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Grundsatzentscheidung vom 24. Januar 2019 – IX ZR 110/17<br />

Der Bundesgerichtshof klärt im Rahmen dieser Grundsatzentscheidung eine<br />

Vielzahl offener Fragen zu Sicherungsrechten, zur Einziehungsbefugnis des<br />

vorläufigen Insolvenzverwalters und zu Aus- und Absonderungsrechten<br />

(§ 48 InsO)<br />

‣ Wann erlischt die Einziehungsbefugnis beim verlängerten Eigentumsvorbehalt?<br />

‣ Wann erlischt die Veräußerungs- bzw. Verwertungsbefugnis beim einfachen<br />

Eigentumsvorbehalt bzw. Sicherungseigentum?<br />

‣ Wann ist die Gegenleistung noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse<br />

vorhanden?<br />

‣ Wer trägt hierfür die Beweislast?

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