ZAP-2019-20

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Fach 1, Seite 152 Eilnachrichten 2019 war, dass es sich bei dem von ihm bestellten Fahrzeug um ein „Auslaufmodell“ handelte, welches er bewusst aus ökonomischen Gesichtspunkten unter Inanspruchnahme des für das Auslaufmodell gewährten Preisvorteils erwarb. ZAP EN-Nr. 581/2019 Miete/Nutzungen Begründung von Teileigentum: Tiefgaragenplätze (KG, Beschl. v. 10.9.2019 – 1 W 127/19) • Teilt der Eigentümer benachbarter Grundstücke diese jeweils nach § 8 WEG, steht der Begründung von Teileigentum an Tiefgaragenplätzen nicht entgegen, dass sich die Tiefgarage unter allen Grundstücken erstreckt, wenn sich die einzelnen Stellplätze jeweils unter dem konkret zur Teilung vorgesehenen Grundstück befinden. ZAP EN-Nr. 582/2019 Bauvertragsrecht Fehlerhafte Architektenplanung: Feststellungstitel (OLG Oldenburg, Urt. v. 27.8.2019 – 2 U 102/19) • Die Bindungswirkung eines wegen fehlerhafter Architektenplanung erstrittenen Feststellungstitels, der auf den Ersatz weiterer Schäden für eine konkrete Maßnahme zur Beseitigung der im Bauwerk verkörperten Mängel gerichtet ist, erstreckt sich nicht auf eine sich später als notwendig herausstellende gänzlich andere Art der Mängelbeseitigung. Hinweis: Dabei handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände, was im Hinblick auf eine Verjährung der anderen Art der Mängelbeseitigung zu beachten ist. ZAP EN-Nr. 583/2019 Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht Keine Schadenersatzpflicht: Entfernung einer über 30 Jahre alten Tapete (BGH, 21.8.2019 – VIII ZR 263/17) • Die den Mieter treffende Verpflichtung, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die Räume schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer Verschlechterung führen kann, ist eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht. Ihre Verletzung kann eine Schadenersatzpflicht allein nach den in § 280 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen begründen. Der BGH führte dazu aus, dem Vermieter entstehe kein Schaden, wenn der Mieter eine ungefähr 30 Jahre alte Tapete entferne, die sich bereits teilweise gelöst habe und die vor der Besitzzeit des Mieters mehrfach überstrichen worden sei, jedoch nicht mehr zum Überstreichen geeignet sei. Denn es sei nicht so, dass ein Schaden i.H.v. 80 % der Kosten entstanden sei, die für eine Neutapezierung der Wände erforderlich gewesen wären – unabhängig vom Alter und Zustand der entfernten Tapetenteile. Hinweis: Das Berufungsgericht hatte erklärt, dass ein Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt ist, wenn beim Ersetzen einer gebrauchten Sache durch eine neue Sache bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensmehrung eintritt. Da der Beklagte hier jedoch in die Entscheidungsfreiheit der Klägerin eingegriffen habe, sei nur ein moderater Abzug „neu für alt“ anzusetzen, der mit 20 % der Kosten zu bemessen sei, so noch das Berufungsgericht. ZAP EN-Nr. 584/2019 Straßenverkehrsrecht Helmpflicht beim Motorradfahren: Grds. auch bei Berufung auf religiöse Hinderungsgründe (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 3 C 24.17) • Nach der StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den in § 21a StVO enthaltenen Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen genehmigen. 1052 ZAP Nr. 20 23.10.2019

Eilnachrichten 2019 Fach 1, Seite 153 Der Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, besteht nicht bereits dann, wenn der Betroffene am Tragen eines Schutzhelms gehindert ist. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen ein Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden kann. Das gilt auch für Personen, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen. ZAP EN-Nr. 585/2019 Nutzung elektronischer Geräte: Taschenrechner (OLG Hamm, Beschl. v. 15.8.2019 – 4 RBs 191/19) • Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO? (Vorlagebeschluss an den BGH) ZAP EN-Nr. 586/2019 Familienrecht Familiengerichtliche Anhörung eines Kindes: Abwesenheit der Eltern (BVerfG, Beschl. v. 5.6.2019 – 1 BvR 675/19) • Die zu § 50b FGG a.F. formulierten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Kindesanhörung im Sorgerechtsverfahren betreffen auch die geltenden Regelungen über die Kindesanhörung nach § 159 FamFG. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den bei einer Kindesanhörung nicht im Vernehmungszimmer anwesenden Eltern zu gestatten, die Anhörung im Wege der Videoübertragung zu verfolgen. Hinweis: Eine solche Gestattung liefe ersichtlich dem Schutzzweck des § 163a FamFG zuwider. ZAP EN-Nr. 587/2019 Nachlass/Erbrecht Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses: Antragrücknahme (OLG München, Beschl. v. 3.9.2019 – 31 Wx 118/18) • Die Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses führt zur Beendigung des Verfahrens kraft Gesetzes. Die gilt auch dann, wenn der Antrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird. Ein Ausspruch über die Erledigung des Verfahrens unterbleibt in diesen Fällen grundsätzlich. Folge der Beendigung des Verfahrens ist, dass die nachlassgerichtliche Entscheidung wirkungslos wird. Hinweis: Die Wirkungslosigkeit der Entscheidung erfasst auch die Nebenentscheidungen, insbesondere die Kostenentscheidung. ZAP EN-Nr. 588/2019 Zivilprozessrecht Bestimmung des zuständigen Gerichts: Willkürlicher Verweisungsbeschluss (OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2019 – 1 AR 18/19 [SA Z]) • Ein Verweisungsbeschluss ist nur dann nicht verbindlich, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW-RR 2002, 1498; BGH, NJW 1993, 1273). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49). Hinweis: Die Verweisung kann offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft sein, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehren. ZAP EN-Nr. 589/2019 ZAP Nr. 20 23.10.2019 1053

