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ZAP-2019-20

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Fach 18, Seite 1688<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Rechtsprechung<br />

2. Insolvenzgeld und Betriebsübergang<br />

Nach § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld<br />

(Insg), wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis (s. § 165 Abs. 1 S. 2 SGB<br />

III) für die vorausgegangenen 3 Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt<br />

haben.<br />

Vorliegend kam in Betracht, dass während des Insolvenzgeldzeitraums ein Betriebsübergang nach<br />

§ 613a BGB erfolgt war. Das LSG hielt diesen Umstand für unerheblich und ließ ihn offen. Es widerspreche<br />

dem Zweck des Insg, wenn Arbeitnehmer nach einer durch ein gesetzliches Insolvenzereignis<br />

eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auf das Ergebnis des Insolvenzverfahrens<br />

bzw. die Geltendmachung von ausstehenden Arbeitsentgeltansprüchen gegen Dritte verwiesen<br />

werden.<br />

Das BSG folgt dem nicht, hob das Berufungsurteil auf, verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung<br />

und Entscheidung zurück (BSG, Urt. v. 26.2.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 11 AL 3/18 R).<br />

Das Gericht führt aus: Wegen eines Insolvenzereignisses bei dem (bisherigen) Arbeitgeber steht Insg<br />

nur bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zu. Dies folgt aus § 613a BGB. Geht ein Betrieb oder<br />

Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a Abs. 1 S. 1<br />

BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen<br />

ein, soweit Arbeitnehmer dem Übergang nicht widersprechen (s. insoweit § 613a Abs. 6 BGB). Nur für<br />

Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind, haften bisheriger Arbeitgeber<br />

und neuer Inhaber als Gesamtschuldner (§ 613 a Abs. 2 BGB). Gesichert wird durch InsG nicht jegliches<br />

ausgefallene Arbeitsentgelt im Zusammenhang mit einer Insolvenz, sondern nur arbeitsrechtliche<br />

Ansprüche der Arbeitnehmer gegen konkrete Arbeitgeber. Ansprüche bestehen aber für die Zeit nach<br />

dem Betriebsübergang nur noch gegenüber dem neuen Arbeitgeber.<br />

Hinweise:<br />

1. Im Falle gesamtschuldnerische Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB besteht, wie das BSG früher entschieden<br />

hat, ein Anspruch: Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Anspruch auf InsG nicht oder erst entsteht, wenn<br />

auch der Dritte zahlungsunfähig geworden ist, BSG 2.11.<strong>20</strong>00 – B 11 AL 23/00 R.<br />

2. InsG ist innerhalb der (materiellrechtlichen) Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 S. 1 SGB III von zwei Monaten<br />

nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Die Frist verlängert sich bei unverschuldeter Fristversäumnis<br />

um weitere zwei Monate nach Wegfall des Hinderungsgrundes (§ 324 Abs. 3 S. 2 SGB III). Den<br />

maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab regelt § 324 Abs. 3 S. 3 SGB III.<br />

3. Für das Vorliegen eines Betriebsübergangs trägt die Agentur für Arbeit die objektive Beweislast.<br />

III.<br />

Krankenversicherung<br />

1. Grenze der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen (betriebliche Direktversicherung)<br />

Leistungen aus der betrieblichen Direktversicherung i.S.v. § 1b Abs. 2 BetrAVG sind grds. Versorgungsbezüge<br />

nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V und damit beitragspflichtig. Ausgenommen hiervon bleiben<br />

nach Halbs. 2 der Norm Leistungen aus Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 92 EStG. Privilegiert werden<br />

damit die sog. Riesterrenten – die insoweit bestehende beitragsrechtliche Ungleichbehandlung ist<br />

nach Auffassung des BSG gerechtfertigt (BSG, Urt. v. 26.2.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 12 KR 17/18 R) – sowie Leistungen, die<br />

Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleinige Versicherungsnehmer aus nicht durch<br />

den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben haben.<br />

Vorliegend war entscheidungserheblich, ob diese Versorgungsbezüge „zur Hinterbliebenenversorgung“<br />

(als eine der drei in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V für die Beitragspflicht vorausgesetzten Versorgungszwecke)<br />

erzielt wurden.<br />

1078 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>

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