24.10.2019 Aufrufe

STAHL + TECHNIK 10 2019 Leseprobe

STAHL + TECHNIK 10 2019 Leseprobe

STAHL + TECHNIK 10 2019 Leseprobe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

76 | KARRIERE<br />

schungsfeldern statt, in denen der Standort<br />

Deutschland im internationalen Vergleich<br />

stark ist. Das gilt besonders für die<br />

forschungsstarken Branchen Maschinenbau,<br />

Chemie sowie Mess- und Steuertechnik.<br />

Nur 12 % der Patente im Ausland weisen<br />

darauf hin, dass ein Unternehmen in<br />

Feldern forscht, auf die es in der Heimat<br />

nicht spezialisiert ist, das Zielland jedoch<br />

über technologische Stärke verfügt. Allerdings<br />

kommt diese am ehesten in Bereichen<br />

vor, deren Bedeutung im Zuge der<br />

Digitalisierung steigt, etwa in der Computertechnik,<br />

der Datenverarbeitung und der<br />

digitalen Kommunikation. Solche „technologiesuchende“<br />

Forschung betreiben<br />

deutsche Unternehmen verstärkt in den<br />

USA, Österreich, Dänemark und Südkorea.<br />

China spielt hingegen nur eine untergeordnete<br />

Rolle.<br />

• Hans-Böckler-Stiftung<br />

Seminare rund um EN- und ASME-Normen erfolgreich durchgeführt<br />

Die Normenseminare zeigen, wie wichtig<br />

es ist, technisch auf dem aktuellen Stand<br />

zu bleiben (Foto: rff / Carsten Heidmann)<br />

Seit vielen Jahren werden bei der<br />

rff Rohr Flansch Fitting Handels GmbH<br />

Seminare rund um EN- und ASME-Normen<br />

durchgeführt. Mittlerweile sind es<br />

70 Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern.<br />

Dass die Nachfrage weiter<br />

groß ist, zeigt die Tatsache, dass die<br />

Seminarreihe im Herbst erneut ein voller<br />

Erfolg war.<br />

Im September führte das Handelshaus mit<br />

Hauptsitz in Stuhr bei Bremen neun Veranstaltungen<br />

durch. In verschiedenen Workshops<br />

ging es um EN- bzw. ASME-Normen<br />

für Rohre, Flansche, Rohrformteile und<br />

Werkstoffe. Die Resonanz an den Standorten<br />

Stuhr/Bremen, Beucha/Leipzig, Erkrath/<br />

Düsseldorf, Mannheim und Nürnberg war<br />

mit insgesamt über <strong>10</strong>0 Teilnehmern erneut<br />

sehr groß.<br />

„Auch nach fast zehn Jahren sind die<br />

Normenseminare immer noch gefragt. Mittlerweile<br />

kommen Mitarbeiter der nachfolgenden<br />

Generation in unsere Workshops,<br />

um sich über Normen und Regelwerke zu<br />

informieren“ erläutert Marco Rode. Der<br />

Seminarleiter bei rff ergänzt in diesem<br />

Zusammenhang, wie wichtig es sei, technisch<br />

auf dem aktuellen Stand zu bleiben.<br />

Der Austausch auf Augenhöhe mit und zwischen<br />

den Teilnehmern sei ein zusätzlicher<br />

Erfolgsfaktor, so Rode.<br />

„Jedes Seminar ist etwas anders. Je<br />

nachdem, aus welchen Bereichen die Teilnehmer<br />

kommen, ergeben sich unterschiedliche<br />

Schwerpunkte. Der offene Dialog ist<br />

für mich wichtig und macht die Seminare<br />

lebhaft und interessant. Aus jeder Veranstaltung<br />

nimmt nicht nur jeder Teilnehmer Wissen<br />

und neue Eindrücke mit, sondern auch<br />

wir lernen jedes Mal dazu“, sagt Rode.<br />

Dieses zusätzliche Wissen fließt in die<br />

zukünftigen Seminare ein und kommt den<br />

nachfolgenden Einkäufern und Technikern<br />

zugute. Auf diesem Weg wird Wissen und<br />

Erfahrung erfolgreich geteilt und vermehrt.<br />

Das ist ein guter Grund, warum rff auch in<br />

Zukunft Seminare rund um Rohre, Flansche<br />

und Fittings anbieten wird.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie unter<br />

www.rff.de<br />

• rff Rohr Flansch Fitting Handels<br />

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei Vorbeschäftigung<br />

Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach<br />

der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses<br />

erneut bei demselben Arbeitgeber<br />

eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2<br />

Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG)<br />

bestimmte Verbot der sachgrundlosen<br />

Befristung nach einer Vorbeschäftigung<br />

in verfassungskonformer Auslegung der<br />

Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung.<br />

Die Klägerin war in der Zeit vom 22. Oktober<br />

1991 bis zum 30. November 1992 bei der<br />

Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld<br />

beschäftigt. Mit Wirkung zum 15. Oktober<br />

2014 stellte die Beklagte die Klägerin als<br />

Telefonserviceberaterin im Servicecenter<br />

erneut ein. Das zunächst bis zum 30. Juni<br />

2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis<br />

wurde später bis zum 30. Juni 2016 verlängert.<br />

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin<br />

die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis<br />

nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni<br />

2016 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat<br />

die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht<br />

hat ihr stattgegeben.<br />

Die hiergegen gerichtete Revision der<br />

Beklagten hatte Erfolg. Die Befristung des<br />

Arbeitsvertrags ist ohne Sachgrund wirksam.<br />

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die<br />

kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags<br />

ohne Vorliegen eines sachlichen<br />

Grundes zwar nicht zulässig, wenn mit<br />

demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein<br />

Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach der<br />

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR<br />

1375/14) können und müssen die Fachgerichte<br />

jedoch durch verfassungskonforme<br />

Auslegung den Anwendungsbereich von<br />

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken,<br />

soweit das Verbot der sachgrundlosen<br />

Befristung unzumutbar ist, weil eine<br />

Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung<br />

der strukturellen Unterlegenheit der<br />

Beschäftigten nicht besteht und das Verbot<br />

der sachgrundlosen Befristung nicht<br />

erforderlich ist, um das unbefristete<br />

Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform<br />

zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen<br />

Befristung kann danach u.a.<br />

dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung<br />

sehr lange zurückliegt. Um<br />

einen solchen Fall handelt es sich vorliegend,<br />

da die Vorbeschäftigung bei der<br />

erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag.<br />

Besondere Umstände, die dennoch die<br />

Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2<br />

TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten,<br />

liegen nicht vor.<br />

• Arbeitgeberverband Stahl<br />

<strong>STAHL</strong> + <strong>TECHNIK</strong> 1 (<strong>2019</strong>) Nr. <strong>10</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!