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war, dass es sich bei dem von ihm bestellten Fahrzeug um ein „Auslaufmodell“ handelte, welches er<br />

bewusst aus ökonomischen Gesichtspunkten unter Inanspruchnahme des für das Auslaufmodell<br />

gewährten Preisvorteils erwarb. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 581/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Miete/Nutzungen<br />

Begründung von Teileigentum: Tiefgaragenplätze<br />

(KG, Beschl. v. 10.9.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 1 W 127/19) • Teilt der Eigentümer benachbarter Grundstücke diese jeweils<br />

nach § 8 WEG, steht der Begründung von Teileigentum an Tiefgaragenplätzen nicht entgegen, dass sich<br />

die Tiefgarage unter allen Grundstücken erstreckt, wenn sich die einzelnen Stellplätze jeweils unter dem<br />

konkret zur Teilung vorgesehenen Grundstück befinden. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 582/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Bauvertragsrecht<br />

Fehlerhafte Architektenplanung: Feststellungstitel<br />

(OLG Oldenburg, Urt. v. 27.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 2 U 102/19) • Die Bindungswirkung eines wegen fehlerhafter<br />

Architektenplanung erstrittenen Feststellungstitels, der auf den Ersatz weiterer Schäden für eine<br />

konkrete Maßnahme zur Beseitigung der im Bauwerk verkörperten Mängel gerichtet ist, erstreckt<br />

sich nicht auf eine sich später als notwendig herausstellende gänzlich andere Art der Mängelbeseitigung.<br />

Hinweis: Dabei handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände, was im Hinblick auf<br />

eine Verjährung der anderen Art der Mängelbeseitigung zu beachten ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 583/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Keine Schadenersatzpflicht: Entfernung einer über 30 Jahre alten Tapete<br />

(BGH, 21.8.<strong><strong>20</strong>19</strong> – VIII ZR 263/17) • Die den Mieter treffende Verpflichtung, die ihm überlassenen<br />

Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere<br />

die Räume schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer<br />

Verschlechterung führen kann, ist eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht. Ihre Verletzung kann<br />

eine Schadenersatzpflicht allein nach den in § 280 Abs. 1 BGB geregelten Voraussetzungen begründen.<br />

Der BGH führte dazu aus, dem Vermieter entstehe kein Schaden, wenn der Mieter eine ungefähr 30<br />

Jahre alte Tapete entferne, die sich bereits teilweise gelöst habe und die vor der Besitzzeit des Mieters<br />

mehrfach überstrichen worden sei, jedoch nicht mehr zum Überstreichen geeignet sei. Denn es sei<br />

nicht so, dass ein Schaden i.H.v. 80 % der Kosten entstanden sei, die für eine Neutapezierung der<br />

Wände erforderlich gewesen wären – unabhängig vom Alter und Zustand der entfernten Tapetenteile.<br />

Hinweis: Das Berufungsgericht hatte erklärt, dass ein Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt ist, wenn<br />

beim Ersetzen einer gebrauchten Sache durch eine neue Sache bei dem Geschädigten eine messbare<br />

Vermögensmehrung eintritt. Da der Beklagte hier jedoch in die Entscheidungsfreiheit der Klägerin<br />

eingegriffen habe, sei nur ein moderater Abzug „neu für alt“ anzusetzen, der mit <strong>20</strong> % der Kosten zu<br />

bemessen sei, so noch das Berufungsgericht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 584/<strong><strong>20</strong>19</strong><br />

Straßenverkehrsrecht<br />

Helmpflicht beim Motorradfahren: Grds. auch bei Berufung auf religiöse Hinderungsgründe<br />

(BVerwG, Urt. v. 4.7.<strong><strong>20</strong>19</strong> – 3 C 24.17) • Nach der StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten<br />

Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den in § 21a StVO enthaltenen<br />

Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen genehmigen.<br />

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