ZAP-2019-20

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Fach 1, Seite 154 Eilnachrichten 2019 Zwangsvollstreckung/Insolvenz Vollstreckung einer Umgangsregelung: Keine Prüfung materieller Rechtsfragen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.8.2019 – 13 WF 174/19) • Im Vollstreckungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob die im Erkenntnisverfahren getroffene Umgangsregelung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, es sei denn, die Ausnahmevoraussetzung einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf Grund eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 BGB liegt vor (vgl. Senat FamRZ 2019, 628 m.w.N). Nur insoweit können neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt werden kann. ZAP EN-Nr. 590/2019 Handelsrecht/Gesellschaftsrecht Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Gerichtlicher Vergleich (OLG München, Beschl. v. 30.8.2019 – 34 SchH 16/17) • Bei Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs findet eine Ermäßigung der Gebühren nicht statt, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleich schließen. ZAP EN-Nr. 591/2019 Kapitalerhöhung zur €-Umstellung: Glättung von Beträgen des Stammkapitals (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.5.2019 – I-3 Wx 219/18) • Ist die Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH, deren Stammkapital noch auf DM lautet, beabsichtigt, soll dabei eine €-Umstellung stattfinden und wird dazu eine Kapitalerhöhung zur Glättung beschlossen, so sind diese Maßnahmen jedenfalls dann in getrennten Schritten durchzuführen, wenn an der übernehmenden GmbH teilweise oder vollständig andere Gesellschafter beteiligt sind. ZAP EN-Nr. 592/2019 Wirtschafts-/Urheber-/Medien-/Marken-/Wettbewerbsrecht Bewerbung von Lebensmitteln: Vegane Käse-Alternative (OLG Celle, Beschl. v. 6.8.2019 – 13 U 35/19) • In der Bewerbung eines pflanzlichen Produkts als „Käse- Alternative“ liegt keine unzulässige Bezeichnung als „Käse“ vor. Damit wird das Produkt lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes – nämlich eine Alternative zu Käse – handelt. ZAP EN-Nr. 593/2019 Arbeitsrecht Nachteilsausgleich: Streitwertbemessung (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.9.2019 – 26 Ta [Kost] 6012/19) • Bei einem unbezifferten Leistungsantrag (hier bzgl. Nachteilsausgleichs) ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten, wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herangezogen werden (vgl. BAG, Urt. v. 7.11.2017 – 1 AZR 186/16, Rn 35 – 38). Hinweis: Das Gericht kann den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen und billig erscheinenden Betrag auch höher festsetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung der klagenden Partei entspricht. ZAP EN-Nr. 594/2019 1054 ZAP Nr. 20 23.10.2019

Eilnachrichten 2019 Fach 1, Seite 155 Kein Kündigungsschutz: im Privathaushalt beschäftigte Arbeitnehmer (LAG Niedersachsen, Urt. v. 14.3.2019 – 5 Sa 822/18) • Ein im Privathaushalt des Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer genießt nicht den durch das Kündigungsschutzgesetz vermittelten allgemeinen Kündigungsschutz. Ein Privathaushalt stellt keinen Betrieb i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG dar. Dies folgt bereits aus dem Begriff des Betriebs. Auch die Systematik des Gesetzes spricht dafür, nicht den Privathaushalt unter den Betriebsbegriff im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes zu fassen. Denn in anderen Rechtsgebieten finden sich Regelungen, in welchen die Begriffe Betrieb und Privathaushalt im Ergebnis als Gegensatz verwendet werden. Auch ist keine anderweitige Auslegung von Verfassungs wegen geboten. ZAP EN-Nr. 595/2019 Sozialrecht Schädel-Hirn-Trauma: Gewaltsame Einwirkung (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.8.2019 – L 6 U 2977/18) • Die Feststellung eines Schädel-Hirn- Traumas setzt insbesondere eine durch eine gewaltsame Einwirkung hervorgerufene Funktionsstörung oder Verletzung des Gehirns voraus. Eine traumatische Verletzung des Kopfs ohne Hirnfunktionsstörung oder Gehirnverletzung ist dagegen als Schädelprellung einzustufen. Nach dem derzeitigen medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisstand ist die Entstehung einer Dysthymia, wie auch anderer Erkrankungen des depressiven Formenkreises, nicht auf einzelne Einwirkungen, sondern auf eine Wechselwirkung aus biologischen und psychosozialen Faktoren zurückzuführen (sog. multifaktorielles Erklärungskonzept). Eine Entstellung ist nicht in jedweder ungewollten und allgemein sichtbaren Änderung des äußeren Erscheinungsbildes, etwa durch eine Narbe im Gesicht, zu sehen. Es ist vielmehr im konkreten Einzelfall festzustellen, ob hierdurch eine bedeutsame Abweichung von der Norm gesellschaftlicher Ästhetikvorstellungen eintritt. ZAP EN-Nr. 596/2019 Berufskrankheit: Ort der gefährdenden Tätigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.8.2019 – L 6 U 551/18) • Die Zuständigkeit bei Berufskrankheiten richtet sich auch unter Anwendung der RVO nach dem Unternehmen, in dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde. Für die Diagnose einer Polyneuropathie ist eine elektrophysiologische Untersuchung unerlässlich. ZAP EN-Nr. 597/2019 Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht Betrieb einer Facebook-Fanpage: Datenschutzrechtliche Mängel (BVerwG, Urt. v. 11.9.2019 – 6 C 15.18) • Der Betreiber eines im sozialen Netzwerk Facebook unterhaltenen Unternehmensauftritts (Fanpage) kann verpflichtet werden, seine Fanpage abzuschalten, falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist. Hinweis: Facebook griff bei Aufruf der Fanpage auf personenbezogene Daten der Internetnutzer zu ohne die notwendige Unterrichtung der Nutzer über ihre Rechte. ZAP EN-Nr. 598/2019 Urnengrabstätte: Dauer der Totenruhe (BVerwG, Urt. v. 19.6.2019 – 6 CN 1.18) • Ein landesgesetzlicher Regelungsauftrag genügt dem Gesetzesvorbehalt für die satzungsrechtliche Festlegung von Ruhezeiten für Urnen in der Grabstätte durch die GemeindenEine Ruhezeit für Urnen von zwei Jahren verletzt die postmortale Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht, wenn die Gemeinde satzungsrechtlich die Verleihung langjähriger Nutzungsrechte an Grabstätten für Urnen vorsieht. Die zweijährige Ruhefrist verletzt auch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Angehörigen auf Totenfürsorge und Totengedenken nicht. Das postmortal wirkende Persönlichkeitsrecht und das nachrangige Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge können in Bezug auf Bestattungsart, Nutzungsrecht an einer Grabstätte, Grabgestaltung und Grabpflege nur im Rahmen der rechtswirksamen Vorgaben des Friedhofs- und Bestattungsrechts ZAP Nr. 20 23.10.2019 1055

