ZAP-2019-20
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Fach 4, Seite 18<strong>20</strong><br />
Miete/Nutzungen<br />
Kündigung wegen Zahlungsverzugs infolge einer Mietminderung<br />
Praxistipp:<br />
Der häufig zu lesende Satz in Schriftsätzen an das Gericht im Rahmen von rechtshängigen Mietrechtsverfahren<br />
„wegen erheblicher Schimmelbildung/Lärmwirkungen o.Ä. durfte der Beklagte ohne Weiteres die<br />
Miete im streitgegenständlichen Zeitraum um 50 % mindern“ ist in dieser Allgemeinheit unsubstantiiert<br />
und vermag in keiner Weise darzulegen, wie und in welchem Ausmaß eine mehr als unerhebliche Tauglichkeitsbeeinträchtigung<br />
vorliegt.<br />
3. Sekundäre Darlegungslast des Vermieters<br />
Sofern ein ausreichend substantiierter Vortrag des Mieters zu einem Mangel vorliegt, muss der Vermieter<br />
aufgrund der ihn treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast ebenfalls substantiiert<br />
vortragen und ggf. unter Beweis stellen, warum kein (erheblicher) Mangel vorhanden ist, er bestehende<br />
Mängel endgültig behoben hat und/oder gesetzliche Ausschlusstatbestände (z.B. §§ 536b, 536c BGB,<br />
s. oben) eingreifen (SCHMIDT-FUTTERER/EISENSCHMID, a.a.O., § 536 Rn 318 u. 498 ff. m.w.N.).<br />
Praxistipp:<br />
Der in diesem Zusammenhang häufig zu lesende Satz der Vermieterseite „es wird vollumfänglich mit Nichtwissen<br />
bestritten, dass die Mietsache mehr als unerheblich mangelbehaftet war“ ist weder ausreichend substantiiert<br />
noch im Lichte von § 138 Abs. 4 ZPO möglich, da der Zustand der Mietsache regelmäßig in der Sphäre<br />
des Vermieters liegt, welcher sich durch Ausübung von Besuchsrechten einen Überblick über den Zustand<br />
der (mangelbehafteten) Wohnung verschaffen kann, so dass ein Bestreiten mit Nichtwissen regelmäßig<br />
unzulässig ist.<br />
Beim in der Praxis häufig anzutreffenden Problem eines Schimmelbefalls der Mietsache trägt der<br />
Mieter die Beweislast für das Vorhandensein von Schimmel, sofern vom Vermieter bestritten wird, dass<br />
Schimmel überhaupt vorliegt und nur dann, wenn der Vermieter das Vorhandensein des Schimmels<br />
bestätigt und (nur) Streit über dessen Verursachung besteht (baulich- oder nutzerbedingt), trägt der<br />
Vermieter nach der Sphärentheorie die Beweislast dafür, dass der Schimmel bauseitig und nicht durch<br />
ein fehlerhaftes Nutzerverhalten des Mieters verursacht wurde, sog. Sphärentheorie (vgl. SCHMIDT-<br />
FUTTERER/EISENSCHMID, a.a.O., § 536 Rn 498 ff. m.w.N.).<br />
Sofern sich nach einer durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergibt, dass eine<br />
mehr als unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung durch einen Mietmangel bestand, bestimmt das<br />
Gericht eine darauf basierende, prozentuale Minderungsquote (§ 286 ZPO).<br />
Praxistipp:<br />
Aus Anwaltssicht ist hierbei zu berücksichtigen, dass eine Überprüfung der konkreten prozentualen Bezifferung<br />
des Tatrichters (z.B. Minderungsquote von 25 %) in der Berufungsinstanz aufgrund der eingeschränkt<br />
rügbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung („Verstoß gegen Denkgesetze“) nur im Einzelfall<br />
möglich sein wird.<br />
IV. Zurückbehaltungsrechte des Mieters aus §§ 3<strong>20</strong>, 273 BGB i.V.m. 535 Abs. 1 S. 2 BGB<br />
Neben dem Recht auf eine angemessene Mietminderung hat der Mieter die Möglichkeit der<br />
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts aus § 3<strong>20</strong> BGB für die Zeit der Mangelhaftigkeit der<br />
Mietsache, um auf den Vermieter Druck auszuüben, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen<br />
(BGH, Urt. v. 7.5.1982 – V ZR 90/81; BGH, Beschl. v. 11.6.1997 – XII ZR 254/95; SCHMIDT-FUTTERER/<br />
EISENSCHMID, a.a.O. § 536 Rn 409). Gewährleistungsrechte werden nach ganz h.M. von § 3<strong>20</strong> BGB nicht<br />
berührt. Praktisch bedeutet dies, dass der Mieter den nicht von der Minderung erfassten Betrag des<br />
Mietzinses zurückhalten darf, um den Vermieter zusätzlich zur Erfüllung seiner Primärpflicht aus § 535<br />
BGB anzuhalten. Sofern der Vermieter den Mangel beseitigt, muss der Mieter den zurückbehaltenen<br />
1062 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>