Marzluf Rechtsanwalt
Sie sind am Zug! Umsetzung der Anfechtungsreform in der CM-Praxis Okt-19 Rechtsanwalt Matthias Marzluf 1
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Sie sind am Zug!<br />
Umsetzung der Anfechtungsreform<br />
in der CM-Praxis<br />
Okt-19 <strong>Rechtsanwalt</strong> Matthias <strong>Marzluf</strong> 1
Umsetzungserfordernisse<br />
• Zahlungserleichterung<br />
• Weiterbelieferung in der Krise<br />
• Zwangsvollstreckung<br />
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Zahlungserleichterung<br />
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Zahlungserleichterung<br />
• Ratenzahlungsvereinbarung<br />
• Stundung<br />
• Teilverzicht<br />
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Vorsatzanfechtung § 133 InsO<br />
Alte Rechtslage (vereinfacht)<br />
• Zahlungsunfähigkeit =><br />
• Gläubigerbenachteiligung<br />
• Zahlungsunfähigkeit =><br />
• Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des<br />
Schuldners<br />
• Kenntnis des Gläubigers von der drohenden<br />
Zahlungsunfähigkeit =><br />
• Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz<br />
des Schuldners<br />
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Vorsatzanfechtung § 133 InsO<br />
Alte Rechtslage (vereinfacht)<br />
Umständen die auf Zahlungsunfähigkeit hindeuten<br />
waren nach alter Rechtslage unter anderem:<br />
• Ratenzahlungsersuchen des Schuldners<br />
• Stundungsbitten des Schuldners<br />
sowie damit einhergehend<br />
• Ratenzahlungsvereinbarungen<br />
• gewährter Zahlungsaufschub<br />
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Zahlungserleichterungen<br />
nach der Anfechtungsreform<br />
Hat der Anfechtungsgegner mit dem Schuldner<br />
eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem<br />
in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung<br />
gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der<br />
Handlung die Zahlungsunfähigkeit des<br />
Schuldners nicht kannte.<br />
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Zahlungserleichterungen<br />
nach der Anfechtungsreform<br />
Achtung:<br />
Die Vermutungsregelung des § 133 III 2 InsO, ist<br />
dem Gegenbeweis durch den Verwalter zugänglich<br />
Die zu Gunsten des Anfechtungsgegner<br />
bestehende Vermutung, dass er auf Grund der<br />
Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des<br />
Schuldners nicht kannte, kann durch den Verwalter<br />
widerlegt werden.<br />
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Zahlungserleichterungen<br />
nach der Anfechtungsreform<br />
Gegenbeweis mittels (vorangegangener)<br />
gescheiterter Teilzahlungsvereinbarungen<br />
möglich!<br />
Darum:<br />
Ratenhöhe und Laufzeit sollten der<br />
Leistungsfähigkeit des Schuldners<br />
entsprechen<br />
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Zahlungserleichterungen<br />
nach der Anfechtungsreform<br />
Bei Deckungsgeschäften muss der<br />
Insolvenzverwalter aber nunmehr die<br />
Kenntnis von der eingetretenen<br />
Zahlungsunfähigkeit<br />
nachweisen (§ 133 III 1 InsO)!<br />
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Weiterbelieferung in der Krise<br />
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§ 142 InsO - Bargeschäft<br />
(1) Eine Leistung des Schuldners, für die<br />
unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung<br />
in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar,<br />
wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz<br />
1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil<br />
erkannt hat, dass der Schuldner unlauter<br />
handelte.<br />
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§ 142 InsO - Bargeschäft<br />
(2) Der Austausch von Leistung und<br />
Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach<br />
Art der ausgetauschten Leistungen und unter<br />
Berücksichtigung der Gepflogenheiten des<br />
Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen<br />
Zusammenhang erfolgt.<br />
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§ 142 InsO - Bargeschäft<br />
Definition Bargeschäft:<br />
• Leistung und Gegenleistung müssen miteinander<br />
verknüpft sein<br />
