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ZAP-2019-21

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Eilnachrichten <strong>2019</strong> Fach 1, Seite 159<br />

Eilnachrichten<br />

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Allgemeines Zivilrecht<br />

Auswilderung von Tieren: Wiedererlangen der Freiheit<br />

(BGH, Urt. v. 19.7.<strong>2019</strong> – V ZR 177/17) • Solange der Besitzer eines im Rahmen eines Auswilderungsprogramms<br />

freigesetzten Tiers (hier: Wisent) dessen Verbleib mit dem Ziel beobachtet und überwacht,<br />

seinen – wenn auch gelockerten – Besitz zu erhalten, und ihm das Einfangen möglich wäre, hat das Tier<br />

nicht i.S.v. § 960 Abs. 2 BGB die Freiheit wiedererlangt; es wird (noch) nicht herrenlos, solange die<br />

Entscheidung darüber vorbereitet wird, ob das Tier die Freiheit wiedererlangen soll. Führt ein privater<br />

Träger eine Maßnahme des Vertragsnaturschutzes (hier: Wiederansiedlung von Wisenten) in eigener<br />

Verantwortung, aber auf der Grundlage eines hinreichend konkreten staatlichen Regelungskonzepts<br />

durch, können private Grundstückseigentümer gem. § 65 Abs. 1 S. 1 BNatSchG zur Duldung der<br />

Maßnahme verpflichtet sein. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 613/<strong>2019</strong><br />

Hecke als Grundstückseinfriedung: Ortsübliche Höhe<br />

(AG Brandenburg, Urt. v. 27.9.<strong>2019</strong> – 31 C 272/17) • Zwar soll eine Hecke i.d.R. höchstens dreimal so hoch<br />

sein wie ihr Abstand zu dem Grundstück des Nachbarn (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 BbgNRG); stellt diese Hecke<br />

aber zugleich auch eine Einfriedung des Grundstücks dar, kann ihre Beschaffenheit gem. § 32 BbgNRG<br />

auch dergestalt „ortsüblich“ sein, so dass diese Hecke dann auch zumindest bis zur Höhe der dort in<br />

diesem Gebiet ortsüblichen (Hecken-)Einfriedungen wachsen darf (§ 1004 BGB, § 39 S. 2 BbgNRG).<br />

Hinweis: Hier ging es um den Rückschnitt von Thuja- und Buchen-Heckenpflanzen (welche in einem<br />

Abstand von weniger als zwei Metern zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück<br />

standen). <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 614/<strong>2019</strong><br />

Kaufvertragsrecht<br />

Dieselskandal: Deliktische Haftung des Herstellers<br />

(OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.9.<strong>2019</strong> – 17 U 45/19) • Manipulationen und falsche Angaben, mit denen<br />

gegenüber Behörden die Einhaltung rechtlicher Vorgaben vorgespiegelt wird, begründen Schadenersatzansprüche<br />

dritter Personen, wenn deren Vermögensinteressen sehenden Auges gefährdet werden, darin<br />

eine besondere Bedenkenlosigkeit ihnen gegenüber zum Ausdruck kommt und die Sittenwidrigkeit gerade<br />

im Verhältnis zum Geschädigten besteht (Anschluss an BGH, Urt. v. 20.11.1990 – VI ZR 6/90 Rn 17 f.; Urt. v.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. <strong>21</strong> 7.11.<strong>2019</strong> 1109

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