Marzluf Rechtsanwalt

Sie sind am Zug!<br />

Umsetzung der Anfechtungsreform<br />

in der CM-Praxis<br />

Okt-19 <strong>Rechtsanwalt</strong> Matthias <strong>Marzluf</strong> 1


Umsetzungserfordernisse<br />

• Zahlungserleichterung<br />

• Weiterbelieferung in der Krise<br />

• Zwangsvollstreckung<br />

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Zahlungserleichterung<br />

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Zahlungserleichterung<br />

• Ratenzahlungsvereinbarung<br />

• Stundung<br />

• Teilverzicht<br />

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Vorsatzanfechtung § 133 InsO<br />

Alte Rechtslage (vereinfacht)<br />

• Zahlungsunfähigkeit =><br />

• Gläubigerbenachteiligung<br />

• Zahlungsunfähigkeit =><br />

• Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des<br />

Schuldners<br />

• Kenntnis des Gläubigers von der drohenden<br />

Zahlungsunfähigkeit =><br />

• Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz<br />

des Schuldners<br />

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Vorsatzanfechtung § 133 InsO<br />

Alte Rechtslage (vereinfacht)<br />

Umständen die auf Zahlungsunfähigkeit hindeuten<br />

waren nach alter Rechtslage unter anderem:<br />

• Ratenzahlungsersuchen des Schuldners<br />

• Stundungsbitten des Schuldners<br />

sowie damit einhergehend<br />

• Ratenzahlungsvereinbarungen<br />

• gewährter Zahlungsaufschub<br />

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Zahlungserleichterungen<br />

nach der Anfechtungsreform<br />

Hat der Anfechtungsgegner mit dem Schuldner<br />

eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem<br />

in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung<br />

gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der<br />

Handlung die Zahlungsunfähigkeit des<br />

Schuldners nicht kannte.<br />

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Zahlungserleichterungen<br />

nach der Anfechtungsreform<br />

Achtung:<br />

Die Vermutungsregelung des § 133 III 2 InsO, ist<br />

dem Gegenbeweis durch den Verwalter zugänglich<br />

Die zu Gunsten des Anfechtungsgegner<br />

bestehende Vermutung, dass er auf Grund der<br />

Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des<br />

Schuldners nicht kannte, kann durch den Verwalter<br />

widerlegt werden.<br />

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Zahlungserleichterungen<br />

nach der Anfechtungsreform<br />

Gegenbeweis mittels (vorangegangener)<br />

gescheiterter Teilzahlungsvereinbarungen<br />

möglich!<br />

Darum:<br />

Ratenhöhe und Laufzeit sollten der<br />

Leistungsfähigkeit des Schuldners<br />

entsprechen<br />

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Zahlungserleichterungen<br />

nach der Anfechtungsreform<br />

Bei Deckungsgeschäften muss der<br />

Insolvenzverwalter aber nunmehr die<br />

Kenntnis von der eingetretenen<br />

Zahlungsunfähigkeit<br />

nachweisen (§ 133 III 1 InsO)!<br />

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Weiterbelieferung in der Krise<br />

Okt-19 <strong>Rechtsanwalt</strong> Matthias <strong>Marzluf</strong> 11


§ 142 InsO - Bargeschäft<br />

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die<br />

unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung<br />

in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar,<br />

wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz<br />

1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil<br />

erkannt hat, dass der Schuldner unlauter<br />

handelte.<br />

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§ 142 InsO - Bargeschäft<br />

(2) Der Austausch von Leistung und<br />

Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach<br />

Art der ausgetauschten Leistungen und unter<br />

Berücksichtigung der Gepflogenheiten des<br />

Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen<br />

Zusammenhang erfolgt.<br />

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§ 142 InsO - Bargeschäft<br />

