STAHL + TECHNIK 10 2019 Leseprobe
STAHL + TECHNIK 10 2019 Leseprobe
STAHL + TECHNIK 10 2019 Leseprobe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
76 | KARRIERE<br />
schungsfeldern statt, in denen der Standort<br />
Deutschland im internationalen Vergleich<br />
stark ist. Das gilt besonders für die<br />
forschungsstarken Branchen Maschinenbau,<br />
Chemie sowie Mess- und Steuertechnik.<br />
Nur 12 % der Patente im Ausland weisen<br />
darauf hin, dass ein Unternehmen in<br />
Feldern forscht, auf die es in der Heimat<br />
nicht spezialisiert ist, das Zielland jedoch<br />
über technologische Stärke verfügt. Allerdings<br />
kommt diese am ehesten in Bereichen<br />
vor, deren Bedeutung im Zuge der<br />
Digitalisierung steigt, etwa in der Computertechnik,<br />
der Datenverarbeitung und der<br />
digitalen Kommunikation. Solche „technologiesuchende“<br />
Forschung betreiben<br />
deutsche Unternehmen verstärkt in den<br />
USA, Österreich, Dänemark und Südkorea.<br />
China spielt hingegen nur eine untergeordnete<br />
Rolle.<br />
• Hans-Böckler-Stiftung<br />
Seminare rund um EN- und ASME-Normen erfolgreich durchgeführt<br />
Die Normenseminare zeigen, wie wichtig<br />
es ist, technisch auf dem aktuellen Stand<br />
zu bleiben (Foto: rff / Carsten Heidmann)<br />
Seit vielen Jahren werden bei der<br />
rff Rohr Flansch Fitting Handels GmbH<br />
Seminare rund um EN- und ASME-Normen<br />
durchgeführt. Mittlerweile sind es<br />
70 Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern.<br />
Dass die Nachfrage weiter<br />
groß ist, zeigt die Tatsache, dass die<br />
Seminarreihe im Herbst erneut ein voller<br />
Erfolg war.<br />
Im September führte das Handelshaus mit<br />
Hauptsitz in Stuhr bei Bremen neun Veranstaltungen<br />
durch. In verschiedenen Workshops<br />
ging es um EN- bzw. ASME-Normen<br />
für Rohre, Flansche, Rohrformteile und<br />
Werkstoffe. Die Resonanz an den Standorten<br />
Stuhr/Bremen, Beucha/Leipzig, Erkrath/<br />
Düsseldorf, Mannheim und Nürnberg war<br />
mit insgesamt über <strong>10</strong>0 Teilnehmern erneut<br />
sehr groß.<br />
„Auch nach fast zehn Jahren sind die<br />
Normenseminare immer noch gefragt. Mittlerweile<br />
kommen Mitarbeiter der nachfolgenden<br />
Generation in unsere Workshops,<br />
um sich über Normen und Regelwerke zu<br />
informieren“ erläutert Marco Rode. Der<br />
Seminarleiter bei rff ergänzt in diesem<br />
Zusammenhang, wie wichtig es sei, technisch<br />
auf dem aktuellen Stand zu bleiben.<br />
Der Austausch auf Augenhöhe mit und zwischen<br />
den Teilnehmern sei ein zusätzlicher<br />
Erfolgsfaktor, so Rode.<br />
„Jedes Seminar ist etwas anders. Je<br />
nachdem, aus welchen Bereichen die Teilnehmer<br />
kommen, ergeben sich unterschiedliche<br />
Schwerpunkte. Der offene Dialog ist<br />
für mich wichtig und macht die Seminare<br />
lebhaft und interessant. Aus jeder Veranstaltung<br />
nimmt nicht nur jeder Teilnehmer Wissen<br />
und neue Eindrücke mit, sondern auch<br />
wir lernen jedes Mal dazu“, sagt Rode.<br />
Dieses zusätzliche Wissen fließt in die<br />
zukünftigen Seminare ein und kommt den<br />
nachfolgenden Einkäufern und Technikern<br />
zugute. Auf diesem Weg wird Wissen und<br />
Erfahrung erfolgreich geteilt und vermehrt.<br />
Das ist ein guter Grund, warum rff auch in<br />
Zukunft Seminare rund um Rohre, Flansche<br />
und Fittings anbieten wird.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie unter<br />
www.rff.de<br />
• rff Rohr Flansch Fitting Handels<br />
Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei Vorbeschäftigung<br />
Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach<br />
der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses<br />
erneut bei demselben Arbeitgeber<br />
eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2<br />
Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG)<br />
bestimmte Verbot der sachgrundlosen<br />
Befristung nach einer Vorbeschäftigung<br />
in verfassungskonformer Auslegung der<br />
Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung.<br />
Die Klägerin war in der Zeit vom 22. Oktober<br />
1991 bis zum 30. November 1992 bei der<br />
Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld<br />
beschäftigt. Mit Wirkung zum 15. Oktober<br />
2014 stellte die Beklagte die Klägerin als<br />
Telefonserviceberaterin im Servicecenter<br />
erneut ein. Das zunächst bis zum 30. Juni<br />
2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis<br />
wurde später bis zum 30. Juni 2016 verlängert.<br />
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin<br />
die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis<br />
nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni<br />
2016 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat<br />
die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht<br />
hat ihr stattgegeben.<br />
Die hiergegen gerichtete Revision der<br />
Beklagten hatte Erfolg. Die Befristung des<br />
Arbeitsvertrags ist ohne Sachgrund wirksam.<br />
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die<br />
kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags<br />
ohne Vorliegen eines sachlichen<br />
Grundes zwar nicht zulässig, wenn mit<br />
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein<br />
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach der<br />
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR<br />
1375/14) können und müssen die Fachgerichte<br />
jedoch durch verfassungskonforme<br />
Auslegung den Anwendungsbereich von<br />
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken,<br />
soweit das Verbot der sachgrundlosen<br />
Befristung unzumutbar ist, weil eine<br />
Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung<br />
der strukturellen Unterlegenheit der<br />
Beschäftigten nicht besteht und das Verbot<br />
der sachgrundlosen Befristung nicht<br />
erforderlich ist, um das unbefristete<br />
Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform<br />
zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen<br />
Befristung kann danach u.a.<br />
dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung<br />
sehr lange zurückliegt. Um<br />
einen solchen Fall handelt es sich vorliegend,<br />
da die Vorbeschäftigung bei der<br />
erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag.<br />
Besondere Umstände, die dennoch die<br />
Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2<br />
TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten,<br />
liegen nicht vor.<br />
• Arbeitgeberverband Stahl<br />
<strong>STAHL</strong> + <strong>TECHNIK</strong> 1 (<strong>2019</strong>) Nr. <strong>10</strong>