Fach 1, Seite 154 Eilnachrichten <strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />

Vollstreckung einer Umgangsregelung: Keine Prüfung materieller Rechtsfragen<br />

(OLG Brandenburg, Beschl. v. <strong>20</strong>.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 13 WF 174/19) • Im Vollstreckungsverfahren ist nicht zu<br />

prüfen, ob die im Erkenntnisverfahren getroffene Umgangsregelung mit dem Kindeswohl vereinbar<br />

ist, es sei denn, die Ausnahmevoraussetzung einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nach<br />

§ 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auf Grund eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 BGB liegt vor (vgl. Senat<br />

FamRZ <strong><strong>20</strong>19</strong>, 628 m.w.N). Nur insoweit können neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines<br />

Umgangstitels zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger<br />

Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93<br />

Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt werden kann. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 590/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Gerichtlicher Vergleich<br />

(OLG München, Beschl. v. 30.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 34 SchH 16/17) • Bei Verfahren über die Vollstreckbarerklärung<br />

eines Schiedsspruchs findet eine Ermäßigung der Gebühren nicht statt, wenn die Parteien einen gerichtlichen<br />

Vergleich schließen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 591/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Kapitalerhöhung zur €-Umstellung: Glättung von Beträgen des Stammkapitals<br />

(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.5.<strong><strong>20</strong>19</strong> – I-3 Wx 219/18) • Ist die Verschmelzung einer GmbH auf eine<br />

GmbH, deren Stammkapital noch auf DM lautet, beabsichtigt, soll dabei eine €-Umstellung stattfinden<br />

und wird dazu eine Kapitalerhöhung zur Glättung beschlossen, so sind diese Maßnahmen jedenfalls<br />

dann in getrennten Schritten durchzuführen, wenn an der übernehmenden GmbH teilweise oder<br />

vollständig andere Gesellschafter beteiligt sind. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 592/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Wirtschafts-/Urheber-/Medien-/Marken-/Wettbewerbsrecht<br />

Bewerbung von Lebensmitteln: Vegane Käse-Alternative<br />

(OLG Celle, Beschl. v. 6.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 13 U 35/19) • In der Bewerbung eines pflanzlichen Produkts als „Käse-<br />

Alternative“ liegt keine unzulässige Bezeichnung als „Käse“ vor. Damit wird das Produkt lediglich in eine<br />

Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht,<br />

dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes – nämlich eine Alternative zu Käse –<br />

handelt. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 593/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Arbeitsrecht<br />

Nachteilsausgleich: Streitwertbemessung<br />

(LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.9.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 26 Ta [Kost] 6012/19) • Bei einem unbezifferten Leistungsantrag<br />

(hier bzgl. Nachteilsausgleichs) ist der Streitwert am angemessenen Betrag auszurichten,<br />

wenn die klagende Partei die Festlegung des Betrags in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Die in<br />

§ 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs nach § 1a Abs. 1 KSchG kann<br />

wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage beim Nachteilsausgleich<br />

nach § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG herangezogen werden (vgl. BAG, Urt. v. 7.11.<strong>20</strong>17 – 1 AZR<br />

186/16, Rn 35 – 38). Hinweis: Das Gericht kann den Streitwert im Hinblick auf einen ihm angemessen<br />

und billig erscheinenden Betrag auch höher festsetzen, als dies einer angegebenen Größenvorstellung<br />

der klagenden Partei entspricht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 594/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

1054 <strong>ZAP</strong> Nr. <strong>20</strong> 23.10.<strong><strong>20</strong>19</strong>

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