Definition Bargeschäft:<br />

• Leistung und Gegenleistung müssen miteinander<br />

verknüpft sein<br />

• Der Austausch muss in engem zeitlichen<br />

Zusammenhang stehen<br />

• Starre Zeitgrenzen gibt es nicht. Entscheidend ist, ob<br />

das Geschäft nach der Verkehrsauffassung noch als<br />

einheitliche Bardeckung oder schon Kreditgewährung zu<br />

werten ist<br />

• Die Höchstgrenze liegt bei 30 Tagen<br />

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Urteil des Bundesgerichtshofs<br />

vom 12. Februar 2015<br />

IX ZR 180/12<br />

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Leitsatz IX ZR 180/12:<br />

Das aus der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit<br />

abgeleitete Beweisanzeichen für den<br />

Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfällt trotz<br />

Belieferung des Schuldners zu marktgerechten<br />

Preisen nicht, wenn es wegen eines verlängerten<br />

und erweiterten Eigentumsvorbehalts des<br />

Geschäftspartners an dem erforderlichen<br />

unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen<br />

fehlt …<br />

Nov-15 <strong>Rechtsanwalt</strong> Matthias <strong>Marzluf</strong> 16


§ 142 InsO - Bargeschäft<br />

„Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar<br />

eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen<br />

gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die<br />

Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3<br />

gegeben sind und der andere Teil erkannt hat,<br />

dass der Schuldner unlauter handelte.“<br />

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IX ZR 180/12<br />

Die Vereinbarung des erweiterten<br />

Eigentumsvorbehalts kann sofern noch<br />

Altverbindlichkeiten bestehen das<br />

anfechtungsprivilegierte Bargeschäft entfallen<br />

lassen!<br />

Grund:<br />

Abhilfe:<br />

Das Eigentum an den Waren geht mit<br />

Auslieferung noch nicht über<br />

Mit Vereinbarung der Vorauskasse<br />

muss ausdrücklich für jene Geschäfte<br />

auf den EV verzichtet werden!<br />

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Zwangsvollstreckung<br />

Okt-19 <strong>Rechtsanwalt</strong> Matthias <strong>Marzluf</strong> 19


Zwangsvollstreckung<br />

Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs sind auch nach der Reform<br />

des Insolvenzanfechtungsrechts im Wege der<br />

Zwangsvollstreckung<br />

erlangte Zahlungen im<br />

Drei-Monats-Zeitraum<br />

vor Insolvenzantragstellung<br />

inkongruent<br />

Okt-19 <strong>Rechtsanwalt</strong> Matthias <strong>Marzluf</strong> 20


Zwangsvollstreckung<br />

Aber:<br />

Zahlungen außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums<br />

sind nicht automatisch deswegen inkongruent nur<br />

weil sie im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt<br />

sind!<br />

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Zwangsvollstreckung<br />

Nach § 133 Abs 3. Satz 2 InsO wird vermutet, dass<br />

der andere Teil zur Zeit der Handlung die<br />

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte,<br />

wenn er mit dem Schuldner eine<br />

Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in<br />

sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung<br />

gewährt hat.<br />

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Zwangsvollstreckung<br />

Zu den Zahlungserleichterungen in sonstiger Weise<br />

nach § 133 Abs. 3. Satz 2 gehört nach dem Willen<br />

des Gesetzgebers auch die „gütliche Erledigung“<br />

über den Gerichtsvollzieher nach § 802 b ZPO.<br />

(BT-Drucks. 18/7054, S. 18)<br />

Okt-19 <strong>Rechtsanwalt</strong> Matthias <strong>Marzluf</strong> 23


Zwangsvollstreckung<br />

§ 802b ZPO<br />

Gütliche Erledigung;<br />

Vollstreckungsaufschub bei<br />

Zahlungsvereinbarung<br />

Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des<br />

Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht<br />

sein…<br />

Okt-19 <strong>Rechtsanwalt</strong> Matthias <strong>Marzluf</strong> 24


Zwangsvollstreckung<br />

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<br />

Matthias <strong>Marzluf</strong><br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Mühlbacher Straße 49<br />

75056 Sulzfeld<br />

Tel.: 07269 / 91 93 670<br />

Fax: 07269 / 91 93 672<br />

Mobil: 0172 / 76 91 621<br />

Mail: marzluf@ra-marzluf.de<br />

Okt-19<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong> Matthias <strong>Marzluf</strong> 26

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