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Grundsatzentscheidung vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17<br />
Der Bundesgerichtshof klärt im Rahmen dieser Grundsatzentscheidung eine<br />
Vielzahl offener Fragen zu Sicherungsrechten, zur Einziehungsbefugnis des<br />
vorläufigen Insolvenzverwalters und zu Aus- und Absonderungsrechten<br />
(§ 48 InsO)<br />
‣ Wann erlischt die Einziehungsbefugnis beim verlängerten Eigentumsvorbehalt?<br />
‣ Wann erlischt die Veräußerungs- bzw. Verwertungsbefugnis beim einfachen<br />
Eigentumsvorbehalt bzw. Sicherungseigentum?<br />
‣ Wann ist die Gegenleistung noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse<br />
vorhanden?<br />
‣ Wer trägt hierfür die Beweislast?