• Der Austausch muss in engem zeitlichen<br />
Zusammenhang stehen<br />
• Starre Zeitgrenzen gibt es nicht. Entscheidend ist, ob<br />
das Geschäft nach der Verkehrsauffassung noch als<br />
einheitliche Bardeckung oder schon Kreditgewährung zu<br />
werten ist<br />
• Die Höchstgrenze liegt bei 30 Tagen<br />
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Urteil des Bundesgerichtshofs<br />
vom 12. Februar 2015<br />
IX ZR 180/12<br />
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Leitsatz IX ZR 180/12:<br />
Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit<br />
abgeleitete Beweisanzeichen für den<br />
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz<br />
Belieferung des Schuldners zu marktgerechten<br />
Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten<br />
und erweiterten Eigentumsvorbehalts des<br />
Geschäftspartners an dem erforderlichen<br />
unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen<br />
fehlt …<br />
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§ 142 InsO - Bargeschäft<br />
„Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar<br />
eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen<br />
gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die<br />
Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3<br />
gegeben sind und der andere Teil erkannt hat,<br />
dass der Schuldner unlauter handelte.“<br />
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IX ZR 180/12<br />
Die Vereinbarung des erweiterten<br />
Eigentumsvorbehalts kann sofern noch<br />
Altverbindlichkeiten bestehen das<br />
anfechtungsprivilegierte Bargeschäft entfallen<br />
lassen!<br />
Grund:<br />
Abhilfe:<br />
Das Eigentum an den Waren geht mit<br />
Auslieferung noch nicht über<br />
Mit Vereinbarung der Vorauskasse<br />
muss ausdrücklich für jene Geschäfte<br />
auf den EV verzichtet werden!<br />
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Zwangsvollstreckung<br />
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Zwangsvollstreckung<br />
Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofs sind auch nach der Reform<br />
des Insolvenzanfechtungsrechts im Wege der<br />
Zwangsvollstreckung<br />
erlangte Zahlungen im<br />
Drei-Monats-Zeitraum<br />
vor Insolvenzantragstellung<br />
inkongruent<br />
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Zwangsvollstreckung<br />
Aber:<br />
Zahlungen außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums<br />
sind nicht automatisch deswegen inkongruent nur<br />
weil sie im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt<br />
sind!<br />
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Zwangsvollstreckung<br />
Nach § 133 Abs 3. Satz 2 InsO wird vermutet, dass<br />
der andere Teil zur Zeit der Handlung die<br />
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte,<br />
wenn er mit dem Schuldner eine<br />
Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in<br />
sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung<br />
gewährt hat.<br />
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Zwangsvollstreckung<br />
Zu den Zahlungserleichterungen in sonstiger Weise<br />
nach § 133 Abs. 3. Satz 2 gehört nach dem Willen<br />
des Gesetzgebers auch die „gütliche Erledigung“<br />
über den Gerichtsvollzieher nach § 802 b ZPO.<br />
(BT-Drucks. 18/7054, S. 18)<br />
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Zwangsvollstreckung<br />
§ 802b ZPO<br />
Gütliche Erledigung;<br />
Vollstreckungsaufschub bei<br />
Zahlungsvereinbarung<br />
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des<br />
Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht<br />
sein…<br />
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Zwangsvollstreckung<br />
Okt-19 <strong>Rechtsanwalt</strong> Matthias <strong>Marzluf</strong> 25
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<br />
Matthias <strong>Marzluf</strong><br />
<strong>Rechtsanwalt</strong><br />
Mühlbacher Straße 49<br />
75056 Sulzfeld<br />
Tel.: 07269 / 91 93 670<br />
Fax: 07269 / 91 93 672<br />
Mobil: 0172 / 76 91 621<br />
Mail: marzluf@ra-marzluf.de<br />
Okt-19<br />
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