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ZAP-2019-21

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Fach 1, Seite 164 Eilnachrichten <strong>2019</strong><br />

fahrensfehlers durch den Auftraggeber sind entsprechend auf das Auswahlverfahren zum Abschluss<br />

eines Wegenutzungsvertrags nach §§ 46 f. EnWG zu übertragen. Auch eine Unklarheit der Vergabeunterlagen<br />

kann im Einzelfall einen nur unerheblichen Fehler darstellen und die Zurückversetzung nicht<br />

rechtfertigen, wenn die Unklarheit für jeden Bieter offensichtlich war und als solche hätte gerügt<br />

werden können. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 633/<strong>2019</strong><br />

Arbeitsrecht<br />

Eingruppierung eines Arbeitnehmers: Prognose bei mehreren Tätigkeiten<br />

(BAG, Beschl. 3.7.<strong>2019</strong> – 4 ABR 28/18) • Nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metallund<br />

Elektroindustrie (TV ERA Hessen) ist Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten die übertragene<br />

und auszuführende Arbeitsaufgabe. Dabei erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung, die alle<br />

übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere<br />

Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Entgeltgruppen beschrieben sind, erfolgt eine Eingruppierung in<br />

diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt. Wird der Arbeitnehmer<br />

in einem Teilbereich der übertragenen Arbeitsaufgabe zunächst nicht eingesetzt, hat i.R.d.<br />

Zustimmungsersetzungsverfahrens ggf. eine Prognose zu erfolgen, in welchem zeitlichen Umfang die<br />

einzelnen zugewiesenen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 634/<strong>2019</strong><br />

Sozialrecht<br />

Prozessunfähigkeit: Darlegungsumfang<br />

(BSG, Beschl. v. 19.6.<strong>2019</strong> – B 14 AS 104/18 B) • Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, die<br />

Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, ein Beteiligter sei bei Abschluss eines Vergleichs<br />

prozessfähig gewesen, so muss in der Beschwerdeschrift substantiiert und schlüssig dargetan werden,<br />

aufgrund welcher Umstände und Anzeichen die Gerichte ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit<br />

hätten haben und sich zu entsprechenden Ermittlungen hätten veranlasst sehen müssen.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 635/<strong>2019</strong><br />

Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht<br />

Polizeigesetz Brandenburg: Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte<br />

(BVerwG, Urt. v. 26.9.<strong>2019</strong> – 2 C 32.18) • Seit dem 1.1.2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes<br />

Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung<br />

ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt,<br />

wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung<br />

ersetzt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Hinweis: Die Verpflichtung zum<br />

Tragen des Namensschilds greift in das auch Beamten ungeschmälert zustehende Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung ein, weil sie verpflichtet sind, ihren Nachnamen gegenüber Dritten im Rahmen<br />

von Amtshandlungen zu offenbaren, ist aber verfassungsgemäß. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 636/<strong>2019</strong><br />

Regelung zur Vorratsdatenspeicherung: Vereinbarkeit mit Unionsrecht<br />

(BVerwG, Beschl. v. 25.9.<strong>2019</strong> – 6 C 12.18) • Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dem<br />

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Datenschutzrichtlinie für<br />

elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) vorzulegen. Von der Klärung dieser Frage<br />

1114 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong>

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