt. Wird der Arbeitnehmer<br />
in einem Teilbereich der übertragenen Arbeitsaufgabe zunächst nicht eingesetzt, hat i.R.d.<br />
Zustimmungsersetzungsverfahrens ggf. eine Prognose zu erfolgen, in welchem zeitlichen Umfang die<br />
einzelnen zugewiesenen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 634/<strong>2019</strong><br />
Sozialrecht<br />
Prozessunfähigkeit: Darlegungsumfang<br />
(BSG, Beschl. v. 19.6.<strong>2019</strong> – B 14 AS 104/18 B) • Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, die<br />
Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, ein Beteiligter sei bei Abschluss eines Vergleichs<br />
prozessfähig gewesen, so muss in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig dargetan werden,<br />
aufgrund welcher Umstände und Anzeichen die Gerichte ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit<br />
hätten haben und sich zu entsprechenden Ermittlungen hätten veranlasst sehen müssen.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 635/<strong>2019</strong><br />
Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />
Polizeigesetz Brandenburg: Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte<br />
(BVerwG, Urt. v. 26.9.<strong>2019</strong> – 2 C 32.18) • Seit dem 1.1.2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes<br />
Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung<br />
ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt,<br />
wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung<br />
ersetzt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Hinweis: Die Verpflichtung zum<br />
Tragen des Namensschilds greift in das auch Beamten ungeschmälert zustehende Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung ein, weil sie verpflichtet sind, ihren Nachnamen gegenüber Dritten im Rahmen<br />
von Amtshandlungen zu offenbaren, ist aber verfassungsgemäß. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 636/<strong>2019</strong><br />
Regelung zur Vorratsdatenspeicherung: Vereinbarkeit mit Unionsrecht<br />
(BVerwG, Beschl. v. 25.9.<strong>2019</strong> – 6 C 12.18) • Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dem<br />
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie für<br />
elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) vorzulegen. Von der Klärung dieser Frage<br />
1114 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>