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ZAP-2019-20

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Fach 18, Seite 1684<br />

Rechtsprechungsübersicht – 1. Hj. <strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Rechtsprechung<br />

analog angewandt werden. Ferner sei der Einkauf der Brennmaterialien nicht sozialwidrig. Schließlich<br />

könne aus § 2 Abs. 2 SGB II nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.<br />

4. Anrechnung einer Erbschaft bei Unterbrechung des Leistungsbezugs<br />

Während des Leistungsbezugs anfallende Erbschaften sind nach der Rechtsprechung des BSG grds. als<br />

(einmaliges) Einkommen zu berücksichtigen, das nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 SGB II anzurechnen ist.<br />

Das BSG hatte zu klären, ob dies auch dann gilt, wenn der Erbfall vor dem Leistungsbezug lag, die<br />

Erbschaft aber erst während des Leistungsbezugs zufließt (Urt. v. 8.5.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 14 AS 15/18 R).<br />

Die alleinerziehende Klägerin und ihr am 26.10.<strong>20</strong>07 geborenes Kind bezogen bis Oktober <strong>20</strong>09<br />

Leistungen nach dem SGB II. Am 25.6.<strong>20</strong>09 verstarb der Großvater der Klägerin. Sie wurde Miterbin<br />

eines Grundstücks. Vom 26.10.<strong>20</strong>09 bis 24.10.<strong>20</strong>10 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld nach dem SGB III<br />

und Wohngeld. Für das Kind wurde Kindergeld und Unterhalt gezahlt. Ab November <strong>20</strong>10 bezogen die<br />

Klägerin und ihr Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für die Zeit ab<br />

Februar <strong>20</strong>12 stellten sie einen Weiterbewilligungsantrag. In diesem gab die Klägerin an, dass das<br />

geerbte Grundstück verkauft, der Kaufpreis aber noch nicht gezahlt sei. Am 2.2.<strong>20</strong>12 flossen der Klägerin<br />

aus der Erbschaft 5.330 € zu, die das beklagte Jobcenter als einmalige Einnahme qualifizierte, die<br />

gemeinsam mit dem weiteren Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfallen ließ.<br />

Während die Klage vor dem SG erfolglos blieb, hatte die Berufung Erfolg.<br />

Die Revision des Beklagten wurde vom BSG zurückgewiesen. Den Klägern seien Leistungen ohne<br />

Anrechnung der 5.330 € zu gewähren. Nach der modifizierten Zuflusstheorie handle es sich um<br />

Einkommen, was wertmäßig nach der Antragstellung tatsächlich dazukomme. Vermögen sei, was bei<br />

Antragstellung bereits vorhanden sei. Etwas anderes gelte nur, wenn dies rechtlich bestimmt werde.<br />

Dies sei bei einer Erbschaft der Fall. Bei dieser ist der Zeitpunkt des Todes maßgeblich, weil in diesem<br />

Zeitpunkt das Erbe nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergehe. Stehe das Erbe zunächst nicht als<br />

bereites Mittel zur Verfügung, werde es nach der Rechtsprechung des BSG erst im Zeitpunkt des<br />

Zuflusses angerechnet (BSG, Urt v. 25.1.<strong>20</strong>12 – B 14 AS 101/11 R, SozR 4-4<strong>20</strong>0 § 11 Nr. 47). War der<br />

Leistungsbezug zwischenzeitlich unterbrochen, handle es sich aber um Vermögen. Unerheblich sei, aus<br />

welchem Grund der Leistungsbezug unterbrochen war (s. zu der Entscheidung auch HENGELHAUPT,<br />

jurisPR-SozR 18/<strong><strong>20</strong>19</strong> Anm. 1).<br />

5. Übernahme der Kosten für Schulbücher<br />

Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe – in einigen Punkten zugunsten der Leistungsberechtigten seit<br />

dem 1.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> geändert im Rahmen des „Starke-Familien-Gesetzes“ (s. SARTORIUS <strong>ZAP</strong> F. 18, S. 1647, 1651 f.)<br />

– beinhalten nach § 28 Abs. 3 SGB II u.a. eine Leistung für den persönlichen Schulbedarf, z.B. für die<br />

persönliche Ausstattung (Schulranzen etc.) und Schreibmaterialien (BT-Drs. 16/10809, 16) Die<br />

Aufwendungen für die Anschaffung von Schulbüchern sind dagegen beim Regelsatz eingerechnet und<br />

damit nicht Bestandteil der Pauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II (G. BECKER in KNICKREHM/KREIKEBOHM/<br />

WALTERMANN (Hrsg.), a.a.O., § 28 SGB II Rn 35). Bis zum 31.7.<strong><strong>20</strong>19</strong> betrug die Leistung nach § 28 Abs. 3<br />

SGB II 70 € zum 1. August und 30 € zum 1. Februar. Ab dem 1.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> beträgt die Leistung 100 € zum<br />

1. August und 50 € zum 1. Februar.<br />

Das BSG hatte am 8.5.<strong><strong>20</strong>19</strong> in zwei Verfahren zu entscheiden, ob in Bundesländern ohne Lernmittelfreiheit<br />

nach dem SGB II zusätzliche Leistungen für die Anschaffung von Schulbüchern gewährt werden<br />

müssen.<br />

Im ersten Verfahren (Urt. v. 8.5.<strong><strong>20</strong>19</strong> – B 14 AS 13/18 R) bezogen die Klägerin und ihre Mutter Leistungen<br />

zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Klägerin erhielt außerdem Leistungen für den<br />

Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II. Sie besuchte ab dem Schuljahr <strong>20</strong>13/<strong>20</strong>14 die 11. Klasse des<br />

Gymnasiums. Sie beantragte beim Beklagten ca. <strong>20</strong>0 € für Schulbücher, die sie selbst kaufen müsse. Der<br />

1074 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>

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